Beschluss
13 C 42/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0131.13C42.16.00
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Leitsätze
Zum Bestehen auf Art. 9 ARB 1/80, § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW gestützter Ansprüche einer türkischen Staatsangehörigen auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Bestehen auf Art. 9 ARB 1/80, § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW gestützter Ansprüche einer türkischen Staatsangehörigen auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.