Leitsatz: 1. Zusätzliche Personal- und Sachausgaben im Sinne des § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, können grundsätzlich nur solche sein, die ebenso wie diese fortdauernde Personal- oder Sachausgaben im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW betreffen, ohne jedoch von den Kostenpauschalen nach den §§ 106 Abs. 3, 107 Abs. 3 bis 6, 108 SchulG NRW erfasst zu sein. 2. Ausgaben, die für die Erneuerung der Schuleinrichtung anfallen, sind hiernach nicht anders zu bewerten als solche, die für die Erneuerung des Schulgebäudes entstehen. In beiden Fällen handelt es sich in Anbetracht ihres langfristigen und investiven Charakters um einmalige Ausgaben und damit nicht um fortdauernde Ausgaben im Sinne der §§ 105 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1 SchulG NRW. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 69.344,96 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Aus dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angebrachten Zulassungsvortrag ergeben sich jedoch weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) oder deren grundsätzliche Bedeutung (III.). Auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, legt die Klägerin nicht dar (IV.). I. Die Klägerin zieht mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel, dass § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW ihr hier schon tatbestandlich nicht den geltend gemachten Anspruch auf Refinanzierung von zusätzlichen Sachkosten in Höhe von 69.344,96 Euro für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 vermitteln kann. Nach dieser Bestimmung können zusätzliche Personal- und Sachausgaben für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben durch die obere Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es ergebe sich aus dem Regelungszusammenhang in §§ 105 ff. SchulG NRW, dass ein Zusatzbedarf im Sinne von § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW nicht mit Blick auf investive Beschaffungsmaßnahmen vorliegen könne, die der Schuleinrichtung zuzurechnen seien (vgl. S. 7 und 8 des Urteilsabdrucks). Diese Würdigung ist zutreffend. Zusätzliche Personal- und Sachausgaben im Sinne des § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, können grundsätzlich nur solche sein, die ebenso wie diese fortdauernde Personal- oder Sachausgaben im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW betreffen, ohne jedoch von den Kostenpauschalen nach den §§ 106 Abs. 3, 107 Abs. 3 bis 6, 108 SchulG NRW erfasst zu sein. Nur für diese Bedarfe ermöglicht § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW die im Ermessen des Landes stehende Anerkennung, wenn das im letzten Halbsatz vorausgesetzte Interesse vorliegt. Nicht darunter fallen hingegen einmalige Ausgaben für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen. Regelungssystematisch ergibt sich der grundsätzliche Vorrang der Refinanzierung von „fortdauernden“ Personal- und Sachausgaben vor allem aus dem Erforderlichkeitsprinzip in § 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchulG NRW. Die letztgenannte Vorschrift bestimmt als einen der „Grundsätze“ der Ersatzschulfinanzierung in NRW, dass „insbesondere“ Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben zu den erforderlichen Zuschüssen des Landes nach Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW zur Finanzierung genehmigter Ersatzschulen gehören. § 105 Abs. 2 SchulG NRW konkretisiert diesen Grundsatz dahin, dass das Land „zu den fortdauernden Sachausgaben“ und den einzeln aufgezählten fortdauernden Personalausgaben (Dienstbezüge, Altersversorgung, Vergütungen) Zuschüsse gewährt, während es Zuschüsse für die Bereitstellung der Schuleinrichtung und der Schulgebäude und -räume nur „zur angemessenen Abgeltung“ des hierfür dem Schulträger entstehenden Aufwands leistet. Diese differenzierenden Formulierungen deuten bereits an, dass die genannten fortdauernden Personal- und Sachausgaben direkt bezuschusst, die genannten einmaligen Investitionskosten hingegen nur indirekt über die Anrechnung auf die Eigenleistung nach § 106 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SchulG NRW berücksichtigt werden. Für die nach den tatsächlichen Kosten abzurechnenden Personal- und Sachausgaben bestimmt zudem die Legaldefinition des Haushaltsfehlbetrages in § 106 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW, dass der Landeszuschuss nur fortdauernde Ausgaben und Einnahmen erfasst. Für