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Urteil

9 K 11959/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0714.9K11959.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland. Sie ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes in Nordrhein-Westfalen und erhält Direktzahlungen nach agrarförderrechtlichen Bestimmungen. Mit Schreiben vom 4. April 2017, bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK) am 7. April 2017 eingegangen, beantragte die Klägerin eine Genehmigung zur Umwandlung einer Fläche von 4,6971 ha Dauergrünland. Bei der zum Umbruch beantragten Fläche handelt es sich um den Feldblock 000, 00000000000000000 Schlag-Nr. 000, Teilschlag b. Die Fläche liegt im Gebiet des Rheinisch-Bergischen-Kreises. Die für den Umbruch geplanten Ersatzflächen (Feldblock 0, Schlag-Nr. 0000, Teilschlag b, 0,1741 ha; Feldblock 00, Schlag-Nr. 000, Teilschlag b, 1,1004 ha; Feldblock 00, Schlag-Nr. 000, Teilschlag b, 1,6376 ha; Feldblock 00, Schlag-Nr. 00, Teilschlag b, 1,1815 ha; Feldblock 00, Schlag-Nr. 00, Teilschlag b, 0,6035 ha) liegen im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises. Unter den von der Klägerin unterzeichneten „Erklärungen“ zum Antrag findet sich unter Nr. 4: „Mir ist bekannt, dass mit der Maßnahme erst nach Genehmigung der Umwandlung begonnen werden darf.“ Darüber hinaus war dem Antrag die Anlage C „Erklärung der zuständigen Kreisordnungsbehörden“ beigefügt. Unter Nr. 2 des Formulars „Flächen, auf denen die Neuanlage von Dauergrünland erfolgt“, findet sich der Vermerk des Rhein-Sieg-Kreises, dass keine Bedenken gegen die Umwandlung bestünden. Unter Nr. 1 „Fläche(n), für die der Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland gestellt wird“ sind keine Angaben vorhanden. Dem Antrag beigefügt war eine E-Mail-Nachricht des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 31. März 2017, mit der dieser gegenüber der Klägerin mitteilte, dass aus bodenschutzfachlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ersatzflächen bestünden, sofern bei der Umbruchsfläche ein größerer Abstand zum T. gewährleistet werde. Aus naturschutzfachlicher Sicht könne man keine Aussage treffen. Auf die Nachricht des Rheinisch-Bergischen Kreises hin verringerte die Klägerin die Umbruchsfläche auf 4,5373 ha. Am 26. April 2017 stellte die Untere Naturschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises vor Ort fest, dass die Dauergrünlandfläche bereits umgebrochen worden war. Mit Bescheid vom 27. Juli 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 DirektZahlDurchfG seien nicht erfüllt. Die Fläche sei vor Erteilung der Genehmigung umgebrochen worden. Am 25. August 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtswidrig. Sie habe sich vor dem geplanten Umbruch und der Neuanlage der Ersatzflächen sowohl an den Rheinisch-Bergischen-Kreis, als auch an den Rhein-Sieg-Kreis gewandt. Auf die Bedenken des Rheinisch-Bergischen-Kreises hin habe die Klägerin die Umbruchflächen verkleinert und den Antrag gegenüber dem Beklagten geändert. Danach habe sie Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen. Eine Mitarbeiterin habe ihr gegenüber erklärt, dass es mit der Genehmigung keine Probleme gebe, solange der T. geschützt sei. Die Klägerin sei daher davon ausgegangen, dass damit alle Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Umbruch erfüllt gewesen seien. Einer Genehmigung stehe auch nicht entgegen, dass der Umbruch vor Genehmigungserteilung erfolgt sei. Zwar bestimme § 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG, dass Dauergrünland nur mit einer Genehmigung umgewandelt werden dürfe. Dagegen habe die Klägerin auch verstoßen. Die Vorschrift schließe aber nicht aus, den Dauergrünlandumbruch nunmehr für die Zukunft zu genehmigen. Der Beklagte könne auch nicht verlangen, dass die Klägerin die Flächen zunächst wieder in Dauergrünland umwandeln müsse, dann einen neuen Antrag zu stellen habe, um auf den beantragten Flächen wieder Ackerland anzulegen. Für eine solche Förmelei biete das Gesetz keine Grundlage. Im Übrigen spreche bereits die Verwendung des Begriffs „Genehmigung“ gegen die Auffassung des Beklagten. In § 184 Abs. 1 BGB werde die Genehmigung als „nachträgliche Zustimmung“ definiert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Klägerin habe die Fläche unstreitig vor Erteilung der Genehmigung umgebrochen und als Ackerland genutzt. Mit ihrem Verpflichtungsantrag begehre die Klägerin nun – da eine Genehmigung zu einem noch zu erfolgenden Umbruch aufgrund Erledigung des Antragsbegehren nicht mehr erfolgen könne – den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass eine Genehmigung hätte erteilt werden müssen bzw. nachträglich den erfolgten Umbruch zu genehmigen. Der Beklagte ist der Ansicht, eine nachträgliche Genehmigung könne nicht erteilt werden. § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG stelle ausdrücklich