Leitsatz: Für Beihilfeansprüche gilt der Aufrechnungsausschluss entsprechend § 394 Satz 1 BGB ungeachtet der Frage ihrer Höchstpersönlichkeit jedenfalls deshalb, weil sie aufgrund ihrer Zweckbindung nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind. Dieser Aufrechnungsausschluss wird bei dem bestehenden beihilferechtlichen Mischsystem auch dann nicht durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) überwunden, wenn der Dienstherr gegenüber den Beihilfeansprüchen mit einem gegen den Beihilfeberechtigten gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnen will. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antragsgegner wendet sich gegen den angefochtenen Beschluss nur insofern, als das Verwaltungsgericht ihm entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu 2. des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, vorläufig keine Aufrechnungen gegenüber Beihilfeforderungen des Antragstellers zu erklären und die in künftigen Beihilfebescheiden festgesetzte Beihilfe vollständig auszuzahlen. Nicht Gegenstand der Beschwerde ist der weitere Ausspruch des Verwaltungsgerichts, mit dem es dem die Regelung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners betreffenden Antrag zu 1. des Antragstellers teilweise entsprochen hat. Das ergibt sich ohne weiteres schon aus dem Beschwerdeantrag, da mit diesem eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses allein hinsichtlich der erfolgten einstweiligen Anordnung begehrt wird. Dem entspricht die inhaltlich nicht darüber hinausgreifende Beschwerdebegründung. Die so zu verstehende Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, ist auf die von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen die begehrte Abänderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Zur Begründung seiner mit der Beschwerde angegriffenen stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm drohten wesentliche Nachteile, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergehe. Er habe glaubhaft gemacht, regelmäßig auf medizinische Hilfe angewiesen zu sein und die Behandlungskosten nicht selbst tragen zu können. Vor diesem Hintergrund führe die Aufrechnung gegen bestehende Beihilfeansprüche, die schon früher erfolgt sei und zu der der Antragsgegner sich weiterhin für berechtigt halte, dazu, dass er – der Antragsteller – notwendige Behandlungen nicht bezahlen könne. Er habe ferner auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Aller Voraussicht nach sei der Antragsgegner nicht berechtigt, gegen die dem Antragsteller zustehenden Beihilfeansprüche aufzurechnen, sondern vielmehr verpflichtet, die in zukünftigen Beihilfebescheiden festgesetzte Beihilfe auszuzahlen. Es könne offen bleiben, ob eine Aufrechnung gegen Beihilfeansprüche schon wegen deren Höchstpersönlichkeit unzulässig sei (§ 851 ZPO, § 394 BGB). Die Unpfändbarkeit von Beihilfeleistungen (und damit das Aufrechnungsverbot) ergebe sich hier nämlich jedenfalls aus einer (entsprechenden) Heranziehung des § 850b ZPO. Nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO seien Bezüge aus Krankenkassen, die ausschließlich zur Unterstützung im Krankheitsfall gewährt würden, unpfändbar. Beihilfeleistungen seien diesen Bezügen zumindest vergleichbar, weil sie den fürsorgerischen Zweck verfolgten, den Beamten in angemessenem Umfang von den nicht von der Besoldung gedeckten Aufwendungen u. a. im Krankheitsfall zu entlasten. Die Beihilfeleistungen seien hier auch nicht ausnahmsweise gemäß § 850b Abs. 2 ZPO pfändbar. Denn es lägen aus den schon in Bezug auf den Antrag zu 1. dargelegten Gründen keine Umstände vor, die eine Pfändung hier ausnahmsweise als billig erscheinen ließen. Vor diesem Hintergrund könne eine Berufung des Antragstellers auf das festgestellte Aufrechnungsverbot auch nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Die Pfändbarkeit bzw. der Rechtsmissbrauch folge nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner eine unerlaubte Handlung begangen habe. Zwar ließen beamtenrechtliche Vorschriften eine Aufrechnung gegen zur Besoldung oder Versorgung gehörende Bezüge zu, soweit gegen den Beamten ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung bestehe. Das betreffe aber gerade nicht die mit den Bezügen nicht vergleichbaren Beihilfeleistungen. Hiergegen macht der Antragsgegner geltend: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die (öffentlich-rechtliche) Aufrechnung an den allgemeinen aufrechnungsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Eine Aufrechnung gegen Beihilfeansprüche könne daher nicht, wie das Verwaltungsgericht indes im Ergebnis annehme, absolut und umfassend verboten sein. Zwar stelle er nicht in Abrede, dass es im Regelfall verboten sei, gegen Beihilfeansprüche aufzurechnen, da diese unpfändbar seien (§§ 851 ZPO, 394 BGB). Das Verwaltungsgericht bleibe mit seiner Begründung, die Hauptforderung des Antragstellers sei auch unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar, aber an dieser Stelle stehen und blende insoweit aus, dass die Unpfändbarkeit und ein daraus folgendes Aufrechnungsverbot nur notwendige Bedingung für die Frage eines möglichen Rechtsmissbrauchs seien, Erwägungen dazu also nicht ersetzen könnten. Eine rechtmissbräuchliche Berufung auf ein Aufrechnungsverbot der in Rede stehenden Art liege vor, wenn die Gegenforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung folge, mit der der Aufrechnungsgegner (Beamte) den Aufrechnenden (Dienstherr) geschädigt habe. Diese Wertung ergebe sich für das Beamtenrecht aus den §§ 11 Abs. 2 Satz 2 BBesG, 51 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Diese Vorschriften stellten maßgeblich auf den Rechtscharakter der Gegenforderung ab. Ihnen sei der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der Beamte, der sich einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung zu Lasten seines Dienstherrn schuldig gemacht habe, „nicht in den Rechtsgenuss eines grundsätzlich bestehenden Aufrechnungsverbotes gelangen“ solle. Dieser Rechtsgedanke gelte auch in Bezug auf Beihilfeforderungen, zumal da diese in einem konkreten Sachzusammenhang mit der Alimentation stünden. Das habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 20. Juli 1994 – 12 A 489/92 – zutreffend herausgearbeitet. Es sei daher fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Beihilfeforderung abgestellt und zudem ausgeführt habe, dass die Pfändbarkeit bzw. der Rechtsmissbrauch nicht aus dem Umstand folge, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner eine unerlaubte Handlung begangen habe. Nach alledem könne sich der Antragsteller hier nicht auf ein Aufrechnungsverbot berufen. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs spreche auch dessen Verhalten. Er habe bislang keine nachprüfbaren und validen Auskünfte über den Verbleib der durch Betrug erlangten Gelder gegeben, und seine Einkommens- und Vermögenssituation sei gänzlich unklar. Nachvollziehbare Angaben zu einer auf Aufrechnungserklärungen zurückzuführenden existentiellen Notlage habe er auch nicht mit der Eidesstattlichen Versicherung vom 17. Juli 2018 gemacht. Zwar möge die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutreffen, dass er mit Blick auf den laufenden Strafprozess nicht zu selbstbelastenden Äußerungen gezwungen werden dürfe. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren müsse ein solches Verhalten aber zu seinen Lasten gehen, zumal unklar sei, weshalb er bislang keine weiteren Beihilfeanträge gestellt habe. Ein abweichendes Ergebnis könne auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht „additiv“ bemühten Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgen. Denn diese verlange gerade keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen für medizinische Behandlungen. Vielmehr bedingten und ergänzten sich die Ansprüche des Beamten auf die „eigentlichen alimentierenden“ Bezüge und auf Beihilfeleistungen. Dieses Beschwerdevorbringen bleibt insgesamt ohne Erfolg. Aus ihm ergeben sich keine durchgreifenden Argumente gegen die Annahme, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Dies ergibt sich hinsichtlich der Frage des Anordnungsgrundes schon aus dem Umstand, dass es insoweit an jeglichem substantiierten Beschwerdevortrag fehlt. Soweit die Beschwerde sich gegen die Annahme richtet, der Antragsteller habe das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, kann ihr der Sache nach nicht gefolgt werden. Es trifft insoweit vielmehr zu, dass der Antragsgegner aller Voraussicht nach nicht berechtigt ist, gegen die dem Antragsteller auf künftige Anträge hin zustehenden Beihilfeansprüche die Aufrechnung mit seinen – des Antragsgegners – Ansprüchen aus Rückforderung zu erklären. Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses nach der hier entsprechend anzuwendenden Regelung des § 394 Satz 1 BGB sind, wie auch die Beteiligten nicht in Abrede stellen, erfüllt (dazu nachfolgend 1.). Dieser Ausschluss tritt hier aller Voraussicht nach auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zurück (dazu nachfolgend 2.). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Beteiligten zur derzeitigen Vermögenslage des Antragstellers und zu seinem Verhalten als unerheblich (dazu nachfolgend 3.). 1. Zutreffend gehen die Beteiligten zunächst davon aus, dass hier die Voraussetzungen des im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehenden § 394 Satz 1 BGB – zur entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 387 ff. BGB über die Aufrechnung im öffentlichen Recht vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1971 – 6 C 137.67 –, juris (nur Leitsatz) = RiA 1972, 97, vom 12. Februar 1987 – 3 C 22.86 –, Rn. 30 f., m. w. N., vom 19. Mai 1994 – 5 C 33.91 –, juris, Rn. 13, und vom 10. April 1997 – 2 C 7.96 –, juris, Rn. 14 – erfüllt sind, da Beihilfeansprüche des Antragstellers (für den Antragsgegner) unpfändbar sind. Nach § 394 Satz 1 BGB findet, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Diese Vorschrift erfasst tatbestandlich grundsätzlich alle Forderungen, für die ein gesetzliches Pfändungsverbot (namentlich die Pfändungsverbote der §§ 850 ff. ZPO für Arbeitseinkommen und andere Bezüge in Geld) besteht oder die kraft Gesetzes nicht übertragbar und deshalb nicht pfändbar sind (§ 851 Abs. 1 ZPO), vgl. etwa Wagner, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 394 Rn. 1, 3 und 7; ferner Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 394 Rn. 3, Schlüter, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 2, 7. Aufl. 2015, § 394 Rn. 1, 3 und 4, und Dennhardt, in: Bamberger/Roth, BGB, Band 1, 3. Aufl. 2012, Rn. 6 bis 10, und schließt für alle diese Fälle die Aufrechnung gegen eine derart geschützte Forderung aus (Aufrechnungsausschluss). Der Ausnahmefall nach § 394 Satz 2 BGB ist hier ersichtlich nicht einschlägig. Dazu, dass der insoweit auch verwendete Begriff eines Aufrechnungsverbots missverständlich ist, weil § 394 Satz 1 BGB nicht die Vornahme der Aufrechnung untersagt, sondern unmittelbar ihre Unwirksamkeit anordnet, vgl. Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, BGB § 394 Rn. 1. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Aufrechnung eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe darstellt und deswegen nicht in weitergehendem Umfang erlaubt sein soll als die Pfändung, der zum Schutz des Vollstreckungsschuldners und (unterhaltspflichtiger) Dritter sowie zur Entlastung der Sozialhilfeträger durch die bestehenden, von § 394 Satz 1 BGB in Bezug genommenen Pfändungsverbote Grenzen gesetzt sind. BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 – IX ZR 137/94 –, juris, Rn. 18; ferner Dennhardt, in: Bamberger/Roth, BGB, Band 1, 3. Aufl. 2012, Rn. 1, und Schlüter, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 2, 7. Aufl. 2015, § 394 Rn. 1. Die Voraussetzungen des § 394 Satz 1 BGB sind nach dem zutreffenden und vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel gezogenen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts hier gegeben, weil die beamtenrechtlichen Ansprüche auf Beihilfe im Krankheitsfall grundsätzlich nicht der Pfändung unterworfen sind. Deren Unpfändbarkeit ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit aus § 851 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Unübertragbar in diesem Sinne ist eine Forderung u. a. dann, wenn die Identität der Forderung bei Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht gewahrt bliebe, ein Gläubigerwechsel also den Inhalt der Leistung ändern würde (§ 399 Fall 1 BGB). Die Regelung des § 851 Abs. 2 ZPO, wonach Pfändbarkeit insoweit besteht, als der gepfändete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist (was auf Geld stets zuträfe), gilt entgegen ihrem zu weit gefassten Wortlaut für derartige Fälle der Unübertragbarkeit nicht. Vgl. Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 851 Rn. 3, und Herget, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 851 Rn. 3. Zu den in diesem Sinne unübertragbaren Forderungen zählen zunächst die sogenannten höchstpersönlichen Forderungen. Vgl. Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 851 Rn. 3 ff., insb. Rn. 4 und 6, Herget, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 851 Rn. 3, und Dennhardt, in: Bamberger/Roth, BGB, Band 1, 3. Aufl. 2012, § 394 Rn. 9. Die beamtenrechtlichen Ansprüche auf Beihilfe im Krankheitsfall sind nach der insoweit vorliegenden (älteren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts höchstpersönliche Ansprüche in diesem Sinne. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 7.96 –, juris, Rn. 15. Es mag, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, allerdings zweifelhaft sein, ob diese Rechtsprechung mit Blick darauf weiterhin uneingeschränkt fortbesteht, dass das Bundesverwaltungsgericht (zumindest) seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Beihilfeanspruch wegen seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich angesehen wurde, aufgegeben hat. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 –, juris, Rn. 16. In diese Richtung auch schon BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 – 2 C 49.87 –, juris, Rn. 17 f., nach dem ein Beihilfeanspruch dann vererblich ist, wenn die Behörde den bewilligten Betrag noch zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten angewiesen hat, die Gutschrift auf dem Konto aber erst nach dem Tod des Berechtigten erfolgt ist. Sollte die Einordnung von Beihilfeansprüchen als höchstpersönlich danach nicht mehr (in vollem Umfang) möglich sein, so würden sich diese gleichwohl aller Voraussicht nach weiterhin nach § 851 Abs. 1 ZPO als unpfändbar erweisen. Zu den nach dieser Vorschrift unpfändbaren Ansprüchen gehören auch Forderungen, die einer normierten oder aus der Natur des Rechtsverhältnisses abzuleitenden Zweckbindung unterliegen; diese können nur zu Gunsten desjenigen gepfändet werden, für den die Mittel bestimmt sind, dessen Forderung also eine sogenannte Anlassforderung darstellt. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 – IXa ZB 17/04 –, juris, Rn. 10 f.; ferner Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 851 Rn. 6, und Herget, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 851 Rn. 3. Beihilfeansprüche sind, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, (jedenfalls) in diesem Sinne zweckgebunden. Zur Einordnung der Beihilfeansprüche als zweckgebunden vgl. schon BGH, Beschluss vom 5. November 2004 – IXa ZB 17/04 –, juris, Rn. 12 bis 14, auch dazu, dass die – vom Verwaltungsgericht im hier angefochtenen Beschluss entsprechend herangezogene – Vorschrift des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO beamtenrechtliche Beihilfeansprüche nicht betreffen soll (juris, Rn. 14 a. E.). Der Dienstherr gewährt nach § 75 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 LBG NRW 2016 Beihilfen (insbesondere) zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, als Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge. Es handelt sich mithin um Leistungen, die an einen besonderen Anlass anknüpfen und zu einem besonderen Zweck erfolgen. Sie sollen den Beamten unter Geltung des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“, in dem zu der von der Norm angesprochenen Eigenvorsorge der Beamten (durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung) die ergänzende Beihilfegewährung tritt, zu dem „Mischsystem“ vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, juris, Rn. 33, und vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, juris, Rn. 17, und vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris, Rn. 21, sowie OVG NRW, Urteile vom 29. August 2017– 1 A 3005/15 –, juris, Rn. 44, und vom 20. Juni 2013 – 1 A 334/11 –, juris, Rn. 55 f., m. w. N., in angemessenem Umfang von den nicht durch die Besoldung gedeckten Aufwendungen insbesondere im Krankheitsfall entlasten. Dementsprechend können (noch nicht ausgezahlte) Beihilfeforderungen nur zu Gunsten desjenigen gepfändet werden, für den die Mittel bestimmt sind, also zu Gunsten des jeweiligen Erbringers der medizinischen oder sonstigen Leistungen, in Bezug auf die die Beihilfe gewährt wird. BGH, Beschluss vom 5. November 2004– IXa ZB 17/04 –, juris, Rn. 10 ff.; dem folgend etwa Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 851 Rn. 3, und Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 851 Rn. 6. Das hat im Übrigen zwar nicht der Verordnungsgeber des Landes, wohl aber der des Bundes in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) auch ausdrücklich klargestellt. § 10 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung lautet: „Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.