die pauschaliert abzurechenden Sachausgaben ergibt sich Entsprechendes aus § 108 Abs. 1 SchulG NRW („Für die fortdauernden Sachausgaben …“). Die dem § 106 Abs. 10 SchulG NRW zugrunde liegende Gesetzesbegründung untermauert das dargelegte Verständnis. Denn hiernach ist diese Vorschrift als „Steuerungselement zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit … bei Anwendung der Kostenpauschalen“ konzipiert. Regierungsentwurf des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2004, Landtagsdrucksache 13/5394, S. 122. Soweit in der Gesetzesbegründung weiter davon die Rede ist, dass ein Zusatzbedarf „in der Profilbildung der Schule begründet liegen“ kann und als Anwendungsfall ein „zusätzlicher Ausstattungsbedarf z. B. bei speziellen Berufskollegs“ genannt wird, kommt dafür mithin nur ein Ausstattungsbedarf in Betracht, der unter den Begriff der „fortdauernden Sachausgaben“ fällt, für deren Abgeltung § 108 Abs. 1 SchulG NRW die sog. Grundpauschale vorsieht. Diese Betrachtungsweise wird dadurch gestützt, dass § 106 SchulG NRW nach der Gesetzesbegründung (a. a. O., S. 121) „im Wesentlichen die Regelungen der §§ 5 Abs. 1, 6 und 7 Abs. 1 2. Halbsatz EFG (übernimmt)“. Der Absatz 10 des § 106 SchulG NRW sollte den „bisherigen § 7 Abs. 1 2. Halbsatz EFG“ lediglich insofern erweitern, als er „neben der bisherigen Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses das Institut auch für andere Tatbestände i. S. eines besonderen öffentlichen Interesses öffnet“ (a. a. O., S. 122). Daraus ist abzuleiten, dass § 106 Abs. 10 SchulG NRW grundsätzlich nicht über den Bereich der „fortdauernden Ausgaben“ hinausgehen sollte, für den schon § 7 Abs. 1 Halbs. 2 EFG eine Überschreitung der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen ausnahmsweise zuließ. Die Begründung des früher geltenden Ersatzschulfinanzgesetzes verwies ausdrücklich darauf, dass u. a. der Begriff der „fortdauernden Ausgaben“ dem für das Land geltenden Haushaltsrecht entstamme und in dessen Sinne anzuwenden sei. Regierungsentwurf eines Ersatzschulfinanzgesetzes (EFG) vom 20. September 1960, Landtagsdrucksache 4/360, S. 11 (zu § 5); vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 4. November 1989 ‑ 19 A 2347/87 ‑, OVGE 41, 12, juris, Rn. 6 f. Fortdauernde Ausgaben im Sinne des damals geltenden Haushaltsrechts waren solche ordentlichen Haushaltsausgaben, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren, also insbesondere durch die Fortführung der Verwaltung entstehen. Sie waren abzugrenzen von den einmaligen Ausgaben, die ihrer Natur nach nicht oder nur in längeren Zeitabschnitten wiederkehren oder deren Wiederkehr für die nächsten Haushaltsjahre ungewiss ist. Wawerla/Ambrosius, Das Haushaltsrecht, Band I, 2. Auflage 1958, S. 138 f.; Vialon, Haushaltsrecht, 2. Auflage 1959, S. 296, 323 (unter Bezugnahme auf § 4 RHO, § 2 Abs. 1 Ziff. 17 u. 18 RWB). Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts dahingehend konkretisiert worden, dass fortdauernde Ausgaben im Sinne des EFG solche Ausgaben waren, die für fortlaufende Bedürfnisse der Schule aufzuwenden waren. Einmalige Ausgaben waren demgegenüber insbesondere die Kosten, die für die Errichtung des Schulgebäudes und die Erstbeschaffung der Schuleinrichtung, aber auch für die Erneuerung oder Erweiterung eines Schulgebäudes aufzuwenden waren. OVG NRW, Urteile vom 22. August 1996 ‑ 5 A 573/85 ‑, S. 8 des Urteilsabdrucks, und vom 19. April 1996 ‑ 19 A 5845/94 ‑, S. 12 des Urteilsabdrucks. So auch: Kampmann/Arenz, in: Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2018, § 105 Rn. 77. Ausgaben, die für die Erneuerung der Schuleinrichtung anfallen, sind hiernach nicht anders zu bewerten als solche, die für die Erneuerung des Schulgebäudes entstehen. In beiden Fällen handelt es sich in Anbetracht ihres langfristigen und investiven Charakters um einmalige Ausgaben und damit nicht um fortdauernde Ausgaben im Sinne der §§ 105 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1 SchulG NRW. Die dargelegte Systematik wird durch die verordnungsrechtliche Konkretisierung der §§ 106 Abs. 10 Satz 1, 108 Abs. 1 SchulG NRW in der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230) bestätigt. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FESchVO NRW sind die gemäß § 106 Abs. 10 SchulG NRW als besonderes pädagogisches oder besonderes öffentliches Interesse geltend gemachten Ausgaben für weitere Personal- und/oder Sachbedarfe (Zusatzbeihilfen) in Form von zusätzlichen Stellen (‑anteilen) oder Mitteln grundsätzlich nur befristet bis zu fünf Jahren zu bewilligen. Durch Kostenpauschalen abgedeckte Bedarfe sind hiervon grundsätzlich ausgenommen (Satz 4). Die Befristungsvorgabe in § 2 Abs. 5 Satz 1 FESchVO NRW lässt erkennen, dass es bei § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW von vornherein nur um fortdauernde Personal- und/oder Sachausgaben geht, weil eine Befristung der Anerkennung nur für sie einen Sinn ergibt. Aus § 2 Abs. 5 Satz 4 FESchVO NRW ergibt sich weiter die oben erwähnte grundsätzliche Beschränkung auf Bedarfe, die nicht schon durch einer der oben aufgezählten Kostenpauschalen abgedeckt sind. § 5 Abs. 1 FESchVO NRW zählt zu den Sachkosten im Sinne des § 108 Abs. 1 SchulG NRW, soweit es um Schuleinrichtung geht, zulässigerweise die fortdauernden Aufwendungen „für Unterhalt und Erhalt der Einrichtung“, mithin nicht die Kosten für eine Erneuerung der Einrichtung. Es begegnet hiernach auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (VVzFESchVO) in Nr. 5.1 Abs. 1 Satz 1 vorsehen, durch die Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG NRW i. V. m. § 5 Abs. 1 FESchVO NRW würden „an Sachkosten die fortdauernden Ausgaben bezuschusst, die nicht der Beschaffung, dem Erhalt oder Ersatz von Anlagevermögen, sondern der Beschaffung kurzlebiger, zum Verbrauch bestimmter oder geringwertiger Wirtschaftsgüter dienen“. Folgerichtig regelt Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift weiter, dass als investiv anzusehende Ausgaben für Schuleinrichtung „ausnahmslos“ durch die pauschale zweiprozentige Anrechnung auf die Eigenleistung gemäß § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW bezuschusst würden. Vgl. auch Overbeck, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: August 2018, § 106 Rn. 8c. Um solche investiven Ausgaben für Schuleinrichtung geht es hier. Dem steht nicht entgegen, dass als Teil der Erneuerungsmaßnahme Geräte und sonstige Gegenstände angeschafft worden sind, die für sich betrachtet dem Bereich der Ausrüstung und Ausstattung zugeordnet werden könnten. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Maßnahme in der Gesamtschau zu beurteilen ist (S. 8 des Urteilsabdrucks). Dagegen wendet die Klägerin auch nichts Substantielles ein. Weil nach alledem schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 105 Abs. 1 Satz 2, 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW fehlen, kommt es weder auf das Vorliegen eines besonderen pädagogischen oder öffentlichen Interesses noch auf eine fehlerfreie Ausübung des in der Vorschrift angelegten Ermessens an. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorstehend dargestellte Verständnis des § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dass die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten zu den angemessenen Eigenleistungen des Ersatzschulträgers gehören, ist in der Rechtsprechung zu der in Art. 7 Abs. 4 GG angelegten institutionellen Garantie der Privatschule seit langem geklärt. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 ‑ 1 BvL 8/84 ‑, BVerfGE 75, 40, juris, Rn. 91; BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 ‑ VII C 71.66 ‑, BVerwGE 27, 360, juris, Rn. 15 ff. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG legt die Klägerin nicht dar, indem sie geltend macht, bei einem anderen Berufskolleg ‑ in öffentlicher Trägerschaft ‑ seien neue Laborräume finanziert worden. Eine ungleiche Finanzierung (auch in Relation zu entsprechenden öffentlichen Schulen) verstößt nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich kein Grund für die Ungleichbehandlung findet, der im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG nachvollziehbar ist. BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 ‑ 6 B 27.16 ‑, NVwZ-RR 2017, 146, juris, Rn. 12. Dazu trägt die Klägerin nichts Substantielles vor. Der Hinweis darauf, das Berufskolleg L.