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Beschluss

6 E 192/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0328.6E192.18.00
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Leitsätze

In auf die Verkürzung der beamtenrechtlichen Probezeit gerichteten Verfahren ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In auf die Verkürzung der beamtenrechtlichen Probezeit gerichteten Verfahren ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf „den kleinen Gesamtstatus gem. Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ begehrt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, die Probezeit auf die Mindestprobezeit von einem Jahr zu verkürzen. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der sog. Auffangstreitwert anzunehmen ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2018 - 6 A 634/17 -, juris, und vom 11. Mai 2016 - 6 A 1320/14 -, juris, Rn. 24. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt eine Festsetzung des Streitwertes auf den „kleinen Gesamtstatus“ gem. § 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in Betracht. Dabei handelt es sich um die in § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG geregelten Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen. Für diese ist der Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags, also die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Mit der geltend gemachten Verkürzung der Probezeit war nicht die Verleihung eines anderen Amtes Verfahrensgegenstand. Die Ernennung in das Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit) schließt sich zwar regelmäßig an die Beendigung der (verkürzten) Probezeit an, ist aber gleichwohl ein eigenständiger Rechtsakt und war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Nicht durchgreifend ist der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, nach Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasse der sog. kleine Gesamtstatus ausdrücklich die Verlängerung der Probezeit; daher habe dies auch für die Verkürzung der Probezeit zu gelten. Zunächst spricht der Umstand, dass die Verkürzung der Probezeit - anders als die Verlängerung der Probezeit - in der Aufzählung unter Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs nicht benannt wird, gerade dafür, dass dieser Anspruch nicht zum sog. kleinen Gesamtstatus zählt. Hinzu kommt aber insbesondere die unterschiedliche Interessenlage bzw. Bedeutung der Sache. Im Fall der Verlängerung der Probezeit wird bereits mit dieser Maßnahme über den Status des Beamten entschieden, nämlich über dessen weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe. Eines zusätzlichen Rechtsaktes bedarf es dazu nicht. Hingegen erfolgt bei der hier streitgegenständlichen Verkürzung der Probezeit die statusrelevante Maßnahme - wie eben dargestellt - erst in einem weiteren selbstständigen Verfahrensakt. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidungen anderer Obergerichte sind in diesem Zusammenhang unergiebig, da sie teilweise einen anderen Streitgegenstand betreffen (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 3 CS 14.917 - und HessVGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 A 1991/08 -) bzw. die darin enthaltenen Streitwertfestsetzungen keine über die Nennung der Normen des GKG hinausgehende Begründung enthalten (BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 ZB 12.1871 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.