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Beschluss

13 E 1065/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0222.13E1065.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche und Erfolg versprechende beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist grundsätzlich dann nicht mehr möglich, wenn - wie hier - die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen und der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung (dazu 2.) entscheidungsreif war (dazu 1.). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 -, juris, Rn. 10. Hiernach ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. 1. Ein vollständiger und damit entscheidungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt unter anderem gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil zu den vom Fachgericht zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gehören. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 2 BvR 804/14 -, juris, Rn. 5, vom 14. Oktober 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 14ff.; und vom 20. Oktober 1993 - 1 BvR 1686/93 -, juris, Rn. 1; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2015 - 8 PKH 8.14 -, juris, Rn. 5, und dem Gericht eine solche Prüfung grundsätzlich nur möglich ist, wenn ihm vom Kläger eine Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt wird und dieser wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche konkreten Beanstandung er seine Klage stützen will. Zwar ist ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 82 Abs. 1 VwGO nur eingeschränkt („soll“) verpflichtet, im Klageverfahren einen bestimmten Antrag zu stellen und Angaben der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel zu machen. Soweit deshalb vertreten wird, dass an die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht höhere Anforderungen gestellt werden können, als an die Klagebegründung, sodass die fehlende Begründung der Klage nicht schon als solche die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt, so OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 13 E 1694/08 -, juris, 18f. ; offen gelassen Nieders. OVG, Beschluss vom 28. November 2017 - 4 PA 268/17 -, juris, Rn. 7 mit einem Überblick über die Rechtsprechung, ist vom Eintritt der Bewilligungsreife frühestens mit dem eine Prüfung der Erfolgsaussichten ermöglichenden Eingang der Verwaltungsvorgänge auszugehen. Ausgehend hiervon ist hier die Entscheidungsreife frühestens mit dem Eingang der Verwaltungsvorgänge eingetreten. Erst damit eröffnete sich dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit, die Kapazitätsberechnungen der Beklagten auf ihre Richtigkeit und damit daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die tatsächlich vorhandene Kapazität durch die erfolgte Kapazitätsfestsetzung nicht ausgeschöpft worden war. Vor diesem Zeitpunkt konnte es die Erfolgsaussichten der Klage nicht beurteilen, weil der Kläger zwar ausgeführt hatte, ihm stünde ein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität zu, er dies aber nicht näher begründet hatte. Ungeachtet der Frage, ob er nach Maßgabe des § 29 VwVfG im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht in die Kapazitätsunterlagen der Beklagten hätte nehmen können und deshalb den Streitstoff schlüssig hätte darlegen und seine Argumente vortragen können, ist ein solcher Vortrag unterblieben. 2. In dem für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2017 - 2 E 651/17 -, juris, Rn. 7, und vom 28. Juni 2017 - 13 E 231/17 -, juris, Rn. 2; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 1 PA 241/16 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2017 - OVG 3 M 32.17 -, juris, Rn. 2, war der Prozesskostenhilfeantrag nicht im Sinne einer Bewilligung entscheidungsreif. Der Klage fehlte es an hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie zu diesem Zeitpunkt wegen des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig geworden war, denn dem Kläger war im Nachrückverfahren der begehrte Studienplatz zur Verfügung gestellt worden. Ungeachtet der noch ausstehenden Erledigungserklärungen hatte sich das Verfahren hierdurch jedenfalls faktisch bereits erledigt. 3. Der Senat ist nicht verpflichtet, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten die gebotene Akteneinsicht nachzuholen. Vgl. demgegenüber OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 13 E 1694/08 -, juris, Rn. 22. Etwas anders kann aus Billigkeitserwägungen lediglich dann gelten, wenn ein verzögerter Eingang der Verwaltungsvorgänge auf ein Verhalten des Verwaltungsgerichts zurückzuführen wäre, wofür vorliegend aber keine Anhaltspunkte bestehen. Anders als der Kläger wohl meint, folgt eine Verpflichtung zur nachträglichen Beurteilung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht schon daraus, dass er keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eingangs der Verwaltungsvorgänge bei Gericht hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar.