Beschluss
6 B 1087/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0910.6B1087.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 18. April 2018 einer amtsärztlichen Untersuchung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützte Untersuchungsaufforderung genüge den rechtlichen Anforderungen. Aufgrund der seit dem 21. Juli 2017 bestehenden und immer noch andauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers, auf die in der Untersuchungsaufforderung auch Bezug genommen werde, lägen hinreichende Anhaltspunkte für seine allgemeine Dienstunfähigkeit vor. Art und Umfang der Untersuchung (Anamnese, allgemeine körperliche Untersuchung, EKG, Lungenfunktionsprüfung, Seh- und Hörtest, Laboruntersuchung sowie psychopathologischer Befund) seien ebenfalls hinreichend konkretisiert. Eine Einholung von fachärztlichen Zusatzgutachten und die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung seien demgegenüber ausdrücklich einer gesonderten Aufforderung vorbehalten. Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe zu Recht auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hinreichende Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers wegen seiner seit dem 21. Juli 2017 bestehenden und noch andauernden Dienstunfähigkeit angenommen. Zweifel an der Dienstfähigkeit sind nach der sogenannten Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begründet, wenn der Beamte - wie hier der Antragsteller - innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat. Der Antragsteller macht dagegen ohne Erfolg geltend, Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit könnten nicht auf die vermutete Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt werden, weil er entgegen den im Gutachten aus dem Jahr 2014 festgestellten Verwendungseinschränkungen eingesetzt werde; dementsprechend sei es nicht verwunderlich, wenn er für eine solche Tätigkeit krankgeschrieben werde. Der Antragsteller verweist dazu auf das amtsärztliche Gutachten vom 17. April 2014, in dem unter Ziffer 7. festgestellt worden sei, dass er bei Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungen, u.a. bei „Vorgangsdruck“, eingeschränkt sei. Es ist vorliegend allerdings bereits nicht erkennbar, dass der Antragsteller in einer seinen Verwendungseinschränkungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Weise eingesetzt worden ist bzw. werden soll und die (erneute) Dienstunfähigkeit gerade darauf beruht. Der Antragsteller trägt dazu lediglich vor, er sei in das Kriminalkommissariat 5 (zuständig für alle nicht den besonderen Kriminalkommissariaten zugeordneten Delikte) umgesetzt worden, in dem extrem viele Angelegenheiten bearbeitet würden, so dass ein extrem hoher Zeit- und Vorgangsdruck bestehe. Der Antragsgegner hat dagegen im Beschwerdeverfahren unter Vorlage des entsprechenden behördlichen Schriftverkehrs darauf hingewiesen, dass für den Antragsteller im Kriminalkommissariat 5 schwerpunktmäßig lediglich die Bearbeitung von rückständigen Ermittlungsvorgängen im vereinfachten Verfahren sowie die temporäre Pflege der Aktenablage vorgesehen gewesen sei. Ein Vorgangsdruck im Sinne einer polizeilichen Ermittlungsarbeit sei damit aufgrund des fehlenden Täterwissens ausgeschlossen. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners erst mit Wirkung vom 24. Juli 2017 umgesetzt worden ist, aber bereits seit dem 21. Juli 2017 erneut krankgeschrieben war. Dass die erneute Erkrankung damit, wie von der Beschwerde vorgetragen, vom Antragsgegner „provoziert“ worden ist, erscheint danach schon aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ausgeschlossen. Unabhängig davon ist fraglich, ob allein der (unterstellt) nicht den Verwendungseinschränkungen entsprechende Einsatz des Antragstellers - wie die Beschwerde offenbar meint - es ausschließt, eine (erneute) amtsärztliche Untersuchung wegen langer Fehlzeiten auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG anzuordnen. Denn es ist ebenso denkbar, dass die erneuten Fehlzeiten auf einer anderen Krankheitsursache beruhen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Untersuchungsanordnung hinsichtlich der vorgesehenen Untersuchungen hinreichend konkretisiert ist. Es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten strengen Anforderungen an die Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung in der Anordnung nicht übertragbar sind, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit nicht - wie in Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG erforderlich - auf konkrete Erkenntnisse zu den Erkrankungen, sondern auf die an lange Fehlzeiten anknüpfende Vermutensregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützt. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Überprüfung der Dienstfähigkeit in einer Situation, in der der Beamte selbst sich für dienstfähig hält und der Dienstherr (auch) aufgrund konkreter Vorkommnisse Zweifel an der Dienstfähigkeit hat, deutlich höher sind als in einer Fallgestaltung, in der Beamte bereits seit geraumer Zeit infolge Erkrankung keinen Dienst versieht und demnach auch seit geraumer Zeit in ärztlicher Behandlung ist. Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnet, um eine Grundlage für die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognose zu erhalten. Eine weitergehende Festlegung der Untersuchung ist grundsätzlich weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind. Wegen der Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten und der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die mit ärztlichen Untersuchungen verbunden sind, berechtigt eine solche, nicht auf konkrete Erkenntnisse zu den Erkrankungen gestützte Untersuchungsanordnung allerdings nicht zur Durchführung besonders eingriffsintensiver Untersuchungen, wie etwa fachpsychiatrische Untersuchungen, die ggf. einer eigenen Anordnung bedürfen. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2018 - 6 B 1124/18 -, juris, m. w. N., und vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, juris, m. w. N. Zu keinem abweichenden Ergebnis führt der Einwand der Beschwerde, dass dem Antragsgegner aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens aus dem Jahr 2014 und Äußerungen des Antragstellers aus dem Zurruhesetzungsverfahren bekannt sei, woran dieser leide. Denn es ist nachvollziehbar und demnach nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner - unabhängig von der bekannten früheren Erkrankung - weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf den Gesundheitszustand des Antragstellers (weitere Erkrankungen, Verschlechterung der bekannten Erkrankung) sieht. Das folgt hier schon aus dem seit der Erstellung des Gutachtens verstrichenen Zeitraum - bei Erlass der Untersuchungsanordnung betrug dieser bereits vier Jahre - sowie dem Umstand, dass der Antragsteller erneut erkrankt ist. Nach der Beendigung der Freistellung zum 24. Juli 2017 war beabsichtigt, den Antragsteller mit Aufgaben zu betrauen, die seine Verwendungseinschränkungen berücksichtigten. Das ergibt sich aus den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren überreichten Schreiben vom 20. Juni 2017, 23. Juni 2017 und 19. Juli 2017, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. Gleichwohl hat der Antragsteller seinen Dienst nicht angetreten, sondern sich ab dem 21. Juli 2017 als dienstunfähig erkrankt gemeldet. Unabhängig davon spricht Überwiegendes dafür, dass der Dienstherr - stützt er wie hier seine Untersuchungsanordnung auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und mithin auf die langen Fehlzeiten des Beamten - Art und Umfang der Untersuchung nicht auf eine bestimmte Erkrankung beschränken und die vorgesehene Untersuchung insoweit näher konkretisieren muss, auch wenn ihm insoweit bereits Erkenntnisse vorliegen. Der vom Gesetzgeber eröffnete eigenständige Weg über die Vermutensregel sieht dergleichen nicht vor. Ein solches Vorgehen ist auch nicht unverhältnismäßig. Denn auch die Kenntnis (möglicher) Ursachen der Fehlzeiten, wie sie etwa privatärztlichen Bescheinigungen oder - wie hier - früheren amtsärztlichen Gutachten zu entnehmen sind, beseitigt das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Sind Untersuchungsanlass gerade nicht konkrete Vorkommnisse (wie bei § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), sondern langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren - erneuter und amtsärztlicher - Ermittlung und Feststellung bedarf es nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist. Rechtliche Bedenken in Bezug auf den angeordneten Untersuchungsumfang begründet schließlich nicht der Umstand, dass der Antragsgegner verschiedene Untersuchungen ausdrücklich benennt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Angabe der Einzelheiten der Untersuchung in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, in denen sich der Dienstherr auf die erheblichen Fehlzeiten stützt und Art und Schwere der Erkrankung(en) unklar sind, nach dem oben Gesagten nicht zwingend, sondern von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig ist. Abgesehen davon hat der Antragsgegner die Durchführung von Untersuchungen, die er beispielhaft oder als „je nach Bedarf“ erforderlich aufführt, bereits - unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit - in seinen Willen aufgenommen und demnach nicht in unzulässiger Weise „ins Belieben des Amtsarztes“ gestellt. Die von der Beschwerde mit Blick auf die angeführten Laboruntersuchungen und deren Eingriffsintensität angeführten (Verhältnismäßigkeits-)Bedenken greifen nicht durch. Der Antragsteller wendet sich namentlich gegen Laboruntersuchungen, die Rückschlüsse auf eine Alkoholsucht oder ein Betäubungsmittelproblem zulassen. Soweit er damit Bedenken im Hinblick auf die Untersuchung sog. GOT-, GPT- und GGT-Werte geltend machen will, greifen diese nicht durch. Denn bei den Werten Gamma-GT, GOT und GPT handelt es sich um Standard-Leberwerte (Laborparameter, die Hinweise auf Erkrankungen der Leber geben), deren Erhöhung zwar auf Alkoholmissbrauch beruhen kann, aber auch auf einer Reihe anderer Ursachen, etwa Erkrankungen wie Gallensteine, akute oder chronische Hepatitis oder Tumoren sowie der Einnahme bestimmter Medikamente. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 859/18 -, juris Rn. 16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).