Beschluss
12 A 3055/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0131.12A3055.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG dem Begehren des Klägers entgegensteht, das sich sinngemäß auf eine Überprüfung nach § 44 SGB X richtet, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz - und damit auch dessen § 51 - vorliegend keine Anwendung findet (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 68 Nr. 1 SGB I, § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X). § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG regelt, dass das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer nach dem Ende der Förderungshöchstdauer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid erteilt, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Satz 2 ordnet hierzu an, dass eine Überprüfung dieser Feststellungen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr stattfindet; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 SGB X nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass das aus § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG folgende Verbot der Überprüfung einer bestandskräftigen Feststellung der Höhe der Darlehensschuld auch die Prüfung der Frage einschließt, ob überhaupt eine Darlehensschuld vorliegt. Für die vom Kläger propagierte anderslautende „teleologische Auslegung“ der Vorschrift besteht keine Grundlage. Zur Entstehungsgeschichte des § 18 Abs. 5a BAföG hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2015 - 12 A 435/15 -, juris Rn. 5 ff., Folgendes ausgeführt: „Diese Regelungen gehen zurück auf das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (7. BAföGÄndG) vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) und das Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857). Ausgehend von den Gesetzesbegründungen sollten die Vorschriften zu einer wesentlichen Verfahrensvereinfachung bei der Darlehensverwaltung durch das Bundesverwaltungsamt führen. Vgl. hierzu und zum Folgenden: BT-Drs. 9/603, S. 31 f., und BT-Drs. 9/2140, S. 92. Der mit dem 7. BAföGÄndG eingeführte Feststellungsbescheid, der sich zunächst nur zur Höhe der Darlehensschuld zu verhalten hatte, sollte nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einen dauerhaften uneingeschränkten Nachweis des festgestellten Sachverhalts ermöglichen und auch die Länder verwaltungsmäßig entlasten, indem diese von der Notwendigkeit befreit wurden, die Unterlagen über den Darlehenszufluss und -verbleib über den Eintritt der Bestandskraft des Feststellungsbescheides hinaus aufzubewahren. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 wurde dann die weitere Feststellung der Förderungshöchstdauer in den § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG aufgenommen, der zudem dahingehend geändert wurde, dass das Bundesverwaltungsamt den Bescheid nunmehr nach dem Ende der Förderungshöchstdauer - zuvor: nach Abschluss der Ausbildung - zu erteilen hatte. Damit sollte die arbeitsaufwendige Ermittlung des individuellen Ausbildungsendes entfallen.“ In Anbetracht dessen kann, anders als der Kläger meint, keine Rede davon sein, dass die gesetzgeberischen Motive hier nicht zum Tragen kommen könnten, weil es vorliegend „nicht um irgendwelche Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens, sondern um die Begründung und das Bestehen einer Darlehensschuld insgesamt (geht), so dass die betreffende Förderakte ohnehin irrelevant wäre“. Letzteres ist offensichtlich unzutreffend, da die Förderakten, wären sei nicht bereits im Jahr 2011 vernichtet worden, aller Voraussicht nach Aufschluss darüber geboten hätten, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, sein Vater habe die Ausbildungsförderungsanträge unter seinem, des Klägers, Namen gestellt. Auch der pauschale Einwand des Klägers, es handele sich hier „um einen in jeder Hinsicht besonderen, tragischen Einzelfall, dessen Überprüfung die gesetzgeberischen Motive keinesfalls unterlaufen würde“, vermag nicht zu überzeugen, weil die mit § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG angestrebte Verfahrensvereinfachung gerade dann Wirkung entfaltet, wenn sich das Überprüfungsverbot ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles durchsetzt. Dieses Verständnis des § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die grundsätzliche Entscheidung darüber, wie die materielle Gerechtigkeit und die Rechtssicherheit als widerstreitende Elemente des Rechtsstaatsprinzips zum Ausgleich gebracht werden sollen, ist nicht durch die Verfassung vorgegeben, sondern dem (einfachen) Gesetzgeber überlassen. Dieser ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, den in § 44 Abs. 1 SGB X normierten Anspruch einzuschränken oder ganz zu streichen. Vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 1 KR 36/01 R -, juris Rn. 21. Dem Grundgesetz ist keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris Rn. 33; BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 3/13 R -, juris Rn. 32 (jeweils m. w. N.). Vor diesem Hintergrund dürfte es von vornherein nicht darauf ankommen, ob „sich die Fehlerhaftigkeit des betreffenden Feststellungsbescheides ohne Weiteres aus den neuen, … nun zur Verfügung stehenden Beweismitteln (ergibt)“, wie der Kläger geltend macht. Letztlich kann diese Frage aber unbeantwortet bleiben. Denn den angesprochenen Unterlagen, die der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag vom 12. August 2016 vorgelegt hat, kommt nicht die Aussagekraft zu, die der Kläger ihnen beimisst. Die Unterlagen haben lediglich eine - begrenzte - indizielle Bedeutung für die Verifizierung der Behauptung des Klägers, er selbst habe niemals Ausbildungsförderung beantragt und erhalten. Die Richtigkeit dieser Behauptung wird namentlich nicht dadurch bewiesen, dass das unter dem Namen des Klägers geführte Bankkonto für finanzielle Transaktionen seines Vaters genutzt wurde. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 3 A 2244/16 -, juris Rn. 38 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil der Kläger keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Im Übrigen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus den unter 1. aufgeführten Gründen nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.