Urteil
7 D 28/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0705.7D28.16NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung der Stadt N. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung der Stadt N. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung, mit dem u.a. die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters planungsrechtlich ermöglicht werden soll. Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet liegenden Grundstücks Gemarkung L., Flur 8, Flurstück 292. Das Plangebiet liegt im Nord-Westen von J. zwischen der U. Straße und der Straße I. und wurde ursprünglich landwirtschaftlich genutzt. Im südlichen Bereich verläuft ein Abschnitt des Westwalls, die denkmalgeschützte „Höckerlinie“. Südlich der „Höckerlinie“ schließt sich das Fachmarktzentrum von J. an. Im Westen wird das Plangebiet von der Bebauung an der U. Straße begrenzt. Im Norden schließen sich unbebaute Grünflächen an. Das Plangebiet war in der Vergangenheit bereits durch den Bebauungsplan J. Nr. 18 „Nord-West“ überplant. Diesen hat der Senat nach vorläufiger Außervollzugsetzung (Beschluss vom 9.9.2014 - 7 B 583/14.NE -) mit Beschluss vom 25.8.2015 für unwirksam erklärt (7 D 60/14.NE). Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im Zentrum des Plangebietes setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet „Großflächiger Lebensmittelvollsortimenter“ fest. Nach der textlichen Festsetzung dient das Sondergebiet der Unterbringung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters mit einer maximalen Verkaufsfläche von 2.700 m zuzüglich 300 m² Verkaufsfläche in der Vorkassenzone. In nördlicher, östlicher und südlicher Richtung wird angrenzend an das Sondergebiet ein Gewerbegebiet festgesetzt, welches in zwei Zonen (GE 1 und GE 2) gegliedert ist. Weiterhin werden öffentliche Straßenverkehrsflächen, Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (öffentlich/ÖPNV-Umsteigepunkt mit Park Ride Flächen) und Grünflächen festgesetzt. Des Weiteren werden Festsetzungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich getroffen. In den textlichen Festsetzungen finden sich hierzu u.a. externe Ausgleichsmaßnahmen und darunter eine Zuordnungsfestsetzung, mit der den Eingriffen durch den Bebauungsplan Nr. 18-N gemäß § 9 Abs. 1a, S. 2 Baugesetzbuch näher bezeichnete Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes zugeordnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Das Planaufstellungsverfahren verlief folgendermaßen: Der Bau- und Planungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 9.12.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung und fasste gleichzeitig den Beschluss zur Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 22.12.2014 bis 28.1.2015. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang in der Zeit vom 12.12.2014 bis 29.1.2015 im Bekanntmachungskasten des Rathauses der Antragsgegnerin. Auf den Aushang wurde im Internet hingewiesen. Mit Schreiben vom 28.1.2015 machten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin umfangreiche Einwendungen geltend. In seiner Sitzung am 24.2.2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang in der Zeit vom 5.12.2015 bis 14.12.2015. Gleichzeitig erfolgte die Bekanntmachung der durch die Bezirksregierung L. am 25.11.2015 erteilten Genehmigung der 66. Änderung des Flächennutzungsplans „J. Nord-West, Teil C“ - N -Neuaufstellung. Die ausgehängte Karte zur Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes stellt nicht die außerhalb des Plangebiets liegenden Flächen für Ausgleichsmaßnahmen dar. Eine textliche Darstellung dieser Flächen erfolgte ebenfalls nicht. Die Eröffnung des Lebensmittelvollsortimenters der Firma L1. war bereits vor der Bekanntmachung erfolgt. Die Antragstellerin hat am 12.2.2016 mit den Antragstellern in den Verfahren 7 D 13/16.NE und 7 D 27/16.NE den Normenkontrollantrag gestellt. Mit Beschluss vom 18.3.2016 hat der Senat die Verfahren getrennt und das Verfahren der Antragstellerin unter obigem Aktenzeichen fortgeführt. Die Antragstellerin trägt vor, der zulässige Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, da er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Es sei auch keine ordnungsgemäße Beteiligung der Behörden gemäß § 4 BauGB erfolgt. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Es fehle eine schlüssige Plankonzeption und eine hinreichende städtebauliche Begründung. Der Bebauungsplan verstoße in vielfacher Hinsicht gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung und stehe im Widerspruch zu den Grundzügen der überörtlichen Planung. Das Plangebiet befinde sich nicht in integrierter Lage und habe auf den integrierten zentralen Versorgungsbereich negative Auswirkungen. Durch die beabsichtigte Planung würden zentrale Versorgungsbereiche sowohl in N. - J. als auch in den benachbarten Gemeinden T. und S. negativ beeinträchtigt. Die Verträglichkeit der Planung könne nicht durch das Gutachten von Dr. M. und Partner belegt werden. Dieses Gutachten sei methodisch fehlerhaft erstellt worden. Es weiche in seiner Abgrenzung des erwarteten Einzugsgebiets des Planvorhabens von früheren Untersuchungen ab und rechne den belgischen Grenzraum zum Einzugsgebiet des Vorhabens. Dabei beziehe sich der Gutachter auf die Ergebnisse einer Kundenwohnorterhebung des in J. ansässigen Modehauses W.. Der Eigentümer des Modehauses sei auch der Bauherr des geplanten L2.. Diese Kundenerhebung sei schon wegen des unterschiedlichen Sortiments sachlich nicht begründet. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit der G. von einem Anteil von rund 15 % belgischer Kundschaft auszugehen. Zudem sei eine Einbeziehung der in einer Region vorhandenen touristischen Kaufkraft in die ökonomischen Berechnungen weder aus dem sachlichen Teilplan noch aus dem Einzelhandelserlass NRW heraus sachlich zu begründen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“ - Neuaufstellung der Stadt N. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Entwicklungsgebot in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Antragstellerin verkenne, dass das Entwicklungsgebot auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans abstelle. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Bezirksregierung L. förmlich am Aufstellungsverfahren beteiligt worden. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes. Es liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Aus dem Regionalplan könne nicht geschlossen werden, dass das Plangebiet außerhalb des ASB liege. Als Teil des zentralen Versorgungsbereichs gingen von dem Vorhaben im Plangebiet keine negativen Auswirkungen gewichtiger Art für die zentralen Versorgungsbereiche aus. Sonstige Auswirkungen für den Wettbewerb innerhalb der Gemeinde bzw. aufgrund der Erweiterung innerhalb desselben zentralen Versorgungsbereichs seien bezüglich § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. raumplanerischen Vorgaben nicht zu berücksichtigen, sondern Gegenstand der Abwägung. Es habe vorliegend keiner Verdeutlichung der externen Ausgleichsflächen in den Bekanntmachungen bedurft. Die Zuordnungsfestsetzung könne nicht zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes führen. Eine davon abweichende Sichtweise ignoriere die Regelung des § 1a Abs. 3 BauGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragstellerin ist danach als Grundeigentümerin im Plangebiet antragsbefugt. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die Antragstellerin ist auch nicht etwa nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO ist durch Gesetz vom 29.5.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden und steht schon deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung einer sachlichen Überprüfung des Plans auf den Antrag der Antragstellerin hin nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.9.2017 - 2 D 18/16.NE -, juris. Ungeachtet dessen wären indes auch die Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO erfüllt. Die Antragstellerin hat im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben, die sie auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Der Plan leidet an einem durchgreifenden formellen Mangel. Er ist nicht ordnungsgemäß verkündet. Der Bebauungsplan leidet an einem Verkündungsmangel, denn in der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt es an der im vorliegenden Fall erforderlichen Kennzeichnung der in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist Geltungsbedingung dieser Rechtsnormen. Sie verlangt, dass eine Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. In einem Fall, in dem der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans einschließlich der Ausgleichsflächen aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf alle Teile des Geltungsbereichs abstellen, um der gemeindlichen Öffentlichkeit eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets zu vermitteln. Vgl. OVG NRW, rechtskräftiges Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BauR 2018, 52, m. w. N. Diese Anforderung ist hier maßgeblich, ihr ist aber nicht genügt. Der Plangeber hat beim Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen verschiedene Handlungsoptionen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich im Rahmen von Bebauungsplänen durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann eine solche Festsetzung auch an anderer Stelle als an dem Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Festsetzungen können gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Soweit der Plangeber einen Ausgleich durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan an anderer Stelle durchführen will als auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, kann er diese Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan vornehmen. Verfährt der Plangeber nach der ersten der beiden letztgenannten Alternativen - Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan - so erweitert er entsprechend den (räumlichen) Geltungsbereich dieses Bebauungsplans, wie auch die gesetzliche Formulierung in § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB (“ im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans“) verdeutlicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BauR 2018, 52. Wie § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zeigt, kann eine solche Festsetzung nach Satz 1 auch in Form einer „Zuordnungsfestsetzung“ erfolgen. Eine solche Zuordnung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. anhand der Festsetzung muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt. Vgl. OVG NRW, rechtskräftiges Urteil vom 8.3.2018 - 7 D 60/16.NE -, juris; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 238. Eine solche Festsetzung nach § 9 Abs. 1a BauGB liegt nach der Überzeugung des Senats hier vor. Die unter den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu Nr. 6.1 getroffene Regelung ist als Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan nach § 9 Abs. 1a Satz 1 erste Variante, Satz 2 BauGB aufzufassen und erweitert dementsprechend den räumlichen Geltungsbereich dieses Plans. Es handelt sich nicht lediglich um einen nachrichtlichen Hinweis auf eine Zuordnung einer gemeindeeigenen Ausgleichsfläche, die im Rahmen eines „Ökokontos“ vorgehalten wird, als sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 2. Alt. BauGB. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift der Nr. 6.1 „Zuordnungsfestsetzung“ und dem Wortlaut des Absatzes 2 dieser Festsetzung: „Den Eingriffen durch den Bebauungsplan Nr. 18-N werden gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 Baugesetzbuch folgende Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes zugeordnet:“ Zudem spricht die systematische Stellung der getroffenen Regelung im Bereich der textlichen Festsetzungen für die Einordnung als Festsetzung. Dies wird im Übrigen auch durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt. In Abschnitt 6.2.2 (Seite 64) der Begründung heißt es unter der Überschrift „Gestaltungs-/Ausgleichmaßnahmen“ zur Kompensation von Beeinträchtigungen der Biotopfunktion und zur Einbindung der neuen Siedlungsfläche in das Landschafts- und Ortsbild seien die im Folgenden beschriebenen Ausgleichs- bzw. Gestaltungsmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt worden. Erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans auch auf die Orte der unter Nr. 6.1 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle, hätte es einer entsprechenden Verdeutlichung auch dieses Teils des Geltungsbereichs in der Schlussbekanntmachung bedurft. Die Schlussbekanntmachung vom 14.12.2015 enthält aber weder einen textlichen Hinweis auf die in Nr. 6.1 in Bezug genommenen Flächen noch eine zeichnerische Darstellung ihrer Lage. Dieser Verkündungsmangel ist als sogenannter Ewigkeitsmangel ohne weiteres beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Zudem leidet der Bebauungsplan an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Den daraus folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung nicht. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839, und Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs - oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe - unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium „Kaufkraftabfluss“ zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Im Hinblick auf die Größe des vorliegend geplanten Einzelhandelsbetriebes einerseits, die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin und die Lage des Plangebiets in relativ geringer Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde T. bestand hier Anlass, sachgerecht zu ermitteln, ob die Verwirklichung der Planung für die Gemeinde T. mit relevanten Kaufkraftabflüssen und infolgedessen mit unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen verbunden ist. Dieser Anforderung hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend genügt. Die Verträglichkeitsanlayse von Dr. M. und Partner von November 2014, auf die sich die Antragsgegnerin bei ihrem Satzungsbeschluss gestützt hat und die deshalb Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist, vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, genügt nicht den maßgeblichen Anforderungen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Marktgutachten grundsätzlich eine taugliche Methode sind, um den durch das Vorhaben bedingten voraussichtlichen Kaufkraftabfluss anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2011 - 4 BN 15.11 -, BRS 78 Nr. 49. Im Rahmen solcher Untersuchungen lassen sich die Auswirkungen allerdings naturgemäß nicht exakt vorherbestimmen und qualifizieren. Derartige Gutachten stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. BVerwG, Urteil v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188 ; OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt das vorbezeichnete Gutachten von Dr. M. und Partner nicht. Es fehlt jedenfalls insoweit an einer hinreichend sachgerechten Ermittlung der voraussichtlichen Kaufkraftabflüsse, als das Gutachten einen Umsatzanteil belgischer Käufer von 25 % zugrunde legt. Es liegt damit um zehn Prozentpunkte über den entsprechenden Ansätzen der Gutachten der B. Handelsberatung GmbH vom Mai 2011, der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (G.) vom Februar 2012 und der C. Beratung und Management GmbH vom 3.1.2014 und vom 2.2.2015, ohne dafür eine hinreichend tragfähige Begründung zu bieten. Die Kundenbefragung im Kaufhaus W. betrifft ein in wesentlicher Hinsicht anderes Sortiment und ist überdies weder ausreichend beschrieben oder gar dokumentiert. Die Parallelwertung bezogen auf eine Kundenbefragung im L1. in I1. betreffend den niederländischen Kundenanteil bietet ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des belgischen Kundenanteils im vorliegenden Fall. Auch wenn die Erwägung, dass ein Kfz-Anteil nicht mit dem Umsatzanteil gleich zu setzen sei, im Grundsatz zutreffend sein dürfte, fehlt eine hinreichende Ableitung des maßgeblichen Zuschlags. Die in der Stellungnahme von Dr. M. und Partner vom 13.5.2015 referierten Befragungsergebnisse aus demselben Monat rechtfertigen schon deshalb keine andere Beurteilung, weil sie der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorlagen. Im Übrigen betraf die Befragung eine Kombination von Sortimenten, die sich von jenen des geplanten Vorhabens in relevanter Weise unterscheiden, nämlich die Warenangebote eines Discounters, eines Drogeriemarktes und diejenigen eines Textilkaufhauses, die zudem in einem räumlichen Verbund liegen. Der mithin gegebene Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt daraus, dass er sich aus den Planungsunterlagen ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass die Planung ohne den Mangel, nämlich in dem denkbaren Fall der Ermittlung eines wesentlich geringeren Käuferanteiles aus Belgien, anders ausgefallen wäre. Der Mangel ist gemessen an § 215 BauGB auch nicht wegen Fristablaufs unbeachtlich geworden und führt ersichtlich zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.