-------- habe vor kurzem drei neue Laborräume für 3.000.000,00 Euro angeschafft und die Kosten seien übernommen worden, genügt insoweit nicht. Vor allem vernachlässigt die Klägerin, dass sie über die bereits angesprochene Regelung des § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, wonach die Bereitstellung der Schuleinrichtung mit einer pauschalen Anrechnung von 2 v. H. auf die Eigenleistung abgegolten wird, ebenfalls eine auch für die Erneuerung der Einrichtung bestimmte staatliche Finanzierung in beträchtlicher Höhe erhält. Dass auch unter Berücksichtigung dieses Mittelzuflusses eine mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, erschließt sich aus ihrem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin vermag auch nicht damit durchzudringen, dass sich ein Refinanzierungsanspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf NRW ergebe, „weil im streitgegenständlichen Fall eine Unter-Refinanzierung des Schulträgers eintritt“ und „die Ersatzschule des Antragstellers als Institution existenziell gefährdet (ist)“. Art. 7 Abs. 4 GG schützt den Träger einer Ersatzschule vor einer Streichung oder Kürzung von Fördermaßnahmen nur insoweit, als diese Einschränkungen nach Lage der Dinge voraussichtlich eine Gefährdung des jeweiligen Ersatzschultyps in dem betroffenen Bundesland nach sich ziehen würden. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2016, a. a. O., juris, Rn. 8. Auch Art. 8 Abs. 4 LV NRW gewährleistet den Bestand des privaten Ersatzschulwesens nur als Institution, also in seiner Gesamtheit, nicht aber auch für die einzelne Ersatzschule. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 ‑ 19 B 909/14 -, juris, Rn. 35 f., m. w. Nachw. Eine solche institutionelle Gefährdung zeigt die Klägerin nicht auf. Ob die Ablehnung der beantragten Refinanzierung von Sachkosten ausnahmsweise deshalb unverhältnismäßig ist, weil durch sie die Existenz der Schule gefährdet wird, kann offen bleiben. Substantielle Anhaltspunkte für die behauptete individuelle Existenzgefährdung hat die Klägerin nicht vorgebracht. II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache legt die Klägerin nicht dar. Soweit sie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweist, nach der sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 ‑ 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, juris, Rn. 17, erschließt sich nicht, weshalb sich aus den circa drei Seiten langen Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils hier ein besondere Schwierigkeiten indizierender Begründungsaufwand ergeben sollte. Dass die „besondere Schwierigkeit … in der Auslegung der schulrechtlichen Vorschriften“ liege, wird von der Klägerin zwar geltend gemacht, aber nicht hinreichend substantiiert. Soweit sie vorträgt, es könne „entscheidungserheblich das nicht ausgeübte Ermessen der beklagten Partei ins Gewicht fallen“, war ein solches Ermessen nach den Ausführungen unter I. gar nicht eröffnet. III. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zeigt die Klägerin nicht auf. Die zunächst aufgeworfene Frage „Umfasst die Bestimmung des § 106 Abs. 10 SchulG nur Kosten im Sinne des § 108 SchulG NRW, oder auch Kosten (Sachausgaben) ‑ hier als Zusatzbedarfe ‑ die über den § 108 SchulG hinausgehen?“ ist, ohne dass es der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, dahingehend zu beantworten, dass Sachausgaben im Sinne des § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW nur solche sein können, für die § 108 SchulG NRW eine Abgeltung durch die dort vorgesehenen Kostenpauschalen (Grundpauschale, Bewirtschaftungspauschale) vorsieht. Auf die Ausführungen unter I. wird Bezug genommen. Die weiter formulierte Frage, „Umfasst die Bestimmung des § 106 Abs. 10 SchulG Kosten für Gegenstände, wie Spezialkühlschrank, Spezialdunstabzugshaube, Spezialspülmaschine etc. im Laborraum an einem Berufskolleg mit einem besonderen Profil?“ verschließt sich einer grundsätzlichen Klärung, weil es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt, ob es sich um eine den fortdauernden Sachausgaben zuzurechnende Anschaffung einzelner Geräte und Gegenstände oder aber ‑ wie hier ‑ um den Bestandteil einer investiven Einrichtungserneuerung handelt. IV. Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe aufklären müssen, ob „andere Schulen Kosten für neue Laborräume erstattet erhielten“, rügt die Klägerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO. Eine solche Rüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 ‑ 10 BN 4.15 -, juris, Rn. 12, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2017 ‑ 11 A 2535/14 -, juris, Rn. 32. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat. Die Klägerin legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht ‑ ausgehend von dessen Rechtsauffassung ‑ eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Auf die Ausführungen unter I. zu Art. 3 Abs. 1 GG wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).