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Beschluss

10 B 602/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0611.10B602.18.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2018 erhobenen Klage 2 K 652/18 wird hinsichtlich Nr. 1 des Verfügungstenors wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 des Verfügungstenors angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2018 erhobenen Klage 2 K 652/18 wird hinsichtlich Nr. 1 des Verfügungstenors wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 des Verfügungstenors angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2018, mit der ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben worden ist, alle auf seinem Grundstück Gemarkung P, Flur 26, Flurstück 509 vorhandenen baulichen Anlagen sowie Bäume und Büsche zu beseitigen und eine befestigte Zufahrt zu den Grundstücken Gemarkung P1., Flur 26, Flurstücke 479 und 508 herzustellen, die dazu geeignet ist, dass dort Zu- und Abgangsverkehr, insbesondere für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten, jederzeit möglich ist, abgelehnt. Es hat ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegne keinen Bedenken und die Ordnungsverfügung sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die nach den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens beziehungsweise bis zu dem in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Zeitpunkt verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung fällt insbesondere mit Blick auf die mit der Beseitigung der baulichen Anlagen und Bepflanzungen möglicherweise einhergehenden Substanzverlusten zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Begründung der Ordnungsverfügung, der Antragsteller habe mit der Errichtung der baulichen Anlagen auf dem Flurstück 509 und dessen Bepflanzung seinen mit den Baulasterklärungen von 1972, 1973 und 1980 zugunsten des Flurstücks 394 sowie der Flurstücke 508 und 479 übernommenen Verpflichtungen zuwidergehandelt, rechtfertigt unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht die sofortige Vollziehung der Verfügung. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers ist das Flurstück 509 seit mehr als 40 Jahren nicht als Zufahrt für die durch die Baulast begünstigten Grundstücke genutzt worden. Für das Flurstück 394 besteht offenbar eine anderweitige Erschließung. Die Flurstücke 508 und 479 werden nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial tatsächlich über den I.-Q. erschlossen. Die Erwägung in der Begründung der Ordnungsverfügung, die tatsächliche Erschließung des Flurstücks 394 sei nicht gesichert, weil es hinsichtlich der derzeit dafür genutzten, öffentlich-rechtlich nicht gesicherten Flächen jederzeit zu einem Eigentümerwechsel kommen und der neue Eigentümer der bisherigen Nutzung widersprechen könne, erscheint vor diesem Hintergrund eher theoretisch und begründet jedenfalls nicht ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse. Im Übrigen fehlt es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand an hinreichenden Anhaltspunkten für die pauschale Behauptung des Antragsgegners, wegen des Fehlens einer befestigten Zufahrt auf dem Flurstück 509 bestehe eine Gefahr für Personen oder Sachen. Dass der Antragsgegner insoweit auch nur ansatzweise Ermittlungen angestellt hätte, die diese Prognose rechtfertigen könnten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Schon deshalb überzeugt auch die Begründung des Verwaltungsgerichts, das eine nicht unerhebliche Gefahrenlage für Menschen und Sachen auf dem Flurstück 394 angenommen und gemeint hat, der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass es weniger einschneidende Maßnahmen geben könnte als die, die ihm aufgegeben worden seien, nicht. Auch der zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung hervorgehobene Aspekt, es könnten im Notfall entscheidende Minuten vergehen, bis die Feuerwehr die Zufahrt für das Gebäude F.-straße 3 gefunden habe, liegt unter Berücksichtigung der Lage der Grundstücke des Antragstellers im Eckbereich zum I.‑Q. eher fern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).