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Beschluss

5 L 339/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0416.5L339.24.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus Köln wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1065/24 gegen die Wohnsitzauflage des Antragsgegners vom 22.01.2024 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus Köln wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1065/24 gegen die Wohnsitzauflage des Antragsgegners vom 22.01.2024 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt E. aus Köln wird abgelehnt, da der Kläger nicht in der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO vorgeschriebenen Weise dargetan und belegt hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34]). Zudem muss der verwendete Vordruck vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2018 – 18 E 240/18 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011 – 18 E 1098/11 –, n.v., und vom 5. Oktober 2006 – 18 E 760/06 – juris Rn. 2. Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Der Kläger hat eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits nicht eingereicht. 2. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1065/24 gegen die Wohnsitzauflage des Antragsgegners vom 22.01.2024 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das hier bezüglich der Wohnsitzregelung durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12a Abs. 8 AufenthG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Davon ausgehend fällt die Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 22.01.2024. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 12a Abs. 3 AufenthG. Nach § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann ein Ausländer, welcher der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegt, zur Förderung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Abs. 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch 1. seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum, 2. sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und 3. unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden kann. Nach diesen Maßgaben erweist sich die dem Antragsteller auf Grundlage des § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auferlegte Verpflichtung, seinen Wohnsitz in I. zu nehmen, als materiell rechtswidrig, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegend nicht erfüllt sind. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Ausländer, der der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegt, und hat der Antragsgegner die streitgegenständliche kommunenscharfe Wohnsitzauflage auch innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung des Antragstellers und mit Wirkung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist ausgesprochen. Jedoch können durch die Wohnsitzauflage nicht alle der § 12a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 AufenthG aufgelisteten Integrationsmerkmale erleichtert werden. Soweit § 12a Abs. 3 AufenthG auf die Möglichkeit abstellt, die Versorgung des Ausländers mit angemessenem Wohnraum, seinen Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erleichtern, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, um das eingeräumte Ermessen zu eröffnen. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27.02. 2019 – 8 K 4413/17 – juris Rn. 24; vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 12a AufenthG, Rn. 33; vgl. ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 - juris, m.w.N.; so wohl auch OVG NRW, vgl. obiter dictum im Urteil vom 04.09.2018 - 18 A 256/18 - juris, Rn. 45 ff. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm. Denn danach kann die Wohnsitzverpflichtung ergehen, „wenn dadurch“ die durch ein „und“ miteinander verknüpften Integrationskriterien der Nummern 1 bis 3 der Vorschrift, erleichtert werden können. Diese Verwendung eines Konditionalsatzes kann nicht anders verstanden werden, als dass die Bedingungen - hier die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 - erfüllt sein müssen, um das behördliche Handeln zu ermöglichen (und das Ermessen zu eröffnen). So auch VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2019 – 8 K 4413/17 – juris Rn. 24. Auch die Gesetzesentwicklung zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber bei Fassung der Vorschrift das kumulative Vorliegen der genannten Integrationsmerkmale vor Augen hatte, und daran auch weiterhin festhalten möchte. Denn gegen den ausdrücklichen Vorschlag des Bundesrats, „dass die zuletzt genannten drei Voraussetzungen – Erleichterung der Wohnraumversorgung, Erleichterung des Erwerbs von Deutschkenntnissen sowie Erleichterung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – nicht mehr kumulativ vorliegen müssen, um eine Wohnsitzzuweisung nach § 12a Absatz 3 AufenthG anordnen zu können“ (vgl. BT-Drucksache 19/9764, S. 3), wurde der bisherige Wortlaut – und somit die Kumulation der Merkmale – beibehalten. Darüber hinaus sind diese kumulativen Kriterien nach Ansicht des Gerichts so zu verstehen, dass sie nicht lediglich abstrakt mit Blick auf die ausgewählte Kommune erfüllt werden können, etwa, weil die Kommune Zugang zu entsprechenden Angeboten bietet. Die in § 12a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 AufenthG aufgelisteten Kriterien müssen vielmehr im jeweiligen Einzelfall individuell auf den betroffenen Ausländer bezogen vorliegen. Auch dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der konkret auf den betroffenen Ausländer abstellen, indem es heißt: „ seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum“, „ sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse“. Nur bei der so verstandenen Interpretation des Wortlauts, dass durch die Wohnsitzauflage sowohl die Versorgung des konkreten Ausländers mit angemessenem Wohnraum, sein Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse als auch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit erleichtert werden können, genügt die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck. Dieser besteht darin, eine Rechtsgrundlage für eine integrationspolitisch zu begründende Zuweisungen zu bieten, wenn die Wahrung der wesentlichen integrationspolitischen Belange Wohnraum, Sprache und Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erleichtert werden kann. BT Drucks. 