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Beschluss

10 B 1227/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0910.10B1227.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen am 1. Dezember 2017 erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, weil die Baugenehmigung subjektive öffentliche Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Der behauptete Verstoß gegen § 74 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW führt grundsätzlich nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris, Rn. 17. Die für das Vorhaben erteilten Befreiungen hinsichtlich der festgesetzten Dachneigung und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse verletzen die Antragstellerin ebenso wenig in ihren Rechten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1613/14 –, juris, Rn. 49. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint, eine andere Sicht der Dinge sei simpel und ohne Weiteres zu vertreten, geben seine Ausführungen keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Das Vorhaben ist dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber nicht rücksichtslos. Ihr Vortrag zu vorhabenbedingten Einschränkungen der Belichtung, Besonnung und Durchlüftung ihres Grundstücks ist in Anbetracht der Lage der dort und auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Gebäude und der Dimensionen des Vorhabens, dessen genehmigte Firsthöhe unterhalb der des Gebäudes der Antragstellerin liegt, fernliegend. Weshalb im Hinblick auf die winkelförmige Grundfläche ihres Gebäudes etwas Anderes gelten könnte, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Es wird auch nicht – wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt – auf dem zweiten Vollgeschoss des Gebäudes der Beigeladenen ein drittes Geschoss mit Satteldach errichtet. Das Dachgeschoss des Vorhabens ist nach den Angaben im Antrag auf Erteilung der oben angesprochenen Befreiungen vielmehr deshalb ein zweites Vollgeschoss, weil es die diesbezüglichen Vorgaben des § 2 Abs. 5 BauO NRW geringfügig überschreitet. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).