Leitsatz: 1. Im Hinblick auf die Auslegung der Planunterlagen nach § 73 VwVfG kommt es im eisenbahnrechtlichen Fachplanungsrecht zur Wahrung der Verfahrensrechte der Öffentlichkeit auf den Inhalt und die Vollständigkeit der in physischer Form ausgelegten Unterlagen an. Eine parallele Einstellung auf einer Internetseite ist unverbindlich. 2. Aus dem Umstand, dass der Eigentümer bezogen auf sein Grundstück keine Ansprüche auf Lärmschutz hat, folgt kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu Lasten der im Übrigen betroffenen Nachbarschaft. 3. Ein drittbetroffener Grundstückseigentümer hat kein subjektives Recht darauf, die im Rahmen einer Planfeststellung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zwingend vorzunehmenden aktiven Schallschutzmaßnahmen (hier: Errichtung einer drei Meter hohen Lärmschutzwand auf einem Nachbargrundstück) allein aus ästhetischen Gründen zu verhindern. 4. Liegt die Vorbelastung durch Verkehrslärm bereits oberhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, löst jede Regelung, die während der Bauzeit eine weitere Erhöhung des Summenpegels der Gesamtbelastung durch Baulärm erlaubt, für die Dauer der bauzeitlichen Lärmbeeinträchtigungen einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach aus. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin von in B. , Gemarkung F. , Flur 19, an der S. Straße gelegenen Grundstücken (Flurstücke 257 und 439), von denen das südliche Flurstück 257 mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Sie bewohnt das Erdgeschoss des Hauses. Ihr Sohn, der Kläger im Verfahren 11 D 88/18.AK, bewohnt als Mieter eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Eine weitere Wohnung im ersten Obergeschoss ist vermietet. Unmittelbar nördlich der Grundstücke verläuft in einem Abstand von ca. 30 Metern zum Wohnhaus der Klägerin innerhalb eines ca. 4 Meter tiefen Geländeeinschnitts die zweigleisige Eisenbahnstrecke L. -B. . Das Wohnhaus liegt in einem durch Bebauungsplan der Stadt B. festgesetzten Mischgebiet. Auf der Nordseite des Gebäudes wird der maßgebliche Immissionsgrenzwert für ein Mischgebiet nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts durch den Eisenbahnbetrieb sowohl am Tage als auch in der Nacht erheblich überschritten. Lärmschutzwände sind derzeit nicht vorhanden. Mit Antrag vom 25. August 2014 beantragte die Beigeladene die planungsrechtliche Zulassung für den Einbau eines dritten Gleises als Überholungsgleis zwischen dem Haltepunkt F. und dem Bahnhof B. -S1. F1. . Hierzu sollen das bestehende Streckengleis L. -B. geringfügig nach Norden und das Streckengleis B. -L. nach Süden verschwenkt sowie einige Signalanlagen und Weichenverbindungen neu errichtet werden. Das Vorhaben sieht ferner die Verlängerung eines Gleises im Bahnhof S1. F1. , die Ergänzung eines Kreuzungsbauwerks, die Errichtung von Gabionenwänden sowie von Spritzbetonschalen zur Böschungssicherung sowie die Errichtung dreier Schallschutzwände vor. Die Schallschutzwand 1 soll dabei auf der südlichen Böschungskante errichtet werden, direkt u. a. vor den Grundstücken der Klägerin in Ost/West-Ausrichtung verlaufen und in dem Bereich drei Meter hoch ausgeführt werden. Die von der Beigeladenen eingereichten Planunterlagen enthielten u. a. einen Erläuterungsbericht, mehrere Lagepläne, ein Grunderwerbsverzeichnis, eine schalltechnische Untersuchung vom 15. Juli 2015, eine erschütterungstechnische Untersuchung vom 11. April 2014 sowie ein Baulärmgutachten vom 31. Juli 2015 jeweils des Sachverständigenbüros C. , einen landschaftspflegerischen Begleitplan und mehrere Baugrundgutachten, darunter ein Baugrundgutachten der C1. Ingenieure GmbH & Co. KG vom 27. Mai 2014. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 9. November 2015 bis einschließlich 8. Dezember 2015 bei der Stadt B. öffentlich aus. Parallel hierzu stellte die Anhörungsbehörde die Unterlagen mit Ausnahme des Baugrundgutachtens vom 27. Mai 2014 auf ihre Internetseite ein. Die Klägerin erhob im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 Einwände gegen das Vorhaben und nahm am 28. September 2016 an dem Erörterungstermin in B. teil. Sie wandte sich im Wesentlichen gegen die Errichtung einer Lärmschutzwand und die Einrichtung einer Baustraße auf ihrem Grundstück. Die Beklagte genehmigte das Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 26. Oktober 2017, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen u. a. zum Lärmschutz während der Bauausführung, zum Erschütterungsschutz sowie hinsichtlich aktiver und passiver Lärmschutzmaßnahmen. Einen Anspruch auf passiven Schallschutz erkannte die Beklagte der Klägerin nicht zu. Der festgestellte Plan geht von einer Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin durch Einrichtung einer Baustraße aus. Hierzu hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zwischenzeitlich eine Umplanung stattgefunden habe und es nicht mehr erforderlich sei, das Grundstück der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Gegen den ihr am 8. November 2017 förmlich zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin am 8. Dezember 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Das Baugrundgutachten