Beschluss
13 E 811/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0509.13E811.17.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Eilverfahrens, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Rechtswissenschaft erstrebt, zu Recht abgelehnt. 1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An den nach diesen Voraussetzungen erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es hier, nachdem die Antragstellerin ein außergerichtliches Vergleichsangebot der Antragsgegnerin, die Antragstellerin gegen die Rücknahme ihres gerichtlichen Eilantrags sowie der zugehörigen Klage zum Studium zuzulassen, angenommen hat, und damit jedenfalls der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsgrund entfallen ist. Denn die Antragstellerin hat es nunmehr selbst in der Hand, Zug um Zug gegen eine Rücknahme ihres Eilantrags eine Zulassung zum Studium zu erwirken, sofern die Antragsgegnerin sie nicht bereits ohnehin – vor Erfüllung der vereinbarten Gegenleistung – zum Studium zugelassen hat. 2. Anders als mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemacht, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen auch nicht deshalb in Betracht, weil zu einem früheren Zeitpunkt vor der Annahme des außergerichtlichen Vergleichsangebots durch die Antragstellerin hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestanden hätten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife. Diese tritt regelmäßig frühestens nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein. Ein vollständiger und damit entscheidungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt dabei gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO u.a. die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil zu den vom Fachgericht zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gehören, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14 –, juris Rn. 5; vom 14. Oktober 2010 – 1 BvR 362/10 –, juris Rn. 14ff.; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2015 – 8 PKH 8.14 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 13 E 1065/17 –, juris Rn. 6, und dem Gericht eine solche Prüfung grundsätzlich nur möglich ist, wenn ihm vom Kläger eine Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt wird und dieser wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche konkreten Beanstandungen er seine Klage stützen will. Zwar ist ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 82 Abs. 1 VwGO nur eingeschränkt („soll“) verpflichtet, im Klageverfahren einen bestimmten Antrag zu stellen und Angaben der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel zu machen. Soweit deshalb vertreten wird, dass an die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht höhere Anforderungen gestellt werden können als an die Klagebegründung, so dass die fehlende Begründung der Klage nicht schon als solche die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 ‑ 13 E 1694/08 - juris Rn. 18 f.; offenlassend Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2017 – 4 PA 268/17 –, juris Rn. 7 m.w.N., ist vom Eintritt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife jedoch frühestens mit dem Eingang der Verwaltungsvorgänge auszugehen, die die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung für das Verwaltungsgericht erst ermöglichen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2018 ‑ 13 E 1065/17 – juris Rn. 10. Nach diesen Grundsätzen lag zum Zeitpunkt der Annahme des außergerichtlichen Vergleichsangebots durch die Antragstellerin noch keine Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags vor, weil die Antragstellerin zwar behauptet hatte, ihr stünde ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität zu, sie diese Behauptung aber nicht näher begründet hatte und die durch das Verwaltungsgericht mit der Eingangsverfügung von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen zur Kapazitätsermittlung noch nicht eingegangen waren. Eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung war daher bis zu diesem Zeitpunkt gerade nicht möglich. 3. Das Verwaltungsgericht war schließlich auch nicht ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit gehalten, die zur Beurteilung der ursprünglichen Erfolgsaussichten des Eilantrags erforderlichen Ermittlungen nachzuholen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2018 ‑ 13 E 1065/17 - juris Rn. 15 ff. Dies war schon deshalb nicht angezeigt, weil die Antragstellerin – ohne dass sich die maßgeblichen Umstände geändert hätten – die von ihr ursprünglich beabsichtigte Rechtsverfolgung durch die Annahme des außergerichtlichen Vergleichsangebots aus freien Stücken aufgegeben und sich damit aus allein ihr zurechenbaren Gründen der Möglichkeit begeben hat, eine für sie günstige Sachentscheidung im gerichtlichen Verfahren zu erstreiten; vgl. in anderem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 13 E 219/17 – und ‑ 13 E 220/17 -, jeweils juris Rn. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar.