Beschluss
4 L 1268/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0923.4L1268.24.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Prüfungsverfahren des Antragstellers vorläufig fortzusetzen und ihm im Modul BPT 5 (3000-Meter-Lauf) einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Prüfungsverfahren des Antragstellers vorläufig fortzusetzen und ihm im Modul BPT 5 (3000-Meter-Lauf) einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und ihm im Modul im Modul BPT 5 (3000-Meter-Lauf) einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Hierbei sind nicht die besonderen Anforderungen anzulegen, die im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich sind. Denn die begehrte Entscheidung nimmt die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorweg, weil dem Antragsteller lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 – 6 B 456/22 –, juris Rn. 5 und vom 8. September 2022 – 6 B 843/22 –, juris Rn. 6. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners vom 31. August 2023, dass der Antragsteller im Modul „Berufspraktisches Training“ den Leistungsnachweis (3000m-Lauf) endgültig nicht erworben und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig. Es kann offenbleiben, ob die am 31. August 2023 erbrachte Prüfungsleistung zu Recht mit nicht bestanden bewertet wurde. Der Antragsgegner ist jedenfalls zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller wegen des Endes der für ihn festgelegten Wiederholungszeitbegrenzung kein Wiederholungsversuch mehr zustand. Denn bei summarischer Prüfung vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Frist nach § 4 Abs. 5 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) Teil B in Bezug auf die hier in Rede stehende Teilstudienleistung in dem Modul SpM BPT 5, Berufspraktisches Training, Körperliche Leistungsfähigkeit, 3000-Meter-Lauf, für den Antragsteller zum Zeitpunkt des Bescheides vom 31. August 2023 bereits abgelaufen war. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StudO-BA Teil B scheidet eine weitere Nachholung oder Wiederholung des Leistungsnachweises „3000m-Lauf“ aus, wenn Studierende der Einstellungsjahrgänge 2018 bis 2020 den Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit bis zum Ablauf des 36. Monats und Studierende der Einstellungsjahrgänge 2021 und 2022 bis zum Ablauf des 30. Monats nach dem Beginn des ersten Studienjahres nicht erbracht haben. Gemessen daran hat der Antragsteller mit Ablauf des 31. August 2023 die Wiederholungszeitbegrenzung für den Leistungsnachweis „3000-Meter-Lauf“ nicht allein deshalb überschritten, weil er ursprünglich dem Einstellungsjahrgang 2020 angehört hat und deshalb die für diesen Einstellungsjahrgang geltende Frist (31. August 2023) für ihn maßgebend ist. Denn der Antragsteller wurde ausweislich der Mitteilung des Polizeipräsidiums N. (Ausbildungsleitung) vom 22. August 2022 mit Wirkung zum 1. September 2022 in den Einstellungsjahrgang 2021 zurückversetzt und eingegliedert. Die Rückversetzung erfolgte auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 2 StudO-BA Teil B. Danach kann, wenn ein Teilnahmenachweis aus von dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen mangels regelmäßiger Teilnahme nicht erteilt werden kann und eine Nachholung aufgrund des Umfangs der Fehlzeiten nicht möglich ist, die Nachholung durch Rückversetzung in den nachfolgenden Jahrgang erfolgen. Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller vor, weil ihm aufgrund gesundheitlicher, körperlicher Beeinträchtigungen infolge einer Knieverletzung und der daraus resultierenden Unterbrechungszeiten in der Ausbildung mangels regelmäßiger Teilnahme ein Teilnahmenachweis im Modul HS 1.5 nicht erteilt werden konnte. Als Folge dieser Zurückversetzung in den Einstellungsjahrgang 2021 ist es bei summarischer Prüfung geboten, die von dem Antragsteller einzuhaltende Wiederholungszeitbegrenzung nach § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B an die für den Einstellungsjahrgang 2021 geltenden Regelungen anzupassen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 StudO-BA Teil B regelt die weiteren Folgen einer Rückversetzung in den nachfolgenden Jahrgang nicht. Allerdings liegt der Sinn und Zweck dieser Vorschrift ersichtlich darin, dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, trotz nicht zu vertretender längerer Ausfallzeiten das Studienziel noch zu erreichen. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der Studierende hinsichtlich weiterer Leistungsnachweise, zu deren Erbringung er aus dem gleichen Grund (z.B. längerfristige Erkrankung) außerstande war, weiterhin an den für seinen früheren Einstellungsjahrgang geltenden Maßgaben festgehalten werden würde. Die Zurückversetzung würde in diesem Fall im Ergebnis leerlaufen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 6 L 13/24 –, n.v. Auch der Sinn und Zweck der strengen Fristenregelung des § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B spricht für diese Auslegung. Die zeitliche Befristung dient dem öffentlichen Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der staatlich finanzierten Ausbildung. Dem liegt die zulässige Einschätzung zugrunde, dass bei jemandem, der die körperlichen Anforderungen während der (langen) Frist nicht nachweisen kann, dies auch danach nicht zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 B 204/19 -, juris Rn. 18 ff. Vorliegend wurde die Ausbildungszeit