vom 27. Mai 2014 habe nicht ausgelegen. Dies habe eine Mitarbeiterin der Beigeladenen in einer E-Mail an ihren Sohn vom 2. Dezember 2016 bestätigt. Ferner würden die Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Mischgebiet an ihrem Wohnhaus eingehalten, weshalb die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erforderlich sei. Die Einteilung der Schutzabschnitte im Schallgutachten sei fehlerhaft. Aus dem Schutzabschnitt 0 und den Mischgebietsanteilen des Schutzabschnitts 1 hätte ein eigener Schutzabschnitt gebildet werden müssen, der dann nur vier Schutzfälle umfasst hätte. Durch unzulässiges „Vermischen“ von Wohn- und Mischgebiet zum Schutzabschnitt 1 mit 56 Schutzfällen sei die planerische Notwendigkeit einer Lärmschutzwand „künstlich erschaffen“ worden. Die Errichtung einer Lärmschutzwand sei auch unverhältnismäßig. Passiver Lärmschutz reiche aus. Sie wünsche die Lärmschutzwand nicht. Diese führe zudem zu keiner wahrnehmbaren Verbesserung der Lärmsituation. Eine andere Lärmschutzmaßnahme, nämlich niedrigere Schallschutzwände des Typs H-Block der Fa. I.-ring Bau GmbH & Co. KG, seien kostengünstiger und verhältnismäßiger. Der Bau der Lärmschutzwand führe zur Errichtung einer provisorischen Zufahrtstraße auf ihrem Grundstück und zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm und Bauschutt. Die vorgesehene Vernichtung des Baumbestandes am Bahnhang sei zudem ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Natur. Sie empfinde Bäume als hübsch, eine Wand hingegen als hässlich. Die geplante Ausführung der Errichtung der Lärmschutzwand verstoße gegen die DIN 4150. Das Baugrundgutachten sei fehlerhaft. Die Bodenbeschaffenheit sei nicht hinreichend untersucht worden. Das Gutachten verstoße gegen die DIN 1536. Es bestehe die Gefahr des Abrutschens des Hanges. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom 26. Oktober 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen einen erheblichen baulichen Eingriff nach den Bestimmungen der 16. BImSchV darstelle und daher das Erfordernis aktiver Schallschutzmaßnahmen auslöse. Ein Ermessen habe ihr insoweit nicht zugestanden. Der Verzicht auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wäre rechtswidrig gewesen. Fragen um die Eignung und Beschaffenheit des Baugrundes seien solche der Ausführungsplanung. Diese könnten im Planfeststellungsverfahren offen gelassen werden, da die Planfeststellung nicht den Detailgrad einer Ausführungsplanung erreichen müsse. Die Planfeststellungsbehörde lege nur die planerische Zulässigkeit der Lärmschutzwand fest. Die tatsächliche Bauausführung sei Sache der Beigeladenen und der Bauaufsicht. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an. Die Klägerin sei mit ihren Einwänden präkludiert, weil sie im Anhörungsverfahren keine erhoben habe. Die Einteilung der Schutzabschnitte sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aktiver Lärmschutz habe Vorrang vor passivem Lärmschutz. Ein vollständiger Lärmschutz allein mit aktiven Schallschutzmaßnahmen sei vorliegend nicht möglich gewesen. Für den Schutzabschnitt der Klägerin sei daher eine Kombination aus einer drei Meter hohen Lärmschutzwand und ergänzendem passiven Schallschutz für die verbleibenden schalltechnisch betroffenen Wohneinheiten festgelegt worden. Diese Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Auf die Lärmschutzmaßnahme könne nicht verzichtet werden. Die Beigeladene hat sich durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung dazu verpflichtet, der Klägerin bezogen auf einzelne Tage besonders intensiver Beeinträchtigungen durch Baulärm Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 11 B 240/18.AK und 11 D 88/18.AK sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten vom 26. Oktober 2017 begehrt, ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, den die Klägerin geltend machen kann und der sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Ob die Klägerin, die entgegen der Behauptung der Beigeladenen im Anhörungsverfahren Einwände gegen das Vorhaben erhoben hat, mit ihren Einwendungen ganz oder teilweise gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen ist oder dieser Ausschluss hier nach § 7 Abs. 4 UmwRG nicht greift, kann offen bleiben. Denn in der Sache verhelfen die Angriffe der Klägerin gegen die Planfeststellung dem allein gestellten Aufhebungsantrag nicht zum Erfolg. B. Es liegt kein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensfehler vor (dazu nachfolgend unter I.). Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot, insbesondere nicht hinsichtlich der Einteilung der Schutzabschnitte im Rahmen der Untersuchung der Lärmauswirkungen des Vorhabens, der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Errichtung einer Lärmschutzwand und auch nicht wegen unzumutbarer Beeinträchtigung durch Baulärm und Erschütterungen (dazu nachfolgend unter II.). Schließlich genügt das Planvorhaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (dazu nachfolgend unter III.). I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Verfahrensfehler. Weder ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass das Baugrundgutachten der C1. Ingenieure GmbH & Co. KG vom 27. Mai 2014 im Planfeststellungsverfahren nicht öffentlich ausgelegen habe (dazu a), noch ergibt sich ein Verfahrensfehler aus dem Umstand, dass die Anhörungsbehörde das Baugrundgutachten im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht auch auf ihre Internetseite eingestellt hat (dazu b). a) Die Annahme der Klägerin, dass das Baugrundgutachten vom 27. Mai 2014 nicht mit ausgelegt worden sei, sondern ihr bzw. ihrem Sohn erst mit E-Mail vom 2. Dezember 2016 übersandt worden sei, ist unzutreffend. Denn ausweislich des auf dem Deckblatt des Gutachtens aufgebrachten Vermerks der Stadt B. hat dieses in dem Zeitraum vom 9. November 2015 bis einschließlich 8. Dezember 2015 bei der Stadt B. öffentlich ausgelegen. Dieser unterschriebene und gesiegelte Vermerk stellt eine öffentliche Urkunde dar, die gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen erbringt. Dem ist die Klägerin mit ihrer gegenteiligen Behauptung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch die Äußerungen einer Mitarbeiterin der Beigeladenen in einer E-Mail an den Sohn der Klägerin vom 2. Dezember 2016 genügen hierfür nicht. Die Darstellungen in der E-Mail stehen zudem im Widerspruch zu den Darstellungen der Anhörungsbehörde in deren Bericht an die Genehmigungsbehörde vom 31. Mai 2017, wonach das Baugrundgutachten lediglich in den digitalen Planunterlagen nicht enthalten gewesen sei, die auf die Internetseite der Anhörungsbehörde eingestellt worden seien. Wieso die Mitarbeiterin der Beigeladenen angesichts dessen die Behauptung aufgestellt hat, das Baugrundgutachten habe nicht ausgelegen, bleibt unerfindlich. Den grundsätzlich möglichen – aber ihr allein obliegenden – vollen Beweis des Gegenteils hat die Klägerin nicht angetreten. Der Senat lässt daher offen, ob das nicht planfestgestellte, sondern den Planunterlagen nur „zur Information“ beigefügte Baugrundgutachten vom 27. Mai 2014 überhaupt zu den Unterlagen zählt, die gemäß § 18a AEG i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG öffentlich auszulegen waren. b) Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht daraus, dass das Baugrundgutachten vom 27. Mai 2014 zwar öffentlich auslag, jedoch nicht zusätzlich auf der Internetseite der Anhörungsbehörde eingestellt war. Mangels anderer gesetzlicher Regelung in § 73 VwVfG ist im Grundsatz – dem Rechtsgedanken des § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG für die öffentliche Bekanntmachung im Internet folgend – die Auslegung in physischer Form maßgeblich. Dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsrecht fehlt eine dem § 9 Abs. 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes im energierechtlichen Fachplanungsrecht vergleichbare Regelung. Im Bekanntmachungstext für die Offenlage der Planunterlagen ist darauf hingewiesen worden, dass nur der Inhalt der in Papierform bei der Stadt B. zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen maßgeblich ist. Die Abrufbarkeit der Planunterlagen im Internet ist daher hier nur ein unverbindlicher zusätzlicher Service gewesen. Vgl. Uschkereit, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 73 Rn. 69; Ramsauer/Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 18. Aufl. 2017, § 73 Rn. 42; Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG Kommentar, § 73 Rn. 36. II. Verstöße der Beklagten gegen das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG sind nicht erkennbar. 1. Nach § 18 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich ihrer Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2017- 7 KS 97/16 -, juris, Rn. 65; Vallendar/Wurster, in: Hermes/Sellner, AEG, Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 270. Das Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110 = juris, Rn. 59; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2017 - 7 KS 97/16 -, juris, Rn. 65. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die entscheidende Behörde in Ausübung der ihr eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 -, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2017 - 7 KS 97/16 -, juris, Rn. 65. 2. Hieran gemessen liegen Abwägungsfehler nicht vor. Hinsichtlich der von der Klägerin im Einzelnen erhobenen Einwendungen gilt dabei Folgendes: a) Soweit die Klägerin geltend macht, die durch das streitgegenständliche Vorhaben verursachten zusätzlichen Lärmimmissionen hielten auf ihrem Grundstück den maßgeblichen Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ein, weshalb eine Lärmschutzwand nicht erforderlich sei, ist diese Behauptung in dieser Form bereits unzutreffend (aa). Rechtlich ist sie darüber hinaus ohne Relevanz, weil die Klägerin kein subjektives Recht darauf hat, die Vornahme aktiver Lärmschutzmaßnahmen durch Errichtung einer Lärmschutzwand zu verhindern (bb). aa) Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau eines Schienenweges hat der Vorhabenträger und diesem nachfolgend die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Prüfung möglicher Ansprüche Dritter auf aktiven oder passiven Schallschutz zunächst zu überprüfen, ob der beabsichtigte Ausbau eine „wesentliche Änderung“ der Bestandsanlagen i. S. d. §§ 41 Abs. 1, 42 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV darstellt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung im Falle eines Schienenweges wesentlich, wenn ein solcher um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird (Nr. 1) oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Nr. 2). Eine Änderung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Ob am Grundstück der Klägerin bereits deshalb eine „wesentliche Änderung“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV vorliegt, weil durch das Vorhaben ein Schienenweg um ein durchgehendes Gleise baulich erweitert wird (so angenommen auf Seite 50 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses), kann hier offenbleiben. Unabhängig davon liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV an zahlreichen Objekten in der Nachbarschaft der Klägerin vor, weshalb aktiver Lärmschutz vorzusehen ist. Dies folgt aus der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Sachverständigenbüros C. vom 15. Juli 2015 (im Folgenden: Schallgutachten). Dort ist so vorgegangen worden, dass zunächst die Beurteilungspegel für den geplanten baulichen Zustand ohne ergänzende Lärmschutzmaßnahmen („Prognose Mit-Fall“) und für den derzeit bestehenden baulichen Zustand („Prognose Ohne-Fall“) jeweils bezogen auf den Prognosehorizont Verkehrsbelastung im Jahr 2025 ermittelt und miteinander verglichen worden sind (Seite 14 ff. des Schallgutachtens). Nach den Feststellungen des Schallgutachtens ist dabei am Wohngrundstück der Klägerin der zwischen den Beteiligten unstreitig maßgebliche Immissionsgrenzwert für ein Mischgebiet nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts bereits im Prognose Ohne-Fall auf der Nordseite des Gebäudes tagsüber, insbesondere aber zur Nachtzeit, erheblich überschritten (siehe Tabelle auf Bl. 7 f. der Anlage 21 zum Schallgutachten, Spalte Beurteilungspegel POF). Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen ohne ergänzende Lärmschutzmaßnahmen würde für sich genommen die Schallimmissionsbelastung hinsichtlich sämtlicher betrachteten Stockwerke und Fassadenausrichtungen am Grundstück der Klägerin, mit Ausnahme des Wertes für das Erdgeschosses südlicher Fassadenorientierung, leicht verbessern (s. Spalte Pegeldifferenz POF-PMF der zuvor genannten Tabelle). Deshalb liegt – allein bezogen auf das Grundstück der Klägerin – zwar keine „wesentliche Änderung“ i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV vor und entsprechend ist dort kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen gegeben. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass an zahlreichen weiteren Objekten in der unmittelbaren Nachbarschaft der Klägerin die bereits im „Prognose Ohne-Fall“ deutlich überschrittenen Immissionsgrenzwerte jenseits der in § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV genannten Werte von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht durch das geplante Schienenbauvorhaben noch einmal weiter erhöht werden. Dementsprechend liegt eine „wesentliche Änderung“ im Sinne der 16. BImSchV bezogen auf das Gesamtvorhaben vor und an den betroffenen Objekten werden Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen ausgelöst. Insoweit führt die Beklagte auf Seite 49 f. des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unter B.5.4.2 zutreffend aus, dass nach § 41 Abs. 1 BImSchG bei der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen ist, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Beklagte ist daher gesetzlich verpflichtet, bei der Planung die nach dem Stand der Technik bestmöglichen aktiven Lärmvermeidungsmaßnahmen bis zur Grenze der Verhältnismäßigkeit (§ 41 Abs. 2 BImSchG) festzusetzen. Werden – wie vorliegend – die an sich strikt einzuhaltenden Grenzwerte der 16. BImSchV durch den vorhandenen Verkehrsweg bereits an zahlreichen Gebäuden überschritten, so löst eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV einen Sanierungsanspruch (ebenfalls in den Grenzen des § 41 Abs. 2 BImSchG) aus. Vgl. Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar, Band IV, Stand: 1. April 2018, 16. BImSchV, § 2 Rn. 2 und Band III, Stand: 1. April 2018, BImSchG, § 41 Rn. 54, m. w. N. Warum die Vorhabenträgerin angesichts des oben dargestellten Befundes im Rahmen einer Stellungnahme an die Klägerin und auch im Rahmen einer Gegenäußerung zu den klägerischen Einwendungen im Planfeststellungsverfahren (vgl. Seite 86 des Planfeststellungsbeschlusses) die Behauptung aufgestellt hat, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV seien im Bereich des Wohnhauses der Klägerin eingehalten, bleibt unerfindlich. Möglicherweise lag dem die Fehlvorstellung zugrunde, aus dem Umstand, dass der Schallgutachter am Wohnhaus der Kläger keine „wesentliche Änderung“ im Sinne der 16. BImSchV und dementsprechend keine Ansprüche auf Schallschutz festgestellt hat, folge, dass dort die Grenzwerte eingehalten sein müssten. bb) Davon abgesehen hat die Klägerin kein subjektives Recht darauf, die Vornahme aktiver Lärmschutzmaßnahmen durch Errichtung einer Lärmschutzwand zu verhindern, selbst wenn an ihrem Grundstück der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet nach der 16. BImSchV eingehalten wäre und auch sonst eine „wesentliche Änderung“ im Sinne der 16. BImSchV durch das Planvorhaben dort nicht einträte. Einem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrecht fehlt die Rechtsgrundlage. Der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch – vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 5 = juris, Rn. 9 ff., sowie vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 = juris, Rn. 17 ff. – ist hier nicht einschlägig, weil die Lärmschutzwand nicht auf den Grundstücken der Klägerin errichtet werden soll. Dass sie durch von der Lärmschutzwand ausgehende Immissionen, z. B. durch Schattenwurf, beeinträchtigt würde oder die zu errichtende Lärmschutzwand für das Grundstück der Klägerin eine optisch bedrängende Wirkung hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schutz wegen rein „ästhetischer“ Beeinträchtigungen erkennt die Rechtsordnung dem Grundstückseigentümer nicht zu. Sie können sich daher im Rahmen der Abwägung nicht gegen die Lärmschutzinteressen der übrigen betroffenen Nachbarschaft durchsetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 5 S 402/03 -, juris, Rn. 93. Allein aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen für die (positive) Gewährung von Lärmschutz am Grundstück der Klägerin zu ihren Gunsten nicht vorliegen, kann ebenfalls kein zu Lasten der betroffenen Nachbarschaft wirkender (negativer) Abwehranspruch der Klägerin gegen Lärmschutz hergeleitet werden. b) Nicht zum Erfolg verhilft der Klägerin auch ihr weiteres Argument, die Einteilung der Schutzabschnitte im Schallgutachten und diesem nachfolgend im Planfeststellungsbeschluss sei fehlerhaft bzw. nicht „gemäß der 16. BImSchV“ durchgeführt worden, weil aus dem Schutzabschnitt 0 und den Mischgebietsanteilen des Schutzabschnitts 1 ein eigener Schutzabschnitt mit dann nur noch vier Schutzfällen hätte gebildet werden müssen, wohingegen die Beklagte durch „unzulässiges Vermischen“ von Wohn- und Mischgebiet zum Schutzabschnitt 1 mit 56 Schutzfällen die planerische Notwendigkeit einer durchgehenden Lärmschutzwand „künstlich erschaffen“ habe. Eine fehlerhafte Einteilung der Schutzabschnitte ist nicht ersichtlich. Die Annahmen der Klägerin beruhen auf einem unrichtigen Verständnis von Sinn und Zweck der Schutzabschnittseinteilung. Weder das AEG noch das BImSchG noch die 16. BImSchV verlangen ausdrücklich eine Einteilung von Schutzabschnitten bei der Bewältigung der im Rahmen der Fachplanung auftretenden Schallimmissionsproblematik. Im Grundsatz ist zunächst ein Vollschutz aller Betroffenen anzustreben, d. h. es ist zu untersuchen, welche Maßnahme des aktiven Schallschutzes ergriffen werden müsste, um die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV an allen relevanten Orten einzuhalten. Darf die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass ein Vollschutz unverhältnismäßig ist, sind schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verringerung der Geräuschbelastung zu ermitteln. Insbesondere sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). Dabei ist es aber wiederum sachgerecht und aus Gründen der Gleichbehandlung – gerade bei linienförmigen Planvorhaben, in deren Nachbarschaft sich nicht durchgängig schutzwürdige Bebauung befindet – geboten, Schutzabschnitte zu bilden, in denen gleichartige Verhältnisse vorherrschen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 = juris, Rn. 60, und vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 -, juris, Rn. 26. Die Einteilung von Schutzabschnitten dient daher nicht der Bestimmung, ob Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wie Lärmschutzwände überhaupt erforderlich sind. Die Schutzabschnittseinteilung ist vielmehr ein Mittel, um im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen verschiedenen in Frage kommenden Varianten aktiver Schallschutzmaßnahmen diejenige Maßnahme zu bestimmen, die eine mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verringerung der Geräuschbelastung herbeiführt. Sie soll erlauben, im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse die Auswirkungen einer Maßnahme auf möglichst viele gleichartige Schutzfälle zu untersuchen, um so die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme anhand ihres Kostenfaktors pro gelöstem Schutzfall zu bewerten. Entsprechend bezieht sich das Schallgutachten bei der Bildung von Schutzabschnitten auf den Teil VI des Umweltleitfadens des Eisenbahn-Bundesamtes, der wiederum Einzelheiten der Schutzabschnittseinteilung im Abschnitt „4.2.6 Verhältnismäßigkeitsprüfung von aktiven Schallschutzmaßnahmen“ behandelt. Vgl. Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen, Teil VI: Schutz vor Schallimmissionen aus Schienenverkehr, Stand: Dezember 2012, S. 62 ff., abrufbar unter: https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Planfeststellung/Umweltbelange/umweltbelange_node.html. Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine fehlerhafte Schutzabschnittseinteilung nicht ersichtlich. Der Schutzabschnitt 0 mit nur einem Schutzfall erstreckt sich ausschließlich auf die Bebauung östlich der X.----------straße /T.------straße . Die T.------straße trennt dabei die dortige Bebauung an der L1.--------straße von der weiter westlich gelegenen Bebauung ab. Die Bebauung im Schutzabschnitt 0 liegt nicht nur in unmittelbarer Nähe des Bahnsteigs des gegenüberliegenden Haltepunkts F. und ist damit lärmtechnisch von Vorbelastungen des Bahnbetriebs in anderer Weise betroffen als die Bebauung in den übrigen Schutzabschnitten. Die Bahntrasse verläuft im Schutzabschnitt 0 auch tiefer, nämlich in einem ca. 7 Meter tiefen Einschnitt, durch den sich hier bereits eine lärmtechnische Abschirmwirkung ergibt. Demgegenüber fügt sich das Grundstück der Klägerin, obschon es an der westlichsten Grenze des durch Bebauungsplan Nr. 7 der Stadt B. ausgewiesenen Mischgebiets liegt, organisch in die unmittelbar benachbarte weitere Wohnbebauung ein. Zwar gelten hinsichtlich der westlich gelegenen Wohnbebauung außerhalb des Mischgebiets andere Immissionsgrenzwerte, jedoch ist der Trassenverlauf hier relativ niveaugleich und auch die Abstände zwischen Bebauung und Bahnanlage sind ähnlich, so dass sich die in diesem Bereich vergleichsweise dichtstehende Wohnbebauung von einem auf diese bezogenen einheitlichen Lärmschutzkonzept gut erfassen lässt. Die oben beschriebene Verhältnismäßigkeitsprüfung wird hierdurch überhaupt erst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermöglicht. Bildete man hingegen, wie die Klägerin dies vorschlägt, aus der Mischgebietsbebauung des Schutzabschnitts 1 und dem Schutzabschnitt 0 einen einheitlichen Schutzabschnitt, vergrößerte man den Bereich, in dem aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der geringen Anzahl an Schutzfällen als unverhältnismäßig eingestuft werden müssten und verkürzte willkürlich den grundsätzlichen Anspruch der dort betroffenen Anlieger auf möglichst umfassenden Lärmschutz. c) Mit ihrer Behauptung, die Errichtung einer Lärmschutzwand sei unverhältnismäßig und passiver Lärmschutz sei ausreichend, verkennt die Klägerin den gesetzlich vorgeschriebenen und den planerischen Abwägungsspielraum entsprechend einschränkenden Vorrang des aktiven Schallschutzes vor dem passiven Schallschutz im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG und stellt die entsprechenden Feststellungen des Schallgutachtens und diesem nachfolgend des Planfeststellungsbeschlusses (dort Seiten 12, 45 f., 49 ff.) nicht substantiiert in Frage, dass mit der Kombination aus einer drei Meter hohen Lärmschutzwand und dem „besonders überwachten Gleis“ (büG) bereits eine Reduzierung der Anzahl der Schutzfälle im Schutzabschnitt 1 mit Pegelüberschreitungen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) nachts von 20/29 auf 0/21 möglich ist und dementsprechend weniger Schutzfälle mit ergänzenden passiven Schallschutzmaßnahmen zu lösen sind. Dagegen stellen rein passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie von der Klägerin vorgeschlagen werden, schon begrifflich keine Schutzmaßnahmen i. S. v. § 41 BImSchG dar, sondern sind die bautechnisch realisierte Form des Entschädigungsanspruchs nach § 42 BImSchG bei nicht ausreichenden aktiven Schallschutzmaßnahmen. Vgl. Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Kommentar, Band III, Stand: 1. April 2018, BImSchG, § 41 Rn. 3 und 7; Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 41 Rn. 2, 4 und 55, m. w. N., sowie § 42 Rn. 18. Es dürfte im Übrigen fraglich sein, ob sich vorliegend alle – zum Teil erheblichen – Pegelüberschreitungen nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes lösen ließen. Hiervon abgesehen übersieht die Klägerin, dass an ihrem Grundstück aufgrund der vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen eine Reduzierung der Immissionsbelastung hinsichtlich sämtlicher Stockwerke sowohl auf der Nordseite als auch Südseite des Gebäudes stattfindet (Blatt 7 f. der Anlage 25 zum Schallgutachten), womit ihrem Argument, die Lärmschutzwand führe zu keiner wahrnehmbaren Verbesserung der Lärmsituation, der Boden entzogen ist. Besonders deutlich ist die Reduzierung des Beurteilungspegels im „Prognose Mit-Fall“ mit Lärmschutz um 11,6 dB(A) tagsüber und 11,3 dB(A) nachts im Erdgeschoss auf der Nordseite. Dies entspricht mehr als einer Halbierung der Lautstärke. d) Mit ihrem Vortrag, eine alternative Lärmschutzmaßnahme, nämlich die Schallschutzwände Typ H-Block der Fa. I.-ring , sei hier kostengünstiger und verhältnismäßiger, kann die Klägerin nicht durchdringen. Im Rahmen der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur darauf, ob die Belange betroffener Nachbarn ordnungsgemäß bei der Abwägung berücksichtigt und sich stellende Probleme rechtsfehlerfrei bewältigt wurden. Der drittbetroffene Private hat mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Maßnahme des aktiven Schallschutzes, die er präferiert, zum Bestandteil der Planfeststellung gemacht wird. Erst recht besteht kein Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Präferenzen eines Anwohners nicht beachtet werden. Ein Aufhebungsanspruch besteht nur, wenn aufgrund einer unbewältigten Lärmbelastung die fachplanerische Abwägung insgesamt oder bezogen auf einen abtrennbaren Planungsteil wegen mangelnder Ausgewogenheit keinen Bestand mehr haben könnte, weil sich eine konzeptionell andere Planungsentscheidung aufgedrängt hätte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris, Rn. 12, und vom 10. Oktober 2012 - 7 VR 11.12 -, juris, Rn. 10, jew. m. w. N. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Dass nur eine konzeptionell gänzlich andere Planung richtig sein kann, zeigt die Klägerin auch nicht auf. e) Das Vorbringen der Klägerin, die während des Baus der Lärmschutzwand auf ihrem Grundstück in einer Breite von 5 Metern einzurichtende Baustraße führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm und Bauschmutz, verhilft ihrem Aufhebungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Den nach der Prognose des Baulärmgutachtens des Sachverständigenbüros C. vom 31. Juli 2015 (im Folgenden: Baulärmgutachten) bedingt durch den geringen Abstand von teilweise weniger als 10 Metern zwischen Baumaschinen und Bebauung zu besorgenden Überschreitungen des hier maßgeblichen Immissionsrichtwerts nach Nr. 3.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (im Folgenden: AVV Baulärm) für ein Mischgebiet von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts ist seitens der Beigeladenen mittlerweile dadurch begegnet worden, dass diese der Klägerin durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift) für die Beeinträchtigungen durch Baulärm während bestimmter auf die Grundstücke der Klägerin besonders lärmintensiv einwirkender Bauarbeiten Entschädigung dem Grunde nach gewährt. Hierdurch ist gewährleistet, dass die besonders gravierenden Überschreitungen der Richtwerte für den Baulärm kompensiert werden, die dadurch entstehen, dass die an den Grundstücken der Klägerin bereits jenseits der Schwelle der Gesundheitsgefährdung liegende Vorbelastung durch Verkehrslärm von ca. 74 dB(A) tagsüber (Seite 19 des Baulärmgutachtens) und ca. 64 dB(A) nachts (Seite 23 des Baulärmgutachtens) noch einmal durch weitere Zusatzbelastungen durch Baulärm, jedenfalls während der Pfahlgründungsarbeiten für die Lärmschutzwand (Seite 26 des Baulärmgutachtens) und während der Nachtbauarbeiten in den – zeitgleich stattfindenden – Bauphasen 3, 4 und 7 (Seite 14 f. des Baulärmgutachtens), erhöht wird. Im Übrigen ist die Lärmvorsorge durch die Nebenbestimmung A.3.8.1 (Seite 10 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) abwägungsfehlerfrei bewältigt worden. Insoweit wird vorgesehen, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die AVV Baulärm zu beachten und deren Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Sollten konkret durchgeführte Messungen ergeben, dass die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm um mehr als 5 dB(A) überschritten werden, sind durch die Vorhabenträgerin Schutzvorkehrungen vorzusehen. Als konkrete Beispiele hierfür werden mobile Lärmschutzwände und organisatorische Maßnahmen wie Betriebszeitenbeschränkungen angeführt. Der Messabschlag von 5 dB(A) bezogen auf den Immissionsrichtwert ist wegen der noch immer vorhandenen Messunsicherheiten nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 74 = juris, Rn. 32, und Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 84 = juris, Rn. 45. f) Mit ihrem Einwand, die bei der Errichtung der Lärmschutzwand vorgesehene Bohrpfahlgründung gefährde ihr Grundstück durch die hervorgerufenen Erschütterungen und es drohe das Abrutschen des Hanges, da der Baugrund nicht hinreichend untersucht worden sei, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht hinreichende Vorkehrungen vor und berücksichtigt damit die Belange der Klägerin in abwägungsfehlerfreier Weise. Der Vorwurf der Klägerin, der Baugrund sei nicht hinreichend untersucht worden, trifft schon nicht zu. Das Baugrundgutachten der C1. Ingenieure GmbH & Co. KG vom 30. August 2009 spricht als Empfehlung zur Hangsicherung aus, die Erdarbeiten zum Abtrag des Hanges unter gutachterliche Aufsicht zu stellen (Seite 14 des Baugrundgutachtens vom 30. August 2009, Anlage 11.2 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Empfehlung greift der Planfeststellungsbeschluss in Nebenbestimmung A.3.15 auf (Seite 20 des Planfeststellungsbeschlusses). Der Prüfbericht bezüglich der Herstellung der Hangböschung vom 13. Mai 2013, auf den die Klägerin maßgeblich Bezug nimmt, verhält sich nur zur nördlich der Bahngleise verlaufenden Böschung, die im Zuge der Ausbauarbeiten im Bereich zwischen Bahn-km 65,1 und 65,3 teilweise nach Norden zu erweitern ist. Über die südliche Böschung am Grundstück der Klägerin trifft der Prüfbericht keine Aussagen. Diesbezügliche Aussagen trifft das Baugrundgutachten der C1. Ingenieure GmbH & Co. KG vom 27. Mai 2014. Diesem liegen u. a. Kleinrammbohrungen und Sondierungen zugrunde, die unmittelbar westlich und östlich des klägerischen Grundstücks durchgeführt wurden. Das Gutachten enthält detaillierte Betrachtungen über die Beschaffenheit des Baugrundes und spricht darauf bezogene Empfehlungen hinsichtlich der beabsichtigten Pfahlgründungen aus (Seite 2 ff. und Anlagen des Baugrundgutachtens vom 27. Mai 2014). Die Klägerin greift dieses Gutachten inhaltlich nicht an. Dass die Beschaffenheit des Baugrundes zu einer konzeptionell gänzlich anderen Planung führen muss, legt die Klägerin nicht dar. Es handelt sich bei ihren auf den Baugrund bezogenen Einwendungen um solche, die die Ausführungsplanung betreffen. Die Lösung lediglich technischer, nach dem Stand der Technik aber lösbarer Probleme darf die Planfeststellungsbehörde der Ausführungsplanung überlassen und muss sie nicht im Planfeststellungsbeschluss behandeln, soweit die Ausführungsplanung nicht absehbar unzumutbare Belastungen verursacht, die zu den nachteiligen Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu zählen wären. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 = juris, Rn. 93, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 = juris, Rn. 158, und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215 = juris, Rn. 50, m. w. N. Etwaige Fehler bei der technischen Umsetzung des Baus der Lärmschutzwände sind daher von der Vorhabenträgerin bei der Bauausführung zu lösen. Ist die Umsetzung des festgestellten Plans danach aus technischen Gründen, zu denen auch die Beschaffung des Baugrundes gehören kann, nicht möglich, so hat sie ggf. ein Planänderungsverfahren nach § 18d AEG durchzuführen. Im Übrigen ist der Erschütterungsproblematik während der Bauarbeiten rechtsfehlerfrei dadurch begegnet worden, dass die Vorhabenträgerin in den Nebenbestimmungen A.3.10 und A.3.10.1 des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet wird, ausschließlich nach dem Stand der Technik erschütterungsarme Bauverfahren einzusetzen und im Übrigen zu gewährleisten, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 3 stets eingehalten werden. Der Zustand erschütterungsgefährdeter Bauwerke ist während der Bauarbeiten gutachterlich zu überwachen und zu dokumentieren. Hierdurch werden die Interessen der Klägerin umfassend geschützt. Nach den Ausführungen im Baulärmgutachten zu den baubedingten Erschütterungen hinsichtlich der Gründungsarbeiten für die Lärmschutzwände im Bereich S. Straße werden durch die vorgesehene Bohrpfahlgründung keine relevanten Erschütterungen verursacht (Seite 32 des Baulärmgutachtens). g) Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt auch im Übrigen die Belange der Klägerin hinreichend. In der Nebenbestimmung A.3.5 (Seite 9 des Planfeststellungsbeschlusses) wird den im Grunderwerbsverzeichnis aufgeführten Eigentümern, hierunter die Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks 439, bezüglich ihrer bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt. Der Vorhabenträger ist ferner verpflichtet, die bewirkten Eingriffe so gering wie möglich zu halten und hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Eigentümer zunächst eine Bestandsaufnahme durchzuführen, um spätestens mir Fertigstellung der Baumaßnahme den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Für den Fall, dass eine Wiederherstellung unmöglich ist, hat der Vorhabenträger in Abstimmung mit den Eigentümer die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen oder den Eigentümer angemessen zu entschädigen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht ergänzend vor, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Maßnahmen zwingend zu beachten und durchzuführen sind (Nebenbestimmung A.3.13, Seite 15 des Planfeststellungsbeschlusses). Teil dieser Maßnahmen ist u. a. die Rekultivierung der bauzeitlich beanspruchten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten und der „Rückbau der Baustraßen nach Anforderung des Eigentümers/Nutzers“ (Seite 34 des landschaftspflegerischen Begleitplans, Anlage 8.1 des Planfeststellungsbeschlusses). Nach der Maßnahmenbeschreibung im Maßnahmenblatt 3 (Seite 37 des landschaftspflegerischen Begleitplans) soll der Zustand des klägerischen Grundstücks vor der Inanspruchnahme wiederhergestellt werden. Ob es in Folge einer Umplanung tatsächlich noch zur Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin kommt oder nicht, ist daher nicht relevant, da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss damit in Zusammenhang stehende Probleme rechtsfehlerfrei bewältigt. III. Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss stehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine naturschutzrechtlichen Eingriffsverbote entgegen. Mit ihrem Vorbringen, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Einrichtung einer Baustraße und Errichtung einer Lärmschutzwand führe zur Vernichtung erhaltungswürdigen Baumbestandes, zeigt die Klägerin Verstöße gegen die Eingriffsregelungen in den §§ 39 ff. BNatSchG nicht substantiiert auf. Auf dem Grundstück der Klägerin befinden sich keine im Biotopkataster des Landes Nordrhein-Westfalen eingetragenen schutzwürdigen Biotope. Es ist nicht Teil eines FFH- oder Naturschutzgebiets. Die vorhandenen Bäume, die nach den Planfeststellungsunterlagen (Anlage 8.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses) und dem im Internet frei verfügbaren Kartenmaterial (https://www.tim-online.nrw.de/) überwiegend nicht auf den klägerischen Grundstücken, sondern auf bahneigenem Grund stehen, stellen – entgegen der Auffassung der Klägerin – gerade keinen zureichenden Lärmschutz dar, wie sich aus dem Schallgutachten anschaulich ergibt. Sie sind daher auch aus diesem Grund nicht besonders erhaltungsbedürftig. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko unterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.