Beschluss
4 B 1546/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1026.4B1546.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.10.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, durch einstweilige Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 3 K 8421/18 (VG Düsseldorf) festzustellen, dass auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 5.10.2018 Verkaufsstellen im Stadtteil Solingen-Mitte am 28.10.2018 nicht in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet haben dürfen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei summarischer Prüfung spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Freigabe der Ladenöffnung in dem vorgesehenen räumlichen Umfang, weil sie im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW im öffentlichen Interesse liege. Es bestehe ein gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW gesetzlich vermuteter Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW, weil die Ladenöffnung während des gleichzeitig stattfindenden Brückenfestes erfolge. Diese Veranstaltung stelle bei summarischer Prüfung einen hinreichend gewichtigen Sachgrund dar, der in der gebotenen Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe die konkrete Ladenöffnung – auch hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs – rechtfertige. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Senat lässt offen, ob sich das in § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW vorausgesetzte öffentliche Interesse vorliegend bereits allein damit begründen lässt, die vorgesehene Ladenöffnung am 28.10.2018 im Stadtteil Solingen-Mitte erfolge wegen des parallel dazu stattfindenden Brückenfestes im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung. Die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW, wonach ein solcher Zusammenhang und mithin ein öffentliches Interesse an der Ladenöffnung vermutet wird, wenn sie in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt, kann nur dann eingreifen bzw. als nicht widerlegt angesehen werden, wenn dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG und den hieraus von Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 – (BVerfGE 125, 39) entwickelten Anforderungen, denen der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines „öffentlichen Interesses“ erklärtermaßen Rechnung tragen will, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2018 – 4 B 571/18 –, NWVBl. 2018, 341 = juris, Rn. 5 f., im Ergebnis Genüge getan ist. Danach bedarf eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. Ob ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV genügender Sachgrund besteht, ist von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Von dieser Pflicht ist sie durch die gesetzliche Verankerung möglicher Sachgründe in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW nicht entbunden. Die Behörde muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und, gegebenenfalls in Kombination mit anderen, hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung – auch hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs – zu rechtfertigen. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2018 – 4 B 571/18 –, NWVBl. 2018, 341 = juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Wird die Freigabe der Ladenöffnung damit begründet, sie stehe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung, muss sich der Verordnungsgeber in einer für die gerichtlichen Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen. Nur auf dieser Grundlage lässt sich im Rahmen der gebotenen Abwägung beurteilen, ob die jeweilige Veranstaltung einen hinreichend gewichtigen Sachgrund darstellt, der die in der beabsichtigten Ladenöffnung liegende Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.5.2018 – 4 B 590/18 –, juris, Rn. 12 ff., und vom 25.5.2018 – 4 B 707/18 –, Städte- und Gemeinderat 2018, Nr. 7-8, 34 = juris, Rn. 16 f., jeweils m. w. N. Davon kann, soll allein ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung die Ladenöffnung rechtfertigen, nur dann ausgegangen werden, wenn die öffentliche Wirkung der jeweiligen Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Dieses vom Bundesverwaltungsgericht für Ladenöffnungen „aus Anlass“ von Veranstaltungen mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz entwickelte Erfordernis, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 ‒ 8 CN 2.14 ‒, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 24, das der Senat in ständiger Rechtsprechung auf den Anlassbezug in § 6 Abs. 1 LÖG NRW a. F. übertragen hat, vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NWVBl. 