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Beschluss

2 Bs 23/21

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2021:0330.2BS23.21.00
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Leitsätze
Eine Kindertageseinrichtung, die der zeitgleichen Betreuung von insgesamt bis zu 25 Kindern dient, ist nach ihrem Typus noch als eine „kleine“ Einrichtung anzusehen, die in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans nach § 10 Abs. 4 BPVO auch bei einer festgesetzten ein- oder zweigeschossigen offenen Bebauung generell gebietsverträglich ist (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, BauR 2009, 203; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56).(Rn.29)
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2021 geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17. August 2020 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 15. Juli 2020 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 30. September 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1. und 2. zu je einem Viertel, der Antragsteller zu 3. zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kindertageseinrichtung, die der zeitgleichen Betreuung von insgesamt bis zu 25 Kindern dient, ist nach ihrem Typus noch als eine „kleine“ Einrichtung anzusehen, die in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans nach § 10 Abs. 4 BPVO auch bei einer festgesetzten ein- oder zweigeschossigen offenen Bebauung generell gebietsverträglich ist (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, BauR 2009, 203; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56).(Rn.29) Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2021 geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17. August 2020 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 15. Juli 2020 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 30. September 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1. und 2. zu je einem Viertel, der Antragsteller zu 3. zur Hälfte. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung eines Einfamilienhauses als Kindertagesstätte mit bis zu 25 Plätzen. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks ... Das mit einem eingeschossigen Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten bebaute Grundstück liegt auf der südwestlichen Seite der Straße ... und wird von dieser durch einen parallel zu ihr verlaufenden sog. Knickweg getrennt. Die Antragsteller sind Eigentümer umliegender Grundstücke, nämlich der Antragsteller zu 1. des östlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücks..., der Antragsteller zu 2. des westlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücks ... und der Antragsteller zu 3. der Grundstücke ..., welche südwestlich und südlich des Vorhabengrundstücks gelegen sind. Die Grundstücke der Antragsteller sind jeweils mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut. Die vorgenannten Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Lemsahl-Mellingstedt vom 16. September 1952, erneut festgestellt am 14. Januar 1955. Dieser setzt insoweit ein Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg (BPVO) vom 8. Juni 1938 (HmbVBl. S. 69) in eingeschossiger offener Bauweise („W 1 o“) fest. Auf dem Baustufenplan ist oberhalb der Legende vermerkt: „Das reine Wohngebiet ist gemäss § 10 Abs. 4 [BPVO] besonders geschützt. [...] Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. Für die Flächen am rot signierten Straßenrand der Wohngebiete gelten diese Einschränkungen nicht.“ Unter dem 10. Dezember 2019 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen einen Vorbescheid, mit dem sie die Frage nach der Zulässigkeit einer Umnutzung des Wohnhauses auf dem Vorhabengrundstück in eine Kindertageseinrichtung für bis zu 49 Kinder bejahte. Auf den hiergegen am 28. Januar 2020 erhobenen Widerspruch der Antragsteller hin hob die Antragsgegnerin am 16. April 2020 den Vorbescheid vom 10. Dezember 2019 auf, soweit er eine Nutzung als Kindertagesstätte mit mehr als 25 Plätzen vorgesehen hatte; neben einem an den Beigeladenen gerichteten Änderungsbescheid erließ sie gegenüber den Antragstellern entsprechende, im Wesentlichen gleichlautende Widerspruchs- und Teilabhilfebescheide. Der Vorbescheid in der Gestalt des Änderungsbescheides bzw. der Widerspruchs- und Teilabhilfebescheide vom 16. April 2020 ist Gegenstand zweier von den Antragstellern (Az. 7 K 2498/20) bzw. von dem Beigeladenen (Az. 7 K 2098/20) erhobener und noch vor dem Verwaltungsgericht anhängiger Anfechtungsklagen. Mit Bescheid vom 15. Juli 2020 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen im Verfahren nach § 62 HBauO eine Baugenehmigung für die Umnutzung des Wohnhauses als Kindertagesstätte für bis zu 25 Kinder sowie eine Dienstwohnung. Im nördlichen, straßenzugewandten Bereich des Vorhabengrundstücks ist neben zwei Stellplätzen insbesondere eine Fläche für die Vorfahrt und das Halten von Kraftfahrzeugen vorgesehen (Bauvorlage 13/30). Die zum Bestand des Wohnhauses gehörende Tiefgarage, die Platz für zwei Pkw bietet, bleibt erhalten. Mit Ergänzungsbescheid vom 30. September 2020 zur Baugenehmigung machte die Antragsgegnerin die Betriebsbeschreibung