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Beschluss

12 E 1011/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0727.12E1011.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde, über die nach dem Übertragungsbeschluss vom 24. Juli 2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 21.475,00 € festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Gegenstand des Verfahrens war der Ersatz von Kosten für die selbstbeschafften Betreuungsplätze der Kläger in einer privaten Kindertageseinrichtung. Diese Kosten haben der Kläger zu 1. mit 7.410,00 € und die Klägerin zu 2. mit 14.065,00 € beziffert, was letztlich zur Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz GKG führt. Betreffend den Gegenstandswert von Erstattungsverfahren auf der Grundlage von § 36a Abs. 3 SGB VIII hat der Senat in der Vergangenheit zwar entschieden, dass diese Verfahren ebenso zu behandeln seien wie Verfahren, die sich auf die Bewilligung der betreffenden Leistung selbst richteten. Bei Streitverfahren, die die Erstattung von Kosten länger laufender Leistungen zum Gegenstand haben, setzte der Senat bei einer Bezugsdauer von mehr als einem Jahr die Kosten der Maßnahme für die ersten zwölf Monate des Leistungszeitraums als Gegenstandswert fest. Diese Begrenzung des in den Blick zu nehmenden Zeitraums auf zwölf Monate leitete der Senat aus einer analogen Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und dem hierin zum Ausdruck kommenden sozialen Schutz ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2014- 12 E 1135/14 -, juris Rn. 3 ff, insbes. Rn. 6 m. w. N. Nach nochmaliger Überprüfung dieser Rechtsprechung hält der Senat hieran nicht mehr fest. Eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG kommt nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die analoge Anwendung einer tatbestandlich nicht einschlägigen Norm eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, juris Rn. 24, m. w. N., und vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 -, juris Rn. 17. Nach diesem Maßstab fehlt es hier bereits an einer Regelungslücke. Die Situation, dass ein Kläger - wie hier - eine bezifferte Geldleistung einklagt, ist in § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Höhe der Geldleistung maßgeblich. Daher ist eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ausgeschlossen. Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung, weil ein Kläger im Erstattungsstreit, wenn denn ein zwölf Monate überschreitender Erstattungszeitraum in Rede steht, es selbst in der Hand hat, durch eine beschränkte (teilweise) Geltendmachung des Erstattungsanspruchs den Gegenstandswert und damit die Rechtsanwaltskosten niedrig(er) zu halten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).