Urteil
10 A 3042/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0315.10A3042.15.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil wird auf die Berufung des Beklagten geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil wird auf die Berufung des Beklagten geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines baurechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittel-Discountmarktes (im Folgenden: Vorhaben). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung U.-L., Flur 45, Flurstücke 246 und 247 (N. 65 – 67) in U. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Auf dem Vorhabengrundstück betrieb bis Mitte 2015 die Firma Q. den besagten Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 670 qm. Unter dem 10. November 2015 erteilte der Beklagte eine Baugenehmigung für den Neubau eines Schnellrestaurants (C.) nebst zugehöriger Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück sowie auf dem Flurstück 245. Das Schnellrestaurant wurde zwischenzeitlich realisiert und dafür ein Teil des Gebäudes, in dem zuvor der Lebensmittel-Discountmarkt betrieben worden war, abgerissen. Der Bebauungsplan „N1.– B.“ der Stadt U. (im Folgenden: Bebauungsplan) setzt für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet fest. Mit der 14. Änderung, die am 10. August 2012 bekannt gemacht worden ist, wurden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dahingehend ergänzt, dass im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten gemäß der „U1. Sortimentsliste“ ausgeschlossen sind. Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO soll der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zur 14. Änderung bestehende Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 670 qm allgemein zulässig bleiben. Bereits mit der 13. Änderung wurde der Bebauungsplan um folgende, das Vorhabengrundstück betreffende textliche Festsetzung ergänzt: „Sollte auf dem Grundstück Wohnbebauung vorgesehen sein, so sind Maßnahmen gegen Lärm- und Schadstoffimmissionen erforderlich, die von dem Bauherrn/Grundstückeigentümer durchzuführen sind.“ Diese Festsetzung wurde durch die 14. Änderung wie folgt geändert: „Sollte auf den Grundstücken im festgesetzten MI* Wohnbebauung vorgesehen sein, so sind Maßnahmen gegen Lärm- und Schadstoffimmissionen erforderlich, die von dem Bauherrn/ Grundstückeigentümer durchzuführen sind.“ Die Klägerin beantragte am 12. Mai 2012 einen baurechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung der Verkaufsfläche des damaligen Lebensmittel-Discountmarktes auf 799 qm. Die Fragestellung lautete: „Ist die Erweiterung der Verkaufsfläche auf eine Größe von 799 qm für den Lebensmitteldiscounter zulässig?“ Die Stadt U. erteilte für das Vorhaben unter dem 23. Mai 2013 ihr Einvernehmen zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Beklagte lehnte die Erteilung eines entsprechenden Vorbescheids unter dem 24. Juni 2013 ab, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche und die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen. Die Klägerin hat am 16. Juli 2013 Klage erhoben und vorgetragen, dass das Vorhaben als nicht großflächige Einzelhandelsnutzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in dem festgesetzten Mischgebiet allgemein zulässig sei. Der mit der 14. Änderung des Bebauungsplans festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sei unwirksam. Die Festsetzung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt und abwägungsfehlerhaft. Selbst nach der Begründung des Bebauungsplans sei ein Lebensmittel-Discountmarkt an dieser Stelle als Markt für die Nahversorgung und als verträglich für das Stadtzentrum eingestuft worden. Der Rat habe zudem die ihm bekannte Absicht der Betreiberin, den Markt zu erweitern, nicht abwägungsfehlerfrei gewürdigt. An anderen Standorten außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs – so im Bereich der Straße P. – sei die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes geplant, während die nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche des hier in Rede stehenden Marktes verhindert werde. Im Übrigen sei der Bebauungsplan in der Fassung der 14. Änderung auch deshalb unwirksam, weil bereits mit der 13. Änderung eine unwirksame Festsetzung zum Lärmschutz getroffen worden sei. Jedenfalls sei eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung der 14. Änderung zu erteilen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Vorbescheids vom 24. Juni 2013 zu verpflichten, ihren Antrag auf Vorbescheid für die Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung U.‑L., Flur 45, Flurstücke 246, 247 (N. 67 in U.) vorhandenen Lebensmittel-Discountmarktes auf 799 qm positiv zu bescheiden, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Vorbescheids zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheids für die Erweiterung des auf dem Grundstück N. 67 in U. vorhandenen Lebensmittel-Discountmarktes auf 799 qm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt: Dem Vorhaben stehe der mit der 14. Änderung des Bebauungsplans zum Schutz des Zentrums festgesetzte Einzelhandelsausschluss entgegen. Der Rat habe die Interessen der Klägerin in den Abwägungsvorgang eingestellt, sie aber letztlich als gegenüber den Zielen der Einzelhandelssteuerung nicht durchsetzungsfähig bewertet. Er hätte zudem die ihm wichtige Einzelhandelssteuerung auch dann beschlossen, wenn er eine etwaige Unwirksamkeit des Teils des Bebauungsplans, der die Geräuschproblematik betreffe, in Betracht gezogen hätte. Die begehrte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, da durch eine Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discountmarktes die Grundzüge der Planung berührt würden. Das diesbezüglich erteilte Einvernehmen der Stadt U. entbinde ihn, den Beklagten, nicht von der Verpflichtung, bei der Entscheidung über die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides die Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19. November 2015 mit dem Hilfsantrag stattgegeben. Der Hauptantrag sei unbegründet, weil das Vorhaben den Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans widerspreche. Eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzung zum Schallschutz würde nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Die Klägerin habe zwar keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von der dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans, doch habe der Beklagte sein durch § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumtes Ermessen bislang noch nicht ausgeübt. Der Senat hat auf die Anträge der Klägerin und des Beklagten die Berufung insgesamt zugelassen. Die Klägerin trägt vor, zwar habe sich die Hauptsache mit der Errichtung des Schnellrestaurants auf dem Vorhabengrundstück erledigt, doch sei die Klage nunmehr mit einem Feststellungsantrag zulässig. Wegen der Ablehnung der Bauvoranfrage sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden, den sie auch gerichtlich geltend machen wolle. Die Firma Q. sei für den Fall, dass die Verkaufsfläche auf etwa 800 qm vergrößert worden wäre, bereit gewesen, einen weiteren Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit von zunächst zehn Jahren abzuschließen. In der Sache macht sie weiterhin geltend, dass die Unwirksamkeit der 13. Änderung auch zur Unwirksamkeit der unselbstständigen 14. Änderung des Bebauungsplans führe. Die mit der 13. Änderung erfolgte Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche sei ersichtlich verbunden gewesen mit einer größeren Ausnutzbarkeit des Mischgebiets MI*, sodass sich der Rat Gedanken auch über den Schallschutz der an die möglichen emittierenden Nutzungen heranrückenden Wohnbebauung habe machen müssen. Die übrigen Festsetzungen der 13. Änderung könnten für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Bei Anwendung einer früheren Fassung des Bebauungsplans oder bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig gewesen. Mit der geplanten Erweiterung, die alleiniger Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen sei, sei die Frage der Genehmigungsfähigkeit nicht insgesamt neu aufgeworfen worden. Die in dem der Bauvoranfrage beigefügten Lageplan nachrichtlich eingetragenen Stellplätze seien bereits vorhanden und genehmigt gewesen. Sie seien daher im Verfahren auf Erteilung des besagten Vorbescheids auch nicht auf eine Übereinstimmung mit der überbaubaren Grundstücksfläche zu prüfen gewesen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Beginn der Abbrucharbeiten am Bestandsmarkt – 22. Juni 2016 – verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Er trägt vor, die Klage mit den erstinstanzlich gestellten Anträgen sei unzulässig geworden. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Schnellrestaurant könne die Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarktes in der beantragten Form nicht mehr umgesetzt werden. Eine Umsetzung des Vorhabens, wie es Gegenstand der Bauvoranfrage sei, sei durch den teilweisen Abriss des ehemaligen Marktgebäudes und die Errichtung des C. Schnellrestaurants tatsächlich nicht mehr möglich. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil die Klägerin aus eigenem Antrieb aufgegeben habe, ihr ursprüngliches Begehren gerichtlich durchzusetzen. Im Übrigen sei die Klage auch mit dem Feststellungsantrag unbegründet, weil die 13. Änderung und 14. Änderung des Bebauungsplans wirksam seien. Jedenfalls sei der Bebauungsplan auch ohne die vermeintlich unwirksame Festsetzung zum Schallschutz im Übrigen wirksam. Die Wirksamkeit der 14. Änderung setze die Wirksamkeit der 13. Änderung nicht voraus. Es handele sich zwar um eine unselbstständige Änderung des Bebauungsplans, aber um eine rechtlich selbstständige Satzung. Erweise sich diese Änderungssatzung aufgrund eines Mangels als unwirksam, führe dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans, sondern dazu, dass der Bebauungsplan in der Fassung der 12. Änderung fortbestehe. In dieser Form könne der Bebauungsplan in der Fassung der 12. Änderung Bezugsgrundlage der wirksamen 14. Änderung sein. Eine inhaltliche Verknüpfung der 14. Änderung mit der 13. Änderung