der ... vom 27. August 2020 (Bauvorlage 13/33) sowie eine Kurzdarstellung von deren Betriebskonzept vom 31. August 2020 (Bauvorlage 13/34) zum Bestandteil der Baugenehmigung. Hiernach umfassen die Betriebszeiten der geplanten Einrichtung montags bis freitags – mit Ausnahme von Feiertagen – die Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei es sich bei den Zeiten von 7.00 bis 8.00 Uhr und von 16.00 bis 18.00 Uhr um „Randzeit“ handele. Unter Ziffer 2. der Kurzdarstellung des Betriebskonzepts vom 31. August 2020 wird ausgeführt, die „Haupt-Bringzeit“ sei morgens zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr; da die Kinder zwischen fünf und zehn Stunden anwesend seien, verteile sich die Abholzeit über den „gesamten Nachmittag“. Bereits zuvor, am 17. August 2020, erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung, über den noch nicht entschieden ist. Ebenfalls am 17. August 2020 haben die Antragsteller um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem – durch Schriftsatz vom 15. Januar 2021 präzisierten – Antrag nachgesucht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 15. Juli 2020 anzuordnen, soweit die Baugenehmigung eine Betreuung von mehr als 15 Kindern gleichzeitig zulässt. Mit Beschluss vom 22. Januar 2021 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 15. Juli 2020 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 30. September 2020 angeordnet, soweit die Baugenehmigung die Betreuung von mehr als 15 Kindern gleichzeitig zulässt. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller werde bei summarischer Prüfung durch das Vorhaben verletzt, soweit dieses einer gleichzeitigen Betreuung von mehr als 19 Kindern diene. Denn eine solche Größenbeschränkung ergebe sich für das Vorhaben hier aus der Festsetzung eines besonders geschützten Wohngebietes mit maximal eingeschossiger offener Bebauung, in dem nur eine „kleine“ Kindertageseinrichtung zulässig sei. Hinsichtlich der Grundsätze, was als eine „kleine“ Kindertageseinrichtung anzusehen sei, schließe sich die Kammer der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts an. In Anwendung dieser Grundsätze sei hier unter Berücksichtigung der konkreten planerischen Ausgestaltung des Plangebiets und der Richtlinien der Antragsgegnerin für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen von einer höchstzulässigen Betreuungskapazität von 19 Kindern auszugehen. Darüber hinaus stelle sich das genehmigte Vorhaben am Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes als zulasten der Antragsteller nachbarrechtswidrig dar, soweit es eine Betreuung von mehr als 15 Kindern gleichzeitig vorsehe. Dies gelte ungeachtet der für einen Betrieb mit bis zu 19 Kindern gegebenen Plankonformität und der beschränkten Betriebszeiten der Einrichtung. Die Beeinträchtigungen der Erschließungssituation der antragstellerischen Grundstücke, zu denen noch Verkehrslärmemissionen hinzuträten, seien bei einer solchen Vorhabengröße nicht mehr hinzunehmen. Denn das Vorhaben werde voraussichtlich einen erheblichen Bring- und Abholverkehr auslösen, welcher zu einer Überlastung des einspurigen Knickwegs mit unzumutbaren Auswirkungen für die Erschließungssituation der antragstellerischen Grundstücke führen werde. Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerin und der Beigeladene mit ihren Beschwerden. II. Die zulässigen, insbesondere nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgemäß erhobenen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs der Antragsteller. 1. Die mit den Beschwerden dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, erschüttern die Richtigkeit tragender Annahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zutreffend machen sowohl die Antragsgegnerin als auch der Beigeladene geltend, das Verwaltungsgericht stütze einerseits seinen rechtlichen Ansatz erklärtermaßen auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur „kleinen“ Kindertageseinrichtung im besonders geschützten Wohngebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO, weiche andererseits jedoch im Ergebnis von dem Grundsatz dieser Rechtsprechung ab, wonach jedenfalls eine Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungskapazität von bis zu 22 Kindern nach ihrem Typus als eine „kleine“ Einrichtung anzusehen ist, die in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans auch bei einer festgesetzten ein- oder zweigeschossigen offenen Bebauung generell gebietsverträglich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56, juris Rn. 25). 2. Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete eigene Prüfung in der Sache führt zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Ablehnung des Aussetzungsantrages der Antragsteller. Bei Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten überwiegt hier, der gesetzlichen Regel nach § 212a Abs. 1 BauGB entsprechend, das Interesse des Beigeladenen am sofortigen Vollzug der Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da eine Verletzung der Antragsteller in nachbarschützenden Rechten, insbesondere des Bauplanungsrechts, durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf Erhaltung des Gebietscharakters (hierzu a)) und in Bezug auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (hierzu b)). Streitgegenstand ist dabei, wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat (BA S. 4 ff.), die Baugenehmigung vom 15. Juli 2020 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 30. September 2020, die eine eigenständige Regelung auch zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens trifft, ohne hierzu den Bauvorbescheid vom 10. Dezember 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. April 2020 einzubeziehen. a) Die Baugenehmigung verletzt die Antragsteller auch insoweit, wie damit eine Umnutzung des Vorhabengrundstücks für eine Kindertagesstätte mit einer Betreuungskapazität von mehr als 15 Kindern – nämlich mit bis zu 25 Plätzen – genehmigt worden ist, voraussichtlich nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Denn die durch den maßgeblichen Baustufenplan Lemsahl-Mellingstedt vom 16. September 1952, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, getroffene Festsetzung, wonach das im Bereich des Vorhabengrundstücks und der Grundstücke der Antragsteller festgesetzte Wohngebiet mit eingeschossiger, offener Bauweise („W 1 o“) gemäß § 10 Abs. 4 BPVO besonders geschützt ist, dürfte sich als wirksam erweisen (hierzu aa)) und das genehmigte Vorhaben stellt eine im Rahmen dieser Festsetzung zulässige „kleine“ Kindertageseinrichtung dar (hierzu bb)). aa) An der Wirksamkeit der im Baustufenplan Lemsahl-Mellingstedt getroffenen Festsetzung eines besonders geschützten Wohngebietes bestehen keine durchgreifenden Zweifel. aaa) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen – der „Klebezettel“ begründe keine wirksame Festsetzung – steht der Umstand, dass die Schutzklausel durch die Verwendung eines weiteren Papierstücks auf dem Hauptblatt der Planzeichnung aufgebracht worden ist, deren Wirksamkeit nicht entgegen. Diese Darstellungstechnik, die auch bei anderen Baustufenplänen desselben Entstehungszeitraums Anwendung gefunden hat (vgl. für den Baustufenplan Wohldorf-Ohlstedt vom 16.9.1952 – ohne rechtliche Beanstandung – OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354, juris Rn. 82), dürfte lediglich die der Antragsgegnerin in den frühen 1950er Jahren zur Verfügung stehenden drucktechnischen Möglichkeiten widerspiegeln, lässt aber für sich allein nicht bereits ernsthafte Zweifel am Regelungsinhalt des Baustufenplans und dem entsprechenden Regelungswillen des Plangebers aufkommen. bbb) Auch nach dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot bestehen entgegen den Bedenken des Beigeladenen keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit der Schutzklausel. Soweit sie dahingehend formuliert ist, das „reine“ Wohngebiet sei gemäß § 10 Abs. 4 BPVO besonders geschützt, und damit bei erster Betrachtung ein der BPVO unbekannter Rechtsbegriff verwendet wird, führt dies nicht zu einer Unbestimmtheit. Die Bedeutung dieser Formulierung wird vielmehr aus dem Regelungszusammenhang, nämlich in Abgrenzung zu den beiden unter „a)“ folgenden Sätzen, unmittelbar deutlich. Aus diesen ergibt sich, dass die mit der Schutzklausel verbundenen Beschränkungen – die Unzulässigkeit gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Werbeanlagen – nicht für solche Flächen gelten, die an in der Planzeichnung rot signierten Straßenrändern liegen. Dies gilt im Plangebiet zum einen für die Bereiche Tannenhof – Redderbarg (nordwestlicher Abschnitt) – Lemsahler Dorfstraße – Im Kohlhof, wo die rote Signatur am Straßenrand von als „W 1 o“ ausgewiesenen Flächen in Kombination mit der Festsetzung „G“ (Läden zulässig/Geschäftsgebiet) dargestellt ist. Es gilt zum anderen für den Bereich Huulkamp / Tannenhof (mittlerer Abschnitt), dort teilweise am Straßenrand von als „M 2 o“ und teilweise von als „W 2 o“ ausgewiesenen Flächen, wiederum jeweils in Kombination mit der Festsetzung „G“. Daraus folgt, dass die Schutzklausel neben Mischgebieten (so bereits OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, a.a.O., Rn. 81) insbesondere für solche Wohngebiete nicht gilt, in denen – unabhängig von der höchstzulässigen Geschosszahl – kraft ausdrücklicher Festsetzung Läden zulässig sein sollen. ccc) Eine Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit der Schutzklausel ergibt sich schließlich auch nicht aus deren vergleichsweise weitem räumlichen Geltungsbereich. In tatsächlicher Hinsicht ist insoweit zu berücksichtigen, dass, wie vorstehend ausgeführt, die Schutzklausel gerade nicht einschränkungslos für sämtliche als Wohngebiet ausgewiesenen Flächen innerhalb des Plangebiets gilt, sondern gezielt Bereiche von nicht unerheblicher Ausdehnung von ihr ausgenommen worden sind. In rechtlicher Hinsicht gilt – entsprechend wie durch das Beschwerdegericht bereits für den Baustufenplan Wohldorf-Ohlstedt angenommen (vgl. Urt. v. 10.4.1997, a.a.O., Rn. 82) –, dass dieser räumliche Geltungsbereich in Ansehung des (fortbestehenden) Gebietscharakters nicht Ausdruck einer globalen Unterschutzstellung nicht besonders schützenswerter Teile des Wohngebiets, sondern eine bewusste Regelungsentscheidung in Anerkennung einer durchgehend besonderen Schutzwürdigkeit dieser Bebauung