Beschluss
6 A 634/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0327.6A634.17.00
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Leitsätze
Zur Frage der Verkürzung der Probezeit eines Studienrats wegen früherer Tätigkeit als Vertretungslehrer.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verkürzung der Probezeit eines Studienrats wegen früherer Tätigkeit als Vertretungslehrer. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt . G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verkürzung seiner Probezeit. Die Unterrichtstätigkeit als Aushilfslehrkraft für Mathematik und Physik in der Zeit von September 2011 bis September 2013 - und damit vor dem 2. und überwiegend sogar vor dem 1. Staatsexamen - sei mit der nach Erwerb der Lehramtsbefähigung ausgeübten Tätigkeit als Studienrat nicht gleichwertig. Die Antragsbegründung zeigt die erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht auf. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Antrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Nach § 13 Abs. 3 LBG NRW in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung können unter anderem Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dient, auf die Probezeit angerechnet werden (Satz 1). Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt (Satz 2). § 32 Abs. 1 LVO NRW in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung bestimmt, dass bei der Festlegung der Probezeit für Lehrer, die die Befähigung durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben, § 5 der Verordnung Anwendung findet. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprochen hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei als Lehrkraft zur Aushilfe eingestellt worden und der von ihm erteilte Unterricht habe im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht im Sinne der vorgenannten Vorschriften dem eines Lehrers mit voller Lehramtsbefähigung entsprochen, wird durch die arbeitsrechtlichen Ausführungen des Klägers nicht schlüssig in Frage gestellt. Ob die Tätigkeit als Vertretungslehrer nach Art und Bedeutung der eines Studienrats entsprochen hat, beurteilt sich nach einem tätigkeitsbezogenen Vergleich, für den beamtenrechtliche Maßstäbe gelten. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2016 ‑ 6 A 1320/14 -, juris, Rn. 7. Überdies lässt sich aus dem vom Kläger angeführten Umstand, dass er im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG als Vertreter für erkrankte oder in Elternzeit befindliche Lehrkräfte befristet eingestellt worden ist, nicht ableiten, dass seine frühere Tätigkeit mit den Aufgaben eines Studienrats gleichzusetzen ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich weiter nicht aus dem Hinweis, der Verordnungsgeber habe bereits 1983 die einschränkende Regelung gestrichen, wonach nur Zeiten nach bestandener Laufbahnprüfung berücksichtigungsfähig waren. S. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 6 A 1121/15 -, juris, Rn. 7 ff. Dieser Verzicht auf die formale Qualifikation bedeutet nicht, dass jede vertretungsweise Lehrtätigkeit auch vor Ablegung der Examina gleichwertig ist und damit die pädagogischen, didaktischen und fachlichen Fähigkeiten, die regelmäßig erst im Laufe des Studiums und im Vorbereitungsdienst erworben werden, ohne Bedeutung sind. Dies ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW), der durch eine Verkürzung nicht gefährdet werden darf. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17.82 -, juris, Rn. 18; Schrapper/Günther, LBG NRW, 2. Auflage 2017, § 13 Rn. 2 f. Frühere Dienstzeiten in Ämtern mit nicht adäquater Wertigkeit können aufgrund der Äquivalenzformel des § 13 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW, § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW nach wie vor nicht angerechnet werden. Vgl. Schrapper/Günther, a. a. O., § 13 Rn. 9. Hiervon ausgehend ist es nicht allein ausreichend, wenn die Aushilfstätigkeiten im Fall des Klägers nach seinem Vorbringen so weitgehend waren, dass er „dieselben Tätigkeiten wie die ausgefallene Stammkraft durchgeführt hat“, also unter anderem Arbeiten erstellt und korrigiert, Eltern- und Schülergespräche geführt und an Schulkonferenzen teilgenommen hat. Erforderlich ist eine Gleichwertigkeit der früheren Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mit der eines Studienrats mit zwei Staatsexamina. Maßgeblich ist also eine vergleichbare Qualität. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17.82 -, juris, Rn. 18; OVG NRW Beschluss vom 8. August 2011 - 6 A 995/11 -, juris, Rn. 3. Die Tätigkeit muss nach den wahrzunehmenden Funktionen, dem Schwierigkeitsgrad, dem Maß der damit verbundenen Verantwortung sowie dem geforderten Vor- und Ausbildungsstand dem Amt der in Rede stehenden Laufbahn entsprechen. Vgl. Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes NRW, Teil B, Stand Dezember 2016, § 5, S. 15. Der Kläger, der auf der Grundlage von mehreren befristeten Verträgen ausdrücklich „zur Aushilfe“, ganz überwiegend parallel zum Studium und im Rahmen des Programms „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“ angestellt war, hat nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit in diesem Sinne qualitativ dem Amt eines Studienrats gleichzusetzen ist. Er hat insbesondere der Erwägung des Verwaltungsgerichts nichts entgegengesetzt, dass auch ihm während des weiteren Lehramtsstudiums und des Vorbereitungsdienstes fachliche, pädagogische und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden, die er vorher nicht besessen habe und die sich positiv auf seine Unterrichtstätigkeit und Entwicklung ausgewirkt hätten. Ob der Kläger tatsächlich nicht nur zur Unterrichtsversorgung, sondern auch zu anderen Aufgaben eines Studienrats herangezogen wurde, bedarf daher keiner weiteren Klärung. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe bedarfsdeckenden Unterricht erteilt. Abgesehen davon, dass dieser Begriff üblicherweise den von Lehramtsanwärtern eigenverantwortlich zu erteilenden Unterricht bezeichnet (vgl. § 93 Abs. 2 SchulG NRW i. V. m. § 11 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG), rechtfertigt dies keine Gleichsetzung seiner Tätigkeit mit derjenigen eines Studienrats. Die Einordnung einer Tätigkeit als bedarfsdeckender Unterricht hat ausschließlich Bedeutung für die Stellenbedarfsberechnung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 6 A 1121/15 -, juris, Rn. 14. Der Hinweis des Klägers auf „§ 16 Abs. 3 LVO NRW“ (wohl in der nur bis zum 30. Dezember 2015 gültigen Fassung vom 8. Februar 2014) und seine fünfjährige Tätigkeit als Zeitsoldat greift ebenfalls nicht durch. Nach der offenbar angesprochenen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW (in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung) kann von der Ableistung einer Probezeit abgesehen werden, wenn der Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit berufen war. Mit dem diesbezüglichen Vortrag wird das angefochtene Urteil schon deshalb nicht schlüssig in Frage gestellt, weil der Kläger sich bereits im Probebeamtenverhältnis befindet. Gegen die im Juli 2015 erfolgte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe hat er bisher auch nichts eingewandt, sondern lediglich später mit Schreiben vom 2. Mai 2016 die Verkürzung der Probezeit nach dem damals einschlägigen § 14 LBG NRW (in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung) beantragt. Allein dieses Klagebegehren ist ausweislich des gestellten Klageantrags auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich. Eine Anrechnung auf die Probezeit nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW, die mit dem Zulassungsantrag schon nicht konkret geltend gemacht wird, scheidet im Übrigen allein deshalb aus, weil danach die Nichtbeendigung einer früheren oder vorhergehenden Probezeit erforderlich ist. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW im Hinblick auf die Offizierstätigkeit vorgelegen haben. Er führt lediglich an, dass diese „auch verbunden war mit Anleitungstätigkeiten“. Daraus folgt nicht, dass die zuletzt im Rang eines Leutnants (Besoldungsgruppe A 9) ausgeübte Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der eines Studienrats entsprochen hat. Dies liegt im Übrigen fern. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob bei Studierenden, die ein Lehramtsstudium absolvieren und die als Vertretungslehrer zur Vertretung einer Stammkraft (auch) an weiterführenden Schulen durch den Dienstherrn uneingeschränkt Tätigkeiten übertragen erhalten, die der Tätigkeit der ausgefallenen Stammkraft entsprechen und die Tätigkeit nicht auf die Ausbildung bezüglich des Erwerbes der Lehramtsbefähigung gerichtet war, diese Tätigkeit nicht im Sinne von § 9 Abs. 3 LVO NRW nach Art und Bedeutung der Tätigkeit eines Studienrats entspricht, zumindest soweit der Studierende nach dem zweiten Staatsexamen nicht nur an derselben Schulform sondern auch in demselben Fachbereich weiter zum Einsatz gelangt und vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber bereits 1983 die einschränkende Regelung, wonach nur Zeiten nach bestandener Laufbahnprüfung berücksichtigungsfähig waren, gestrichen hat und vor dem weiteren Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht 1983 in seiner Entscheidung festgelegt hat, dass bei dem durchzuführenden tätigkeitsbezogenen Vergleich eine Identität der zu vergleichenden Tätigkeiten nicht vorliegen muss.“ Die so formulierte Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Dem Kläger sind nicht „durch den Dienstherrn uneingeschränkt Tätigkeiten übertragen“ worden, die denen der ausgefallenen Stammkraft entsprachen. Ob dies innerhalb der Schule faktisch der Fall war, kann offen bleiben. Der Kläger ist ausweislich seiner mit dem Dienstherrn, dem beklagten Land, geschlossenen Verträge lediglich als „Lehrkraft zur Aushilfe“ eingestellt worden, um die Unterrichtsversorgung zu sichern (vgl. auch das Schreiben der Bezirksregierung vom 10. April 2011). Abgesehen davon lässt sich die Frage, soweit sie einer einzelfallübergreifenden Klärung überhaupt zugänglich ist, nach dem oben Ausgeführten ohne Weiteres dahin beantworten, dass es für die Gleichwertigkeit nach Art und Bedeutung nicht ausreicht, wenn die Vertretungstätigkeit für einen erkrankten Lehrer in derselben Schulform und in demselben Fachbereich wie die spätere Tätigkeit erfolgt. Ob die konkrete Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprochen hat, ist im Übrigen, von den bereits in der Rechtsprechung festgelegten Grundsätzen ausgehend, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17.82 -, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).