Es wird festgestellt, dass der im Feldblock gelegenen Schlag 26a im Zeitraum vom 5. Oktober 2011 (Einsaat von Winterweizen) bis zum 8. Mai 2012 (Einsaat von Kleegras) in die Fruchtfolge des klägerischen Betriebes einbezogen worden und daher Ackerland i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. f VO (EU) 1307/2013 gewesen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin bewirtschaftet Flächen von rund 74,57 ha im Kreis Q. und beantragt regelmäßig Betriebsprämien. Seit Herbst 2007 hat sie u. a. eine in Q. , Gemarkung X. , Flur 5, Flurstück 1068 gelegene Fläche von 3,69 ha in Rechtsnachfolge ihres Vaters gepachtet. Im Sammelantrag für die Betriebs-prämie 2008 war diese Fläche unter laufender Nummer 21 als Schlag 26a, Feldblock mit Code Nr. 591 (Ackerland, aus der Erzeugung genommen) und in den Sammelanträgen für die darauf folgenden Wirtschaftsjahre 2009 bis 2015 mit Code Nr. 422 (Kleegras) eingetragen. Unter dem 13. März 2015 bat die Klägerin gegenüber dem Beklagten darum, den Status „Ackerfläche“ für Schlag 26a beizubehalten und schilderte dazu folgendes: Sie habe am 5. Oktober 2011 Winterweizen eingesät, der durch den späten Frost im Frühjahr 2012 erfroren sei. Nach Beratung durch Bedienstete der Landwirtschaftskammer habe sie daraufhin am 8. Mai 2012 auf der gesamten Fläche Kleegras eingesät; Sommerweizen sei wegen der hohen Nachfrage nicht zu erlangen gewesen. Ihrem Schreiben waren Rechnungen der S. X1. N. eG vom 15. und 31. Oktober 2011 über Kauf und Lieferung von entsprechendem Saatgut, ein Schreiben der S. Genossenschaft vom 13. März 2015 zu Engpässen bei der Beschaffung von Sommergetreidesaatgut im Kalenderjahr 2012 sowie Kopien aus der von ihr geführten Ackerschlagkartei 2011/2012 beigefügt. Der Beklagte antwortete unter dem 9. April 2015 wie folgt: Die Klägerin habe mit den Eintragungen in den Flächenverzeichnissen 2008 bis 2014 dokumentiert, dass Schlag 26a fünf Jahre lang in sechs aufeinanderfolgenden Flächenverzeichnissen nicht Bestandteil der Fruchtfolge ihres landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei. Daher sei die Fläche als Dauergrünland i. S. d. Art. 2 Buchst. c VO (EG) 1120/2009 einzustufen, zumal die Klägerin selbst die unternehmerische Entscheidung, im Mai 2012 erneut Kleegras einzusäen, getroffen habe. Die Klägerin hat daraufhin am 4. August 2015 Feststellungsklage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass es sich bei der bewirtschafteten Fläche nicht um Dauergrünland handle, weil ihr Pachtvertrag ein Verbot, Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln, vorsehe. Die Fläche müsse daher bei Beendigung des Pachtverhältnisses als Ackerland zurückgegeben werden, wolle sie sich nicht zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen. Sie könne zwar eine Genehmigung für den Umbruch des Dauergrünlandes beantragen, müsse dafür aber Ersatzflächen bereithalten, was mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden sei. Im Zeitraum vom 5. Oktober 2011 bis zum 7. Mai 2012 habe sie die fragliche Fläche als Acker genutzt. Den eingesäten Winterweizen habe sie mit Pflanzenschutzmittel behandelt und gedüngt. Erst nach der Frostperiode, die die Saat zerstört habe, habe sie die Fläche umgebrochen und dort Kleegras eingesät. Da die betroffene Fläche somit nicht fünf Jahre lang ununterbrochen als Grünland genutzt worden, sondern eine Fruchtfolge eingetreten sei, sei der Dauergrünlandstatus nicht erreicht. Auf die Angaben in den Flächenverzeichnissen, die lediglich indizielle Wirkung hätten, komme es nicht an. Eine Änderung des fraglichen Flächenverzeichnisses 2011 im laufenden Betriebsprämienjahr sei zudem gar nicht möglich gewesen, weil die Sammelanträge stets bis zum 15. Mai eines Jahres zu stellen seien und bei Einreichen des Sammelantrages 2012 auf der Fläche bereits wieder - wie eingetragen - Kleegras angebaut worden sei. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass es sich bei dem im Feldblock gelegenen Schlag 26a nicht um Dauergrünland im Sinne von Art. 4 Abs.1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handelt und dass dieser Schlag daher nicht dem Um-wandlungsverbot gemäß § 1 Abs. 1 DGL-VO NRW und dem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 16 DirektZahlDurchfG unterliegt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zusammengefasst geltend gemacht: Die Klage sei unzulässig. Hinsichtlich der Qualifizierung der Fläche als Dauergrünland und auch der Frage der Genehmigungspflicht für einen Umbruch nach § 16 Abs. 3 DGL-VO NRW liege kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor. Die Klägerin habe die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen oder - ohne einen solchen zu stellen - etwaige Kürzungen der Direktzahlungen im Falle der Umwandlung in Kauf zu nehmen. Im Übrigen sei die Fläche nicht Bestandteil der Fruchtfolge, weil dies anhand der im Flächenverzeichnis angegebenen Nutzung, der eine entsprechende Widmung innewohne, zu ermitteln sei. Das entspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und seiner ständigen Verwaltungspraxis. Allein der Umbruch und die erfolgte Einsaat von Getreide ändere den Status der Fläche nicht. Im Übrigen sei es der Klägerin durchaus möglich gewesen, im Frühjahr 2012 noch Sommergetreide anzubauen, wozu sie sich nicht entschlossen habe. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genom-men wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig, aber unbegründet im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Fläche verliere ihre Eigen-schaft als Dauergrünland erst dann, wenn sie tatsächlich in die betriebliche Fruchtfolge einbezogen werde. Eine solche trete allerdings nicht ein, wenn - wie im Falle der Klägerin - ein Anbauversuch erfolge, der nicht zu einer Ernte geführt habe. Da der Wachstumsvorgang vorzeitig unterbrochen worden sei, sei der Grünlandstatus der Fläche erhalten geblieben. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Wegen der Dauer des gerichtlichen Verfahrens und des vom Beklagten eingenommenen rechtlichen Standpunkts, die Nutzung seit 2009 fortlaufend als Grünland einzustufen, sei sie gezwungen gewesen, Umwandlungsgenehmigungen zu beantragen, die ihr zwischenzeitlich unter dem 28. März und 12. April 2017 erteilt worden seien. Ausgehend davon, dass erst im Mai 2012 eine neue 5-Jahres-Periode für die Entstehung von Dauergrünland begonnen habe - was ihr Standpunkt sei -, wäre andernfalls jedenfalls Dauergrünland Anfang Mai 2017 entstanden. Sie habe sich allerdings, um die Genehmigungen zu erlangen, Umbruchrechte bei anderen Landwirten für insgesamt 12.758,00 € sichern müssen und richte daher ihr Begehren konkret darauf, dass der in Rede stehende Schlag 26a durch Einsaat von Wintergetreide im Zeitraum vom 5. Oktober 2011 bis zur Einsaat von Kleegras am 8. Mai 2012 Ackerland gewesen sei. Das habe sie in der Sache von Anfang an verfolgt. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, den Flächenumbruch ungenehmigt durchzuführen, da sie sich empfindlichen agrarrechtlichen Sanktionen ausgesetzt gesehen hätte. Das vom Beklagten angeführte naturschutzrechtliche Umwandlungsverbot sei für den hier geführten Rechtsstreit unerheblich. In der Sache sei das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts falsch. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland i. S. d. Art. 45 VO (EU) 1307/2013 und § 16 DirektZahlDurchfG sei mit der Bestellung der Fläche mit Winterweizen abgeschlossen gewesen. Ob eine Ernte erfolgt sei, sei dagegen unerheblich. Die vom Verwaltungsgericht für die gegenteilige Ansicht in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juni 2016 und vom 2. Okto-ber 2014 gäben für die zugrunde gelegte Definition des Begriffs der Fruchtfolge nichts her. In den Entscheidungen sei es um die Abgrenzung der Begriffe Um-bruch und Umwandlung gegangen. Vom begrifflichen Verständnis her beziehe sich Fruchtfolge auf eine zeitliche Abfolge der Nutzung des Bodens dadurch, dass verschiedene Kulturpflanzen aufwüchsen. Es komme dementsprechend auf den Akt der Einsaat, nicht auf einen ausgewiesenen Anbauerfolg an. Diese Auf-fassung werde insbesondere durch die Rechtsprechung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. April 2016 - 10 LB 82/14 -) gestützt. Dort heiße es nämlich wörtlich: „Eine Grünlandfläche verliert ihren Dauergrünland-status, sobald sie zum Zwecke einer anderweitigen Nutzung erstmals umge-brochen worden ist, d. h., bei einer Umwandlung in Ackerland mit der Neueinsaat von Ackerpflanzen.“ Das entspreche auch der Rechtsansicht des Verwaltungsge-richts Augsburg in dessen Urteil vom 1. Dezember 2015 - Au 3 K 15.527 -. Das Ziel der Europäischen Union, die Erhaltung von Dauergrünland wegen seiner positiven Umweltauswirkungen zu fördern, erfordere für die Statusbestimmung der Fläche über ein Einsäen mit der Ackerkultur hinaus keinen Ernteerfolg. Der Schutz des Gemeinschaftsrechts setze nämlich ausschließlich bei bereits vor-handenem Dauergrünland an. Die unionsrechtlichen Vorschriften sähen zudem nicht vor, dass eine Fläche über einen bestimmten Zeitraum hinweg als Acker genutzt werden müsse, um als Ackerland im Sinne des Beihilferechts zu gelten. Den Angaben im Flächenverzeichnis komme insoweit lediglich indizielle Wirkung zu. Anderes sei weder unionsrechtlichen noch nationalen Vorschriften zu ent-nehmen. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der im Feldblock gelegenen Schlag 26a im Zeitraum vom 5. Oktober 2011 (Einsaat von Winterweizen) bis zum 8. Mai 2012 (Einsaat von Kleegras) in die Fruchtfolge des klägerischen Betriebes einbezogen worden und daher Ackerland i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. f VO (EU) 1307/2013 gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Klage nach wie vor für unzulässig und führt insoweit aus: Der jetzige Antrag stelle eine unzulässige Erweiterung der Klage nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dar. Einer etwaigen Klageänderung widerspreche er. Es handle sich insoweit um einen neuen, über den bisherigen hinausgehenden Klageantrag. Die Klage sei bei Erhebung und im Folgenden allein darauf gerichtet gewesen festzustellen, dass ein bestimmter in Betracht kommender Fünfjahreszeitraum durch den Anbauversuch unterbrochen worden sei. Damit wolle die Klägerin quasi erreichen, dass das Gericht eine Hemmung oder Unterbrechung des Fünfjahreszeitraumes zur Entstehung von Dauergrünland konstituiere, was unionsrechtlichen nicht vorgesehen sei. Das Klageziel sei jetzt - mit Erteilung der Umwandlungsgenehmigungen - erledigt. Der neue Antrag beinhalte quasi eine Fortsetzungsfeststellung. Die damit einhergehende Klageänderung sei nicht sachdienlich, weshalb er ihr widerspreche. Etwaige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin seien nicht erkennbar. In der Sache bestreite er, dass die Fläche zum Zeitpunkt der Einsaat von Winterweizen überhaupt noch Ackerfläche gewesen sei. In den Flächenverzeichnissen ab 2005 sei der Schlag bis 2007 nämlich mit dem Code 511 (Stilllegung ohne nachwachsende Rohstoffe) in den Sammelanträgen eingetragen gewesen. Über den damals vorhandenen Auf-wuchs sage dies nichts aus. Eine Ackernutzung habe auch 2008 nicht vorgele-gen; auf dem Luftbild sei die Fläche durchweg grün. Der Code 591 für das Jahr 2008 erfasse auch Dauergrünland, wenn hier Gras wachse. Die Klägerin sei insoweit beweispflichtig. Den Eintragungen komme jedenfalls Indizwirkung zu. Unabhängig davon reiche die Einsaat von Winterweizen im Zusammenhang mit der Pflege der Fruchtart bis zum Erfrieren nicht, um das Entstehen von Dauergrünland zu hemmen. In formeller Hinsicht sei bedeutsam, dass im System der Agrarsubventionen jeweils jährlich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Sam-melantrag gestellt und die Betriebsflächen nachgewiesen werden müssten. Daran knüpften die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen auch hinsichtlich der Feststellung an, ob eine Abnahme des Dauergrünlandanteils eingetreten sei. Den Mitgliedstaaten seien insoweit systematische Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen vorgeschrieben. Die Mitteilung der Flächen und der darin aufgeführten Nutzung je nach beantragter Maßnahme komme erhebliche Bedeutung auch in Bezug auf die Cross-Compliance-Rege-lungen zu. Das maßgebliche Ausschlussdatum für Sammelanträge sei so gelegt worden, dass es der hauptsächlichen Vegetationsperiode Rechnung trage. Die unionsrechtliche Definition des Dauergrünlandes in Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EU) 1307/2013 weise zwei kumulative Voraussetzungen auf: Die Fläche müsse mindestens fünf Jahre lang mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestanden und dürfe ferner nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sein. Zur Auslegung könne das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Oktober 2014 - C-47/13 - herangezogen werden. Es betreffe zwar im Kern nur den Wechsel der Grasart und stelle dabei auf die tatsächliche Nutzung oder Widmung der betroffenen Flächen ab. Die Unterscheidung zwischen Ackerland und Dauergrünland sei hier von untergeordneter Bedeutung. Der Entscheidung könne aber entnommen werden, dass weder der Wechsel der Grasart noch das angewandte technische Verfahren wie Umpflügen oder Einschlitzen sich auf die Einstufung auswirkten. Die tatsächliche Nutzung müsse danach nicht durchgehend sein, vielmehr sei eine zwischenzeitliche mechanische Einwirkung auf die Fläche unschädlich, sofern die Nutzung oder Widmung der Fläche letztlich erhalten bleibe. Das gelte auch im Fall der Klägerin. Im Übrigen habe sie die Fläche für das Jahr 2012 nicht als Winterweizenfläche eingetragen sowie für die vielfältige Fruchtfolge i. S. d. damals geltenden Richtlinie des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW gemeldet. Damit habe sie festgelegt, welche fünf Hauptfruchtarten angebaut würden . Die Angabe Winterweizen wäre insoweit prämienunschädlich gewesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stelle in den von der Klägerin angeführten Entscheidungen tragend darauf ab, dass es letztlich zu einer erfolgreichen Umwandlung gekommen sei, weil neben dem Umbruch der Fläche auch die Einsaat einer landwirtschaftlichen Kultur erfolgt sei. Es lasse sich dem jedoch nicht entnehmen, dass schon die Einsaat von Ackerpflanzen ausreichend sei. Dafür gebe auch das von der Klägerin benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg nichts her. Sämtlichen Entscheidungen lägen ex-post-Betrachtungen zugrunde. Sie legten allesamt nicht die Auslegung der Klägerin nahe, schon die Einsaat mit einer Ackerkulturpflanze unterbreche den Dauergrünlandstatus. Nach dem herkömmlichen Begriffsverständnis bedeute Anbau auch nicht lediglich Einsaat, sondern der Begriff stelle darauf ab, dass sich auch der Erfolg, mithin die Ernte, einstelle. Auf die Frage, warum die Ernte ausbleibe, komme es nicht an. Die Begriffe Umwandlung und Fruchtfolge seien unionsrechtlich nicht definiert, so dass sie entsprechend ihrem Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet würden, auszulegen seien. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch impliziere der Begriff Fruchtfolge einen Wechsel von einer Kulturpflanze zu einer anderen. Die Frucht bzw. das landwirtschaftliche Produkt sei prägend. Im Regelfall werde also auf die Ernte abgestellt. Bei bloßen Anbauversuchen trete demgegenüber keine Fruchtfolge ein. Umwandlung bedeute die Veränderung der Fläche von einem Zustand in einen anderen. Auch dies setze mehr als den Versuch einer Transformation voraus. Der englische Begriff der Fruchtfolge „crop rotation“ bedeute schon begrifflich Frucht oder Ernte. Bis einschließlich 2016 sei ein Verstoß gegen das Dauergrünland-Umwandlungsverbot cross-compliance-relevant gewesen. Stelle man auf die bloße Einsaat des Winterweizens ab, führte dies zu dem Ergebnis, dass eine Umwandlung für jeden auch noch so kurzzeitigen Anbauversuch behauptet werden könne. Unter Berücksichtigung des Antragsstichtages sei dies schlichtweg nicht kontrollierbar. Zudem sei sie dann gehalten zu prüfen, aus welchem Grund der betreffende Antragsteller den Anbau versucht bzw. abgebrochen habe. Art. 60 VO (EU) 1306/2013 sehe nämlich vor, dass keine Vorteile gewährt würden, wenn festgestellt werde, dass die entsprechende Person die Voraussetzung für den Erhalt solcher Vorteile künstlich den Zielen der Verordnung zuwiderlaufend geschaffen habe. Darin komme der Grundgedanke zum Ausdruck, dass jedenfalls Anbauversuche, die nicht zur Ernte führten und noch vor der jährlichen Antragstellung unterbrochen worden seien, nicht in die Fruchtfolge eingebunden seien. Änderungen ihrer Flächennutzung müssten Antragsteller zudem mitteilen. Zusammenfassend sei maßgeblich, dass Dauergrünland keine fünfjährige ununterbrochene Grünlandfläche voraussetze. Der Status bleibe vielmehr auch erhalten, wenn die Fläche zwischenzeitlich umgebrochen werde, der Anbauversuch aber nicht zur Ernte führe, sondern noch vor neuer Antragstellung abgebrochen werde. Die klare Widmung des Betriebsinhabers in den Sammelantrag sei jedenfalls zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist auch begründet. Die Klage ist auch noch in der Berufungsinstanz als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Das erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis ergibt sich aus dem Streit der Klägerin mit dem Beklagten über den rechtlichen Status der in Rede stehenden Fläche nach den einschlägigen agrarrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 26.13 -, juris Rn. 20. Daran anschließend ist klarzustellen, dass es sich nicht um eine vorbeugende Feststellungsklage handelt. Die begehrte Feststellung und damit das feststellungsfähige Rechtsverhältnis betrifft nicht erst zukünftig entstehende Rechte und Pflichten der Klägerin. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 15. Die in erster Instanz weiter sinngemäß beantrage Feststellung, dass die Klägerin im Falle des Umbruchs der Fläche keiner Genehmigungspflicht unterliege, ist gesetzliche Folge der von ihr begehrten Feststellung und begründet nicht deren vorbeugenden Charakter. In der Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz liegt gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag keine Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO. Das den Streitgegenstand bestimmende Begehren bleibt nämlich gleich. Es wird weder ein neuer Sachverhalt eingeführt noch werden andere rechtliche Fragen zur Entscheidung gestellt. Gegenstand der begehrten Feststellung ist nach wie vor der agrarrechtliche Status der in Rede stehenden Fläche. Die im Verhältnis zum erstinstanzlichen Antrag gegebene Änderung in Gestalt der Vorgabe eines bestimmten Zeitraums, für den die Feststellung begehrt wird, stellt sich als bloße Modifizierung des Begehrens im Sinne des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO dar, die auch im zweiten Rechtszug noch ohne Weiteres möglich ist und nicht der Zustimmung des Beklagten bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 -, juris Rn. 27, m. w. N. Entsprechendes gilt, soweit Feststellungen zum Umwandlungsverbot gemäß § 1 Abs. 1 DGL-VO NRW und zum Genehmigungsvorbehalt gemäß § 16 DirektZahlDurchfG nicht mehr Gegenstand des Antrags sind. Für die Klage bestand und besteht auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Zwar ergibt sich ein solches im Verhältnis zum Beklagten nicht aus den Regelungen des hinsichtlich der in Rede stehenden Fläche abgeschlossenen Pachtvertrags, nach denen die Klägerin die Fläche als Ackerfläche gepachtet hat und verpflichtet ist, sie als solche nach Ablauf des Pachtverhältnisses zurückzugeben. Ausgehend von dem Standpunkt des Beklagten in seinem Antwortschreiben vom 9. April 2015, Schlag 26a sei seit mindestens 2009 im Sinne gemeinschaftsrechtlicher Beihilfevorschriften Grünland, nach inzwischen fünfjähriger Nutzung sei Dauergrünland im Sinne gemeinschaftsrechtlicher Beihilfevorschriften entstanden, hat sich ein Feststellungsinteresse jedoch jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung daraus ergeben, dass die Klägerin als Bezieherin von Direktzahlungen den CC-Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts unterliegt. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gem. Art. 6 der Verordnung erfüllen. Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 schreibt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, die Erhaltung des zum Stichtag vorhandenen Dauergrünlandes durch nationale Vorschriften sicherzustellen. Ein Verstoß gegen (nationale) CC-Vorschriften führt zu Kürzungen der Beihilfeleistungen im jeweiligen Wirtschaftsjahr (vgl. Art. 70, 72 VO (EG) 1122/2009). Seit Inkrafttreten der Dauergrünlanderhaltungsverordnung NRW zum 12. Januar 2011 unterlag Dauergrünland dem Umbruchverbot (§ 1 DGL-VO NRW). Eine Ausnahmegenehmigung, die vor dem Umbruch einzuholen ist, setzt u. a. die Bereitstellung von Ersatzflächen und die Einbeziehung dieser in Sammelanträge für die nächsten fünf Jahre voraus (§ 2 Abs. 1 und 2 DGL-VO). Auch nachdem die Dauergrünlanderhaltungsverordnung NRW zum 31. Dezember 2015 durch sog. Greening-Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (vgl. Art. 28), auf nationaler Ebene umgesetzt im Direktzahlungsdurchführungsgesetz vom 9. Juli 2014, abgelöst worden ist, ist die Umwandlung vor 2015 entstandenen Dauergrünlandes weiterhin genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird (weiterhin) nur bei Nachweis von Ersatzflächen in entsprechender Größe erteilt (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 DirektZahlDurchfG). Mit Blick darauf ergab sich das Feststellungsinteresse der Klägerin jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung daraus, dass sie Klarheit über den rechtlichen Status der Fläche haben musste, weil davon abhing, bis wann sie (die Klägerin) zur Vermeidung der Entstehung von Dauergrünland die Fläche ohne Genehmigung und damit ohne CC-Verstoß umbrechen durfte. Der Klägerin war auch nicht zuzumuten, ohne Klärung des rechtlichen Status der Fläche entweder vorsorglich eine Umwandlungsgenehmigung zu beantragen und in diesem Zusammenhang (erhebliche) Aufwendungen für Ersatzflächen zu tätigen oder aber die Umwand-lung ohne Genehmigung vorzunehmen, damit (vom Beklagten angekündigte) Kürzungen ihrer jährlichen Beihilfen wegen eines CC-Verstoßes hinzunehmen und erst hiergegen Rechtsschutz zu suchen mit der Begründung, angesichts der rechtlichen Qualifizierung der in Rede stehenden Fläche als Ackerland jedenfalls bis zum 7. Mai 2017 habe es keiner Umwandlungsgenehmigung bedurft und liege damit kein CC-Verstoß vor. Das so bestimmte Feststellungsinteresse ist zwar dadurch entfallen, dass die Klägerin angesichts der erstinstanzlichen Klageabweisung während des Berufungsverfahrens vorsorglich Umwandlungsgenehmigungen beantragt hat und ihr diese im April 2017 auch erteilt worden sind. Mit Blick darauf ergibt sich das Feststellungsinteresse nunmehr jedoch daraus, dass die begehrte Feststellung Relevanz im Hinblick darauf hat, ob die Klägerin die ihr im Zusammenhang mit der Erteilung der Umwandlungsgenehmigungen auferlegten Pflichten (insbesondere Stellung und Erhaltung von Ersatzflächen) nachkommen muss. Die entsprechende Klärung kann im Wege von die Umwandlungsgenehmigungen betreffenden Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 51 VwVfG NRW geschehen. Angesichts des Ablaufs und der Dauer dieses Klageverfahrens kann die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, die hier begehrte Feststellung in entsprechenden Wiederaufnahmeverfahren zur Entscheidung zu stellen. Ob darüber hinaus ein Feststellungsinteresse mit Blick auf eine Schadensersatzklage gegen den Beklagten anzunehmen ist, kann dahinstehen. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Es ist festzustellen, dass Schlag 26a jedenfalls im Zeitraum 5. Oktober 2011 (Einsaat von Winterweizen) bis 8. Mai 2012 (Einsaat von Kleegras) im Sinne der agrarrechtlichen Regelungen Acker- und nicht Grünlandfläche gewesen ist. Auf die vom Beklagten im Berufungsverfahren angeschnittene Frage, ob die Fläche bereits vor 2011 Dauergrünland gewesen ist, weil als Nutzung in den vorangegangenen Flächenverzeichnissen seit 2005 jeweils Code 511 „Stilllegung ohne nachwachsende Rohstoffe“ und im Jahr 2008 Code 491 „Ackerfläche, aus der Erzeugung genommen“ eingetragen war und diesen Codierungen bei entsprechendem Bewuchs auf der Fläche auch der Status Grünland zugeordnet werden könne, kommt es nicht an. Für die hier auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Statusfeststellung der Fläche ist es irrelevant, ob sie bereits zuvor, d. h. im Zeitraum vor der von der Klägerin geltend gemachten Einsaat von Winterweizen den Status von Dauergrünland hatte. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Bearbeitung der Fläche in den Stilllegungsjahren (jährliches Mulchen der Fläche, keine Nutzung des Bewuchses als Tierfutter) und im Wirtschaftsjahr 2008 die Annahme einer (Dauer-)Grünlandnutzung in diesem Zeitraum allerdings fern liegen dürfte. Was den hier streitbefangenen Feststellungszeitraum betrifft, so ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, bei der Fläche DENWLI 0543181898 (Schlag 26a) handle es sich um Dauergrünland i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EU) 1307/2013, weil es für die Nutzung der Fläche als Acker an der den Anbauvorgang abschließenden Ernte fehle und sie somit seit mindestens 2009 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Grünlandfläche fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin gewesen sei. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Entstehung einer Ackerfläche im Sinne agrarrechtlicher Beihilfevorschriften setze erst mit der Ernte der Ackerfrucht ein, widerspricht dem Gemeinschaftsrecht. Vielmehr führt bereits der Anbau einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze (dazu zählen die im Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgezählten Erzeugnisse, u. a. Weizen) dazu, dass eine Fruchtfolge eintritt und die Entstehung von Dauergrünland, bestimmt durch eine seit mindestens fünf Jahren dauernde Nutzung der Fläche zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 795/2004, Art. 2 Buchst. c VO (EG) 1120/2009, abgelöst durch die insoweit inhaltsgleiche Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EG) 1307/2013; im Folgenden wird auf die Bestimmungen der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 abgestellt), unterbrochen wird, ohne dass es auf einen Ernteerfolg ankommt. Im Bereich der Direktzahlungen gelten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) 1307/2013 als Acker die für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzten Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Art. 22, 23 und 24 VO (EG) 1257/1999, Art. 39 VO (EG) 1698/2005 und Art. 28 VO (EU) 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht. Als Dauergrünland gelten demgegenüber gemäß Art. 4 Abs.1 Buchst. h VO (EG) 1307/2013 Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Definition in Art. 4 Abs.1 Buchst. i der Verordnung) genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Beide Nutzungsarten schließen sich begrifflich gegenseitig aus. Wortlaut und Zusammenhang der Begriffsbestimmungen in dieser Verordnung (und den Vorgängerverordnungen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme galten) legen zunächst die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, nach der eine Ackerfläche i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) 1307/2009 bei Einsaat einer Ackerfrucht dann ausscheidet, wenn die Ernte ausbleibt, nicht nahe. Diese Auslegung folgt auch nicht zwingend aus der Gegenüberstellung der Definitionen für Ackerland einerseits und Dauergrünland andererseits und dem für Letzteres maßgeblichen Kriterium der Einbeziehung in die Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes. Für die Einstufung einer landwirtschaftlichen Fläche als „Acker“ kommt es in objektiver Hinsicht nach dem Wortlaut der Bestimmung allein auf den Anbau an, während in subjektiver Hinsicht die Nutzung als solche sichtbar/vorhanden sein muss. Der Anbau einer Frucht beginnt nach allgemeinem Verständnis mit dem Einbringen der Saat in die Erde. Der Erntevorgang als Abschluss wohnt dem weder begriffsnotwendig inne noch ist die Ernte in die Definition „Ackerland“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. f VO (EU) 1307/2013 einbezogen. Dieses Verständnis wird gestützt durch die Begriffsbestimmung „landwirtschaftlicher Tätigkeit“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c (i) VO (EG) 1307/2013, die Erzeugung, Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten umfasst. Danach ist die Ernte nicht von vornherein zwingender Bestandteil der zuvor genannten Handlungen. Nichts anderes gibt der Begriff der Fruchtfolge her, die gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EG) 1307/2013 bei mehrjähriger Grünlandnutzung die Eigenschaft Dauergrünland zu unterbrechen vermag. Er korrespondiert mit dem für die Eigenschaft „Ackerland“ notwendigen Anbau einer Ackerkulturpflanze. Zwar ist dem Begriff Fruchtfolge dem Wortlaut nach immanent, dass es aufeinander folgende Früchte gibt. Unabhängig davon, dass auch dies nicht zwingend eine Ernte (der Früchte) voraussetzte, ist mit Fruchtfolge nach Sinn und Zweck der Vorschrift nichts anderes gemeint als der Anbau wechselnder (Ackerkultur‑) Pflanzen. Soweit der Beklagte auf die englische Fassung der Verordnung und den dort verwendeten Begriff „crop rotation“ hinweist, wird der Begriff „crop“ zwar auch für „Ernte“ genutzt, umfasst aber auch die Frucht (Kultur) (s. Oxford living dictionaries), so dass damit letztlich nicht mehr ausgesagt wird als mit dem deutschen Begriff der Fruchtfolge. Der Senat hält die Frage der Entstehung/Beendigung eines landwirtschaftlichen Status einer Fläche im Bereich der Agrarbeihilfen auch für gemeinschaftsrechtlich geklärt: In seinem Urteil vom 2. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof zur Abgrenzung der rechtlichen Einstufung einer Fläche als „Dauergrünland“ i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EG) 1307/2013 bzw. zum Zeitpunkt ihres Entstehens auf die tatsächliche Nutzung oder Widmung abgestellt; insoweit sei allerdings weder ein Wechsel der Grasart noch im Übrigen das angewandte technische Verfahren wie Umpflügen oder Einschlitzen - d. h. ein erfolgter physischer Umbruch als solcher - von Relevanz. Vielmehr sei eine die Dauergrünlandeigenschaft ausschließende Fruchtfolge dann anzunehmen, wenn eine andere Kulturpflanze als eine Grünfutterpflanze angebaut wird, d. h. eingesät wird. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 - C-47/13 -, juris Rn. 33, 40 a. E., in Auslegung der inhaltsgleichen Definition in Art. 2 Buchst. c VO (EG) 1120/2009 sowie Art. 2 Buchst. e VO (EG) 795/2004 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 796/2004. Das hat der Senat in seiner dem nachfolgenden Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - 12 A 271/15 - (juris Rn. 20 f.) ebenso zugrunde gelegt wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungen sich die Klägerin für ihren Standpunkt beruft. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 10 LA 39/15 -, juris Rn. 5 und 8, und Urteil vom 27. April 2016 - 10 LB 82/14 -, juris Rn. 65 und LS 2; so auch: VG Augsburg, Urteil vom 1. Dezember 2015 - Au 3 K 15.527 -, juris Rn. 40 f., 54. In allen Fällen geht es zwar um die Frage der Sanktionierung eines nicht genehmigten Dauergrünlandumbruchs und in diesem Zusammenhang um den ‑ in der Vergangenheit liegenden - Zeitpunkt des „Umbruchs“, auf nationaler Ebene geregelt im Direktzahlungsverpflichtungsgesetz und den hierauf beruhenden landesrechtlichen Dauergrünlandverordnungen. Allerdings gelten insoweit dieselben materiellen Begriffsdefinitionen der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013. Die nationalen Regelungen sind in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Erhaltung des Dauergrünlandes erfolgt. Ein bereits im frühen Stadium (Einsaat einer anderen landwirtschaftlichen Kulturpflanze) einsetzendes Genehmigungserfordernis nach nationalem Recht sowie die daran anknüpfende beihilferechtliche Sanktionierung bei Verstößen dient im besonderen Maße dem gemeinschaftsrechtlich intendierten Schutz von Dauergrünland. Die vom Beklagten betonten Erwägungen, die Annahme einer Statusänderung von Grünland in Acker schon mit Einsaat der Ackerkultur eröffne unkontrollierbare Missbrauchsmöglichkeiten, weil - wie im Falle der Klägerin - nach Stellung der Sammelanträge im Mai eines Wirtschaftsjahres eine landwirtschaftliche Nutzungsänderung eingeleitet und diese vor Stellung des nächsten Sammelantrages rückgängig gemacht werden könne, ohne dass dies anzuzeigen wäre, erfordert keine andere Bewertung. Zum einen setzt die Annahme von Ackerland i. S. d. Art. 4 Abs.1 Buchst. f VO (EG) 1307/2013 neben dem Anbau der Ackerkulturpflanze voraus, dass die Fläche „für“ diesen Anbau genutzt wird, in subjektiver Hinsicht also mit dem Ziel der Erzeugung des landwirtschaftlichen Produkts erfolgt, weshalb ein von vornherein untauglicher Versuch ausscheiden dürfte. So jedenfalls VG Augsburg, Urteil vom 1. Dezember 2015 - Au 3 K 15.527 -, juris Rn. 54. Zum anderen kommt es für die Zuordnung der Fläche im Sinne landwirtschaftlicher Direktzahlungen nach den materiellen Begriffsbestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf potentielle Missbrauchsmöglichkeiten nicht an, weil dafür andere Regelungen greifen. Der Umstand, dass die Klägerin die Fläche nach Einsaat des Winterweizens Anfang Oktober 2011 bereits Anfang Mai 2012 erneut umgebrochen und dort Kleegras als Grünfutterpflanze angebaut hat, würde somit an dem vorübergehenden Ackerstatus und der damit einhergehenden Unterbrechung des Grünlandstatus nichts zu ändern. Zwar hält das Gemeinschaftsrecht Regelungen für unterschiedliche Nutzungen auf einer landwirtschaftlichen Fläche bereit, hinsichtlich derer jeweils auf die Hauptnutzung abzustellen ist, wenn es um die Gewährung der Basisprämien geht (vgl. z. B. Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009). Dies greift allerdings nur für gleichzeitig nebeneinander ausgeübte bzw. bestehende Nutzungen auf einer landwirtschaftlichen Fläche. Einer Heranziehung dieses Maßstabes auf im Wirtschaftsjahr zeitlich hintereinanderliegende Nutzungen etwa im Wege einer wertenden Betrachtung der Hauptnutzung in diesem Zeitraum, worauf der Beklagte abzielt, stehen nach Auffassung des Senats die klaren begrifflichen Abgrenzungen in Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 entgegen, die eine solche Betrachtung der unterschiedlichen landwirtschaftlichen Nutzungen nicht vorgeben. Sie erfordern - wie dargelegt - in tatsächlicher Hinsicht vielmehr allein den Anbau einer land-wirtschaftlichen Kulturpflanze bzw. einer Grünfutterpflanze, ohne dass weitere Anforderungen an den Aufwuchs oder gar an den Erfolg einer Ernte gestellt werden. Die - im Gemeinschaftsrecht so nicht ausdrücklich angelegte - Wertung, bei wechselnder Nutzung im Wirtschaftsjahr etwa auf eine Hauptnutzung abzustellen, wäre auch schwer umzusetzen, weil sie eine klar abgrenzbare Zeitspanne der jeweiligen Inanspruchnahme der Fläche für Ackerkulturen einerseits und Graspflanzen andererseits erfordern würde. Soweit Missbrauchsmöglichkeiten, die Entstehung von Dauergrünland durch bloße Einsaat einer Ackerkultur zu hindern, nicht schon mit der Aufklärung des Sachverhalts begegnet werden kann, weil - wie angeführt - der subjektive Erntewille erkennbar sein muss, ist ihnen nach dem System der Agrarbeihilfen im Gemeinschaftsrecht in erster Linie regelmäßig mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verwaltungs- und Kontrollsystem und den dazu vorgesehenen Maßnahmen (Sanktionierung) zu begegnen. Dieses ist darauf angelegt, die zweckgerechte Verwendung der landwirtschaftlichen Beihilfen sicherzustellen und die Gemeinschaft vor wirtschaftlichem Schaden durch Missbrauch zu schützen . Der Beklagte hat auf die in Art. 60 VO (EU) 1306/2013 verankerte Umgehungsklausel hingewiesen. Dass das bloße Umpflügen einer landwirtschaftlichen Fläche mit der Absicht, dort eine andere als die bisherige Kulturart einzusäen, den Status der Fläche unverändert lässt, insbesondere keinen Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzung darstellt, hat der Europäische Gerichtshof bereits früher festgestellt. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C-366/02 -, juris Rn. 20 - 22; so auch: Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2015, a. a. O., Rn. 5. Hier steht vor allem nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats fest, dass sie im Oktober 2011 auf Schlag 26a tatsächlich Winterweizen ausgesät hat und daraus auch im folgenden Jahr eine Ernte erzielen wollte. Damit ist Ackerland entstanden, der Grünlandstatus der Fläche also unterbrochen worden. Nach allgemeinen Grundsätzen oblag dabei der Klägerin die materielle Beweislast, weil die begehrte Feststellung für sie günstig ist, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 13. April 2005-10 C 8.04 -, juris Rn. 26, m. w. N., was sich aus den Ausführungen oben zum Feststellungsinteresse ergibt. Die Klägerin hat den Anbau von Winterweizen im Oktober 2011 zunächst in ihrem ersten Anschreiben an den Beklagten vom 9. April 2015 vorgetragen und hierzu Nachweise insbesondere über den Kauf von Winterweizensaat im Oktober 2011 sowie Kopien aus ihrem Ackerschlagbuch vorgelegt. Darüber hinaus hat sie bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung, auf deren Protokollierung der Senat Bezug nimmt, schlüssig und widerspruchsfrei geschildert, wie die Entscheidung zur Umwandlung der Fläche in eine Ackernutzung in ihrem Familienbetrieb getroffen und anschließend im Einzelnen umgesetzt worden ist. Die Angaben der Klägerin sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und damit glaubhaft, zumal die Klägerin selbst landwirtschaftliche Tätigkeiten in dem von ihr geführten Betrieb vornimmt und somit aus eigener Anschauung berichten konnte. So hat sie etwa schrittweise die notwendigen Vorarbeiten zur Vorbereitung der Fläche für die Saat aufgezeigt und im Einzelnen deren Bedeutung für den Anbau der Weizenkultur erläutert. Sie hat z. B. ausdrücklich erläutert, dass sie Maßnahmen zur Beseitigung der Grasnarbe für notwendig hielt und getroffen hat, um ein störungsfreies Wachsen des Weizens zu ermöglichen. Anhand dessen ist zur Überzeugung des Senats auch die ernsthafte Absicht der Klägerin deutlich geworden, im Wirtschaftsjahr 2012 Winterweizen auf dieser Fläche zu produzieren, d. h. zu ernten. Auch zum weiteren Verlauf, insbesondere zu den Umständen, weshalb der Aufwuchs zu Beginn des Jahres 2012 durch Frost zerstört worden ist, hat sie detailreiche und plausible Angaben gemacht. Der Beklagte, der den tatsächlichen Ablauf und die Ernsthaftigkeit des Anbauversuchs im Ganzen nicht in Frage gestellt hat, hat zudem bestätigt, dass der Dauerfrost 2012 im Kreis Q. zu erheblichen Auswinterungsschäden geführt hat, was auch heute noch anhand entsprechender Berichte nachvollziehbar ist. Die Angaben der Klägerin sind, soweit ihr Ehemann dazu in der mündlichen Verhandlung vernommen worden ist, von diesem vollumfänglich bestätigt worden. Insbesondere hat er ergänzend verdeutlicht, dass die Entscheidung, im Jahr 2011 einen Fruchtwechsel auf der Kleegrasfläche einzuleiten, im Wesentlichen prämienrechtlich wegen der Teilnahme des Betriebes am Programm für eine vielfältige Fruchtfolge (vgl. dazu Nr. II.8. des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 4. Juni 2007) erfolgt ist, während das Ziel, eine etwaige Dauergrünlandeigenschaft zu hindern, nicht bestimmend gewesen sei. Da der Ehemann der Klägerin im Betrieb die kaufmännischen Arbeiten erledigt ‑ wie beide übereinstimmend ausgesagt haben - und insbesondere die jährlichen Sammelanträge vorbereitet, konnte er auch glaubhaft erläutern, weshalb die Umwandlung der Fläche in Ackernutzung nicht unverzüglich 2011, sondern erstmals 2015 auf entsprechenden Hinweis des Beraters der Landwirtschaftskammer, den er regelmäßig für die Antragstellung in Anspruch nehme, angezeigt wurde. Nach Aktenlage zunächst bestehende Unklarheiten, auf die sich die Anfrage des Senats vom 18. März 2018 vor der mündlichen Verhandlung bezieht, haben die Klägerin bzw. ihr Ehemann nachvollziehbar aufgelöst. So hat der Ehemann der Klägerin das Original des von ihm selbst geführten Ackerschlagbuches vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass üblicherweise auf den Datenblättern für den jeweili-gen Schlag keine Jahreszahl, sondern lediglich Tag und Monat entsprechender Aussaaten eingetragen werden, weshalb die Eintragung „5.10.“ für Schlag 26a sich nicht auf das Kalenderjahr 2010, sondern das Datum des 5. Oktober bezieht. Das ist plausibel. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Eintragungen, welche die Klägerin zur Nutzung der Parzelle in den Flächenverzeichnissen zu ihren Sammelanträgen der Wirtschaftsjahre 2011 und 2012 vorgenommen hat. Diese jeweils Kleegras ausweisenden Eintragungen waren zum jeweiligen Zeitpunkt der Stellung von Sammelanträgen bis zum 15. Mai des Wirtschaftsjahres korrekt, weil bei Antragstellung im Jahr 2011 noch Kleegras und bei Antragstellung im Jahr 2012 schon wieder Kleegras angebaut war. Abgesehen davon, dass die Eintragungen in den Sammelanträgen nur indizielle Wirkungen haben dürften, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass - wie vorstehend aufgezeigt - in der Zwischenzeit, also nach Antragstellung im Jahr 2011 und vor Antragstellung im Jahr 2012, eine Nutzung als Ackerland (Anbau von Winterweizen) stattgefunden hat. Auch aus Art. 60 VO (EU) 1306/2013 lässt sich keine der hier getroffenen Feststellung zuwiderlaufende Rechtsfolge herleiten, weil die Klägerin - wie sich aus Vorstehendem ergibt - keine Umgehung der agrarrechtlichen Beihilfevorschriften bezweckt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.