18/8615, S. 25 Die gleichzeitige Berücksichtigung der Integrationskriterien Wohnraum, Deutschkenntnisse und Arbeitsmarkt bezogen auf den betroffenen Ausländer gewährleistet eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine Wohnsitzregelung die nachhaltige Integration des Betroffenen tatsächlich erleichtert. Eine nur alternative bzw. eine lediglich abstrakte oder rein ortsbezogene Berücksichtigung der angeführten Kriterien würde hingegen nicht gewährleisten, dass eine Wohnsitzregelung den rechtlichen Vorgaben an die integrationspolitische Begründung einer solchen Maßnahme gerecht wird. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2019 – 8 K 4413/17 – juris Rn. 24. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Erfüllung eines der drei Kriterien schon für sich gesehen die besondere Unterstützung der Integration in den beiden anderen Bereichen jeweils befördern dürfte. Denn hat der Schutzberechtigte bereits Wohnraum gefunden, wird ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden. Im Rahmen einer bereits gefundenen Erwerbstätigkeit würde erwartungsgemäß die Sprachkompetenz gefördert werden. Vorhandene Sprachkompetenz erleichtert sowohl die Wohnungs- als auch die Arbeitssuche. Aus diesem Grund ist es auch durchaus sachgerecht, die weitere Beschneidung der Rechte des Schutzberechtigten nur dann fortzusetzen, wenn eine Integration bislang in keinem der aufgeführten Bereiche hinreichend gelungen ist. Auch der Umstand, dass eine Wohnsitzauflage nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Einschränkung der durch Art. 33 RL 2011/95/EU gewährleisteten Freizügigkeit darstellt, EuGH, Urteil vom 01.03.2016 – C-443/14 und C-444/14 – juris Rn. 40, spricht dafür, die der Behörde durch § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Befugnisse eng auszulegen. Die Wohnsitzbeschränkung darf wegen des durch Art. 33 EU-Qualifikationsrichtlinie begründeten Freizügigkeitsrechts nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen. Gleiches gilt für den mit der Wohnsitzzuweisung auch verbundenen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 26 Genfer Konvention und des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. VG Münster, Beschluss vom 29.09.2020 – 8 L 726/20 – juris Rn. 7; Urteil vom 11.10. 2018 – 8 K 5809/17 – juris Rn. 21. Dies vorangestellt bedarf die Verpflichtung nach § 12a Abs. 3 AufenthG zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort, um dadurch – kumulativ –, die Erreichung der in der Vorschrift genannten Integrationsziele (Versorgung mit angemessenem Wohnraum, Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) zu erleichtern, einer Prognoseentscheidung. OVG NRW, Urteil vom 04.09.2018 - 18 A 256/18 – juris Rn. 45 - 48; zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens der in § 12a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 AufenthG genannten Kriterien vgl. auch: Bergmann/Dienelt/Röcker, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 12a Rn. 38; NK-AuslR/Münch, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 12a Rn. 23; vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 12a AufenthG Rn. 33; Berlit, GK-AufenthG - Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 12a AufenthG, Rn. 33; a.A. VG Aachen, Urteil vom 17.03.2021 – 4 K 3426/18 – juris Rn. 34 – 38. Die nach dem Tatbestand des § 12a Abs. 3 AufenthG erforderliche Prognose zu allen drei Integrationszielen ist auf der Basis nachprüfbarer Prognosetatsachen auf den Einzelfall bezogen zu stellen. VG Münster, a.a.O. Daraus folgt auch, dass beispielsweise bei bereits vorliegenden ausreichenden mündlichen Deutschkenntnissen kein Raum mehr für eine Verpflichtung gem. Abs. 3 gegeben ist, selbst wenn die Versorgung mit angemessenem Wohnraum und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch eine Verpflichtung erleichtert würden. Eine „Kompensation“ einer Voraussetzung mit einer anderen ist nicht möglich. Insbesondere kommt der Behörde auf tatbestandlicher Ebene ein – gerichtlich nicht überprüfbarer – Einschätzungsspielraum nicht zu. Die Gegenauffassung, nach der die drei Gesichtspunkte kumulativ in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sein sollen und deshalb „gewichtet“ werden können, scheitert nach hier vertretener Auffassung nach wie vor am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. NK-AuslR/Münch, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 12a Rn. 23. Gemessen an diesen Vorgaben kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Verpflichtung, den Wohnsitz in I. zu nehmen, die nachhaltige Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse gefördert werden würde. Denn sie ist nicht geeignet, dem Antragsteller den Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu erleichtern. Der Antragsteller hat vorgetragen und durch Vorlage eines Sprachzertifikats nachgewiesen, bereits den Sprachanforderung des Niveaus B2 zu genügen. Da sich der Antragsteller daher mit seinen deutschen Sprachkenntnissen im fortgeschrittenen Bereich befindet, ist er auf eine Erleichterung des Erwerbs hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse nicht mehr angewiesen, weil er das angestrebte Sprachniveau bereits übertroffen hat. Da damit eine der in § 12a Abs. 3 AufenthG geforderten Kriterien gänzlich fehlt und dieser negative Aspekt nicht durch eine besonders positive Bedingung kompensiert werden kann, erweist sich die streitgegenständliche Verfügung bereits aus diesem Grund als rechtswidrig. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kommt es damit nicht mehr an. So im Ergebnis auch VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 8 K 2485/19 – juris Rn. 12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.