Beschluss
5 B 245/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0730.5B245.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 4.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und zunächst ausgeführt, das eingezogene Motorrad stehe ausschließlich im Eigentum seiner Ehefrau. Diese beabsichtige, nach Herausgabe des Motorrads den Motorradführerschein zu erwerben. Mit diesem Vortrag erschüttert er nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Verfügung sei an den richtigen Adressaten gerichtet, da das Motorrad im Eigentum des Antragstellers stehe. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung von der Eigentümerstellung des Antragstellers mit zahlreichen überzeugenden Indizien begründet, denen der Antragsteller nichts entgegensetzt. Weder erläutert er, warum seine Ehefrau gegenüber der Polizei erklärte, das Motorrad sei für sie ohnehin zu groß, noch warum sein Vater, in dessen Garage das Motorrad untergestellt war, davon ausging, das Motorrad gehöre ausschließlich seinem Sohn. Es ist auch fernliegend, dass sich die Ehefrau des Antragstellers am Tag seiner Haftentlassung ein Motorrad für über 10.000 Euro gekauft haben soll, ohne dass eine eigene Nutzungsmöglichkeit für sie erkennbar war. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Motorrad sei zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins durch den Antragsteller bestimmt gewesen, zieht das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Diesbezüglich bestreitet der Antragsteller schlicht eine entsprechende Zweckbestimmung und meint, weder die - von der Satzung des verbotenen Vereins vorgeschriebene - Hubraumgröße von über 500 ccm, noch die ebenfalls vorgegebene schwarze Farbe des Motorrads oder das einschlägige Nummernschild „W. “ stünden in irgendeiner Verbindung zu durch die Organisation begangenen Straftaten. Im Übrigen befänden sich an dem Motorrad auch keine Aufkleber der verbotenen Organisation. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Wertung zu erschüttern, das Motorrad habe der Förderung von den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Handlungen des Vereins gedient. Zur entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auf die Fälle des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VereinsG vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris, Rn. 57. Auch diesbezüglich bleibt es völlig unplausibel, dass die Ehefrau des Antragstellers rein zufällig ein Motorrad gekauft haben soll, welches den Vorgaben des verbotenen Vereins entsprach, das zu fahren sie jedoch nicht berechtigt gewesen ist. Auch mit der von Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegten (vereinsinternen) Bedeutung des gewählten Nummernschilds setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Es ist auch unerheblich, wenn der Antragsteller vorträgt, mit dem Motorrad sei keine Straftat begangen worden. Ebenso wie der Verbotstatbestand in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG selbst erschöpft sich die Einziehung von Gegenständen Dritter gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 12 Abs. 2 VereinsG nicht in der Zurechnung von Straftaten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris, Rn. 43; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 15. Voraussetzung ist nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des eingezogenen Gegenstands zur Begehung von Straftaten geführt wird. Es reicht vielmehr aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der eingezogene Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. Vgl. zur Nutzung von Motorrädern zum Aufbau einer Drohkulisse Sächs. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 17. Dies haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht, anknüpfend an das Verhalten des Antragstellers vor dem Vollzug des Vereinsverbots, mit überzeugender Begründung bejaht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie orientiert sich an dem aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs reduzierten wirtschaftlichen Interesse an dem eingezogenen Gegenstand, vgl. Ziffer 35.1 i. V. m. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).