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Beschluss

7 A 320/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0329.7A320.17.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Baugenehmigung vom 16.3.2015 in der Fassung vom 8.12.2016 verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Der Einwand des Klägers, das betreffende Gebiet sei als reines Wohngebiet einzuordnen, weckt keine ernstlichen Zweifel. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die auf den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken der Berichterstatterin beruhen, besteht die zu betrachtende nähere Umgebung aus dem Straßengeviert, das östlich von der G.------straße , südlich von der X.-------straße , westlich von einem nicht benannten unbefestigten Weg und nördlich von der Straße T. umgeben wird, einschließlich der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Straße T. und der X.-------straße unter Einbeziehung der auf den Flurstücken 36 und 177 befindlichen - nicht zum Außenbereich gehörenden - Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebs N. . Dieser Gebietsabgrenzung ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend entgegen getreten. Das Flurstück 36 ist schon nach der Abgrenzungssatzung Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Wegen der fehlenden trennenden Wirkung des Wirtschaftsweges ist auch das der Landwirtschaft zuzuordnende Wohnhaus auf dem Flurstück 177 Teil der geschlossenen Bebauung. Soweit sich der Kläger auf die Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis E. bezieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Einschätzung ist für die Bestimmung der näheren Umgebung nicht relevant. Ebenso ist es ohne Relevanz, ob Straßenschilder auf ein Wohngebiet hinweisen. Davon ausgehend fehlt es an der Darlegung, dass es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung nicht ‑ wie vom Verwaltungsgericht angenommen - um ein faktisches Dorfgebiet oder eine Gemengelage handelt. Der Einwand des Klägers, der Tierkörperpräparationsbetrieb füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, da es sich nicht um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele, weckt keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung dafür, dass es sich um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele, darauf abgestellt, dass es sich um einen Ein-Mann-Betrieb mit einem 12,92 m² großen Arbeitsraum handele, der maximal 10 Arbeitsstunden pro Woche betrieben werden dürfe und dessen ursprüngliche Betriebszeiten von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr um die Zeiten von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr reduziert worden seien. Dem ist der Kläger mit seinem Vorbringen, faktisch handele es sich um ein Zentrum für Tierpräparationen mit einem Kundenkreis aus dem benachbarten Belgien und aus Richtung Köln, nicht hinreichend entgegen getreten. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der im Bauantrag genehmigten Abfallmenge an Tierkadavern von 500 kg im Jahr ca. 150 Kunden pro Jahr zugrunde gelegt. Die Unrichtigkeit dieser Annahme hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Die Behauptung, üblicherweise fänden pro Woche 14 bis 25 Anlieferungen statt, ist bei der genehmigten Abfallmenge nicht plausibel. Ob die Fahrzeuge aus der näheren Umgebung oder von weiter her kommen, ist für die Beurteilung der störenden Wirkung nicht von Bedeutung. Dass mit dem so genehmigten Vorhaben gebietsunverträgliche Immissionen verbunden sein könnten, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Aus der Tatsache, dass sich in den Betriebsräumen eine Ausgabestelle für einen Gehörschutz befindet, folgt nichts anderes. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Tierkörperpräparation in einem geschlossenen Raum im Keller genehmigt ist und der Gehörschutz dem Arbeitsschutz dient. Soweit der Kläger Immissionen eines auf dem Grundstück der Beigeladenen betriebenen Schreinereibetriebs beklagt, ist ein solcher nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Baugenehmigung. Soweit der Kläger geltend macht, es fehle der Nachweis für den Wärme- und Schallschutz, fehlt es schon an der Darlegung einer dadurch bedingten Verletzung ihn schützender Vorschriften. Soweit der Kläger geltend macht, das genehmigte Vorhaben sei rücksichtslos und von diesem gingen unzumutbare Belästigungen und Störungen der Nachbarschaft aus, insbesondere durch die regelmäßige Konfrontation mit Tierkadavern und ordnungswidriges Abstellen von Fahrzeugen auf der öffentlichen Straße, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Aus obigen Gründen sind wegen der durch die Abfallmenge begrenzten Menge von Tierkadavern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten. Hinsichtlich der Parkproblematik hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger kein Recht auf eine bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraumes habe. Die Unrichtigkeit dieser Wertung hat der Kläger nicht dargelegt. Gegen ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts vorzugehen. Aus den vorstehenden Gründen sind auch besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Sache schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, „ob ein Tierpräparationsbetrieb in der beantragten und genehmigten Art und Weise tatsächlich ohne weiteres genehmigungsfähig ist, weil er sich einfügt“, ist eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.