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Urteil

L 9 SO 302/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:1104.L9SO302.19.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2019 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.524,70 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auf 13.524,70 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2019 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.524,70 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. Der Streitwert wird auf 13.524,70 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten, die dem Kläger für ambulante Eingliederungshilfe zum betreuten Wohnen in der Zeit vom 03.12.2014 bis zum 30.11.2015 entstanden sind. Bei dem 1962 geborenen O N (im Folgenden: Berechtigter) bestehen rezidivierende Depressionen, eine Persönlichkeitsstörung sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain, Cannabinoide und Tabak. Die behandelnde Fachklinik G attestierte dem Kläger am 14.11.2014 eine drohende seelische Behinderung, die auch bei einer weiteren Behandlung nicht innerhalb einer Frist von weniger als sechs Monaten geändert werden könne. Aus ärztlicher Sicht sei betreutes Wohnen nach § 53 SGB XII erforderlich. Der Berechtigte lebte zunächst im Stadtgebiet der Beklagten in einer von ihm angemieteten Wohnung. Vom 15.04.2013 – 11.06.2014 befand der Berechtigte sich in der Justizvollzugsanstalt A. Aus dieser wurde er für den Zeitraum vom 11.06.2014 bis zum 03.12.2014 unmittelbar in die Fachklinik G in S/Rheinland-Pfalz entlassen. Am 03.12.2014 zog er in eine betreute Wohnung in Düren, die von der „X GmbH & Co KG“ Düren (X) vermietet und betreut wurde. Die X und der Kläger hatten für den streitigen Zeitraum eine Vergütungsvereinbarung für die Erbringung von ambulant betreutem Wohnen abgeschlossen. Mit Schreiben vom 03.12.2014, das per Fax am gleichen Tag bei dem Kläger einging, stellte der Berechtigte einen Erstantrag auf ambulant betreutes Wohnen. Der Antrag wies als Absender die X aus. Außerdem nannte er die Adresse des Berechtigten in Düren und den Hinweis, die weiteren Unterlagen, wie der individuelle Hilfeplan, die fachärztliche Stellungnahme, der Grundantrag und der Nachweis der Hilfebedürftigkeit würden gesondert eingereicht. Ein Mietvertrag war nicht beigefügt. Der Antrag war mit der Unterschrift einer Mitarbeiterin der X und des Berechtigten versehen. Mit Schreiben vom 02.01.2015 bestätigte der Kläger den Eingang des Antrags und forderte den Berechtigten auf, weitere Unterlagen, unter anderem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Sozialhilfeantrag, Angaben zu unterhaltspflichtigen Angehörigen, fachärztliche Nachweise zu Art und Umfang der Behinderung und einen aktuellen Mietvertrag zu übersenden. Daraufhin übersandte die X mit Schreiben vom 12.01.2015 den ausgefüllten Grundantrag auf Sozialhilfe. In dem Antrag gab der Berechtigte an, er sei am 03.12.2014 zugezogen. Vom 11.06.2014 bis zum 03.12.2014 habe er sich in der Fachklinik G aufgehalten. Er verfüge über Barmittel in Höhe von 20 € und über ein Sparguthaben in Höhe von 500 €. Seine beiden Kinder und die beiden geschiedenen Ehefrauen lebten in Landau. Dem Antrag waren ein Entlassungsschein der Justizvollzugsanstalt X, der Wohnungsuntermietvertrag, ärztliche Bescheinigungen, ein Bescheid des Jobcenters Düren über die Gewährung von SGB II-Leistungen sowie die vom Berechtigten am 12.01.2015 unterschriebene individuelle Hilfeplanung beigefügt. Die Hilfeplankonferenz stellte am 10.02.2015 eine Empfehlung für die Erbringung von vier Fachleistungsstunden an den Kläger im Bereich betreutes Wohnen fest. Auf das Schreiben des Klägers vom 24.02.2015, in dem der Berechtigte aufgefordert wurde, mitzuteilen, wo er vor der Inhaftierung seinen Aufenthalts-/Wohnort hatte, teilte dieser mit Schreiben vom 27.02.2015 mit, seine letzte Anschrift vor der Inhaftierung sei in Landau gewesen. Am 05.03.2015 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er für die Erbringung von ambulanter Eingliederungshilfe zum betreuten Wohnen an den Berechtigten nicht zuständig sei, da dieser vor Beginn der Maßnahme in Landau gelebt habe. Es bestehe aber das Bewusstsein, dass die Weiterleitung nicht fristgerecht im Sinne des § 14 SGB IX erfolgt sei. Daher beantragte der Kläger „Kostenerstattung gemäß §§ 102 ff. SGB X“. Mit Bescheid vom 27.03.2015 bewilligte der Kläger dem Berechtigten ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen in Höhe von insgesamt 207 Fachleistungsstunden für den Zeitraum vom 03.12.2014 bis zum 30.11.2015. Der Bescheid enthielt den Hinweis: „Als zuständiger Sozialhilfeträger leiste ich mit diesem Bescheid ambulante Eingliederungshilfe nach §§ 53 – 60 Sozialgesetzbuch XII“. Am 03.02.2016 erhielt der Kläger die Rechnung der X nebst Quittierungsbelegen für die geleisteten Fachleistungsstunden, die für den streitigen Zeitraum einen Betrag iHv 13.524,70 € auswies. Der Kläger beglich die Rechnung. Mit Schreiben vom 02.12.2015 leitete der Kläger den Folgeantrag des Klägers vom 30.11.2015 an die Beklagte weiter. Mit Bescheid vom 13.04.2016 bewilligte die Beklagte dem Berechtigten Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form der Hilfe zum selbstständigen Wohnen für bis zu drei Fachleistungsstunden pro Woche für weitere zwölf Monate. Am 12.12.2018 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Erstattung der dem Berechtigten erbrachten ambulanten Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen in Höhe von 13.524,70 € begehrt. Er hat vorgetragen, er sei ursprünglich von seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit ausgegangen. Der Berechtige habe erst am 02.03.2015 mitgeteilt, sein Lebensmittelpunkt sei vor der Inhaftierung und der Unterbringung zur Suchttherapie in Landau und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewesen. Der Antrag des Berechtigten sei nicht binnen zwei Wochen weitergeleitet worden, so dass er im Außenverhältnis zu dem Berechtigten zuständig geworden sei, woraus sich im Innenverhältnis zu der Beklagten ein Erstattungsanspruch ergebe. § 14 Abs. 1 SGB IX begründe eine nachrangige Zuständigkeit. Die Anspruchsgrundlage aus § 104 Abs. 1 SGB X werde nicht durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX verdrängt, da diese Regelung nur die Anwendbarkeit des § 105 SGB X ausschließe. Er habe am 03.12.2014 von dem Hilfefall Kenntnis erlangt. Bis zum Ablauf der zweiwöchigen Prüfungsfrist, innerhalb derer der Eingang weiterer Unterlagen nicht zu erwarten gewesen sei, habe er keine Anhaltspunkte, die gegen seine örtliche Zuständigkeit sprachen, erkennen können. Ein zielgerichteter Eingriff in die Zuständigkeit der Beklagten habe nicht vorgelegen. Anhaltspunkte für eine anderweitige Zuständigkeit hätten sich erstmals mit Vorlage des Schreibens des Berechtigten vom 27.02.2015 und damit deutlich nach Ablauf der zweiwöchigen Prüfungsfrist ergeben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die von ihm in dem Zeitraum vom 03.12.2014 bis zum 30.11.2015 im Hilfefall O N erbrachten Aufwendungen iHv 13.524,70 € zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der an den Berechtigten geleisteten Eingliederungshilfe. Zwar sei der Kläger als erstangegangener Träger nach Ablauf der Weiterleitungsfrist für die Leistung vorläufig zuständig geworden. Jedoch habe der Kläger in Kenntnis seiner Unzuständigkeit mit Bescheid vom 27.03.2015 Eingliederungshilfe an den Berechtigten nicht nur vorläufig bewilligt. Im Gegenteil habe der Kläger die Leistung in seinen Leistungsbescheid sogar „als zuständiger Sozialhilfeträger“ erbracht. Laut der zu dieser Problematik ergangenen Rechtsprechung habe ein Rehabilitationsträger, der nach § 14 SGB IX leiste, obwohl nach seiner Prüfungen ein anderer Träger zuständig sei, keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach §§ 102 ff SGB X. Die Regelung in § 14 SGB IX solle zwar zugunsten des behinderten Menschen eine möglichst schnelle und verbindliche Zuständigkeitsklärung sicherstellen. Jedoch werde dadurch kein allgemeines Vorleistungsrecht des unzuständigen Trägers begründet. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R klargestellt, dass eine vorläufige Leistungserbringung im Sinne des § 43 SGB I bzw. § 14 SGB IX nicht als gegeben anzusehen sei, sofern der Leistungsträger nach außen erkennbar Leistungen als eigene gewähre. Der erstangegangene Träger sei nach § 14 Abs. 1 SGB IX nur im Ausnahmefall erstattungsberechtigt, etwa wenn er seine Zuständigkeit geprüft und irrtümlich bejaht habe. Eine ordnungsgemäße Prüfung der Zuständigkeit habe der Kläger aber nicht vorgenommen. Vielmehr habe dieser nur ungeprüft seine Zuständigkeit unterstellt. Es bestehe daher kein Anlass zu einer Ergebniskorrektur durch die Bejahung eines Erstattungsanspruches, weil der Kläger die Zuständigkeitsordnung problemlos durch die Weiterleitung des Antrages hätte herstellen können. Allein aufgrund des Antrags des Berechtigten vom 03.12.2014 seien Nachprüfungen zum vorherigen Aufenthalt geboten gewesen, weil es gem. § 98 Abs. 5 SGB XII für die Zuständigkeit darauf ankomme, welcher Sozialhilfeträger vor Eintritt in die betreute Wohnform zuständig gewesen sei. Es sei daher alles andere als fernliegend gewesen, dass es sich bei der im Antragsschreiben angegebenen Wohnanschrift bereits um die Anschrift des ambulant betreuten Wohnens gehandelt habe. Der Hilfesuchende sei auch zur unverzüglichen Auskunft bereit gewesen. Auf die Anfrage des Klägers habe er sogleich telefonisch geantwortet. Darüber hinaus sei die vorangegangene vollstationäre Unterbringung in der Fachklinik G auch aus dem am 03.12.2014 unterschriebenen Sozialhilfeantrag erkennbar gewesen. Diese Angabe erforderte geradezu zwingend die Nachforschung über den vorherigen Aufenthalt des Hilfesuchenden, wodurch die Zuständigkeit der Beklagten ebenso zeitnah aufgedeckt worden wäre. Mit Urteil vom 23.05.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm gewährten Eingliederungshilfe. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 102 SGB X. Voraussetzung für diesen Erstattungsanspruch sei, dass der unzuständige Leistungsträger die Vorläufigkeit seiner Leistungserbringung bei Bewilligung gegenüber dem Hilfeempfänger deutlich erkennbar gemacht habe. Aus dem Bescheid des Klägers vom 27.03.2015, mit welchem er dem Hilfeempfänger die beantragten Eingliederungsleistungen gewährte, lasse sich eine Vorläufigkeit der Bewilligung aber nicht erkennen. Der Kläger könne seinen Erstattungsanspruch auch nicht auf § 104 SGB X stützen. Zwar sei § 104 SGB X auch für Erstattungsansprüche des erstangegangenen Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF anwendbar, wenn dieser seine Zuständigkeit gegenüber dem Leistungsempfänger geprüft und bejaht habe. Wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger innerhalb der zweiwöchigen Prüfungsfrist den Antrag überhaupt nicht bearbeite, sei dies jedoch gleichzusetzen mit einem zielgerichteten Eingriff in eine fremde Zuständigkeit. Der Erstattungsanspruch gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei dann ausgeschlossen. Der Kläger habe mit der Bearbeitung des am 03.12.2014 bei ihm eingegangenen Leistungsantrages erst am 02.01.2015 und damit weit nach Ablauf der zweiwöchigen Prüfungsfrist begonnen. Eine solche Vorgehensweise widerspreche dem Regelungszweck des § 14 SGB IX aF. Gegen das am 29.07.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.08.2019 Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unrichtig, weil diesem nicht alle Tatsachen, die seine Bearbeitungstätigkeit belegen, bekannt gewesen sein. Die dem Sozialgericht übersandte Verwaltungsakte habe nicht die digital eingefügten Markierungen und Annotationen seiner Mitarbeiter auf dem Erstantrag beinhaltet. Aus diesen Anmerkungen werde ersichtlich, dass die Anschrift von der zuständigen Sachbearbeiterin markiert, an die Erfassungsstelle weitergeleitet und durch diese auch am 10.12.2014 erfasst worden sei. Dies belege seine Bearbeitungstätigkeit. Die Zuständigkeit sei durch seine Mitarbeiter offensichtlich irrtümlich angenommen worden, da diese die Adresse markiert und aufgenommen sowie einen Vorgang dazu angelegt hätten. Anhaltspunkte, die auf eine Unzuständigkeit des Klägers hinwiesen, hätten nicht vorgelegen. Aber auch wenn man von seiner Untätigkeit ausgehe, sei die Auffassung des Sozialgerichtes nicht haltbar. Das BSG nehme in seiner Entscheidung vom 11.09.2018 - B1 KR 6 /18 R einen zielgerichteten Eingriff in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers nur dann an, wenn der erstangegangene Träger in Kenntnis seiner Unzuständigkeit leiste. Eine Gleichstellung des Falles, in dem der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit gar nicht prüfe mit dem Fall, in dem der Träger in dem Bewusstsein der Unzuständigkeit leiste, überzeuge nicht. Im ersten Fall könne nicht von einem zielgerichteten Eingriff in fremde Zuständigkeiten ausgegangen werden. Erst recht könne bei der irrtümlichen Annahme der Zuständigkeit nicht von einem zielgerichteten Eingriff in fremde Zuständigkeiten ausgegangen werden. In solchen Fällen müsse die Korrektur über einen Erstattungsanspruch möglich sein und § 104 SGB X Anwendung finden. An die Prüfung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 SGB IX seien keine großen Anforderungen zu stellen. Für ihn habe es insbesondere keine Anhaltspunkte gegeben, von einer eigenen Unzuständigkeit auszugehen. Bestünden solche Anhaltspunkte nicht, könne dem erstangegangenen Rehabilitationsträger der Erstattungsanspruch nicht abgesprochen werden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2019 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.524,70 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Sozialgericht habe zutreffend festgestellt, dass keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zahlung bestehe und insbesondere auch ein Anspruch aus § 104 SGB X ausscheide. Der Kläger habe seine Zuständigkeit nicht