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Beschluss

12 A 1599/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1005.12A1599.18.00
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Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen jedenfalls mit Blick auf Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGVwV ein Plausibilitätsdefizit aufweisen, welches einem Wohngeldanspruch entgegensteht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen jedenfalls mit Blick auf Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGVwV ein Plausibilitätsdefizit aufweisen, welches einem Wohngeldanspruch entgegensteht. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen jedenfalls mit Blick auf Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGVwV ein Plausibilitätsdefizit aufweisen, welches einem Wohngeldanspruch entgegensteht. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.