des Bebauungsplans bestehe nicht. Das Vorhaben wäre ferner auch dann nicht genehmigungsfähig gewesen, wenn man mit der Klägerin von der Unwirksamkeit der 13. und 14. Änderung ausginge. Erst mit der 13. Änderung seien die Baugrenzen auf dem Vorhabengrundstück erweitert worden. Die bauliche Anlage müsse nach Verwirklichung des Vorhabens in ihrer Gesamtheit den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, zumal auch eine Ausweitung der Betriebszeiten zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemacht worden sei. Sowohl Teile der Anlieferungsrampe als auch ein großer Teil der zugehörigen Stellplätze lägen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Lage der Stellplätze sei auch verändert worden, wie sich aus einem Vergleich der genehmigten Lagepläne mit dem der Bauvoranfrage beigefügten Lageplan ergebe. Ferner sei zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Bauvoranfrage auch unvollständig gewesen. Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hätte es der Vorlage einer schallschutztechnischen Beurteilung bedurft um sicherzustellen, dass an der nahegelegenen Wohnbebauung die maßgeblichen Immissionswerte eingehalten werden könnten. Schließlich sei auch der Hilfsantrag unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 5) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte war bis zu dem in dem Antrag genannten Zeitpunkt nicht verpflichtet, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarktes auf 799 qm Verkaufsfläche zu erteilen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids. Dem Vorhaben standen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Falls die 14. Änderung des Bebauungsplans wirksam ist, stand der festgesetzte Einzelhandelsausschluss dem Vorhaben entgegen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Festsetzung lagen nicht vor, da sie die Grundzüge der Planung berührt hätte. Gegenstand der 14. Änderung des Bebauungsplans war der anlässlich des Vorhabens vom Rat der Stadt U. beschlossene Einzelhandelsausschluss verbunden mit einer konkret auf den Lebensmittel-Discountmarkt auf dem Grundstück der Klägerin bezogenen, auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützten Festsetzung. Eine Befreiung liefe damit ersichtlich dieser bewussten planerischen Entscheidung zuwider, unabhängig davon, welchen Sinn die Begrenzung der Verkaufsfläche auf eine ersichtlich nicht mehr marktgerechte Größe machen sollte. Falls die 14. Änderung unwirksam wäre, wäre der Bebauungsplan auch nicht in der Fassung der 13. Änderung anwendbar gewesen. Die 13. Änderung ist unwirksam. Für die im Tatbestand zitierte Festsetzung der 13. Änderung zum Immissionsschutz ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Zudem ist die Festsetzung in jeder Hinsicht unbestimmt, wie der Senat bereits im Zulassungsbeschluss ausgeführt hat. Die Unwirksamkeit der mit der 13. Änderung beschlossenen Festsetzung zum Schallschutz führt zur Unwirksamkeit der 13. Änderung insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die unwirksamen Schallschutzfestsetzungen beschlossen hätte. Er hätte vielmehr den von ihm als erforderlich angesehenen Schallschutz in anderer Weise sichergestellt, um einen Abwägungsfehler zu vermeiden. Das vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner Rechtsauffassung herangezogene Urteil des Senats vom 1. September 2015 – 10 D 44/13.NE – betraf eine andere Fallgestaltung, weil in jenem Fall die erforderlichen Regelungen zum Schallschutz ausnahmsweise ohne Weiteres in den Nebenbestimmungen zu einer nachfolgenden Baugenehmigung für das im festgesetzten Sondergebiet zulässige Vorhaben getroffen werden konnten. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, denn die in Rede stehende unwirksame Festsetzung sollte dem Schutz möglicher Wohnbebauung vor den Immissionen des Straßenverkehrs auf den dem Plangebiet benachbarten Hauptverkehrsstraßen dienen. In einem solchen Fall ist die Verlagerung der Lösung des durch die Bauleitplanung ausgelösten Konfliktes in einzelne nachfolgende Genehmigungsverfahren weder gängige Praxis noch sachgerecht. Der Schutz einer im Bebauungsplan durch Festsetzung eines Baugebiets zugelassenen sensiblen Nutzung vor erkannten Beeinträchtigungen durch Straßenverkehr gehört zu den grundlegenden Aufgaben der Bauleitplanung, die der städtebaulichen Ordnung verpflichtet ist, und ist regelmäßig zum Beispiel durch Festsetzungen im Bebauungsplan zum aktiven und/oder passiven Schallschutz zu gewährleisten. Unabhängig davon ist die 13. Änderung – wie auch einige der vorangegangen Änderungen – unwirksam, weil es an der Ausfertigung einer entsprechenden Planurkunde fehlt. Bebauungspläne sind als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, juris, Rn. 5. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. November 2015 – 10 D 84/13.NE – juris, Rn. 53; vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, juris, Rn. 40, vom 8. März 2012 – 10 D 17/10.NE –, juris, Rn. 38, und vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris, Rn. 27. Diesen Anforderungen genügt die 13. Änderung nicht. Die Antragsgegnerin hat den im Satzungsbeschluss erwähnten Auszug aus dem Bebauungsplan, in dem die Änderungen zeichnerisch dargestellt sind, ebenso wenig mit einem Ausfertigungsvermerk versehen wie die geänderten textlichen Festsetzungen. Mithin ist nicht formell sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Das Vorhaben wäre danach hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf der Grundlage des Bebauungsplans in der Ursprungsfassung zu beurteilen gewesen, die insoweit bis einschließlich der 12. Änderung gleichgeblieben ist. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche hätten dem Vorhaben entgegengestanden. Die mit der Bauvoranfrage gestellte Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Erweiterung hatte die Klägerin nicht eingeschränkt, sodass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften insgesamt zu prüfen war. Für die in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene Auffassung, die Bauvoranfrage hätte einen allein auf die Zulässigkeit der begehrten Erweiterung der Verkaufsfläche eingeschränkten Inhalt gehabt, gibt die Auslegung der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen nichts her. Die Klägerin hat in ihrem undatierten Schreiben unter „Erläuterung und genaue Fragestellung“ vielmehr ausgeführt: „Die baurechtlich notwendigen Stellplätze sowie die Anlieferung… bleiben erhalten… Dies vorausgeschickt bitten wir um Stellungnahme und Beantwortung folgender planungsrechtlicher Fragestellung, die bauordnungsrechtlichen Belange … bitten wir auszuklammern.“ Für eine von der Klägerin gewollte Ausklammerung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens fehlt danach jeder Anhalt. Ein solcher Wille lässt sich mit dem bloßen Hinweis darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin als Verfasser der Bauvoranfrage kein Jurist sei, nicht erklären, zumal der objektive Erklärungsinhalt für das Verständnis des allein vom Bauherrn zu bestimmenden Gegenstands einer Bauvoranfrage ausschlaggebend ist. Gegenstand der nicht weiter eingeschränkten bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens ist, wenn es dabei um die Änderung einer baulichen Anlage geht, grundsätzlich die gesamte Anlage in ihrer geänderten Gestalt, das heißt, das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Denkbar ist zwar, dass sich die Änderung in Form einer Erweiterung des Bestandes als Errichtung einer weiteren baulichen Anlage darstellt, nämlich wenn diese selbstständig und von dem Vorhandenen abtrennbar ist. Dann kann eine auf ihre isolierte Zulässigkeit beschränkte bauplanungsrechtliche Betrachtung geboten sein. Regelmäßig wird es jedoch an der Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt es sich – wie hier – um die Änderung einer vorhandenen baulichen Anlage. Ob diese bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Denn Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 29 BauGB ist nicht nur die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern vor allem das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme. Dementsprechend kommt es bei einer solchen Änderung darauf an, ob die geänderte bauliche Anlage insgesamt den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Beschränkung auf den hinzukommenden Teil würde außer Acht lassen, dass auch der bereits vorhandene Teil der geänderten Anlage zur Disposition steht, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert, sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes oder wenn sich die Immissionslage ändert, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist, muss bei der Erweiterung einer baulichen Anlage die Gesamtanlage in ihrer durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni.1993 – 4 C 17.91 –, juris, Rn. 16, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Februar 2016 – 5 S 1389/14 –, juris, Rn. 53. So ist es auch hier: Die mit der Bauvoranfrage gestellte Frage war ohne diesbezügliche Einschränkungen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung des ursprünglich vorhandenen Lebensmittelmarktes gerichtet. Der Markt sollte nicht etwa um ein anderes Vorhaben ergänzt, sondern seine Verkaufsfläche mittels eines Anbaus vergrößert und er damit sowohl baulich als auch in seiner Nutzung verändert werden. Im Übrigen hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Marktes auch in anderer Weise, nämlich durch eine Ausweitung der Betriebszeiten insgesamt verändert werden sollte, und dies ebenfalls Gegenstand der Bauvoranfrage war. Die geplante Änderung war auch bodenrechtlich relevant. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche um mehr als 100 qm hätte außerhalb der der bislang genehmigten Nutzung eigenen Variationsbreite gelegen, auch wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht geändert hätte. Die Erweiterung der Verkaufsfläche ist in einem solchen Fall nicht etwa als „mitgenehmigt“ anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität des hier in Rede stehenden Nutzungstyps. Denn die Attraktivität wird nicht von der absoluten Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, bestimmt, sondern in erster Linie von der Verkaufsfläche, auf der die Waren den Kunden präsentiert werden und von Ihnen ausgewählt werden können. Die Erweiterung der Verkaufsfläche im besagten Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB berühren, sodass sich die Genehmigungsfrage für den gesamten Einzelhandelsbetrieb unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt wesentlich zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im Einzugsbereich auswirken. Ferner kann sie unter Umständen auch Belange des Umweltschutzes berühren, wenn sich etwa infolge eines Anwachsens der Kundenzahl und damit des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs die nachteiligen umweltbezogenen Auswirkungen auf die Menschen in der Umgebung erhöhen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB). Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Februar 2016 – 5 S 1389/14 –, juris, Rn. 57. Kam es mithin zur Beantwortung der mit der Bauvoranfrage gestellten Frage auf die Gesamtanlage nach der Erweiterung der Verkaufsfläche an, widersprach dieses Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans. Sowohl die in dem Lageplan zur Bauvoranfrage eingetragenen, bereits vorhandenen Stellplätze als auch Teile der Anlieferungsrampe befinden sich teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, die erst mit der 13. Änderung entsprechend erweitert worden war. Dies ergibt sich anschaulich aus dem von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 13. März 2018 übersandten Lageplan, in dem das Vorhaben und die Baugrenzen des Ursprungsplans zeichnerisch dargestellt sind. Der Senat teilt nicht die in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene Einschätzung, die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche beziehungsweise die textliche Festsetzung zur Unzulässigkeit von Nebenanlagen, Garagen und Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche seien jedenfalls in dem Mischgebiet oder in einem näher zu bestimmenden Teil des Mischgebiets, in dem das Vorhabengrundstück belegen ist, funktionslos geworden. Die Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung in einem Bebauungsplan setzt voraus, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Entwicklung einen Grad erreicht hat, der einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Dabei kann nicht gleichsam isolierend auf einzelne Grundstücke abgestellt, also die Betrachtung darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn ergibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite und auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, juris, Rn. 35. Danach kann hier von einer Funktionslosigkeit der besagten Festsetzungen keine Rede sein. Den festgesetzten Baugrenzen kommt schon in Anbetracht der größeren Flächen, die in dem Mischgebiet westlich des Vorhabens der Klägerin nicht bebaut sind, ersichtlich weiterhin die ihnen vom Rat zugewiesene Steuerungsfunktion zu, auch wenn einige der genehmigten und errichteten Stellplätze sowie das Schnellrestaurant sich teilweise außerhalb davon befinden. Es sind, betrachtet man nur das von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als maßgeblich bezeichneten westlichen Teil des Mischgebiets, insgesamt keine Verhältnisse entstanden, die so massiv und offenkundig vom Planinhalt abweichen, dass die Festsetzung bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr die Fähigkeit hätte, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu lenken und Fehlentwicklungen zu unterbinden. Ob die Festsetzung punktuell durchsetzbar ist, ist dabei unerheblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 –, juris, Rn. 8. Das zuvor Gesagte gilt erst recht für die Festsetzung zum Ausschluss von Nebenanlagen, Garagen und Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Hierauf kommt es letztlich aber nicht entscheidend an, weil auch Teile der Anlieferungsrampe, die nicht zu den Nebenanlagen gehört, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des Ursprungsbebauungsplans liegen. Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin insoweit ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugestanden haben könnte, denn eine solche Befreiung hätte die Grundzüge der Planung berührt. Die Festsetzung verhältnismäßig eng gezogener Baugrenzen in Kombination mit dem Ausschluss von Nebenanlagen, Garagen und Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen lässt für das hier in Rede stehende Mischgebiet das planerische Grundkonzept erkennen, einen Großteil der Flächen von jeglicher Bebauung freizuhalten. Unterstellt, die Befreiungsvoraussetzungen hätten vorgelegen, hätte die Erteilung einer Befreiung von den Baugrenzen im Ermessen des Beklagten gelegen. Dass sein Ermessen auf Null reduziert gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Auf die weitere von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Bauvoranfrage unvollständig ist, weil eine schalltechnische Beurteilung fehle, kommt es mithin nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.