Beschluss
6 B 859/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0723.6B859.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, die dem Antragsteller gegenüber ergangene Untersuchungsanordnung vom 22. Januar 2018 sei rechtmäßig. 1. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, dass der Antragsgegner die tatsächlichen Umstände, auf die er die von ihm bejahten Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit bzw. allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers stütze, nicht unmittelbar in dem Anordnungsschreiben vom 22. Januar 2018 selbst angegeben habe, sondern sich insoweit in der Verfügung auf sein Anhörungsschreiben vom 18. August 2017 bezogen habe, das entsprechende Angaben enthalte. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist mit dieser Vorgehensweise der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt, wonach die Gründe für die Zweifel an der (Poli- zei-) Dienstfähigkeit in der Untersuchungsanordnung selbst dargestellt werden müssten und der Dienstherr nicht nach dem Motto verfahren darf, der Beamte werde schon wissen, worum es geht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 20. Die erforderliche Information des Beamten kann durch eine (ausdrückliche) Bezugnahme auf ein anderweitiges, dem Beamten bekanntes Schreiben ebenso gut bewirkt werden wie durch die Angabe der maßgeblichen Umstände in der Anordnung selbst. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die gegenteilige Annahme laufe auf einen zweckfreien Formalismus hinaus, der weder rechtlich geboten sei noch sachgerecht wäre. Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - 6 B 963/16 -, juris Rn. 10, der die Angabe der maßgeblichen Feststellungen durch Bezugnahme auf ein dem Beamten bekanntes Schreiben nicht ausschließt. Die Behauptung der Beschwerde, es sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner an der Begründung der Zweifel hinsichtlich der Polizeidienstfähigkeit bzw. allgemeinen Dienstfähigkeit im Schreiben vom 18. August 2017 festhalte, ist angesichts der ausdrücklichen und uneingeschränkten Bezugnahme nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die - dem Nachstehenden zufolge allerdings ebenfalls zu bejahende - Frage, ob die darin angegebenen Gründe trotz des Zeitablaufs noch tragfähig sind, betrifft nicht deren hinreichende Angabe. 2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht festgestellt, der Antragsgegner habe damit in schlüssiger Weise tatsächliche Umstände dargelegt, die die angenommenen Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit stützten, nämlich - wie im angefochtenen Beschluss im Einzelnen erläutert ist - den bisherigen Krankheitsverlauf, die damit einhergehenden umfangreichen Ausfallzeiten und die beim Antragsteller vorliegenden Verwendungseinschränkungen. Die Beschwerde setzt dem nichts Durchgreifendes entgegen. Solange - wie hier - dem Dienstherrn keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass Zeiten der Dienstunfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten lediglich durch Erkrankungen bedingt sind, die ausschließlich dessen Polizeidienstfähigkeit beeinträchtigen, sind solche Ausfallzeiten - hier zuletzt seit dem 11. Juli 2017, also inzwischen seit über einem Jahr - geeignet, Zweifel sowohl hinsichtlich der Polizeidienstfähigkeit als auch der allgemeinen Dienstfähigkeit zu begründen. Letzteres trifft auf die im Fall des Antragstellers bekannten Erkrankungen zu, die offenbar dem gastroenterologischen bzw. psychiatrischen Bereich entstammen. Vgl. zu derartigen Konstellationen auch OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, juris Rn. 15 m.w.N. Hinzu tritt, dass im Streitfall auch ein Arbeitsversuch nach kurzer Zeit gescheitert ist, dessen Bewältigung besonders in der Anfangsphase nur ein eingeschränktes Leistungsvermögen erforderte. Auch insoweit nimmt der Senat ergänzend auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Hat - wie ausgeführt - der Antragsgegner demnach in schlüssiger Weise tatsächliche Umstände dargelegt, die die angenommenen Zweifel sowohl an der Polizeidienstfähigkeit als auch der allgemeinen Dienstfähigkeit stützen, ist es ohne Belang, dass er in einem Satz der Begründung der Anordnung ausdrücklich nur auf Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit verwiesen hat, zumal er schon der Überschrift, aber auch weiteren Ausführungen der Anordnung zufolge die Polizeidienstfähigkeit und gegebenenfalls weiter die allgemeine Dienstfähigkeit des Antragstellers überprüfen lassen will. 3. