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Urteil

12 A 194/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0919.12A194.16.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten der Heimunterbringung für Q.      N.       T.        , M.    N1.      T.        , M1.      T.        und C.        T.        für den Zeitraum vom 13. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 in Höhe von 8.456,03 € nebst Prozesszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2015 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten der Heimunterbringung für Q. N. T. , M. N1. T. , M1. T. und C. T. für den Zeitraum vom 13. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 in Höhe von 8.456,03 € nebst Prozesszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2015 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin gewährte den Kindern der Frau O. F. - Q. N. T. , geb. am 1999, M. N1. T. , geb. am 2002, M1. T. , geb. am 2003, und C. T. , geb. am 2005 - Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung. Dadurch entstanden in der Zeit vom 13. Februar bis 29. Februar 2012 Kosten in Höhe von 8.456,03 €. Außer Q. sind die Kinder während der im November 1999 geschlossenen Ehe der Frau F. und des Herrn E. T. geboren worden. Für Q. hat Herr T. im Februar 1999 die Vaterschaft anerkannt. Nach Trennung der Eheleute T. im Juni 2001 wurde die Ehe am 30. Januar 2006 geschieden. Eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts wurde nicht getroffen. Im Sommer 2008, als Frau F. mit ihrem damaligen Ehemann K. F. im Gebiet der Klägerin lebte, gingen bei dem Jugendamt der Klägerin Meldungen über Defizite in der Versorgung der Kinder ein. Daraufhin nahm die Klägerin die Kinder zunächst in Obhut. Am 3. September 2008 entzog das Amtsgericht Q1. der nunmehr in C1. lebenden Frau F. zunächst vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 1666, 1666a BGB und sodann am 21. November 2008 endgültig das Sorgerecht für die Kinder, ordnete Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt der Klägerin zum Vormund. Nach Beendigung der Inobhutnahme am 1. November 2008 beantragte der Vormund der Kinder am 3. November 2008 für alle vier Kinder Jugendhilfe in Form der Heimerziehung. Diese Hilfe wurde mit Bescheid vom 4. November 2008 bewilligt und die Kinder im F1. L. Q1. untergebracht. Herr T. hielt sich zur Zeit des Hilfebeginns im Stadtgebiet der Beklagten auf und zog am 19. Mai 2012 nach F2. . Am 1. April 2010 zog Frau F. wieder nach Q1. . Daraufhin bat das Bezirksamt Q2. , C1. , das bisher die Jugendhilfeleistungen für alle vier Kinder erbracht hatte, die Klägerin mit Blick auf § 86 Abs. 1 SGB VIII um Übernahme der Jugendhilfefälle Auf Antrag des Vormunds stellte das Amtsgericht - Familiengericht - Q1. mit Beschluss vom 23. Februar 2011 - F - fest, dass Herr T. nicht das Sorgerecht für die vier Kinder habe. Zur Begründung führte es aus, Herr T. sei überzeugt, nicht der leibliche Vater der drei jüngeren Kinder zu sein. Zu Q. habe er auch seit langem keinen Kontakt gehabt und wolle die elterliche Sorge nicht ausüben. Die Vormundschaft werde ausschließlich durch das Jugendamt der Klägerin ausgeübt. Unter dem 19. Mai 2011 beantragte das Bezirksamt Q2. , C1. , bei der Beklagten Erstattung seiner für die Kinder ab dem 9. Mai 2010 erbrachten Jugendhilfeaufwendungen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 erkannte die Klägerin die Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Bezirksamt für die Zeit vom 16. März 2011 bis 31. August 2011 an und übernahm die Hilfefälle zum 1. September 2011 in ihre Zuständigkeit. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012, bei der Beklagten eingegangen am 10. Februar 2012, beantragte die Klägerin Kostenerstattung nach § 105 SGB X ab 1. September 2011. Die Klägerin führte aus, den Kindern der Frau F. werde seit 1. September 2011 Hilfe nach § 34 SGB VIII gewährt. Hierfür sei die Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig. Unter dem 20. März 2012 führte die Beklagte aus, ein Kostenerstattungsanspruch hänge gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII von einem rechtmäßigen Tätigwerden im Rahmen der Aufgabenerfüllung ab. Daran bestünden ernsthafte Zweifel. Die Klägerin habe es bei Bestellung des Vormunds offensichtlich versäumt, zur Frage des Entzugs der elterlichen Sorge des Herrn T. weitere Ermittlungen anzustellen. Dieser hätte einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen müssen, nicht der vom Familiengericht bestellte Vormund. Auch hätten Herr T. sowie das Jugendamt der Beklagten an der Hilfeplanung beteiligt werden müssen. Sehe man in dem Beschluss vom 23. Februar 2011 einen Beschluss zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensfehlern der Klägerin und des Gerichts, liege darin ein rückwirkender Sorgerechtsentzug, so dass die Klägerin mit Hilfebeginn zuständig