ist. bb) Das genehmigte Vorhaben stellt eine im Rahmen dieser Festsetzungen zulässige „kleine“ Kindertageseinrichtung dar. Eine Kindertageseinrichtung mit einer Gesamtbetreuungskapazität von bis zu 25 Kindern ist nach ihrem Typ als eine „kleine“ Einrichtung anzusehen, die in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans auch bei einer festgesetzten ein- oder zweigeschossigen offenen Bebauung generell gebietsverträglich ist (hierzu aaa)). Das genehmigte Vorhaben hält sich in diesem Rahmen (hierzu bbb)). aaa) (1) Gerade auch die Grundstücke in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO, in dem – wie hier der Fall – alle gewerblichen und handwerklichen Betriebe, Läden und Wirtschaften ausdrücklich ausgeschlossen sind, müssen Wohnbedürfnissen dienen. Der Begriff der Wohnbedürfnisse ist zwar nach der Regelungsstruktur des § 10 BPVO weit auszulegen; er schließt nicht nur Nutzungen ein, die ihrer Art nach Wohnen sind, sondern auch solche, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind, sofern sie nicht durch weitergehende Schutzvorschriften im Baustufenplan selbst ausgeschlossen sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, a.a.O., Rn. 59 ff.; Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, NordÖR 2002, 412, juris Rn. 36). Der Auslegung des Begriffs der Wohnbedürfnisse sind allerdings durch die Vorschrift des § 173 Abs. 3 BBauG, welche die Überleitung der Baustufenpläne in das geltende Bauplanungsrecht legitimiert, Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, 4 C 16.97, BVerwGE 108, 190, juris Rn. 28 ff.). Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung der in einem Wohngebiet nach der BPVO zulässigen Nutzungen nicht der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im konkreten Einzelfall überlassen bleiben, sondern im Rahmen einer typisierenden Bestimmung zur Zulässigkeit nur solcher Nutzungen führen darf, die in dieser Gebietsform jeweils generell zulässig sind (hierzu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, BauR 2009, 203, juris Rn. 19 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.). Zur Konkretisierung der danach Wohnbedürfnissen dienenden Nutzungsarten kann – wenn auch nicht schematisch – die Baunutzungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung als Auslegungshilfe herangezogen werden. Denn die Vorschriften der Baunutzungsverordnung bringen regelmäßig zum Ausdruck, was nach allgemeinem Verständnis für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, a.a.O., Rn. 73; Urt. v. 13.2.2002, a.a.O., Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O., Rn. 28). Bei der Bestimmung der in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO generell zulässigen Nutzungen, in dem im Baustufenplan alle nicht „Wohnbedürfnissen“ dienenden weiteren Nutzungsarten ausgeschlossen sind, sind danach die in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO zulässigen Nutzungen zu berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in der seit 2013 geltenden Fassung sind Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, in reinen Wohngebieten (allgemein) zulässig. Kindertageseinrichtungen, die diesem Erfordernis nicht genügen, können als Anlagen für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Allerdings darf, wie bereits ausgeführt, die Bestimmung der Nutzungen, die in einem besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit der Wohnnutzung verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., Rn. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.). Hierbei ist nicht allein auf den Gegenstand der Nutzung abzustellen, sondern kann (und muss) u.a. auch der Umfang der Nutzung ein typenbildendes Merkmal darstellen, wenn von der Nutzungsart mit zunehmendem Umfang typischerweise gebietsunverträgliche Störungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, 4 B 60.07, NVwZ 2008, 786, juris Rn. 11; Urt. v. 21.3.2002, 4 C 1.02, BVerwGE 116, 155, juris Rn. 13). Ein derartiger Zusammenhang zwischen der Größe der Einrichtung und ihrem Störungspotential ist typischerweise auch mit Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung verbunden, wie sich etwa darin zeigt, dass der mit dem Bringen und Abholen verbundene (Kraft-)Fahrzeugverkehr zu Problemen für die Wohnnutzung der Umgebung führen kann. Insbesondere diese Gesichtspunkte haben in der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts dazu geführt, die Zulässigkeit von Kindertageseinrichtungen in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO auf „kleine Einrichtungen“ zu beschränken, wobei für die Bestimmung, ob eine Kindertageseinrichtung sich in diesem Rahmen hält, neben den konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung auch die für solche Einrichtungen typischen formalen Strukturen, wie Gruppengröße und Betreuungsschlüssel, zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., Rn. 23 ff., 31 ff.; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56, juris Rn. 22 ff.). Der Bestimmung der zulässigen Einrichtungsgröße nach Maßgabe der jeweiligen Festsetzungen des Baustufenplans zum Umfang und zur Art und Weise der Bebauung liegt zugrunde, dass der in den Baustufenplänen