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Antragsgegner mit der Anordnung, es sei die Polizeidienstfähigkeit und "ggfs." die allgemeine Dienstfähigkeit zu untersuchen, die Entscheidung über die Untersuchung der allgemeinen Dienstfähigkeit auch nicht dem Amtsarzt überlassen. Die Formulierung beruht ersichtlich auf der - auch unter Ziffer 2.1.1 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401/403-42.01.05 - vom 22. Mai 2017 (Landeseinheitliches Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit gemäß § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 115 des Landesbeamtengesetzes bei Vorliegen von Verwendungseinschränkungen sowie aufgrund einer dauerhaften Erkrankung) niedergelegten - Erkenntnis, dass zwischen der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit ein Stufenverhältnis besteht und nur dann, wenn die Polizeidienstfähigkeit nicht mehr anzunehmen ist, Anlass besteht zu überprüfen, ob der Polizeivollzugsbeamte über die vorliegende Polizeidienstunfähigkeit hinaus auch allgemein dienstunfähig ist. Ebendiese Vorgehensweise ist demgemäß in Ziffer 2.1.1. des Erlasses vorgegeben. 4. Die Beschwerde macht ferner erfolglos geltend, der Antragsgegner habe gegen Ziffer 2.1.1 lit. d) des o.g. Erlasses verstoßen. Nach dieser Bestimmung sind, wenn keine Erkenntnisse über die Ursache (wohl: der möglichen Polizeidienstfähigkeit bzw. allgemeinen Dienstfähigkeit) vorliegen, diese nach Möglichkeit bei den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu erfragen. Es kann auf sich beruhen, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, der Antragsgegner habe dem mit dem Schreiben vom 18. August 2017 genügt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht allerdings zweifellos zu Recht angenommen, der Antragsteller habe die erbetene Schweigepflichtsentbindungserklärung nicht erteilt. Dies liegt bis heute nicht vor. Daran führt nicht vorbei, dass der Antragsteller mit der Beschwerde behauptet, unter bestimmten, von ihm selbst festgelegten Umständen hätte er die Erklärung abgegeben. Die Berufung des Antragstellers auf das behauptete Versäumnis des Antragsgegners stellt sich jedenfalls als rechtsmissbräuchlich dar. Denn der Antragsteller hat in mittlerweile zwei Instanzen Gelegenheit gehabt, zur Ursache seiner Ausfallzeiten bzw. zu den bei ihm vorliegenden Erkrankungen vorzutragen und dem Antragsgegner dadurch zu ermöglichen, hierauf gegebenenfalls zu reagieren. Er hat aber hierzu (auch) im gerichtlichen Verfahren keinerlei Angaben gemacht, sondern sich - abgesehen von dem Hinweis auf die Bescheinigung vom 28. Juni 2017 - auf die Rüge beschränkt, er sei nicht gefragt worden. Abgesehen davon spricht viel dafür, dass ein etwaiger Fehler auswirkungslos geblieben ist, weil der Antragsgegner (zunächst) ohnehin lediglich eine wohl stets angezeigte Grunduntersuchung angeordnet hat. 5. Hinsichtlich des Beschwerdevortrags, die Antragsgegner seien die wesentlichen Gründe für die Dienstunfähigkeit des Antragstellers bekannt, ist schon unklar, was daraus rechtlich folgen soll; selbst wenn dies zuträfe, wäre der Antragsgegner gemäß §§ 115 Abs. 2, 33 Abs. 1 LBG NRW gehalten, eine polizeiärztliche Untersuchung zu veranlassen. Soweit die Beschwerde damit geltend machen will, der Antragsgegner hätte die sich aus den ihm vorliegenden ärztlichen Äußerungen ergebenden Erkenntnisse berücksichtigen und die Untersuchungsanordnung entsprechend ausgestalten müssen, verweist der Senat auf die diesbezüglichen eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ob bereits aufgrund der Angaben in der fachärztlichen Bescheinigung des Priv. Doz. Dr. Wolf vom 28. Juni 2017, derzufolge der Antragsteller an einer - allerdings seinerzeit vollremittierten - Depression gelitten hat, in Zusammenschau mit den von diesem Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung möglich gewesen wäre, kann auf sich beruhen, weil der Antragsgegner darauf (zunächst) verzichtet hat. 6. Angesichts der dem Antragsgegner bereits bekannten Erkrankungen, der ausgedehnten, seit Jahren anfallenden Ausfallzeiten - wie erwähnt, dauert die Dienstunfähigkeit des Antragstellers seit inzwischen über einem Jahr an - sowie dem Scheitern des im November 2016 begonnenen Arbeitsversuchs schon nach kurzer Zeit war es auch nicht aus Verhältnisgründen geboten, vor der hier ohnehin nur angeordneten Grunduntersuchung zunächst ein Gespräch oder orientierende Erstuntersuchung durchzuführen. 7. Die Beschwerde macht schließlich nicht erkennbar, dass die Anordnung einer allgemeinen Blut- und Urinuntersuchung auf den GOT-, GPT- und den GGT-Wert unzulässig wäre. Verfehlt macht der Antragsteller sinngemäß geltend, dabei gehe es lediglich um die Feststellung einer Alkoholabhängigkeit, für die bei ihm kein Anhalt bestehe. Bei den Werten Gamma-GT, GOT und GPT handelt es sich um Standard-Leberwerte (Laborparameter, die Hinweise auf Erkrankungen der Leber geben), deren Erhöhung zwar auf Alkoholmissbrauch beruhen kann, aber auch auf einer Reihe anderer Ursachen, etwa Erkrankungen wie Gallensteine, akute oder chronische Hepatitis oder Tumoren sowie der Einnahme bestimmter Medikamente. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).