klar, dass Dauergrünland nur mit Genehmigung umgewandelt werden dürfe. Gemäß § 16 DirektZahlDurchfG werde eine tatsächliche Handlung – nämlich die Umwandlung einer Dauergrünlandfläche – genehmigt. Habe bereits ein Umbruch stattgefunden, könne hierzu denklogisch keine Genehmigung mehr erteilt werden. Ein bereits stattgefundener Umbruch könne nicht rückwirkend genehmigt werden. Dafür fehle es an der Verwaltungsaktbefugnis. Auch aus § 25 InVeKoSV ergebe sich, dass eine Genehmigung jeweils vor dem Umbruch zu beantragen sei. Nichts anderes folge aus dem Unionsrecht. In Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 639/2014 heiße es ausdrücklich, die Mitgliedstaaten können Betriebsinhaber verpflichten, keine Dauergrünflächen ohne vorherige Genehmigung umzuwandeln. Nach dieser Vorschrift sei ausdrückliche Voraussetzung für die subventionsrechtlich zu beachtende Zulässigkeit einer erfolgten Umwandlung von Dauergrünland, dass der Betriebsinhaber eine Genehmigung vor der tatsächlichen Umwandlung erhalten habe. Dies schließe aus, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, einen schon erfolgten Dauergrünlandumbruch im Nachhinein als zulässig zu testieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der LWK vom 27. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Genehmigung der Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland ist § 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG). Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG darf Dauergrünland nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Gemäß Satz 2 der Vorschrift wird die Genehmigung erteilt, im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden ist (Nr. 1), im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Nummer 1 genannten, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist (Nr. 2), und im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach Absatz 1 eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird (Nr. 3). Nicht erteilt wird eine Umwandlungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 DirektZahlDurchfG, wenn andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen (Nr. 1), im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist (Nr. 2) oder der Betriebsinhaber Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen (Nr. 3). Im Übrigen wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gemäß § 17 Abs. 3 DirektZahlDurchfG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Abs. 5 DirektZahlDurchfG mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 DirektZahlDurchfG genannten Fallgestaltungen zu erlassen. Gemäß § 17 Abs. 4 DirektZahlDurchfG wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, um Regelungen zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer als umweltsensibler Dauergrünlandflächen, soweit die Umwandlung entgegen § 16 Abs. 3 oder 5 DirektZahlDurchfG oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 oder 3 DirektZahlDurchfG erfolgt ist. Diese Vorschriften können insbesondere umfassen: Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückumwandlung umgewandelten Dauergrünlands, Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwandlung, Vorschriften über das Verfahren, Vorschriften zur Ermittlung des Umfangs der rückumzuwandelnden Flächen, oder Vorschriften über die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1 DirektZahlDurchfG. Auf der Grundlage dieser Ermächtigungen ist die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) erlassen worden. Nach Maßgabe dieser Vorschriften steht einer Genehmigungserteilung entgegen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Flächen bereits vor einer abschließenden behördlichen Entscheidung in Ackerland umgewandelt hatte. Die streitgegenständlichen Flächen waren im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung bereits umgewandelt und hatten damit den Status als Dauergrünland zunächst verloren. Eine die Dauergrünlandeigenschaft ausschließende Fruchtfolge ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine andere Kulturpflanze als eine Grünfutterpflanze angebaut wird, d. h. eingesät wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 – C-47/13 –, juris; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 – 4 C 4.18 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 – 12 A 2475/16 –, juris; nach Änderung der Rechtslage im Jahr 2018 stellt bereits das Umpflügen einer Grünlandfläche eine Umwandlung dar, vgl. § 2a DirektZahlDurchfV. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Klägerin selbst hat mit Schriftsatz vom 5. April 2018 vorgetragen, dass eine Wiedereinsaat mit Grünpflanzen zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides nicht mehr möglich gewesen sei. Dementsprechend hatte sie im Sammelantrag von 2017 als Kulturart für den Schlag Nr. 000 auch „Silomais“ angegeben. Aufgrund dieser vorzeitigen Umwandlung durfte der Beklagte die Genehmigung versagen. Die Auffassung der LWK, eine Umwandlungsgenehmigung könne nicht mehr erteilt werden, wenn der beantragte Umbruch bereits erfolgt sei, begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Umwandlungsgenehmigung handelt es sich um eine vorab einzuholende Erlaubnis. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG darf Dauergrünland grundsätzlich nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in den gesetzlich beschriebenen Fällen, etwa in bestimmten Bagatellfällen, möglich. Dass mit einer Genehmigung im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG nur eine vorherige Genehmigung gemeint sein kann, folgt bereits aus dem Wortlaut der europarechtlichen Grundlagen der Norm. Gemäß Art. 44 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber verpflichten, keine Dauergrünlandflächen ohne vorherige Genehmigung umzuwandeln. Von der Möglichkeit zur Einrichtung eines Systems der Vorabgenehmigung hat Deutschland mit der Vorschrift des § 16 DirektZahlDurchfG Gebrauch gemacht. Dass es sich um eine vorab einzuholende Genehmigung handelt, versteht sich auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelungen. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 45 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ist Ziel der europäischen Vorschriften, den Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche zu wahren. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedsstaaten die Entwicklung des Anteils an Dauergrünland überwachen. Es sollte den Mitgliedsstaaten deshalb gestattet werden, ein System der Vorabgenehmigung einzuführen. Bei einem Rückgang um mehr als 5 % sollten individuelle Rückumwandlungen vorgeschrieben werden sowie ein Verbot weiterer Umwandlungen erlassen werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollen mit anderen Worten durch das System einer vorab zu erteilenden Umwandlungsgenehmigung in die Lage versetzt werden, einen Rückgang von Dauergrünland unter die 5 %-Marke effektiv zu überwachen. Die begehrte Genehmigung kann, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch nicht mehr nachträglich erteilt werden. Die Vorschrift des auf der Grundlage von § 17 Abs. 4 DirektZahlDurchfG erlassenen § 22 DirektZahlDurchfV steht der Möglichkeit einer nachträglichen (rückwirkenden) Genehmigung entgegen. Zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des § 22 DirektZahlDurchfV und der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 DirektZahlDurchfG vgl. ausführlich VG Stade, Urteil vom 31. März 2021 – 6 A 1870/17 –, juris Rn. 44 ff. Gemäß § 22 Satz 1 DirektZahlDurchfV hat ein Betriebsinhaber entgegen § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln. Der Verordnungsgeber hat sich danach für eine sehr strikte Regelung entschieden. Die Rückumwandlungspflicht eines Betriebsinhabers, der ohne Genehmigung Dauergrünlandflächen umgewandelt hat, besteht bereits kraft Gesetzes. Einer behördlichen Anordnung oder gar einer Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle bedarf es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Bei der Versagung einer nachträglichen Genehmigung handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht nur um bloße Förmelei. Der Klägerin wäre es nicht möglich, die Flächen rückumzuwandeln und unverzüglich einen neuen Antrag für die Umwandlung in Dauergrünlandfläche zu stellen. Einem solchen Antrag steht die Vorschrift des § 22 Satz 2 DirektZahlDurchfV entgegen. Gemäß § 22 Satz 2 DirektZahlDurchfV ist Art. 44 Abs. 3 Unterabs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014, soweit er nicht bereits unmittelbar anzuwenden ist, jedenfalls entsprechend anzuwenden. Die in Bezug genommene Regelung lautet: „Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten wieder in Dauergrünland rückumgewandelte oder als Dauergrünland angelegte Flächen ab dem ersten Tag der Rückumwandlung bzw. Anlegung als Dauergrünland. Diese Flächen müssen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, und zwar mindestens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung oder auf Beschluss des Mitgliedstaats während der Anzahl Jahre, die zum Erreichen von fünf aufeinander folgenden Jahren noch fehlen, wenn die Betriebsinhaber bereits für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen in Dauergrünlandflächen umwandeln.“ Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen ohne Genehmigung umgewandelte Flächen somit zunächst rückumgewandelt und sodann mindestens fünf aufeinander folgende Jahre, ab dem Zeitpunkt der (Rück-)Umwandlung, auch als Fläche für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Die unter Verstoß gegen die Genehmigungspflicht umgewandelten Flächen sind folglich für fünf Jahre einer erneuten Umwandlung in Ackerland bzw. in eine andere Nutzung entzogen. Für die Auffassung, dass die LWK einen ungenehmigten Umbruch nicht mehr nachträglich genehmigen konnte, spricht auch ein Vergleich mit den zuvor geltenden landesrechtlichen Regelungen in der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünlanderhaltungsverordnung - DGL-VO NRW), die mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben worden ist. Auch in der DGL-VO NRW bestand ein grundsätzliches Umwandlungsverbot. Nach § 1 Abs. 1 DGL-VO NRW durften Betriebsinhaber, die Direktzahlungen oder Beihilfen beantragen, Dauergrünland im Sinne des Artikels 2c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 vom 29. Oktober 2009 (ABl. L 316 S. 1 vom 2. Dezember 2009) in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder Beihilfen nicht umbrechen, das heißt in eine andere Nutzung überführen. Die Rechtsfolgen eines ungenehmigten Umbruchs waren in Absatz 3 der Vorschrift geregelt. Wurde ein ungenehmigter Dauergrünlandumbruch festgestellt, war die betroffene Fläche unverzüglich neu mit Grünland einzusäen oder die Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 DGL-VO NRW war nachzuholen . In der Dauergrünlanderhaltungsverordnung war mithin ausdrücklich die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung geregelt, wobei bereits dieser keine Rückwirkung zugekommen sein dürfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 12 A 271/15 –, juris Rn. 23 ff. Dass der Bundesgesetzgeber eine solche Regelung im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz und der nachfolgenden Bundesverordnung nicht aufgenommen hat, versteht sich vor dem Hintergrund eines stetigen Rückgangs von Dauergrünland und dem politischen Ziel eines strikteren Schutzes dieser ökologisch wertvollen Flächen. Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen Umwandlungsgenehmigung, weil nach der Überzeugung der Kammer nicht nachgewiesen ist, dass alle tatbestandlichen Voraussetzungen für die beantragte Umwandlung vorgelegen haben. Bei der Umwandlung von Dauergrünland handelt es sich um ein rein tatsächliches Geschehen. Genehmigt wird die konkrete Umwandlung auf einer konkreten Fläche. Ist der Umbruch, wie im vorliegenden Fall, bereits durchgeführt worden und wird eine nachträgliche Genehmigung des tatsächlich durchgeführten Umbruchs begehrt, kann es für die Frage, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen haben naturgemäß nur auf den Zeitpunkt der Ausführung des beantragten Umbruchs bzw. der behördlichen Entscheidung ankommen nicht aber auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Etwas anderes dürfte in den Fällen gelten, in denen die begehrte Umwandlung tatsächlich noch nicht erfolgt ist und ein – zukünftiger – Umbruch genehmigt werden soll. In diesem Zeitpunkt haben nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen vorgelegen. Denn die behördliche Prüfung, ob dem Vorhaben andere Rechtsvorschriften entgegenstanden, war noch nicht abgeschlossen. Zwar hatte der Rhein-Sieg-Kreis am 31. März 2017 für die Ersatzflächen bestätigt, dass aus fachbehördlicher Sicht keine Bedenken gegen die Umwandlung bestehen. Dies ergibt sich auch aus der von der Klägerin zusammen mit ihrem Antrag auf Umwandlung eingereichten Anlage C („Erklärungen der zuständigen Kreisordnungsbehörden“). Dort findet sich unter Nr. 2 - „Flächen, auf denen die Neuanlage von Dauergrünland erfolgt“ ein Stempel des Rhein-Sieg-Kreises und eine Unterschrift der zuständigen Mitarbeiterin. Der Rheinisch-Bergische Kreis hatte eine solche abschließende Erklärung allerdings noch nicht abgegeben. Eine abschließende Bewertung kann auch nicht in der von der Klägerin vorgelegten E-Mail-Nachricht des Amtes für Umweltschutz des Rheinisch Bergischen Kreises vom 31. März 2017 gesehen werden. Darin führt der zuständige Sachbearbeiter aus, dass hinsichtlich der Umbruchsfläche aus bodenschutzfachlicher sowie wasserwirtschaftlicher Sicht ein größerer Abstand zum T. (Waldkante) gewährleistet werden müsse. Sofern die Antragsunterlagen geändert eingereicht würden, könne das Amt für Umweltschutz dem Vorhaben aus seiner fachlichen Sicht zustimmen. Explizit keine Aussage treffen könne das Amt jedoch für die Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht. Bei der Überprüfung der Fläche von der Unteren Naturschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises am 26. April 2017 wurde festgestellt, dass die Flächen bereits umgebrochen waren. Eine naturschutzfachliche Prüfung fand nach Aktenlage nicht statt. Da die Klägerin die Flächen vorzeitig umgebrochen hatte, ist die fehlende Durchführung der naturschutzfachlichen Prüfung ihrer Verantwortungssphäre zuzurechnen, so dass die Unerweislichkeit, ob andere Rechtsvorschriften – hier des Naturschutzrechts – einer Umwandlung entgegenstanden (16 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 DirektZahlDurchfG), zu ihren Lasten geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht – ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter – folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.