gewesen und auch geblieben sei. Unter dem 7. Februar 2013 bat die Klägerin die Beklagte erneut unter Hinweis auf eine ihre Rechtsauffassung stützende Stellungnahme des DIJuF um Übernahme der Hilfefälle und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht. Dies lehnte die Beklagte unter dem 20. März 2013 mit der Begründung ab, die Klägerin sei selbst gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für den Hilfefall zuständig. Die Klägerin hat am 14. Januar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ausgeführt: Sie habe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 und 3 SGB X, da sie als unzuständiger Träger Jugendhilfeleistungen, nämlich Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung der vier Kinder, erbracht habe, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 SGB X vorgelegen hätten. Die Beklagte sei für die Jugendhilfeleistungen örtlich zuständig gewesen, habe diese aber nicht gewährt. Die Hilfe sei auch rechtmäßig gewährt worden. Der Erstattungsanspruch sei nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen. Bei Beginn der Leistung im November 2008 sei ihr ihre Unzuständigkeit unbekannt gewesen. Positive Kenntnis des fehlenden Sorgerechts des Herrn T. habe sie erst mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 23. Februar 2011 gehabt. Erst danach habe sie prüfen können, wer zuständig sei, und habe nach Abschluss der Prüfung die Beklagte unter dem 6. Februar 2012 informiert. Sie beanspruche Kostenerstattung erst ab diesem Inkenntnissetzen der Beklagten. Die Erforderlichkeit der Maßnahme habe die Beklagte niemals in Frage gestellt. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die für den Zeitraum vom 13. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 entstandenen Kosten der gewährten Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Heimunterbringung für Q. N. T. , M. N1. T. , M1. T. und C. T. zu erstatten und (Prozess-)Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Klägerin habe die Voraussetzung einer rechtmäßigen Aufgabenerledigung gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht erfüllt. Spätestens bei Bekanntwerden des Sorgerechts des Herrn T. hätte es die rechtliche gebotene Sorgfalt verlangt, dass diesem die elterliche Sorge entzogen werde. Dann hätte sich die gesetzliche Zuständigkeit der Klägerin ergeben. Das Erstattungsbegehren verstoße ferner gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Spätestens seit dem 23. Februar 2011 sei die Klägerin der Auffassung gewesen, unzuständig zu sein, und habe dennoch Leistungen erbracht. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Erstattungsbegehren stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. § 105 SGB X schütze nicht den bewusst unzuständig leistenden Träger. Ein Sozialleistungsträger, der positive Kenntnis von seiner Unzuständigkeit habe, müsse vorläufig leisten und über die vorläufige Leistungen betreffenden Kostenerstattungsvorschriften wie § 102 SGB X Kostenerstattung geltend machen. Die Klägerin habe nicht nach den vorgenannten Vorschriften vorläufig geleistet. Spätestens seit dem 6. Februar 2012 habe sie jedoch positive Kenntnis von ihrer fehlenden Zuständigkeit gehabt. Der Zeitraum, für den die Klägerin Kostenersatz verlange, nämlich vom 13. bis 29. Februar 2012, liege nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Unzuständigkeit am 6. Februar 2012. Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen vor: Ihr stehe ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 und 3 SGB X für die Zeit vom 13. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 zu. Die Beklagte sei auch in diesem Zeitraum für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung zuständig gewesen. Bei Leistungsbeginn am 1. November 2008 habe sich die Zuständigkeit aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergeben, da Herr T. und Frau F. zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten und Herr T. der alleinige Personensorgeberechtigte gewesen sei, nachdem Frau F. das Sorgerecht entzogen worden sei. Herr T. habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt. Das Sorgerecht habe er erst durch Beschluss des Amtsgerichts Q1. vom 23. Februar 2011 verloren. Dieser Beschluss entfalte keine Rückwirkung. Der nachträgliche Entzug des Sorgerechts ändere auch nichts an der Zuständigkeit der Beklagten, da § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die Fortdauer der bisherigen Zuständigkeit anordne. Gleiches gelte für den Umzug des Herrn T. am 1. Juli 2012 nach F2. . Dem Erstattungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass sie, die Klägerin, nach positiver Kenntnis ihrer Unzuständigkeit nicht ausdrücklich vorläufig geleistet habe. Im Bereich der Hilfe zur Erziehung ergebe sich die Verpflichtung zu einer vorläufigen Weiterleistung aus dem Sinn und Zweck des § 86c SGB VIII. Der