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Beschluss

4 B 65/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0312.4B65.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.11.2017 wiederherzustellen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der von der Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ausgesprochene Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin sei wegen erheblicher Steuerrückstände gaststättenrechtlich unzuverlässig. Dass die Steuerforderungen auf Schätzungen beruhten, sei unerheblich. Der unsubstantiierte Vortrag der Antragstellerin, ihren steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen künftig pünktlich nachzukommen, sei schon deshalb unerheblich, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit derjenige des Erlasses der Widerrufsverfügung sei. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen seien noch nicht verstrichen gewesen und die auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheide seien der Höhe nach unzutreffend. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit sie auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob der Antragstellerin die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe die Antragstellerin Steuern nicht gezahlt hat, die sie deshalb von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2017 ‒ 4 B 661/17 ‒, juris, Rn. 7. Das weitere Vorbringen, zwischenzeitlich seien Steuererklärungen abgegeben, Zahlungen geleistet und Zahlungsvereinbarungen getroffen worden, so dass von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ausgegangen werden könne, greift ebenfalls nicht durch. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit jener des Erlasses des Widerrufsbescheids. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2016 – 4 B 519/16 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Eine etwaige nachträgliche Erfüllung steuerlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten hätte deshalb auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung keinen Einfluss. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass sich die Zahlungsrückstände der Antragstellerin bei den Finanzämtern C. -Mitte und N. an der S. noch im Februar 2018 auf insgesamt mehr als 21.000,00 EUR beliefen – mithin in der Summe im Wesentlichen unverändert geblieben waren –, die letzte freiwillige Zahlung am 27.6.2017 erbracht worden sei und notwendige steuerliche Erklärungen weiterhin ausstünden. Daher rechtfertigt es das Beschwerdevorbringen auch nicht, der Antragstellerin deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N. Nach den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Umständen steht aber zu befürchten, dass die Antragstellerin ihren steuerlichen Verpflichtungen auch bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens nicht nachkommen wird und es deshalb zu weiteren Schädigungen öffentlicher Kassen kommen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).