geprüft. Die Erfassung der im Erstantrag vom 03.12.2014 angegebenen Wohnadresse stellt keine Prüfung der Zuständigkeit dar, sondern nur die Übernahme einer Angabe des Berechtigten. Beim Antrag auf Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten seien unverzügliche Nachprüfungen zum vorhergehender Aufenthalt geboten, weil es gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII für die Zuständigkeit darauf ankomme, welcher Träger der Sozialhilfe vor Eintritt in die betreute Wohnform zuständig gewesen sei. Es sei zudem naheliegend gewesen, dass es sich bei der im Antrag vom 03.12.2014 angegebenen Wohnanschrift des Berechtigten bereits um die Anschrift des ambulant betreuten Wohnens gehandelt habe. Die Auffassung des Klägers, auch bei unterlassener Prüfung der Zuständigkeit könne Erstattung verlangt werden, gehe fehl. Denn bei der unterlassenen Zuständigkeitsprüfung missachte der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Prüfungs- und Weiterleitungspflicht nach § 14 Abs. 1 SGB IX. Mit Schriftsätzen vom 28.04.2021 und 04.05.20201 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet, weil der Kläger von der Beklagten die Erstattung der von ihm an den Berechtigten geleistete ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen iHv 13.524,70 € verlangen kann. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässig mit der Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG. Die beteiligten Sozialhilfeträger stehen einander nicht in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Mangels eines Subordinationsverhältnisses scheidet eine Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den Kläger durch Verwaltungsakt aus (Urteil des Senats vom 20.10.2016 – L 9 SO 314/15). Insofern hat der Kläger richtigerweise sein Erstattungsbegehren mit einfachen Schreiben vom 05.03.2015 und nicht mittels eines Verwaltungsaktes gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger hat sein Zahlungsbegehren konkret beziffert (hierzu BSG Urteil vom 20.11.2008 – B 3 KR 25/07 R). Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung seiner im Zeitraum vom 03.12.2014 – 30.11.2015 an den Berechtigten gewährten Eingliederungshilfe. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 Abs. 1 SGB X wird nicht durch die in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der 2014/2015 gF (aF) normierte Erstattungsregelung verdrängt. Diese Vorschrift bestimmt: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF ist eine gegenüber den Ansprüchen gemäß §§ 102 ff SGB X besondere, für eine bestimmte Fallkonstellation geschaffene Erstattungsregelung, die diesen vorgeht (BSG Urteil vom 08.03.2016 – B 1 KR 27/15 R). Jedoch begründet §14 Abs. 4 SGB IX aF einen Erstattungsanspruch nur für den zweitangegangen Rehabilitationsträger, an den der Antrag innerhalb der zwei Wochen weitergeleitet worden ist bei nachträglicher Feststellung seiner Unzuständigkeit (BSG Urteile vom 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R, vom 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 R und vom 26.06.2007 – B1 KR 34/06 R; Luik in Juris-PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 119). Für diesen schafft § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB X aF eine spezielle Regelung im Verhältnis zu § 102 SGB X, da der zweitangegangene Rehabilitationsträger im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig wird. Dadurch wird der zweitangegangene Rehabilitationsträger privilegiert und ihm ein vollständiger Ersatz seiner Aufwendungen gewährt. Ein Fall des § 14 Abs. 4 SGB X aF liegt hier aber nicht vor. Denn der Kläger hat den Antrag des Berechtigten auf Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen gerade nicht weitergeleitet, sondern selbst die Leistung erbracht, so dass er einen Erstattungsanspruch als erstangegangener Rehabilitationsträger geltend macht. In diesen Fällen greift § 14 Abs. 4 SGB IX aF nicht und die §§ 102 – 104 SGB X bleiben grundsätzlich anwendbar (BSG Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R, vom 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 R und vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R). Da der erstangegangene Rehabilitationsträger anders als der zweitangegangene keiner aufdrängenden Zuständigkeit ausgesetzt ist, weil er seine Zuständigkeit prüfen und verneinen kann, ist er nicht in gleicher Weise schutzwürdig (BSG Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R). Er erhält nach § 104 Abs. 3 SGB X daher nur die Aufwendungen ersetzt, die der vorrangig verpflichtete Rehabilitationsträger nach seinen Gesetzen hätte leisten müssen. Da § 14 SGB X aF im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen – anders als die Beklagte meint – nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Zuständigkeit begründet, scheidet regelmäßig eine Erstattung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger nach §§ 102 und 103 SGB X aus (BSG Urteile vom 12.12.2013 – B 4 AS 14/13 R und vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R; vgl. auch zu einer möglichen Ausnahme von dem Grundsatz bei einem Zuständigkeitskonflikt BSG Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R). Ebenso wird der Erstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 SGB X nicht durch die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB X aF verdrängt. Gem. § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX aF ist § 105 SGB X für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erbracht haben, nicht anzuwenden. Diese Regelung schließt für den erstangegangenen Träger, der den Antrag nicht weitergeleitet hat, lediglich den Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X aus, lässt hingegen die Anwendbarkeit des § 104 SGB X unberührt (BSG Urteile vom 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R und vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R; Roos in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 105 Rn. 10). Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X liegen vor. Die Beklagte war als örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich und örtlich für die Erbringung von Eingliederungshilfe an den Berechtigten zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten (kreisfreie Stadt) bestimmt sich nach § 97 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII iVm § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des SGB XI (AG-SGB XII Rheinland-Pfalz) in der 2014 gF. Der überörtliche Träger ist hiernach nur zuständig für Leistungen in einer teilstationären oder stationären Einrichtung iSd § 13 Abs. 2 SGB XII, in der sich der Berechtigte vorliegend nicht befunden hat. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten beruht auf § 98 Abs. 5 SGB XII idF bis zum 31.07.2019, wonach für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeit der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Danach wäre die Beklagte für die an den Berechtigten gewährte Eingliederungshilfe örtlich zuständig. Der Berechtigte wohnte bis zum 15.04.2013 in Landau. Er hatte bis zu diesem Zeitpunkt dort seinen Wohnsitz, den gewöhnlichen und den tatsächlichen Aufenthalt (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I), so dass in dieser Zeit die Beklagte gem. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aF für die Sozialhilfe zuständig gewesen wäre. Vom 15.04.2013 bis 11.06.2014 befand sich der Berechtigte in der Vollzugsanstalt, so dass gem. § 98 Abs. 4 iVm Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII aF der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig gewesen wäre, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt hatte. Dies war ebenfalls die Beklagte, da der Berechtigte vor der Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Landau hatte. Während des unmittelbar an die Inhaftierung anschließenden stationären Aufenthalts in der Suchtklinik verblieb die örtliche Zuständigkeit gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII aF bei der Beklagten. Danach bleibt für den ohne Zwischenaufenthalt vollzogene Wechsel zwischen zwei stationären Einrichtungen bzw. einer Einrichtung und einer Justizvollzugsanstalt der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung entscheidend war, erhalten. Der Leistungsanspruch des Berechtigten ergibt sich aus § 19 Abs. 3 SGB XII iVm § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (idF bis zum 31.12.2017), § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (idF bis zum in der Fassung 31.12.2017). Der Berechtigte, der mit Bescheid vom 10.12.2014 existenzsichernde Leistungen für den Zeitraum vom 03.12.2014 – 31.05.2015 durch das Jobcenters Düren bezogen hat, war einkommens- und vermögenslos und daher hilfebedürftig im Sinne von § 19 Abs. 3 iVm §§ 85 ff SGB XII. Die persönlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aF sind erfüllt. Nach den Regelungen zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 3 EinglHV (idF bis zum 31.12.2019) sind seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit in diesem Sinne zur Folge haben können, ua Suchtkrankheiten (Nr. 3) und Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4). Der Kläger hatte eine wesentlich seelische Behinderung im Sinne dieser Vorschrift. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Fachklinik G vom 14.11.2014 leidet er unter einer Persönlichkeitsstörung und einem Abhängigkeitssyndrom. Die Wesentlichkeit einer Behinderung beurteilt sich anhand einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles, ausgerichtet an den Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabemöglichkeiten (BSG Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R). Ausweislich des Hilfeplans vom 12.01.2015 mangelt es dem Kläger aufgrund seiner seelischen Behinderung ua an Planungsfähigkeit, Durchhaltevermögen und Problemlösungsbewusstsein. Hierdurch waren nicht nur die soziale Eingliederung im Allgemeinen, sondern auch die Fähigkeit beeinträchtigt, alleine im häuslichen Bereich zurechtzukommen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX aF sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger hatte in dem streitigen Zeitraum einen Anspruch auf ambulante Eingliederungsleistungen zum selbstständigen Wohnen in Höhe von vier Fachleistungsstunden die Woche. Die durch den Kläger an den Berechtigten bewilligten Eingliederungsleistungen, die durch die X erbracht worden sind, waren ausweislich des Hilfeplans vom 12.01.2015 auf das Ziel einer selbstständigen eigenverantwortlichen Lebensführung in einem eigenen Wohnumfeld gerichtet. Sie haben ua dazu gedient, den Berechtigten nach seiner Suchttherapie im Alltag zu begleiten und zu stabilisieren (zB Teilnahmekontrolle an Beratungs- und Arztterminen, Medikamentenkontrolle) und eine Alltagsstruktur (einschließlich einer Beschäftigung und Wahrnehmung von Freizeitangeboten) zu vermitteln. Diese Maßnahmen waren zur Milderung der Behinderungsfolgen geeignet, da sie erwarten ließen, dass dem Berechtigten so die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wurde. Die Maßnahmen waren erforderlich, das Ziel einer selbstständigen eigenverantwortlichen Lebensführung des Berechtigten in einem eigenen Wohnumfeld zu erreichen. Denn durch die geleistete Hilfe ist die Motivation zur Schaffung und Gestaltung eines suchtfreien eigenverantwortlichen Lebensraums geschaffen und dadurch einer weiteren Isolation des Berechtigten sowie einer wiederholten Straffälligkeit entgegengewirkt worden. Der Kläger hat die ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe als nachrangig verpflichteter Rehabilitationsträger gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF wird derjenige Rehabilitationsträger für Teilhabeleistungen zuständig, der den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet. Die zweiwöchige Prüfungsfrist ist als reine Ausschlussfrist zu verstehen, die im Falle von Versäumnissen und Versehen durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger abläuft, auch wenn der dadurch verpflichtete Rehabilitationsträger offenkundig nicht zuständig ist (vgl. Joussen in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Aufl. 2019 § 14 Rn. 9). Die Regelung nach § 14 SGB IX aF zielt darauf ab, die Zuständigkeit zwischen den behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern schnell, aber auch dauerhaft zu klären, um Nachteile des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BT-Drucks. 14/5074, S. 95 und S. 102). Daher begründet § 14 SGB X aF zu dem behinderten Menschen im Außenverhältnis eine spezialgesetzliche endgültige Zuständigkeit, die das materielle Recht durch eine besondere Leistungspflicht verdrängt, die nunmehr alle für den behinderten Menschen in der Bedarfssituation im Rahmen der Rehabilitation vorgesehenen Rechtsgrundlagen umfasst (BSG Urteile vom 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R und vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R; Luik in Juris-PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, §14 Rn 43). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX aF liegen vor. Der Kläger ist erstangegangener Rehabilitationsträger iSv § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF. Der Berechtigte hat mit Schreiben vom 03.12.2014 Leistungen für ambulant betreutes Wohnen bei dem Kläger beantragt. Dieser Antrag entspricht inhaltlich den Anforderungen, die an einen Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF zu stellen sind. Danach ist ein Antrag ausreichend, der allein auf Leistungen zur Teilhabe gerichtet ist, um die Zuständigkeitsprüfung des erstangegangenen Leistungsträgers und die Zwei-Wochen-Frist in Gang zu setzen (BSG Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R; Ulrich in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 70). Die in seinem Schreiben beantragte „Kostenübernahme zum ambulant betreuten Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII ab dem 03.12.2014“ stellt eine Teilhabeleistung dar. Die durch § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF begründete Zuständigkeit des Klägers ist gegenüber der Zuständigkeit der Beklagten nachrangig. Der Kläger hat nicht das Weiterleitungsgebot missachtet, indem er in positiver Kenntnis von seiner Zuständigkeit an den Berechtigten geleistet oder er pflichtwidrig eine Zuständigkeitsprüfung unterlassen hat. Die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB X schafft im Verhältnis zwischen den Rehabilitationsträgern nur eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, die die eigentliche Zuständigkeitsordnung zwischen den Rehabilitationsträgern untereinander unberührt lässt (BGS Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R). Andernfalls würde der erstangegangene Träger im Zweifel dazu verleitet, den Teilhabeantrag immer innerhalb der zwei Wochen weiterzuleiten, um die Zuständigkeit und damit die Kostenlast weiter zu reichen (Luik in Juris-PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 130). Eine solche Vorgehensweise würde aber in Widerspruch zu Sinn und Zweck der in § 14 SGB IX aF abgefassten Regelung stehen, die erforderliche Leistung zügig zu erbringen, indem eine schnelle und inhaltlich richtige Klärung der Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger herbeigeführt wird. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Zuständigkeitsklärung ist daher grundsätzlich von einer nachrangigen Verpflichtung auszugehen, wenn die Weiterleitung unterblieben ist, weil der erstangegangene Träger seine Zuständigkeit geprüft und zu dem Prüfergebnis gelangt ist, er sei zuständig (BSG Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 34-06 R). Keine nachrangige Leistungsverpflichtung des erstangegangenen Rehabilitationsträger, sondern eine endgültige, besteht hingegen, wenn dieser seine Zuständigkeit geprüft und zu dem Prüfergebnis gelangt ist, er sei nicht zuständig, aber eine noch fristgerecht mögliche Weiterleitung dennoch nicht vorgenommen hat (BSG Urteile vom 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R). Da der Rehabilitationsträger in einem solchen Fall das Weiterleitungsgebot missachtet und bewusst und gewollt zielgerichtet in den Zuständigkeitsbereich des nach dem materiellen Recht zuständigen Rehabilitationsträger eingreift, kann er keine Erstattung nach § 104 SGB X beanspruchen. Der Kläger hat das Weiterleitungsgebot nicht missachtet, indem er bewusst und gewollt in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten eingegriffen hat. Er hat innerhalb der zweiwöchigen Prüfungsfrist keine positive Kenntnis von seiner Unzuständigkeit erlangt. Ausgehend von der Antragstellung des Berechtigten am Mittwoch, den 03.12.2014, war die Prüfungsfrist des Klägers für die Feststellung seiner Zuständigkeit am Mittwoch, den 17.12.2014, gem. § 26 Abs. 1 SGB X iVm § 188 Abs. 2 BGB abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger keine Kenntnis davon, dass der Berechtigte sich vor seinem Aufenthalt in Düren außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs aufgehalten hat. Der Kläger hat vorgetragen, er sei allein aufgrund des Antrages mit Blick auf die darin mitgeteilte Anschrift des Berechtigten davon ausgegangen, selbst zuständig zu sein. Mit Blick darauf, dass der Kläger bis auf den Antrag des Berechtigten keine weiteren Anhaltspunkte für die Prüfung der Zuständigkeit zur Verfügung hatte, ist dieser Vortrag nachvollziehbar. Mit Ablauf der Prüfungsfrist am 17.12.2014 wurde der Kläger im Außenverhältnis zu dem Berechtigten zuständig und war daher zur Leistung verpflichtet. Deswegen kann ihm – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht entgegengehalten werden, er habe die Leistung in eigener Zuständigkeit am 27.03.2015 bewilligt. Ein zielgerichteter Eingriff in die Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers liegt nicht vor, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger die Leistungen an den Berechtigen zwar in Kenntnis seiner Unzuständigkeit erbringt, diese Kenntnis aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Prüfungsfrist erlangt hat (vgl. BSG Urteil vom 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 R). Der Kläger hat auch nicht in grob fahrlässiger Unkenntnis von seiner Unzuständigkeit die Weiterleitung an die Beklagte unterlassen, indem er erst keine Prüfungsbemühungen vorgenommen hat. Grundsätzlich ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF iVm dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 Abs. 1 SGB X für den erstangegangenen Rehabilitationsträger eine gesetzlichen Pflicht zur Zuständigkeitsprüfung (BSG Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R). Diese Pflicht hat der Kläger hier nicht verletzt. Deswegen