Durchsetzung des Erstattungsanspruchs stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Sie, die Klägerin, habe sich nicht bewusst über ihre örtliche Unzuständigkeit hinweggesetzt oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder gegen schutzwürdige Interessen der Beklagten verstoßen. Sie habe bei Beginn der Leistung im November 2008 keine Kenntnis von ihrer Unzuständigkeit gehabt, sondern rechtsirrig ihre Zuständigkeit angenommen. Erst mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 23. Februar 2011 und damit 2,5 Jahre nach Beginn der Leistungserbringung habe sie belastbare positive Kenntnis darüber erlangt, dass Herrn T. die elterliche Sorge nicht zustehe. Sie habe sodann die Konsequenzen dieses Beschlusses auf die örtliche Zuständigkeit geprüft und nach Abschluss dieser Prüfung die Beklagte über ihre Zuständigkeit informiert. Im Übrigen sei es der Beklagten verwehrt, sich auf Rechtsmissbrauch zu berufen, da sie auf das klägerische Anspruchsschreiben zunächst Zweifel am Bestehen eines Erstattungsanspruchs geäußert habe und nach Vorliegen des DIJuF-Gutachtens einen Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 20. März 2013 endgültig abgelehnt habe. Würde man aus dem Umstand, dass ihr, der Klägerin, zum Zeitpunkt des Schreibens vom 6. Februar 2012 ihre örtliche Unzuständigkeit bekannt gewesen sei, einen Verstoß gegen Treu und Glauben ableiten, hätte die Vorschrift des § 105 Abs. 1 SGB X keinen Anwendungsbereich mehr, da ein Erstattungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt bestehe, ab dem dem örtlich zuständigen Leistungsträger seine Leistungspflicht bekannt gewesen sei. Die aufgewendeten Kosten seien auch erstattungsfähig, da die Durchführung der Hilfemaßnahme in Form der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII rechtmäßig gewesen sei. Ihr Jugendamt sei wirksam zum Vormund bestellt worden und habe einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe in Form der Heimerziehung gestellt. Auch habe der zu Beginn der Hilfemaßnahme noch sorgeberechtigte Kindesvater keine Einwände gegen die Hilfemaßnahme erhoben, sondern durch Zahlung von Kostenbeiträgen sein Einverständnis mit der Heimerziehung deutlich gemacht. Die Nichteinbeziehung von Herrn T. in die Hilfeplanung im Sinne des § 36 SGB VIII führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Hilfemaßnahme. Wegen der wirksamen Bestellung des Jugendamts zum Vormund habe dieses die Position des Sorgeberechtigten im Hilfeplanverfahren eingenommen. Zudem habe Herr T. zu keinem Zeitpunkt Interesse an einer Einbeziehung in die Hilfeplanung gezeigt, sondern bereits im Scheidungsverfahren deutlich gemacht, auf die Ausübung des Sorgerechts zu verzichten. Eine Einbeziehung von Herrn T. in die Hilfeplanung wäre eine Förmelei gewesen und hätte dem Sinn und Zweck dieser Einbeziehungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII widersprochen. Im Übrigen beziehe sich das Erstattungsbegehren auf einen Zeitraum ab dem 13. Februar 2012, zu dem nach der endgültigen Feststellung des Familiengerichts Q1. vom 23. Februar 2011 Herr T. nicht mehr sorgeberechtigt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten der Heimunterbringung für Q. N. T. , M. N1. T. , M1. T. und C. T. für den Zeitraum vom 13. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 in Höhe von 8.456,03 € nebst Prozesszinsen i. H. v. 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2015 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt vertiefend aus: Es fehle an der Voraussetzung einer rechtmäßigen Aufgabenerledigung gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII, da der Vater der Kinder in die Hilfeplanung hätte mit einbezogen werden müssen. Auch hätte es die gebotene Sorgfalt verlangt, dass die Klägerin spätestens nach Bekanntwerden des fortbestehenden Sorgerechts des Kindesvaters dieses hätte entziehen lassen. Im Zusammenhang mit dem Entzug des Sorgerechts der Kindesmutter sei offensichtlich versäumt worden, sich das alleinige Sorgerecht der Mutter nachweisen zu lassen. Es sei zwar zutreffend, dass die gemäß § 50 SGB VIII unterstützende Tätigkeit des Jugendamtes das Familiengericht nicht von seiner Pflicht nach § 26 FamFG enthebe, eigene Ermittlungen anzustellen. Die Äußerungen des Jugendamtes der Klägerin flössen jedoch zusätzlich in die Stoffsammlung des Familiengerichts ein. Das Jugendamt der Klägerin habe hier nicht die Sachverhaltsermittlungen angestellt, die für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben notwendig gewesen seien, nämlich die Klärung der elterlichen Sorge. Dies sei grundlegender Bestandteil dieser Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu Recht als zulässig angesehen. Insbesondere steht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit nicht entgegen, weil von der Beklagten als Trägerin der Jugendhilfe zu erwarten ist, dass sie auch ein Feststellungsurteil beachten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000- 5 C 30.98 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, juris Rn. 25 f., m. w. N. Die Klage ist auch begründet. Es ist festzustellen, dass die Klägerin von der Beklagten den Ersatz der geltend gemachten Kosten nebst Prozesszinsen verlangen kann. Der Erstattungsanspruch folgt aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin war im hier maßgeblichen Zeitraum vom 13. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 für die Gewährung von Sozialleistungen, nämlich der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII, unzuständig. Zuständig war die Beklagte. Seit Beginn der Hilfe ergibt sich die Zuständigkeit aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, da ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Frau F. , die in C1. wohnte, und Herrn T. , der in G. wohnte, nicht bestand und Herr T. als rechtlicher Vater i. S. v. § 1592 Nr. 1 BGB gemäß § 1626 Abs. 1 BGB allein sorgeberechtigt war, nachdem Frau F. das Sorgerecht bereits bei Beginn der Leistungen entzogen worden war. Das Sorgerecht des Herrn T. ist auch nicht aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Q1. vom 23. Februar 2011 rückwirkend entfallen, da diesem Beschluss schon ausweislich des Wortlautes seiner Gründe ("Nunmehr war … auszusprechen, dass auch dem Kindesvater die elterliche Sorge nicht zusteht ", Hervorhebung durch den Senat) keine Rückwirkung zukommt. Dass durch vorgenannten Beschluss das Sorgerecht von Herrn T. mit Wirkung für die Zukunft und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum entfiel, änderte am Fortbestand der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten nichts. Der Verlust des Sorgerechtes während der Leistungsgewährung ließ nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Fall SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die bisherige örtliche Zuständigkeit unberührt und eröffnete auch nicht den Anwendungsbereich von § 86 Abs. 3 SGB VIII. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 21. Gleiches gilt für den späteren Umzug des Herrn T. nach F2. . Auch die weiteren Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Die Klägerin hat die Leistungen nicht vorläufig erbracht, so dass die Voraussetzungen § 102 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen. Ferner hat die Beklagte die Leistung nicht selbst erbracht (§ 105 Abs. 1 SGB X a. E.). Der Erstattungsanspruch ist nicht nach § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gelten § 105 Abs. 1 und 2 SGB X gegenüber Trägern der Jugendhilfe nur ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Diese Kenntnis lag bei der Beklagten seit dem 10. Februar 2012 vor. An diesem Tag ging das Schreiben der Klägerin vom 6. Februar 2012, mit dem sie die Beklagte über deren Zuständigkeit für die laufende Hilfemaßnahme in Kenntnis setzte und um Fallübernahme sowie Kostenerstattung bat, bei der Beklagten ein. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch betrifft den Zeitraum vom 13. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 und liegt damit nach Kenntniserlangung durch die Beklagte. Dem Erstattungsanspruch steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Dieser in der gesamten Rechtsordnung geltende Grundsatz schließt einen Erstattungsanspruch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X aus, wenn der unzuständige Leistungsträger sich bewusst über seine örtliche oder sachliche Unzuständigkeit hinweggesetzt oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder gegen schutzwürdige Interessen des zuständigen Leistungsträgers verstoßen hat. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 3537/99 -, juris Rn. 6, m. w. N. Die Klägerin hat ihre Leistung nicht in Kenntnis ihrer Unzuständigkeit erbracht. Anhaltspunkte, dass der Klägerin bereits vor jenem Schreiben vom 6. Februar 2012 die Zuständigkeit der Beklagten bekannt war, bestehen nicht und werden auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin spätestens am 6. Februar 2012 positive Kenntnis von ihrer fehlenden Zuständigkeit hatte, kein Verstoß gegen Treu und Glauben. In der Aufrechterhaltung der Hilfemaßnahme durch die Klägerin über den 6. Februar 2012 hinaus einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu sehen, würde jedoch den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen gegen Träger der Jugendhilfe gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X überspannen. Der Kostenerstattungsanspruch gegen einen Träger der Jugendhilfe setzt gemäß § 105 Abs. 3 SGB X die Kenntnis dieses Trägers von seiner Leistungspflicht voraus. Diese Kenntnis dürfte der zuständige Leistungsträger in der Praxis in aller Regel durch eine Mitteilung des unzuständig leistenden Jugendhilfeträgers erhalten. Eine solche Mitteilung setzt aber notwendigerweise