2016, 513 = juris, Rn. 32 ff., gilt angesichts seiner verfassungsrechtlichen Verankerung auch für den nunmehr in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW vorausgesetzten „Zusammenhang“ zwischen Ladenöffnung und örtlicher Veranstaltung. Die Ersetzung des früheren Anlassbezugs durch die Voraussetzung eines – bei räumlicher und zeitlicher Nähe vermuteten – „Zusammenhangs“ soll die kommunalen Verordnungsgeber insbesondere von der Notwendigkeit einer Besucherprognose, wie sie nach der Rechtsprechung zur bisherigen Gesetzesfassung in der Regel erforderlich war, befreien. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2018 – 4 B 571/18 –, NWVBl. 2018, 341 = juris, Rn. 21 ff., m. w. N. Das ändert indes nichts daran, dass eine Veranstaltung nach Charakter, Größe und Zuschnitt ein hinreichendes Gewicht haben muss, um die mit der jeweiligen Ladenöffnung beabsichtigte Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Regel der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigen zu können. Vgl. Schink/Ley/van Schewick, DVBl. 2018, 965 (971); Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW, Anlage zur Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW (Stand: 8.5.2018), S. 10, 12, https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/anwendungshilfe_loeg_nrw_2018_anlage_0.pdf. Ob ausgehend davon das am 28.10.2018 stattfindende Brückenfest, mit dem die Antragsgegnerin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ausweislich der Begründung der einschlägigen Beschlussvorlage Nr. 4585/2018 (S. 5 ff.) und des Verordnungstextes (vgl. § 1 Abs. 1: „anlässlich des Brückenfestes“) die Ladenöffnung jedenfalls auch begründet hat, schon für sich genommen einen hinreichend gewichtigen Sachgrund darstellt, kann dahinstehen. Denn bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die beabsichtigte, in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Brückenfest stattfindende Ladenöffnung angesichts des signifikanten Leerstands von Ladenlokalen in der Solinger Innenstadt und ihrer Einbindung in ein übergreifendes Innenstadtentwicklungskonzept zugleich im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 LÖG NRW dem Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots und eines zentralen Versorgungsbereichs sowie der Belebung der Innenstadt dient. Das Brückenfest dürfte zumindest in der Kumulation mit diesen weiteren Sachgründen geeignet sein, die Durchbrechung der Sonntagsruhe zu rechtfertigen. Vgl. zur möglichen Kumulation von Sachgründen bereits OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2018 – 4 B 571/18 –, NWVBl. 2018, 341 = juris, Rn. 25 f., unter Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I, LT-Drs. 17/1046, S. 105. Umfangreichen Leerständen und den damit verbundenen negativen Folgewirkungen für die örtlichen Lebens- und Wohnverhältnisse infolge einer drohenden Verödung der Innenstädte will der Gesetzeber insbesondere durch Anerkennung des in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LÖG NRW normierten Sachgrundes einer Belebung der Innenstädte begegnen. Vgl. LT-Drs. 17/1046, S. 108. Leerstände in zentralen Versorgungsbereichen können deren Versorgungsfunktion beeinträchtigen, die der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LÖG NRW als gewichtigen Sachgrund für eine Sonn- oder Feiertagsöffnung anerkannt hat. Vgl. zum Begriff des zentralen Versorgungsbereichs LT-Drs. 17/1046, S. 107; Schink/Ley/van Schewick, DVBl. 2018, 965 (972). Schließlich können umfangreiche Leerstände Ursache und zugleich Folge einer (Abwärts-)Entwicklung sein, durch die ein vielfältiges stationäres Einzelhandelsangebot, das der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW sowohl zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung als auch aus gesellschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gründen anerkannt hat, vgl. LT-Drs. 17/1046, S. 105 f., in Mitleidenschaft gezogen wird. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW gesetzlich definierten öffentlichen Interessen sind allerdings in ihrer Zielrichtung sehr weit gefasst, daher letztlich stets in allgemeiner Weise berührt und deshalb insoweit, d. h. in dieser allgemeinen Berührung, nicht geeignet, einen als solchen für die Öffentlichkeit erkennbaren Ausnahmecharakter der Ladenöffnung zu begründen. Um dem verfassungsrechtlich gebotenen und vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regel-Ausnahme-Verhältnis gerecht zu werden, müssen die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW genannten Ziele nach den konkreten Verhältnissen in der betreffenden Kommune in dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich zumindest in besonderer Weise betroffen sein, um eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe gegebenenfalls rechtfertigen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2018 – 4 B 571/18 –, NWVBl. 2018, 341 = juris, Rn. 33 f. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen durch die maximale Ausweitung der werktäglichen Öffnungszeiten auf 24 Stunden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW), die, wenn von ihnen Gebrauch gemacht wird, mit entsprechendem Personaleinsatz verbunden ist, noch mehr an Bedeutung und Gewicht gewinnt, zumal der Landesgesetzgeber gerade der Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber wie auch der allgemeinen Handlungsfreiheit potenzieller Kunden durch die maximale Ausweitung der werktäglichen Öffnungszeiten in weitem Umfang Rechnung getragen hat. Dem Bedarfsdeckungs- und Versorgungsargument kommt deswegen an Sonn- und Feiertagen nur noch geringe Bedeutung zu. Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 ‒ 1 BvR 2857, 2858/07 ‒, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 168 ff. Deshalb müssen insbesondere Maßnahmen zur Belebung von Innenstädten, zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche und zum Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots, gerade wenn sie darin bestehen oder sich gar darauf beschränken, Verkaufsstellen zu öffnen, grundsätzlich in erster Linie während der zulässigen wöchentlichen Ladenöffnungszeiten verfolgt werden (z. B. „Lange Einkaufsnacht“). Dies schließt nicht aus, dass die Gemeinden flankierend hierzu im Rahmen einer konzeptionellen Gesamtstrategie aus städtebaulichen und gesellschaftspolitischen Gründen verfolgte wirtschaftspolitische Stärkungs- und Entwicklungsmaßnahmen durch vereinzelte räumlich und zeitlich begrenzte verkaufsoffene Sonntage gezielt ergänzen. Das erforderliche Gewicht zur Rechtfertigung eines verkaufsoffenen Sonntags haben die Sachgründe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW allerdings nur dann, wenn sich die örtliche Situation von der allgemeinen Lage des Einzelhandels im verstärkten Wettbewerb etwa angesichts der Zunahme des Online-Handels unterscheidet. Jedenfalls müssen die Kommunen dabei Belange verfolgen, die tatsächlich über das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Käufer an einer Ladenöffnung hinausgehen. Die Öffnung muss zudem, um den genannten Zielen zu „dienen“ (Nr. 2 bis 4) bzw. ihre Verwirklichung zu „steigern“ (Nr. 5), zur Zielerreichung geeignet, d. h. dem jeweiligen Zweck jedenfalls förderlich sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2018 – 4 B 571/18 –, NWVBl. 