festgesetzte Umfang der zulässigen Bebauung – der gemäß § 11 Abs. 1 BPVO und der zugehörigen Baustufentafel jeweils nach der Anzahl der Geschosse und der offenen oder geschlossenen Bauweise differiert – auch ein Kennzeichen für die vom Plangeber beabsichtigte Intensität der Grundstücksnutzung und die damit verbundene unterschiedliche Störungsintensität des originären Wohnens im Verhältnis der Grundstücke zueinander bildet. So variiert die bebaubare Grundstücksfläche nach § 11 Abs. 1 Baustufentafel Spalte 8 BPVO zwischen 2/10 der hinter der Baulinie liegenden Grundstücksfläche bei einer eingeschossigen offenen Bebauung und 5/10 bei einer viergeschossigen Bebauung. Dies ist auch beim Umfang erwarteter oder verträglicher ergänzender Nutzungen zu berücksichtigen. Folglich wird eine gebietsverträgliche „kleine“ Kindertageseinrichtung in einem besonders geschützten Wohngebiet mit lediglich eingeschossiger offener Bebauung nur eine geringere Kapazität als in einem Gebiet mit viergeschossiger geschlossener Bebauung aufweisen können (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 22). Daneben erfordert die gebotene Typisierung einer „kleinen“ Kindertageseinrichtung nach der Art der Nutzung eine Abstufung, welche die für eine Kindertageseinrichtung typischen formalen Strukturen, die für deren sinnvollen pädagogischen und wirtschaftlichen Betrieb bestimmend sind, aufnimmt. Geeignete Anknüpfungspunkte hierfür sind die Anzahl und die Größe der abstrakt zulässigen pädagogischen Gruppen. Sie kennzeichnen in typisierender Form die Größenordnung einer Kindertageseinrichtung, die für die Wirkungen auf das Baugebiet kennzeichnend sind, selbst wenn die Binnenstrukturen einzelner Einrichtungen weitere Differenzierungen aufweisen mögen (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 24). Da in Hamburg Rechtsnormen für die zulässige Größe von pädagogischen Gruppen in Kindertageseinrichtungen nicht bestehen, orientiert sich die für eine pädagogische Gruppe zugrunde zu legende Höchstzahl von Kindern im Ausgangspunkt grundsätzlich an der Obergrenze der Zahl der in einer pädagogischen Gruppe gemeinsam betreuten Kinder, wie sie regelhaft in den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Antragsgegnerin festgelegt ist (vgl. Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 26). Da ein dauerhaft störungsfreier Betrieb und die ordnungsgemäße Betreuung einer Gruppe typischerweise den Einsatz einer weiteren Fachkraft erfordert, ist die Maximalgröße einer „kleinen“ Kindertageseinrichtung ohne besondere Betriebsmerkmale in Hamburg regelhaft nicht unterhalb der doppelten Höchstzahl der in einer pädagogischen Gruppe gemeinsam betreubaren Kinder anzusetzen (vgl. Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 26). Auf Strukturentscheidungen nach dem Betriebskonzept der im Einzelfall zu beurteilenden Einrichtung – etwa zu Art, Anzahl oder Größe der vorgesehenen Betreuungsgruppen – ist in Anbetracht der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht abzustellen (vgl. auch Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 24). Nach diesen Grundsätzen ist in der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts jedenfalls eine Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungskapazität von insgesamt bis zu 22 Kindern als eine „kleine“, in einem besonders geschützten Wohngebiet mit höchstzulässig ein- oder zweigeschossiger offener Bebauung gebietsverträgliche Einrichtung angesehen worden (vgl. Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 25). (2) Auf Grundlage und in Fortentwicklung der vorgenannten Grundsätze ist heute allerdings auch eine Kindertageseinrichtung, die der zeitgleichen Betreuung von insgesamt bis zu 25 Kindern dient, nach ihrem Typus noch als eine „kleine“ Einrichtung anzusehen, die in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans auch bei einer festgesetzten ein- oder zweigeschossigen offenen Bebauung generell gebietsverträglich ist. Als Auslegungshilfe berücksichtigt der Senat in diesem Zusammenhang die nunmehr, seit 2013, in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zum Ausdruck kommende – und daher in früheren Entscheidungen des Senats zu dieser Frage noch nicht berücksichtigungsfähige und -bedürftige – Grundentscheidung des Gesetzgebers, solche Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, durch die Zuerkennung einer allgemeinen Zulässigkeit in reinen Wohngebieten zu privilegieren. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf dadurch zu verbessern, dass die wohnortnahe Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten gestärkt und auf diese Weise die Zahl der Kindertagesstätten erhöht wird (vgl. BT-Drs. 17/11468, S. 17 f.