“ 2. Der nach alledem bestehende Aufrechnungsausschluss dürfte hier schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überwunden werden. a) Im Ausgangspunkt zutreffend macht die Beschwerde allerdings geltend, dass ein Ausschluss der Aufrechnung nach § 394 Satz 1 BGB grundsätzlich zurückzutreten hat, soweit Treu und Glauben (§ 242 BGB) dies erfordern. Vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 – IX ZR 137/94 –, juris, Rn. 18 a. E., Bay. VGH, Urteil vom 5. November 1991 – 12 B 91.219 –, juris, Rn. 30, und wohl auch BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 7.96 –, juris, Rn. 16; ferner Schlüter, in Münchener Kommentar, BGB, Band 2, 7. Aufl. 2015, § 394 Rn. 13 ff., Wagner, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 394 Rn. 11 bis 13, Dennhardt, in: Bamberger/Roth, BGB, Band 1, 3. Aufl. 2012, § 394 Rn. 12 bis 15, Grüneberg, in:Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 394 Rn. 2, und Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, BGB § 394 Rn. 59 ff. Eine Aufrechnung entgegen § 394 Satz 1 BGB ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs regelmäßig dann zuzulassen, wenn ein besonders anstößiges (Vor-)Verhalten des Aufrechnungsgegners vorliegt. Im Zivilrecht anerkannt ist insoweit der Einwand des Rechtsmissbrauchs, wenn sich die – konnexe – Gegenforderung des aufrechnenden Schuldners auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Gläubigers der an sich unpfändbaren Hauptforderung gründet. Vgl. nur Dennhardt, in: Bamberger/Roth, BGB, Band 1, 3. Aufl. 2012, § 394 Rn. 12 und 14. b) Dieser Einwand greift aber in der vorliegenden Konstellation – Aufrechnung gegenüber Beihilfenansprüchen im gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ – nicht zugunsten des Antragsgegners ein. aa) Allerdings haben der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, auf dessen Regelungen es hier maßgeblich ankommt, und der Bundesgesetzgeber diesen Einwand des Rechtsmissbrauchs für Aufrechnungen des Dienstherrn gegen Dienst- und Versorgungsbezüge übernommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 1994 – 12 A 489/92 –, juris (nur Leitsatz) = NVwZ-RR 1995, 210 = UA, S. 7 oben; ferner Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, BGB § 394 Rn. 8. Die entsprechenden Vorschriften regeln zunächst, dass der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf (Versorgungs-)Bezüge ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der (Versorgungs-)Bezüge geltend machen kann (§ 14 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW und § 63 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW; § 11 Abs. 2 Satz 1 BBesG, § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Sie lassen ferner, was im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ist, eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu, soweit gegen den Beamten bzw. Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW und § 63 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 LBeamtVG NRW; § 11 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 51 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Diese Vorschriften sind hier nicht unmittelbar einschlägig. Das gilt schon deshalb, weil Leistungen der Beihilfe weder Besoldung im Sinne der Besoldungsgesetze sind (vgl. § 1 Abs. 4 und 5 LBesG NRW; § 1 Abs. 2 und 3 BBesG) noch als Versorgungsbezüge qualifiziert werden können (vgl. § 2 LBeamtVG NRW; § 2 BeamtVG). Darüber hinaus ist die jeweilige Gegenforderung des Antragsgegners kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Erforderlich ist insoweit zunächst, dass der Dienstherr überhaupt einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Entscheidet er sich dafür, diesen Anspruch mittels Verwaltungsakt durchzusetzen, so muss er in den Bescheid die Feststellung aufnehmen und näher begründen, dass das den Anspruch begründende Verhalten des Beamten bzw. Versorgungsempfängers eine mit Vorsatz begangene strafbare Handlung darstellt. Ausführlich: May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: Oktober 2018, BeamtVG § 51 Rn. 30 ff.; dazu, dass die Ausschaltung des Aufrechnungsausschlusses nach § 242 BGB auch im Zivilrecht einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung verlangt, Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 394 Rn. 2, und – ausführlich – Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, BGB § 394 Rn. 60 ff. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsgegner macht, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA S. 13 unten, unter Verweis auf BA S. 5 Mitte), nämlich (nur) Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung geltend. Exemplarisch belegt wird das durch die „Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide“ vom 19. April 2016 und vom 21. April 2016, die die Rücknahmen nach § 48 VwVfG mit den erfolgten arglistigen Täuschungen begründen und die Rückforderungen auf § 12 BBesG stützen. bb) Die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW, 63 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 LBeamtVG NRW, 11 Abs. 2 Satz 2 BBesG, 51 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG können bei der Aufrechnung gegen Beihilfeansprüche auch nicht entsprechend bzw. als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens herangezogen werden. A. A. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 1994 – 12 A 489/92 –, juris (nur Leitsatz) = NVwZ-RR 1995, 210 = UA, S. 5 ff.; dem folgend VG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 L 119.13 –, juris, Rn. 10 f., und Schlüter, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 2, 7. Aufl. 2015, § 394 Rn. 14 mit Fn. 64. Das gälte selbst dann, wenn hier als Gegenforderung ausnahmsweise ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung deshalb genügen würde, weil die Rückforderungen unstreitig an ein kriminelles, den Antragsgegner schädigendes Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit früheren Beihilfeanträgen anknüpfen. Gegen eine Übertragbarkeit des den genannten Vorschriften gemeinsamen Rechtsgedankens auf die vorliegende Konstellation spricht zunächst schon der Umstand, dass das Land Nordrhein-Westfalen es (ebenso wie der Bund) in Kenntnis dieser Vorschriften bislang unterlassen hat, für Beihilfeansprüche des Beamten eine entsprechende Regelung zu treffen. Entscheidend ist insoweit aber, dass die Vorschriften, die den grundsätzlich gegebenen Schutz des Beamten (keine Aufrechnung gegenüber den Bezügen über deren pfändbaren Teil hinaus) einschränken, mit Blick auf die unterschiedlichen Interessenlagen jedenfalls nicht auf die Aufrechnung gegenüber Beihilfeansprüchen übertragen werden können. Für den Fall der – zulässigen – Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Dienst- oder Versorgungsbezüge mit einem Gegenanspruch des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung ist allgemein anerkannt, dass dem Beamten auch jenseits der Pfändungsfreigrenzen jedenfalls Bezüge in Höhe des zur Existenzsicherung Erforderlichen belassen werden müssen. Dies wird mit Gesichtspunkten der Fürsorge sowie mit der zutreffenden, auf § 850d ZPO gestützten Erwägung begründet, es könne nicht Sinn der der einschlägigen Vorschriften (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BBesG etc.) sein, dass der Dienstherr seinen Anspruch voll realisieren kann und der Beamte stattdessen auf Sozialleistungen der öffentlichen Hand verwiesen wird. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. September 2002 – 4 S 32.02 –, juris, Rn. 7, m. w. N., und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2014 – 4 S 1580/14 –, juris, Rn. 1; zu § 11 BBesG ferner Möller, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2018, § 11 Rn. 158, Kümmel, in: Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: Oktober 2018, BBesG § 11 Rn. 13, und Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2018, BBesG § 11 Rn. 11 (unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht); zu § 48 BeamtStG May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: Oktober 2018, BeamtStG § 48 Rn. 117; zu § 51 BeamtVG May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: Oktober 2018, BeamtVG § 51 Rn. 38, Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2018, BeamtVG § 51 Rn. 43, Reich, BeamtVG, 2013, § 51 Rn. 5, und Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2018, BeamtVG § 51 Rn. 25; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 5. November 1991 – 12 B 91.219 –, juris, Rn. 30: Ein sozialhilferechtliches Aufrechnungsverbot darf nach Treu und Glauben (nur) insofern zurücktreten, als dem Hilfebedürftigen nicht die zum Leben unerlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt genommen wird. Ein vergleichbares, der Existenzsicherung dienendes Korrektiv stünde, wenn der Dienstherr gegenüber Beihilfeansprüchen mit einem gegen den Beihilfeberechtigten gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnen könnte, schon aus tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung. Es ist nämlich ausgeschlossen, beihilfefähige Aufwendungen für notwendige ärztliche Behandlungen etc. so in Teilbeträge aufzuspalten, dass der eine Teil als existenznotwendig bewertet und der andere nicht. Könnte der Aufrechnungsausschluss nach Treu und Glauben überwunden werden, entfiele der jeweilige Beihilfeanspruch daher durch Aufrechnung vollständig. Das aber wäre bei dem gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ nicht hinnehmbar. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Zwar verlangen weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2011– 2 C 51.08 –, juris, Rn. 10, m. w. N. Die dem Alimentationsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zu entnehmende Pflicht zur Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich aber auch auf besondere Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, die mit der Regelalimentation finanziell nicht zu bewältigen sind. In solchen Lebenslagen gebietet auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht, dass Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie durch zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern können. BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 11 und 14, m. w. N., und vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris, Rn. 20. Bei der Ausgestaltung eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechenden Systems von Alimentation und Fürsorgeleistungen, insbesondere bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Beihilfeleistungen gewährt werden, kommt dem Gesetzgeber zwar ein erheblicher Spielraum zu. Das Beihilfensystem als solches ist nicht verfassungsrechtlich verankert, da es nicht einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) darstellt. Ob die Fürsorge in Krankheits- und Pflegefällen (allein) durch Beihilfeleistungen, (allein) durch Mittel der Regelalimentation zur Finanzierung einer Krankenversicherung oder nicht versicherbarer Belastungen oder durch eine Kombination aus diesen Elementen unter Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation sichergestellt wird, ist bis zur Grenze evident sachwidriger Regelungen dem Gesetzgeber überlassen. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 14. Bei dem gegenwärtig – auch im Land Nordrhein-Westfalen – für die Sicherung des amtsangemessenen Lebensunterhalts bei Krankheit bestehenden "Mischsystem" hat der Normgeber sich aber entschieden, und zwar für eine Kombination im vorgenannten Sinne. Die Bezüge enthalten demnach, wie bereits weiter oben ausgeführt, einen (nicht näher bezifferten) Eigenvorsorgeanteil zur Finanzierung einer auf die Beihilfen abgestimmten Krankenversicherung, und ergänzend – für die von der Versicherung nicht gedeckten, abhängig vom Beihilfebemessungssatz mindestens hälftigen Krankheitskosten – treten Beihilfen als anlassbezogene Leistungen aus öffentlichen Mitteln hinzu. Vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 20. März 2008– 2 C 49.07 –, juris, Rn. 21. Entfiele der Beihilfeanspruch, bliebe der Beamte mithin mit erheblichen Aufwendungen für notwendige Behandlungen im jederzeit denkbaren Krankheitsfall belastet, die er durch zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könnte. Schon das ist, wie ausgeführt, verfassungsrechtlich unzulässig. Noch einschneidender wäre, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, der Antragsteller betroffen, der Gehaltspfändungen ausgesetzt ist, kein sonstiges Einkommen hat und nach seiner im vorliegenden Verfahren nicht entkräfteten Eidesstattlichen Versicherung nicht mehr über (rechtswidrig erlangtes) Vermögen verfügt. Würden ihm durch Aufrechnung im Ergebnis bis zur Begleichung seiner Schulden in Höhe von mehr als einer Million Euro jegliche Beihilfeleistungen verwehrt, die ohne weiteres eine erhebliche Höhe erreichen können, so wäre er bei rechtskonformem Verhalten aller Voraussicht nach gezwungen, auf notwendige Behandlungen im Krankheitsfall zu verzichten. Denn eine (weitere) Verschuldung zur Abdeckung von Behandlungskosten dürfte bei der insoweit gebotenen Offenlegung der wirtschaftlichen Situation mangels Kreditgeber ausscheiden, und die Inanspruchnahme von Behandlungen etc. in dem sicheren Wissen, diese jedenfalls im beihilferechtlichen Umfang nicht begleichen zu können, dürfte einen Eingehungsbetrug darstellen. 3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich der Vortrag der Beteiligten zur derzeitigen Vermögenslage des Antragstellers und zu seinem Verhalten als unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat bewertet die sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers ergebende Bedeutung der Sache mit dem hälftigen Auffangstreitwert (vgl. auch Nr. 1.5 Satz 1 Fall 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, Heft 2). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.