8 E 86/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Dezember 2017 geändert.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Oktober 2016 wird aufgehoben, soweit die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Juli 2016 zu erstattenden Kosten der Beigeladenen auf mehr als 1.698,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 1. August 2016 festgesetzt wurden. Der über diesen Betrag hinausgehende Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 1. August 2016 wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.