brauchte der Senat die Frage, ob der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 104 Abs. 1 SGB X auch ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungssuchende sich bei der Gewährung der Leistung an den Berechtigten grob fahrlässig über seine Zuständigkeit hinwegsetzt oder in sonstiger Weise grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder schutzwürdige Interessen anderer verstoßen hat (so für § 105 SGB X BSG Urteile vom 01.04.1993 – 1 RK 16/92 und vom 17.07.1985 – 1 RA 11/84; OVG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 19.09.2018 – 12 A 194/16 und vom 05.12.2001 – 12 A 3537/99), hier nicht zu entscheiden. Eine Pflicht zur Aufklärung für die Feststellung des zuständigen Leistungsträgers besteht, wenn der Antrag des Berechtigten konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Zuständigkeit aufwirft (zu § 105 SGB X BSG Urteil vom 17.07.1985 – 1 RA 11/84). Aufgrund des Antrages vom 03.12.2014 waren konkrete Anhaltspunkte, die auf die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers hinwiesen, aber nicht vorhanden. Die sachliche Zuständigkeit des Klägers als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen war gegeben. Weitere Prüfungen waren in dieser Hinsicht daher nicht angezeigt. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit fehlte es dem Kläger im Zeitpunkt des Antragseingangs an konkreten Anhaltspunkten für eine weitere Prüfung. Vielmehr ergab sich aus dem Antrag des Berechtigten vom 03.12.2014 eindeutig eine Wohnanschrift, die in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers lag. Konkrete Anhaltspunkte für weitere notwendige Feststellungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ergaben sich auch nicht im Hinblick auf § 98 Abs. 5 SGB. Der Antrag selbst bot keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die von dem Berechtigten angemietete Wohnung unter der angegebenen Anschrift sei erst neu bezogen worden. Auch war aus dem Antrag nicht ersichtlich, dass der Berechtigte die Wohnung von dem Anbieter des ambulant betreuten Wohnens (X) selbst angemietet hatte, so dass dadurch ein Umzug des Berechtigten offensichtlich war. Da die Wohnung, in der die ambulante Eingliederungshilfe erbracht wird, nicht vom Anbieter der ambulanten Dienstleistungen organisiert sein muss, sondern es ausreicht, wenn der Hilfeempfänger die Wohnung selbst anmietet (so BSG Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 6/15 R; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.04.2017 – L 7 SO 2669/15), musste der Kläger auch nicht selbstverständlich von einem Umzug zum Leistungsbeginn ausgehen. Schließlich waren erst Recht keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Berechtigte vor seinem Einzug in das ambulant betreute Wohnen außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Klägers wohnte. Mangels konkreter Anhaltspunkte, die sich erst mit Übersendung des Grundantrages auf Sozialhilfe und der weiteren Unterlagen ergaben, durfte der Kläger davon ausgehen, auch örtlich für die Leistungserbringung an den Berechtigten zuständig zu sein. Auch die weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X sind zu bejahen. Der Erstattungsanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe. Diese richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Vorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB IX). Die X hat die erbrachte Leistung entsprechend der mit dem Kläger bestehenden Vergütungsvereinbarung abgerechnet, diese ist für die Beklagte als Normvertrag bindend (hierzu Streichsbier in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII § 75 Rn. 10 mwN). Der Erstattungsanspruch des Klägers ist nicht ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch besteht nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht, soweit der erstattungspflichtige Leistungsträger bereits an den Berechtigten geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat für den Zeitraum vom 03.12.2014 – 30.11.2015 keine Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen an den Berechtigten geleistet. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Danach ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Ersatzberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht (Satz 1). Der Kläger hat den Erstattungsanspruch beim Beklagten im März 2015 noch während des Laufs der Maßnahme geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO, da sowohl der Kläger als auch die Beklagte als Träger der Sozialhilfe an einem Erstattungsstreit beteiligt sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 47 Abs. 1 GKG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.