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 31.5.2018, 2 Bs 62/18, ZfBR 2018, 585, juris Rn. 12; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 8/2020, § 3 BauNVO Rn. 13). Dies rechtfertigt und gebietet eine maßvoll erhöhende Konkretisierung der in einem Wohngebiet mit ein- bzw. zweigeschossigen offener Bebauung zulässigen Größe einer „kleinen“ Kindertageseinrichtung. Dabei ist nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Senates weiterhin davon auszugehen, dass sich die Obergrenze der in einer pädagogischen Gruppe gemeinsam betreubaren Kinder grundsätzlich an der entsprechenden Bestimmung in den jeweils geltenden Richtlinien der Antragsgegnerin für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen orientiert, dass die zulässige Größe einer „kleinen“ Kindertageseinrichtung nicht unterhalb des Doppelten der nach den Richtlinien maximalen Gruppengröße anzusetzen ist und dass auf Vorgaben aus dem Betriebskonzept der jeweiligen Einrichtung insbesondere zu Art und Anzahl der Betreuungsgruppen nicht abzustellen ist (s.o.). Die Richtlinien der Antragsgegnerin für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen in der nunmehr geltenden Fassung vom 1. August 2012 legen als regelhaft ausreichenden Betreuungsschlüssel eine Fachkraft-Kind-Relation im Elementarbereich von 1 : 12,5 fest (Ziffer 4.4 Abs. 2 Satz 1, 2. Spiegelstrich). Diese Obergrenze der in einer pädagogischen Gruppe durch eine Fachkraft gemeinsam betreubaren Kinder stellt für die Bestimmung der zulässigen Größe einer „kleinen“ Kindertageseinrichtung nach den vorgenannten Grundsätzen eine geeignete und den aktuellen Verhältnissen entsprechende Ausgangsgröße dar. Auf dieser Grundlage ergibt sich als zulässige Größe – unter Ansatz zwei betreuender Fachkräfte – eine Betreuungskapazität von bis zu 25 Kindern. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2009 (2 Bs 72/09, a.a.O., Rn. 26) der festgelegten Maximalgröße für Betreuungsgruppen in Waldkindergärten einen Aussagegehalt auch für die Bestimmung der zulässigen Maximalgröße von Kindertageseinrichtungen anderer pädagogischer Ausrichtung beigemessen hat, hält er daran nicht mehr fest, weil die besonderen Verhältnisse in Waldkindergärten bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keinen Aufschluss über die zulässige Größe einer „kleinen“ Kindertageseinrichtung anderer pädagogischer Ausrichtung geben. Unverändert gilt, dass aus der Abstufung der Schutzwürdigkeit von Wohngebieten in Abhängigkeit auch von Festsetzungen zur höchstzulässigen Geschosszahl und zur Bauweise in Verbindung mit den Vorgaben nach Spalte 8 der Baustufentafel zu § 11 Abs. 1 BPVO (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 22) nicht die Notwendigkeit folgt, korrelierend zum jeweiligen Umfang der höchstzulässigen Bebauung eines Gebiets jeweils unterschiedliche zulässige Größen einer Kindertageseinrichtung anzunehmen (vgl. bereits Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 25). Insbesondere im Hinblick auf den oftmals nicht erheblich differierenden Gebietscharakter besonders geschützter Wohngebiete mit maximal ein- bzw. zweigeschossiger offener Bebauung besteht eine solche Notwendigkeit nicht. Dass für Wohngebiete mit maximal drei oder mehr zulässigen Vollgeschossen etwas anderes zu gelten haben dürfte, liegt im Hinblick auf den für diese Gebiete nach Spalte 8 der Baustufentafel vorgesehenen „Sprung“ auf eine bebaubare Fläche von 5/10 nahe, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. bbb) Das genehmigte Vorhaben hält sich mit seiner Betreuungskapazität von bis zu 25 Plätzen im Rahmen der vorgenannten zulässigen Größe. Soweit die Antragsteller gegen seine Zulässigkeit noch einwenden, in der (weiteren) Umgebung des Vorhabengrundstücks bestehe bereits derzeit eine Überversorgung durch Kinderbetreuungseinrichtungen, wird diese Beanstandung bereits nicht hinreichend substantiiert. So berücksichtigt beispielsweise der Verweis auf die vergleichsweise geringen Geburtenzahlen in Lemsahl-Mellingstedt nicht, dass auch Zuzug von Familien zu einer verstärkten Nachfrage nach Kinderbetreuungsplätzen führen kann. In Bezug auf die von den Antragstellern angeführte Kindertagesstätte auf dem Grundstück ... fehlt es zudem an der hinreichenden Vergleichbarkeit des Betreuungsangebots, weil diese Einrichtung nur bis 14 Uhr geöffnet ist. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner näheren Klärung, inwieweit die Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im Rahmen der Auslegung von § 10 Abs. 4 BPVO auch das Erfordernis der Gebietsversorgung umfasst. Für „kleine“ Kindertageseinrichtungen ist typischerweise davon auszugehen, dass diese auf die Versorgung des umliegenden Wohnquartiers ausgerichtet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, a.a.O., Rn. 27). b) Nach dem Sach- und Streitstand im Eilverfahren ist auch nicht ersichtlich, dass das genehmigte Vorhaben das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zum Nachteil der Antragsteller missachtet. Die Antragsteller beanstanden das genehmigte Vorhaben insoweit allein im Hinblick auf den mit diesem voraussichtlich verbundenen Bring- und Abholverkehr; unzumutbare Beeinträchtigungen erwarten sie unter diesem Aspekt – neben Verkehrslärm – insbesondere für die Zugänglichkeit ihrer Grundstücke. aa) Soweit die Antragsteller sich danach gegen mögliche Lärmbeeinträchtigungen durch den Bring- und Abholverkehr des Vorhabens wenden, wird die Abwägung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten maßgeblich dadurch bestimmt, dass das Vorhaben – wie oben unter a) ausgeführt – plankonform ist. Eine davon abweichende Würdigung unter dem Aspekt besonderer örtlicher Verhältnisse erscheint nicht veranlasst. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorhabenbedingter Verkehrslärm sich räumlich unmittelbar und intensiv auf besonders schutzbedürftige Bereiche der Grundstücksnutzung zu sensiblen Tageszeiten auswirkt; ohnehin beschränkt sich der Betrieb der genehmigten Einrichtung auf Werktage. bb) Auch soweit die Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigungen der Erschließungssituation ihrer Grundstücke durch den Bring- und Abholverkehr des Vorhabens befürchten, sind unzumutbare tatsächliche Beeinträchtigungen aufgrund besonderer örtlicher Umstände bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann im Einzelfall – ausnahmsweise – auch dann anzunehmen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück erschließenden Straße erheblich verschlechtert. Die vorhabenbedingte Überlastung kann dabei insbesondere in einem überbordenden Parksuchverkehr, etwa infolge einer unzureichenden Stellplatzanzahl auf dem Vorhabengrundstück, zum Ausdruck kommen (vgl. zum Vorstehenden VGH München, Beschl. v. 8.1.2019, 9 CS 17.2482, BayVBl 2019, 349, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13, BauR 2015, 641, juris Rn. 48; Beschl. v. 1.10.2012, 2 M 114/12, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2013, 2 A 3009/11, BauR 2013, 1640, juris Rn. 47 m.w.N.; Beschl. v. 18.3.2011, 2 A 2579/09, juris, Rn. 66; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.1.2008, 3 S 2773/07, juris Rn. 13;OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002, 1 B 315/02, BauR 2003, 509, juris Rn. 12). Eine solche relevante Beeinträchtigung der Erschließungssituation ist dann gegeben, wenn die Zugänglichkeit zum Grundstück bzw. die Möglichkeit, dieses ungehindert zu verlassen, in solcher Intensität und solchem zeitlichen Umfang in Frage gestellt ist, dass das durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundeigentums verletzt erscheint (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 8.1.2019, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, a.a.O., Rn. 48). Handelt es sich bei den Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit des Nachbargrundstücks um Auswirkungen, die nicht auf die Verwirklichung des Vorhabens als solchem, sondern auf das Fehlverhalten von dessen Bewohnern bzw. Nutzern zurückzuführen sind, haben diese Auswirkungen nur dann bodenrechtliche Relevanz, wenn das Fehlverhalten dem Vorhaben zuzurechnen ist, etwa weil sich die Bewohner bzw. Nutzer eines solchen Vorhabens üblicherweise in dieser Weise verhalten. Hierfür bedarf es indes belastbarer Anhaltspunkte; die bloße Möglichkeit, dass der Personenkreis zu einem bestimmten Fehlverhalten neigen könnte, genügt für die Zurechnung nicht. Denn individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich grundsätzlich nicht relevant; ihm ist vielmehr vorrangig mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 6.12.2011, 4 BN 20.11, BauR 2012, 621, juris Rn. 5; Beschl. v. 29.5.1989, 4 B 26.89, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 29.3.2018, 7 A 320/17, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris Rn. 38). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das störende Verhalten dem Vorhaben zurechenbar und belastbar abzusehen ist, dass erforderlichenfalls einzusetzende Mittel des Ordnungsrechts keinen wirksamen und hinreichenden Schutz werden bieten können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, ZUR 2017, 113, juris Rn. 38). Die Antragsteller befürchten erhebliche Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit ihrer Grundstücke bzw. der Möglichkeit, diese auch während der Bring- und Abholzeiten der Kindertageseinrichtung ohne erhebliche Verzögerungen zu verlassen. Diese Sorge ist bei Betrachtung der örtlichen Verhältnisse, nämlich der Erschließung ihrer Grundstücke über den sog. Knickweg, grundsätzlich nachvollziehbar, weil Eltern, welche die Kindertageseinrichtung insbesondere während der morgendlichen Bringzeit mit dem Pkw anfahren, erst bei unmittelbarer Annäherung an das Vorhabengrundstück über den Knickweg erkennen können, ob für sie noch eine Haltemöglichkeit auf den Stellplätzen oder der gepflasterten Überfahrt im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks besteht. Sind die Haltemöglichkeiten in diesem Bereich bereits erschöpft – etwa weil, was kaum im wohlverstandenen Eigeninteresse der Einrichtung sein dürfte, dortige Stellplätze bereits durch Mitarbeiter belegt sind –, so kann für Eltern die Versuchung bestehen, auf dem einspurigen Knickweg entlang des Vorhabengrundstücks zu halten und entweder das Fahrzeug gemeinsam mit ihrem Kind in Richtung Kita zu verlassen oder – ungünstigstenfalls als Teil einer sich bildenden Kolonne – im Fahrzeug auf dem Knickweg auf freiwerdende Haltemöglichkeiten auf dem Vorhabengrundstück zu warten. Beide Verhaltensalternativen können dazu führen, dass der Knickweg im Bereich des Vorhabengrundstücks zum Nachteil der Bewohner von Nachbargrundstücken versperrt wird. Aus dem Umstand, dass solche Verhaltensweisen vor Ort vorstellbar erscheinen, folgt jedoch nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht bereits die von den Antragstellern geltend gemachte konkrete Unzumutbarkeit der Erschließungssituation ihrer Grundstücke. So kann bereits nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Elternteile, die keine Haltemöglichkeiten auf dem Vorhabengrundstück antreffen, sich sodann verkehrsordnungswidrig verhalten werden, indem sie das Fahrzeug auf dem Knickweg zum Stehen bringen und bis auf weiteres darin verharren oder dieses abstellen und in Richtung Kita verlassen. Vielmehr sind die Fahrzeugführer in dieser Situation – wie ihnen bewusst sein wird – dazu verpflichtet, die Fahrt über den Knickweg fortzusetzen und andernorts nach einer zulässigen Halte- oder Parkmöglichkeit zu suchen. Wie auch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren jedenfalls dem Grunde nach zutreffend vorbringt, sind solche Halte- oder Parkmöglichkeiten in fußläufiger Entfernung tatsächlich gegeben, nämlich beispielsweise in der weniger als 60 m in westlicher Richtung vom Vorhabengrundstück entfernten Sackgasse ..., wenngleich auch dort freilich nicht in unbeschränkter Anzahl. Soweit Elternteile die vorgenannte Situation erschöpfter Haltemöglichkeiten auf dem Vorhabengrundstück häufiger antreffen sollten, ist zudem nicht auszuschließen, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten andere Transportmittel bevorzugen werden, der Bring- und Abholverkehr mit Pkw also jedenfalls mittelfristig abnimmt. Die tatsächliche Entwicklung in dieser Hinsicht ist derzeit nicht belastbar vorherzusehen. Sollte gleichwohl ein verkehrsordnungswidriges Halten oder Abstellen von Fahrzeugen auf bzw. am Rand des Knickwegs vor der Kita in nennenswertem Umfang auftreten, so wäre ein Einschreiten der Polizei – etwa durch die Ansprache von Fahrzeugführern, die Verhängung von Bußgeldern oder Sicherstellungs- bzw. Umsetzungsmaßnahmen – geboten, das eine Abhilfe oder jedenfalls maßgebliche Verbesserung bringen könnte. Ob ein solches Einschreiten hier erforderlich würde, ist ungewiss. Die besonderen örtlichen Verhältnisse und die vergleichsweise geringe Größe der Kita dürften dafür sprechen, dass der verantwortliche Führer eines behindernd abgestellten Fahrzeugs in Kürze zu ermitteln und zum Wegsetzen des Fahrzeugs zu bewegen wäre. Von einer entsprechenden Kooperationsbereitschaft der Eltern dürfte schon vor dem Hintergrund auszugehen sein, dass der Betreiber der Einrichtung ein erhebliches Interesse an Akzeptanz in der Nachbarschaft ebenso wie an der Vermeidung einer Notwendigkeit behördlichen Einschreitens besitzt, welches er den Eltern regelhaft vermitteln können dürfte. Die tatsächliche Wahrscheinlichkeit eines – in seinen Auswirkungen mit den vorgenannten Mitteln lösbaren und schon aus diesem Grund zumutbaren – phasenweise intensiveren Bring- bzw. Abholverkehrs mit Pkw hängt, wie bereits zwischen den Beteiligten ausführlich erörtert, vornehmlich von dem Anteil der Eltern ab, die einen Pkw-Transport wählen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist bei einer Kindertageseinrichtung der hier zu betrachtenden Größe noch nicht von einem stark störungsgeeigneten Fahrzeugaufkommen auszugehen. Der Elternanteil, der sich zur Anfahrt mit dem Pkw – anstatt mit dem Fahrrad oder zu Fuß – entscheidet, hängt neben dem Einzugsbereich der Einrichtung und dessen Besiedlungsdichte von einer Reihe individueller und daher schwer zu prognostizierender Umstände (Kombination mit dem Arbeitsweg, physische Konstitution, u.ä.) ab. In der Rechtsprechung wird bei Fehlen näherer Erkenntnisse typischerweise ein Pkw-Anteil von zumindest etwa 50 % zugrunde gelegt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 1.2.2019, 1 MB 1/19, NordÖR 2019, 120, juris Rn. 20 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 7.11.2011, 2 CS 11.2149, juris Rn. 6). Tatsächlich dürfte sich auch verkehrsverringernd auswirken, dass Kindertageseinrichtungen einen nicht unerheblichen Krankenstand aufweisen und Geschwisterkinder typischerweise gemeinsam gebracht und abgeholt werden (vgl. zu Letzterem OVG Schleswig, Beschl. v. 1.2.2019, a.a.O.). Soweit die Antragsteller schließlich Beeinträchtigungen der Erschließungssituation ihrer Grundstücke dadurch befürchten, dass eine vorhabenbedingte Zunahme des Pkw-Verkehrs die Gefahr eines „Festsetzens“ durch Fahrzeugbegegnungen aus entgegengesetzten Fahrtrichtungen auf dem einspurigen Knickweg erhöht, ist nicht ersichtlich, dass sich daraus Verzögerungen bei dem Erreichen bzw. Verlassen der Grundstücke der Antragsteller mit dem Pkw in eigentumsrelevantem Ausmaß ergeben werden. Nur ergänzend ist daher anzumerken, dass es gerade angesichts dieses Risikos des Festsetzens von Pkw unwahrscheinlich sein dürfte, dass der Bring- und Abholverkehr des Vorhabens dieses verstärkt aus östlicher Richtung über den Knickweg anfahren wird, sodass jedenfalls de facto mit einer Pkw-Verkehrszunahme nur aus westlicher Richtung zu rechnen sein dürfte, auf welche sich Anlieger und sonstige Nutzer des Knickwegs einstellen können. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller zu 3. trägt einen erhöhten Kostenanteil, da er die Beeinträchtigung zweier Grundstücke durch das Vorhaben geltend macht. 2. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.