eine positive Kenntnis des unzuständigen Jugendhilfeträgers von seiner fehlenden Zuständigkeit voraus. Würde man daher diese positive Kenntnis des unzuständigen Jugendhilfeträgers von seiner Unzuständigkeit zum Anknüpfungspunkt für einen Verstoß gegen Treu und Glauben nehmen, fehlte § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X weitgehend der praktische Anwendungsbereich bei Erstattungsansprüchen gegen Jugendhilfeträger. Ein solcher Erstattungsanspruch käme nur noch in Fällen in Betracht, in denen der zuständige Jugendhilfeträger die Kenntnis seiner Leistungspflicht nicht vom unzuständigen Leistungsträger erhalten hat. Dies dürfte in der Praxis nur in wenigen Fällen der Fall sein. Unabhängig davon ist es der Beklagten verwehrt, sich auf diesen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen, da sie sich dadurch in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen und sich damit ihrerseits treuwidrig verhalten würde. Auf das Schreiben der Klägerin vom 6. Februar 2012 machte die Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2012 Zweifel am Bestehen eines Erstattungsanspruchs geltend. Ferner lehnte die Beklagte auf eine erneute Bitte der Klägerin um Fallübernahme und Anerkennung der Kostenerstattungspflicht mit Schreiben vom 20. März 2013 die Übernahme sowie die Kostenerstattung mit der Begründung ab, die Klägerin sei gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig. Angesichts dessen verhält sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie der Klägerin vorhält, seit dem 6. Februar 2012 in Kenntnis der eigenen Unzuständigkeit Leistungen erbracht zu haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten entsprach die Hilfegewährung im hier maßgeblichen Zeitraum vom 13. Februar 2012 bis zum 29 Februar 2012 auch den Anforderungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch. Der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in Form der Heimerziehung steht zunächst nicht entgegen, dass die diesbezüglichen förmlich durch das Jugendamt der Klägerin als Vormund gestellten Anträge vom 3. November 2008 zu einem Zeitpunkt gestellt worden sind, zu dem der Vater der Kinder noch sorgeberechtigt war. Es kann offenbleiben, ob diese Anträge wirksam waren. Vgl. zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften eines Vormunds, dessen Mündel zugleich noch unter elterlicher Sorge eines Elternteils steht: Veit, in: Staudinger, BGB, 2014, § 1774 Rn. 32; Hamdan, in: Herberger u.a., JurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1774 Rn. 9; Wagenitz, in: Säcker u.a., Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl. 2012, § 1774 Rn. 9. Jedenfalls nachdem dem Vater der Kinder mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Q1. vom 23. Februar 2011 das Sorgerecht entzogen worden war, sind diese Anträge wirksam geworden, so dass für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 13. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 ein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt. Mit Blick auf den streitgegenständlichen Zeitraum steht der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung auch nicht entgegen, dass Herr T. entgegen § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht an der Hilfeplanung beteiligt worden ist. Betreffend diesen Zeitraum bedurfte es einer Beteiligung von Herrn T. an der Hilfeplanung nicht mehr, da ihm bereits durch den familiengerichtlichen Beschluss vom 23. Februar 2011 das Sorgerecht entzogen worden war. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe gegen ihre Mitwirkungspflichten aus § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB VIII verstoßen, indem sie im Verfahren zum Entzug des Sorgerechts von Frau F. das Sorgerecht des Herrn T. nicht ordnungsgemäß ermittelt und nicht auf einen Entzug auch dessen Sorgerechts hingewirkt habe, steht einem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Dieses Vorbringen bezieht sich allenfalls auf die ordnungsgemäße Mitwirkung des Jugendamts der Klägerin an vorgenanntem sorgerechtlichem Verfahren, weist jedoch keinen Bezug zur ordnungsgemäßen Durchführung der nachgelagerten Jugendhilfemaßnahme auf, für die die Klägerin Kostenerstattung verlangt. Dass die gewährte Hilfe in Form der Heimerziehung eine erforderliche und geeignete Hilfe war, wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Der Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 90 VwGO) folgt aus § 291 BGB, der auch auf Feststellungsklagen sinngemäß anwendbar ist, wenn sie - wie hier - eine dem Grunde nach streitige Geldschuld zum Gegenstand haben, deren Höhe selbst unstreitig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001- 5 C 34.00 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, juris Rn. 41 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 2. Halbs. VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.