2018, 341 = juris, Rn. 33 f. Deshalb müssen verkaufsoffene Sonntage im Rahmen eines örtlich verfolgten Gesamtkonzepts geeignet erscheinen, den damit verfolgten legitimen Zielen im genannten Sinne zu dienen. Überwiegendes spricht dafür, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Ausweislich der Beschlussvorlage, die der streitigen Verordnung zugrunde liegt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der Ladenöffnung (unter anderem) am 28.10.2018 das Ziel einer Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt, die im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin als zentraler Versorgungsbereich festgelegt ist. Es soll Immobilienleerständen sowie Abwanderungen oder Geschäftsaufgaben von Einzelhändlern entgegengewirkt und damit in der Folge verbundene negative Auswirkungen auf die Lebens- und Wohnverhältnisse der örtlichen Bevölkerung, insbesondere ein möglicher „Trading-Down-Effekt“, vermieden werden (vgl. S. 2 f. der Beschlussvorlage). In der Beschlussvorlage ist davon die Rede, die Solinger Innenstadt befinde sich trotz kontinuierlicher Aktivitäten in einem durch Strukturwandel bedingten dauerhaften Erneuerungs- und Anpassungsprozess, der deutlich sichtbare Auswirkungen auf den Einzelhandel und die Leerstandssituation von Gewerbeeinheiten habe (S. 4 der Beschlussvorlage). Zum Umfang der Leerstände hat die Antragsgegnerin vorgetragen, von den in einer aktuellen Datenbank gelisteten 415 Ladenlokalen in der Innenstadt stünden 115 leer, was einer Leerstandsquote von 28 % entspreche. Der Senat sieht keinen Anlass zu Zweifeln an diesen Zahlen, die die Antragstellerin nur ganz pauschal bestritten hat. Die Antragsgegnerin hat weiter mitgeteilt, von den Leerständen sei auch das Einkaufszentrum „Clemens-Galerien“ am nördlichen Ende der zentralen Hauptstraße betroffen. Überdies schließe demnächst die örtliche Kaufhof-Filiale. Diese Umstände sind, auch wenn sie – so der Einwand der Antragstellerin – in der Beschlussvorlage nicht erwähnt sind, vom Senat zu berücksichtigen. Ob die in § 6 Abs. 1 LÖG NRW genannten Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet sich dem Verordnungsgeber nur bei der Prognose künftiger Ereignisse. Deshalb kann und muss im gerichtlichen Verfahren geprüft sowie erforderlichenfalls weiter aufgeklärt werden, ob ein die konkrete Ladenöffnung rechtfertigender Sachgrund, auf den die Freigabe gestützt ist, sich zumindest unter Berücksichtigung weiterer, dem Rat bei seiner Beschlussfassung nicht vorliegender Informationen ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2018 – 4 B 707/18 –, Städte- und Gemeinderat 2018, Nr. 7-8, 34 = juris, Rn. 18 ff., m. w. N. Bei dieser Überprüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die beabsichtigte, in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Brückenfest stattfindende Ladenöffnung angesichts des signifikanten Leerstands von Ladenlokalen in der Solinger Innenstadt zugleich im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 LÖG NRW dem Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots und eines zentralen Versorgungsbereichs sowie der Belebung der Innenstadt dient. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Leerstände seien nicht Ausdruck eines „Trading-Down-Effekts“. Die Antragsgegnerin habe die planungsrechtlichen Grundlagen für das am Rande der Innenstadt gelegene Einkaufszentrum „Hofgarten“ geschaffen, mit dessen Eröffnung im Jahr 2013 sich die Innenstadtverkaufsfläche um 18.000 m² und also um 45 % erhöht habe. Zu Unrecht will die Antragstellerin daraus ableiten, die Innenstadt der Antragsgegnerin sei „auf Wachstumskurs“, ein öffentliches Interesse an der beabsichtigten Ladenöffnung deshalb nicht begründbar. Die inzwischen vorhandenen Leerstände mögen zwar Folge vom Senat nicht zu bewertender städtebaulicher Entscheidungen sein, die die Antragsgegnerin in der Vergangenheit auf Grund von Prognosen getroffen hat, die sich rückblickend nicht bestätigt haben. Das ändert aber nichts an der Tatsache dieser Leerstände und den damit verbundenen möglichen negativen Folgen der geschilderten Art. Die beabsichtigte Ladenöffnung „dient“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 LÖG NRW den dort genannten Zielen, weil sie zu deren Erreichung neben den sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Antragsgegnerin geeignet, d. h. dem jeweiligen Zweck jedenfalls förderlich ist. Insoweit kommt der räumlichen und zeitlichen Verknüpfung der Ladenöffnung mit dem Brückenfest, das ein Baustein in einem übergreifenden Innenstadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Ausweislich der Beschlussvorlage (S. 3 f.) bemüht sich die Antragsgegnerin seit Jahren mit Hilfe von Konzepten und der Durchführung von Veranstaltungen um eine Aufwertung und Belebung ihrer Innenstadt. Unter anderem