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Beschluss

13 A 1642/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0626.13A1642.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Februar 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Februar 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2018 gestellten Antrag vom 13. Februar 2018 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO abgelehnt hat. Ob das Tatsachengericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen will, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003- 7 B 106.02 -, juris, Rn. 30. Das kann der Fall sein, wenn ein Beteiligter durch plötzliche Erkrankung gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Allerdings kann sich ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten obliegt es deshalb, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, unverzüglich, nachdem die Verhinderung bekannt wird, möglichst noch vor dem Termin, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines die Terminverlegung gebietenden erheblichen Grundes (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO) zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - 2 WD 6.17 -, juris, Rn. 14 f., vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris, Rn. 8, und vom 21. Dezember 2009 ‑ 6 B 32.09 -, juris, Rn. 4, jeweils m.w.N. Das Verwaltungsgericht war vorliegend nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung aufgrund der Verhinderung des Klägers wiederzueröffnen. Der Kläger hat nicht das ihm Zumutbare unternommen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Er hat es versäumt, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2018 einen Terminverlegungsantrag zu stellen, und hat auch nicht mit seinem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2018 dargetan, dass er an einem rechtzeitigen Terminverlegungsantrag gehindert war. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 5. April 2018 litt der Kläger seit dem Abend des 7. Februar 2018, d.h. dem Vorabend der mündlichen Verhandlung, unter Erbrechen und Durchfällen. Seinem in der mündlichen Verhandlung am Donnerstag, 8. Februar 2018, anwesenden Prozessbevollmächtigten war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber nichts von der Erkrankung des Klägers bekannt, und der Prozessbevollmächtigte hat sich erst am Montag, 12. Februar 2018, telefonisch an das Verwaltungsgericht gewandt sowie am 13. Februar 2018 den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, noch vor der mündlichen Verhandlung telefonisch Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten aufzunehmen, damit dieser spätestens unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung persönlich das Gericht hätte unterrichten können. Der Kläger macht nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör schon dadurch versagt, dass es in seiner Abwesenheit verhandelt habe. Abgesehen davon, dass auch im Asylprozess grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung von seinem Rechtsanwalt sachgerecht vertreten wird und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Anwesenheit des Klägers bei anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung nur nach den Umständen des Einzelfalls erfordern kann, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, juris, Rn. 5, und vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris, Rn. 2, jeweils m.w.N., wäre es dem Kläger auch verwehrt, sich auf die Verhandlung in seiner Abwesenheit zu berufen, da sein Prozessbevollmächtigter weder in der mündlichen Verhandlung noch mit dem Wiedereröffnungsantrag Umstände geltend gemacht hat, die die Anwesenheit des Klägers erfordert hätten. Rechtfertigt das Zulassungsvorbringen schon aus diesen Gründen nicht die Zulassung der Berufung, kann die Frage offen bleiben, welche inhaltlichen Anforderungen an ein zur Darlegung der Verhandlungsunfähigkeit vorgelegtes ärztliches Attest zu stellen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).