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Beschluss

13 B 275/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0713.13B275.18A.00
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Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2018 geändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 14. März 2018 abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2018 geändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 14. März 2018 abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die von der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018 nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung) hat . Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu Unrecht auf 563,58 Euro festgesetzt. Die durch die Antragsteller geltend gemachte Vergütung ihres Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO in Höhe einer Verfahrensgebühr von 403,20 Euro (KV 3100), einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro (KV 7002) sowie eines Umsatzsteuerbetrags von 89,98 Euro (KV 7008) ist bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Die geltend gemachte Vergütung ist nicht angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig war und es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für ihn trotz prozessualer Selbstständigkeit beider Verfahren gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt. a) Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne sind nach § 16 Nr. 5 RVG auch das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und jedes Verfahren über dessen Abänderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Die Anwaltsgebühren entstehen damit in allen Verfahren zur Regelung der Vollziehung – mögen diese für sich genommen auch voneinander getrennte, prozessual eigenständige Verfahren sein – nur einmal und zwar mit dem ersten die Gebühr auslösenden Tätigwerden des Rechtsanwalts. Ist dieser bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden, können sie von ihm im Abänderungsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden. Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist die typisierende Erwägung des Gesetzgebers, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 –, AGS 2003, 456 = juris, Rn. 3 (noch zu § 40 Abs. 2 BRAGO); OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 19 E 524/14.A – n.v.; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 9 C 11.3040 –, juris, Rn. 12 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 –, AGS 2012, 17 = JZ 2012, 421 = juris, Rn. 16. b) Diese kostenrechtlichen Regelungen gelten auch dann, wenn – wie hier – nach einem noch vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Oberverwaltungsgericht über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden hat. Denn das Oberverwaltungsgericht hat über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht als Beschwerdeinstanz im Sinne von §§ 17 Nr. 1, 18 Nr. 3 RVG, sondern erstinstanzlich als nach Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zuständiges Gericht der Hauptsache entschieden. Der Wechsel des für das Abänderungsverfahren zuständigen Gerichts der Hauptsache steht auch nicht der Einlegung eines Rechtsmittels gleich. Er ändert nichts daran, dass der Sach- und Streitstoff im Abänderungsverfahren mit demjenigen des vorausgegangenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Regelfall eng zusammenhängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 –, AGS 2003, 456 = juris, Rn. 4 (noch zu § 40 Abs. 2 BRAGO); OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2015 – 8 E 124/15 –, AGS 2015, 168 = juris, Rn. 5 ff. (zur Beschwerde). c) Anderes folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsteller im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegen waren und nach der durch das Verwaltungsgericht getroffenen Kostengrundentscheidung die Kosten des Ausgangsverfahrens selber zu tragen hatten, während ihr Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erfolgreich war und ihnen für die Kosten des Abänderungsverfahrens ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin erwachsen ist. Vgl. wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 – AGS 2012, 17 = JZ 2012, 421 = juris, Rn. 18; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 11 B 769/15.A –, AGS 2017, 205 = NWVBl. 2017, 266 = juris, Rn. 8 ff., m.w.N., wonach die Verfahrensgebühr abweichend von den hier unter a) wiedergegebenen Grundsätzen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut anfallen soll. Dabei ist im Ausgangspunkt unstreitig, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO prozessual selbstständig mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen sind; Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist nicht die Überprüfung der Ausgangsentscheidung, sondern eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn. Deshalb führt auch eine abweichende Entscheidung im Abänderungsverfahren nicht zu einer Kassation der im Ausgangsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung. Diese bleibt vielmehr auch bei abweichenden Entscheidung im Abänderungsverfahren mit der Folge bestehen, dass für das Ausgangsverfahren und das Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen zu beachten sind. Dies bedingt, dass jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostengrundentscheidung vom Prozessgegner die Erstattung der ihm für das jeweilige Verfahren entstandenen Kosten verlangen kann, besagt aber für sich genommen nichts darüber, welche Kosten ihm für das jeweilige Verfahren entstanden sind und erst in Folge dessen auch Gegenstand eines prozessrechtlichen Erstattungsanspruchs sein können. Diese Frage ist allein kostenrechtlich nach den §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG zu beantworten. Im Ergebnis führt dies auch nicht etwa dazu, dass der Prozessgegner bei einem ihm ungünstigen Ausgang des Abänderungsverfahrens von sämtlichen Kosten „freigestellt“ und die zugunsten des obsiegenden Antragstellers für das Abänderungsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung gleichsam ins Leere ginge. Von der Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens können vielmehr solche Kosten erfasst werden, die erstmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind, wie etwa die Kosten einer Beweisaufnahme, Fahrtkosten anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder mündlichen Erörterung oder eine evtl. angefallene Terminsgebühr. Soweit die Kosten hingegen bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind, können sie im Abänderungsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden. Dies gilt für die hier allein in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr (KV 3100), die für eine Angelegenheit statthafte Auslagenpauschale (KV 7002) und für die diesbezüglich jeweils geltend gemachte Umsatzsteuer (KV 7008). Auch ein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal zu fordernde Vergütung nicht bereits im Ausgangsverfahren (dort gegenüber dem eigenen Mandanten), sondern erst im Abänderungsverfahren (dort im Namen des eigenen Mandaten gegenüber dem Prozessgegner) geltend zu machen, besteht in diesem Zusammenhang nicht. Eine Verlagerung oder Aufteilung der insgesamt nur einmal zu verlangenden Vergütung in das nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist weder nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kostenrechts vorgesehen, noch wäre sie in der Sache gerechtfertigt. Anderenfalls würde die im Ausgangsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung insofern unterlaufen, als die in diesem Verfahren angefallenen Kosten letztlich auf die – im Ausgangsverfahren obsiegende – Antragsgegnerin abgewälzt werden könnten. Dies wäre deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich beim Abänderungsverfahren gerade nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt, das auf die Korrektur einer (vermeintlich) fehlerhaften Ausgangsentscheidung gerichtet wäre. Vielmehr gilt nach der gesetzlichen Intention von §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG der im nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anfallende Arbeitsaufwand ungeachtet des Ausgangs dieses Verfahrens als mit der Vergütung für das Ausgangsverfahren abgegolten. Vgl. bereits VG Ansbach, Beschluss vom 19. Mai 2016 – AN 9 M 16.50100 –, juris, Rn. 20. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).