sei das Integrierte Entwicklungskonzept „City 2013 – Kreativ- und Standortoffensive für die Innenstadt“ beschlossen und durch verschiedene bauliche und investitionsfördernde Maßnahmen, insbesondere zur Belebung der Innenstadt und zur Stärkung des Einzelhandelns, umgesetzt worden. Verkaufsoffene Sonntage hätten in diesem Zusammenhang in den vergangenen Jahren eine wichtige Rolle bei der Belebung der Innenstadt gespielt. Aufgrund eines nach wie vor hohen Handlungsbedarfs werde das Entwicklungskonzept gegenwärtig als Konzept „City 2030“ fortgeschrieben. Parallel hierzu sei der Auftrag für ein neues Innenstadtmanagement vergeben worden. Insgesamt werde mit dieser Zukunftsoffensive für die Innenstadt das Ziel verfolgt, den öffentlichen Raum zu beleben und neue Nutzungskonzepte für leerstehende Ladenlokale zu etablieren. Verkaufsoffene Sonntage und qualitätsvolle Veranstaltungen seien hierbei wichtige Bausteine. Das Brückenfest am 28.10.2018 fügt sich in diesen Ansatz konzeptionell ein. Die Veranstaltung wird in der Beschlussvorlage (S. 5 ff.) als jährliche Traditionsveranstaltung zur Feier der ersten Dampflock-Fahrt über die Müngstener Brücke beschrieben. In diesem Jahr soll unter dem Motto „Mensch, miteinander, mittendrin!“ die zentrale Rolle der Innenstadt in den Fokus gerückt und das Zusammenspiel der verschiedenen innerstädtischen Funktionen, Teilräume und Akteure zur Standortprofilierung und Belebung genutzt werden. Hierzu sind fünf thematische Bausteine entwickelt worden, die einzelne Standorte bzw. Plätze als Erlebnisinseln mit vielfältigen Aktionen beleben und verschiedene Teilräume miteinander verbinden sollen. Konkret geplant sind – als Baustein „Mitte mobil“ – die Präsentation eines Autohauses auf dem Mühlenplatz, eine Fahrzeugausstellung des Oldtimervereins der Feuerwehr auf der Hauptstraße, ein E-Bike-Parcours sowie eine Präsentation und Rettungsvorführungen des THW auf dem Neumarkt. Hinzu kommt eine Informationsveranstaltung des Stadtmarketing über die Müngstener Brücke auf dem Fronhof. Die Bausteine „Mitte genussvoll“, „Mitte verspielt“, und „Mitte rockt“ umfassen gastronomische Angebote, Spiel- und Bewegungsangebote für Kinder und Jugendliche sowie Auftritte von Bands an verschiedenen Standorten in der Innenstadt. Im Rahmen des Bausteins „Mitte kreativ“ sollen leerstehende Ladenlokale durch Künstler belebt und an mehreren Standorten der öffentliche Raum für verschiedene Kunstaktionen zur Verfügung stehen. Es ist vorgesehen, Besucher der Innenstadt aktiv einzubinden und entstehende Kunstwerke ‒ insbesondere zum Thema „Brücken“ ‒ zu einem späteren Zeitpunkt in leeren Ladenlokalen auszustellen. Ausgehend davon ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, mit der parallel zu dem Brückenfest stattfindenden Ladenöffnung einen Beitrag zum Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots in ihrer Innenstadt, zum Erhalt des innerstädtischen zentralen Versorgungsbereichs sowie zur Belebung der Innenstadt leisten zu können, rechtlich bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Sachgründe jedenfalls in ihrer Kumulation hinreichend gewichtig sind, um die geplante Ausnahme von der Sonntagsruhe zu rechtfertigen. In der gebotenen Abwägung fällt dabei die öffentlichen Wirkung des Brückenfestes zugunsten der Freigabe der Ladenöffnung ins Gewicht. Selbst wenn dessen öffentliche Wirkung für den Charakter des Tages nicht prägend sein sollte, weil sich die beabsichtigte Ladenöffnung nicht als bloßer Annex zu der Veranstaltung darstellte, bliebe es gleichwohl noch bei der veranstaltungsbedingten Aktivität und Betriebsamkeit, wodurch die durch die Ladenöffnung ausgelöste typische werktägliche Geschäftigkeit in ihrer öffentlichen Wirkung zumindest eine gewisse Relativierung erfährt. Vor diesem Hintergrund dürfte das insgesamt nachvollziehbare Anliegen, gerade durch die anziehende Wirkung der Aktionen zum Brückenfest zugleich Leerständen mit ihren negativen Folgewirkungen zu begegnen, hinreichendes Gewicht haben, um die Verkaufsstellen nur in der Innenstadt der Antragsgegnerin für einige Stunden am Sonntag, den 28.10.2018 öffnen zu dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).