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Beschluss

4 A 1051/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0316.4A1051.16.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.3.2016 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.3.2016 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Die Berufung ist nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Wie die Klägerin mit der Antragsbegründung dargelegt hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides. Es ist zweifelhaft, ob der Endabrechnungsbescheid der Beklagten vom 10.3.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 17.6.2015 rechtmäßig sind. Gegenwärtig spricht Überwiegendes dafür, dass der Klägerin die beantragte Zuwendung für eine aus einem „Rahmenvertrag Reifen- und Service-Management“ bestehende Fördermaßnahme zu Unrecht versagt worden sein dürfte. Die Beklagte dürfte ihr nicht zu Recht entgegen gehalten haben, dass sich im Jahr 2014 die Verwaltungspraxis dahingehend geändert habe, grundsätzlich im Rahmen der Förderung für „Lärm-/geräuscharme Reifen, Rollwiderstandsoptimierte Reifen“ Reifenmanagementverträge nicht mehr zu berücksichtigen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont dürfte die Klägerin zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Auszahlung der ihr bewilligten Zuwendung auch hinsichtlich des Rahmenvertrags Reifen- und Service- Management haben. Die Beklagte hat ihr hierfür auf ihren am 1.10.2013 eingegangenen Antrag hin mit Zuwendungsbescheid vom 10.4.2014 eine „De-minimis“-Beihilfe für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt höchstens 25.500,00 Euro gewährt. Nach bereits erfolgter Bewilligung einer Zuwendung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 ‒ 7 C 70.80 ‒, DVBl. 1983, 810 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2016 ‒ 4 A 1983/13 ‒, juris, Rn. 11-13, m. w. N. Für die Klägerin war mithin sowohl aus dem Zuwendungsbescheid als auch aus der einschlägigen Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (BAnz. S. 3743 ff.) in der Fassung der Änderung vom 19.8.2013 (BAnz. AT 30.8.2013 B5), deren Kenntnis und Anerkennung als verbindlich sie im Zuwendungsantrag ausdrücklich bekräftigt hatte, erkennbar, dass die Beklagte die in der Anlage zu Nr. 2 der Richtlinie benannten Maßnahmen als förderfähig ansieht. Hierauf wurde die Klägerin explizit im Zuwendungsbescheid unter Abschnitt „II. Maßnahmen“ (Seite 2, 2. Absatz des Bescheides vom 10.4.2014) unter Beifügung der entsprechenden Anlage (Maßnahmenkatalog) hingewiesen. Ausweislich dieser waren unter Nr. 11 förderfähig: Lärm-/geräuscharme Reifen, Rollwiderstandsoptimierte Reifen. Eine weitere Eingrenzung oder Erläuterung der förderfähigen Maßnahme wurde im Gegensatz zu mehreren anderen Nummern (vgl. beispielsweise nur Nr. 10, 16, 18) nicht getroffen. Dementsprechend konnte die Klägerin, die bereits in den Vorjahren für ihren Reifenmanagementvertrag unter der genannten Fördermaßnahme eine Förderung erhalten hatte, davon ausgehen, dass ‒ mangels anderweitiger, rechtzeitiger Verlautbarung der Beklagten ‒ auch im Jahr 2014 ihr Reifenmanagementvertrag nach Nr. 11 des Maßnahmenkatalogs förderfähig ist. Dem steht voraussichtlich weder entgegen, dass der Zuwendungsbescheid ausschließlich eine Budgetzusage enthält, noch, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis im Jahr 2014 bereits geändert hat. Selbst wenn die konkrete Förderfähigkeit einer Fördermaßnahme erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises feststeht (vgl. Abschnitt „IV. Vorlage der Verwendungsnachweise“, Seite 3, und Abschnitt V.3.3, erster Spiegelpunkt des Bescheides vom 10.4.2014), werden die zuwendungsfähigen Fördermaßnahmen in ihrer Art dem Grunde nach bereits im Zuwendungsbescheid verbindlich geregelt. Damit konnte die Klägerin sich darauf verlassen, dass der Erwerb von lärm-/geräuscharmen Reifen bzw. rollwiderstandsoptimierten Reifen ‒ egal in welcher Vertragsgestaltung ‒ grundsätzlich förderfähig ist. Auf eine nach Erlass des Zuwendungsbescheides vom 10.4.2014 erfolgte Änderung der allgemeinen Bewilligungspraxis der Beklagten hinsichtlich der Förderfähigkeit von Reifenmanagementverträgen, wie sie in einem internen Arbeitsvermerk der Beklagten vom 23.9.2014 vorbereitet wurde, kommt es angesichts der Formulierungen im Zuwendungsbescheid nicht an. Die Beklagte hat eine geänderte Verwaltungspraxis vor Erlass des Zuwendungsbescheides nicht bekanntgegeben. Vielmehr hat sie in dem für die Förderperiode 2014 auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellten Merkblatt zur Definition des Begriffs „Maßnahme“ in Bezug auf Reifen ausschließlich darauf hingewiesen, dass ein Satz Reifen 2, 4 oder mehr Reifen sein könnten, und dies näher erläutert. Auch in den ebenfalls auf der Homepage abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ – frequently asked questions) ist ausschließlich die Rede von den Anforderungen, die an die geförderten Reifen gestellt werden. Darüber hinaus weist das Bundesamt darauf hin, dass die Erläuterungen der Maßnahmen (Spalte 2) lediglich beispielhaft und die Aufzählungen nicht abschließend seien. Ein Hinweis darauf, dass im Jahr 2014 Reifenmanagementverträge im Rahmen der Förderung des Reifenerwerbs nicht mehr zuwendungsfähig sind, lässt sich dagegen den dem Senat noch einsehbaren Informationen des Bundesamtes nicht entnehmen. Ebenso wenig ist beachtlich, dass nach der Nr. 1.10 Anlage zu Nr. 2 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 11.8.2014 Reifenmanagementverträge nicht mehr von der Förderung der Anschaffung/Ersatzbeschaffung von lärm/geräuscharmen Reifen, rollwiderstandsoptimierten Reifen umfasst sind. Diese Förderrichtlinie gilt nach Nr. 13.5 erst für ab dem 1.11.2013 gestellte Zuwendungsanträge, während der Antrag der Klägerin bereits am 1.10.2013 beim Bundesamt für Güterverkehr eingegangen ist.