des Antragstellers durch die Rückversetzung in den nachfolgenden Jahrgang um ein Jahr verlängert. Damit hat der Antragsgegner das öffentliche Interesse an dem zügigen Abschluss der Ausbildung zugunsten des länger erkrankten Studierenden ohnehin zurücktreten lassen und die dadurch entstehenden Ausbildungskosten in Kauf genommen. Zudem greift die der Fristenregelung zugrundeliegende Einschätzung, dass bei jemandem, der die körperlichen Anforderungen während der (langen) Frist nicht nachweisen kann, dies auch danach nicht zu erwarten ist, hier gerade nicht ein. Der Antragsteller ist rückversetzt worden, weil er krankheitsbedingt lange Ausfallzeiten hatte. Bei ihm ist es deshalb nicht fernliegend, dass er nach seiner Genesung die körperlichen Anforderungen wieder erreichen kann. Auch erweist sich das Festhalten an der starren Grenze des Einstellungsjahrgangs 2020 hier als unverhältnismäßig. Dass die zeitliche Grenze starr ist, d.h. auch im Fall eines Rücktritts wegen Krankheit nicht durchbrochen wird, ist grundsätzlich wegen der Länge des Zeitraums, während dessen die Erbringung des Nachweises möglich ist, mit Art. 12 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Die damit verbundene Risikoverschiebung zu Lasten des Beamten ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie bei längeren unverschuldeten Ausfallzeiten Ausnahmen vorsieht, etwa die Studierenden bei längeren Erkrankungen in den nachfolgenden Jahrgang zurückversetzt werden und sich dadurch das Ende der Wiederholungszeitbegrenzung entsprechend verschiebt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 B 204/19 -, juris Rn. 21 ff. Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem so gefundenen Ergebnis steht der Einwand des Antragsgegners, die Wiederholungszeitbegrenzung müsse aus Gründen der Chancengleichheit von der Zurückversetzung unberührt bleiben, nicht entgegen. Denn der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit wurzelt im allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 4. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet sowohl die Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem, als auch die Ungleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868.15 -, juris, Rn. 122 m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller hinsichtlich der Wiederholungszeitbegrenzungen nicht gleich der anderen Studierenden seines ursprünglichen Jahrganges 2020 zu behandeln. Denn dem Antragsteller war es im Gegensatz zu diesen aufgrund seiner gesundheitsbedingten Ausfallzeiten nicht möglich, diesen Zeitraum in annähernd gleicher Weise zum Nachweis praktischer Studienleistungen, zu denen auch der 3000-Meter-Lauf gehört, zu nutzen. Es erscheint damit sachgerecht, für den Antragsteller nicht mehr dieselben Vorgaben der einzuhaltenden Fristen hinsichtlich der von ihm noch zu absolvierenden Prüfungen aus seinem ursprünglichen Einstellungsjahrgang gelten zu lassen. Einer – chancengleichheitswidrigen - Überkompensation wird dabei dadurch begegnet, dass erbrachte (positive und negative) Prüfungsleistungen angerechnet werden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners handelt es sich hierbei auch um keinen „Neustart der Wiederholungszeitbegrenzung“ im Sinne einer unberechtigten Vorteilsgewährung, denn die einzuhaltenden Fristen werden aus dem oben bereits dargelegten Anlass lediglich an den nunmehr maßgeblichen Einstellungsjahrgang angepasst. Diese Erwägungen zugrunde gelegt, ist für den Antragsteller die Wiederholungszeitbegrenzung gem. § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B ab dem Beginn des ersten Studienjahres des Einstellungsjahrgangs 2021 mit einer Frist von 30 Monaten zu berechnen. Anders als der Antragsgegner meint, bezieht sich der „Beginn des ersten Studienjahres“ hier nicht auf den Beginn des Studiums als solches, sondern knüpft an die einzelnen, insgesamt drei Studienjahre der jeweiligen Einstellungsjahrgänge an. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Formulierung „Studienjahres“ und nicht „ab Beginn des Studiums“ gewählt wurde. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 6 B 1663/18 -, juris, Rn. 6. Die Wiederholungszeitbegrenzung endete für den Antragsteller danach nicht bereits mit Ablauf des 31. August 2023, sondern erst mit Ablauf des 29. Februar 2024. Hat der Antragsteller nach alledem einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung im Modul SpM BPT 5, Berufspraktisches Training, Körperliche Leistungsfähigkeit, 3000-Meter-Lauf glaubhaft gemacht, folgt daraus zugleich der Anspruch darauf, dass das Prüfungsverfahren vorläufig fortgesetzt wird. Weiterhin hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnungen entstünden dem Antragsteller wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. So würde die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung des Antragstellers führen und ihn zugleich dazu zwingen, sein Prüfungswissen und seine Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. Vgl. dazu, dass dies auch in Laufbahnausbildungen im Beamtenverhältnis einen Anordnungsgrund darstellt: BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, m.w.N.; Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt den summarischen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht N., Bahnhofsvorplatz 3, 45879 N., einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht N. einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.