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Beschluss

13 C 65/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0917.13C65.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Be-schwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maß-gabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der sie die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Heinrich-Heine-Universität im 1. klinischen Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2018 erstrebt. Das Beschwerdevorbringen stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), nicht durchgreifend in Frage. Ein aus Art. 9 ARB 1/80 folgender Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium ist - ohne dass dies hier abschließend zu klären wäre - zwar grundsätzlich denkbar. So bereits BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 59.87 -, juris, Rn. 14; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 13 C 42/16 -, juris, Rn. 5. Nach Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 werden türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Nach Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 können sie in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entfalten diese Regelungen in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass türkische Kinder, die die benannten Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung haben. Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich auf jede Form von Unterricht, damit auch auf den Zugang zum Universitätsstudium. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), Slg. 2005 I-6199, Rn. 36. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gewährt Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 zudem einen „Anspruch" auf die Vorteile, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Ausbildung vorgesehen sind. Das in dieser Regelung enthaltene Wort „können" steht dem nicht entgegen. Es bedeutet nicht, dass den Mitgliedstaaten ein Ermessen eingeräumt wäre. Die Regelung gewährt vielmehr einen Anspruch auf völlige Gleichbehandlung. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005, a.a.O., Rn. 37 ff. Die Beschwerde hat aber jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 nicht glaubhaft gemacht hat. Hierzu bedarf es u.a. des Nachweises einer ordnungsgemäßen Beschäftigung der Eltern. Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 knüpft mit diesem Erfordernis an die gleichlautende Voraussetzung der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ in Art. 6 ARB 1/80 an. Abgestellt wird - wie schon der systematische Zusammenhang der Regelungen zeigt - auf die Rechtsverhältnisse türkischer Arbeitnehmer, also Personen, die einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen und hierfür ein Entgelt erhalten. Nicht erfasst werden selbständige Unternehmer. Vgl. zur Anwendbarkeit der ARB 1/80 nur auf türkische Arbeitnehmer: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, ARB 1/80 Vorbemerkung, Anm. 2.8. Insoweit verfolgt Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 eine Art. 7 ARB 1/80 vergleichbare Zielsetzung, nämlich die Verbesserung der familiären Situation des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat und damit die Schaffung günstiger Integrationsbedingungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2016 – 18 A 1151/14 -, juris, Rn. 22; Kurzidem, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2017, Art. 9 ARB 1/80, Rn. 64. Nach der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren fristgerecht vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ist nicht ersichtlich, dass die Eltern der Antragstellerin die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Danach ist ihr Vater selbstständig tätig, die Mutter ist Hausfrau. Soweit - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - eine Rentenauskunft für den Vater vorgelegt wurde, könnte zwar davon auszugehen sein, dass er in der Vergangenheit als Arbeitnehmer beschäftigt war, was für Art. 9 ARB 1/80 genügt. Für die Annahme einer ordnungsgemäßen Beschäftigung der Eltern als Arbeitnehmer ist aber weiter Voraussetzung, dass während der Beschäftigungszeit sämtliche aufenthaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen beachtet werden bzw. worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 13 C 42/16 -, juris,Rn. 14, m.w.N. Hierfür ist der vorgelegten Rentenauskunft nichts zu entnehmen. Dahinstehen kann deshalb, in welcher Form und bis wann die Antragstellerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen gehabt hätte. Soweit die Antragstellerin noch rügt, das Verwaltungsgericht habe vor Ablauf der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme entschieden, stellt dies nicht in Frage, dass die Antragstellerin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.