Beschluss
19 E 654/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0223.19E654.17.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 19.200,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 19.200,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Kläger aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) begehren, den vom Verwaltungsgericht auf bis zu 500,00 Euro festgesetzten Streitwert auf 20.000,00 Euro heraufzusetzen, ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist für die Streitwertfestsetzung, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, die Höhe dieser Geldleistung maßgebend. Dementsprechend bemisst der Senat den Streitwert in Schülerfahrkostensachen grundsätzlich nach dem im Klageantrag bezifferten oder im Klagebegehren zum Ausdruck kommenden Geldleistungsbetrag. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2017 ‑ 19 E 818/16 ‑, juris, Rn. 1, und vom 8. September 2016 ‑ 19 A 847/13 ‑, juris, Rn. 36 f., m. w. N. Das Klagebegehren der Kläger war im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet. Denn die Kläger erstrebten die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Schülerfahrkosten für sämtliche Fahrten des Klägers zu 3) im Schuljahr 2016/2017, die dieser mit dem Taxi von ihrem Wohnhaus in M. zur L. -Schule in B. zurücklegen musste. Die erstattungsfähigen Kosten hat die Beklagte in ihrem zur Erledigung des Verfahrens führenden Bescheid vom 18. Oktober 2016 auf maximal 108,00 Euro zzgl. MWSt. pro Schultag festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben den tatsächlich anfallenden Betrag mit 100,00 Euro pro Schultag beziffert. Diesem Tatsachenvortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Soweit die Kläger allerdings von 200 Schultagen ausgehen, entspricht diese Zahl nicht den tatsächlichen Schultagen des streitigen Schuljahres. Im Schuljahr 2016/2017 gab es 195 Schultage. Hiervon sind drei weitere bewegliche Ferientage abzuziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).