Beschluss
6 B 1663/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0124.6B1663.18.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer ehemaligen Kommissaranwärterin gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer ehemaligen Kommissaranwärterin gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 27. September 2017 erhobenen Klage (4 K 9318/17) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat - allerdings nur im Ergebnis - zu Recht angenommen, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Die Verfügung gründet auf § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. c) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303), im Folgenden: VAPPol II Bachelor 2012. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor 2012 sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 lit. c) VAPPol II Bachelor 2012 liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit gemäß Studienordnung nicht bis vier Wochen nach Beginn des dritten Studienjahres erbracht worden ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner vorliegend von der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor 2012 ausgegangen ist. Gemäß § 19 Abs. 1 VAPPol II Bachelor in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. August 2016 (GV. NRW. S. 680), im Folgenden: VAPPol II Bachelor 2016, finden für die vor dem Jahr 2016 eingestellten Kommis-saranwärterinnen und Kommissaranwärter die §§ 12 und 13 VAPPol II Bachelor 2016 keine Anwendung (Satz 1). Nach Satz 2 finden für diese und damit auch für die Antragstellerin, die am 1. September 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kommissaranwärterin ernannt worden ist, die entsprechenden Vorschriften der VAPPol II Bachelor 2012 Anwendung. Die Antragstellerin ist mit Wirkung vom 5. Oktober 2016 in den Einstellungsjahrgang 2015 zurückversetzt worden. Das dritte Studienjahr dieses Einstellungsjahrgangs hat am 1. September 2017 begonnen. Dass die Antragstellerin die Leistungsnachweise „12-Minutenlauf“ und „Hindernisparcours“ (vgl. § 4 Nr. 5 Teil B - Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. Ergänzende Regelungen - der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung) und damit den Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit gemäß Studienordnung nicht bis vier Wochen nach Beginn des dritten Studienjahres des Einstellungsjahrgangs 2015 - mithin bis zum Ablauf des 28. September 2017 - erbracht hat, ist unstreitig. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei nur am 27. September 2017 aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen, den Leistungsnachweis „Hindernisparcours“ zu erbringen, hätte diesen sowie auch den Leistungsnachweis „12-Minutenlauf“ aber am 28. September 2017 erbringen können, wenn der Antragsgegner ihr diese Möglichkeit eröffnet hätte, lässt sich dies nicht mit den Stellungahmen der Ärzte X. und N. vom 27. September 2017 sowie des Arztes G. vom 28. September 2017 vereinbaren, die sie selbst dem Antragsgegner am 4. Oktober 2017 vorgelegt hat. Unter Zugrundelegung dieser Stellungnahmen war die Erbringung der genannten Leistungsnachweise aufgrund der fortbestehenden Kniebeschwerden nicht möglich. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner gebe ihr entgegen § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG nicht die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung. Sie lässt außer Acht, dass die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG dem Beamten seitens des Dienstherrn regelmäßig zu ermöglichende Beendigung der Ausbildung auf der Grundlage der für die Absolvierung der Ausbildung und Ablegung der Prüfungen maßgeblichen Regelungen erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2015 - 6 A 245/15 -, juris Rn. 8, und vom 16. Juli 2014 - 6 B 643/14 -, juris Rn. 6. Soweit die Beschwerde anführt, die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor 2012 sei nicht „durch den formellen Gesetzgeber getroffen worden“, sind damit schon mangels weiterer Substantiierung auch im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt bzw. den Wesentlichkeitsgrundsatz keine durchgreifenden Bedenken aufgezeigt. Schließlich zieht die Beschwerde nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).