Beschluss
4 A 1762/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0219.4A1762.15A.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfolgung von Konvertiten zum christlichen Glauben in Pakistan
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin von I. aus T. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.6.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfolgung von Konvertiten zum christlichen Glauben in Pakistan Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin von I. aus T. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.6.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil seine Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2017 – 4 A 1867/16.A –, juris, Rn. 2-5, m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2005 – 11 A 4518/02.A –, AuAS 2005, 189 = juris, Rn. 12 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 7.4.2015 – 3 A 20/15.A –, juris, Rn. 2, m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung in Bezug auf die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, inwieweit Konvertiten zum christlichen Glauben in Pakistan von asylerheblicher Verfolgung bedroht sind, die vergleichbar mit der Verfolgung der Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ist, bzw., inwieweit Konvertiten zum christlichen Glauben in Pakistan von asylerheblicher Verfolgung bedroht sind und dass die Verfolgung vergleichbar mit der Verfolgung der Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ist, nicht. Die Zulassungsschrift legt die Grundsatzbedeutung dieser Fragen nicht dar. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger sich dem christlichen Glauben zugewandt habe und diesen auch in Pakistan öffentlich praktizieren werde. Allein wegen seiner Konversion drohe ihm dort aber keine asylerhebliche Verfolgung. Die pakistanische Rechtsordnung schränke die Freiheit, die Religion zu wechseln, nicht ein. Strafrechtliche Bestimmungen gegen Apostasie gebe es nicht. Es bestehe jedoch die Gefahr einer Anzeige und Anklage wegen Blasphemie; dies allerdings unabhängig von der Religionszugehörigkeit. Es sei auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger allein wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit in Pakistan asylerhebliche Verfolgung drohe. Denn Christen seien in Pakistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Insbesondere fehle es für die Annahme einer von Privaten ausgehenden Gruppenverfolgung an einer hinreichenden Verfolgungsdichte. Zwar werde die christliche Minderheit durch das Verhalten von Teilen der Gesellschaft diskriminiert und sei dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt. Hierbei handele es sich jedoch um einzelne Übergriffe, die kein flächendeckendes Ausmaß erreichten. Gestützt hat sich das Verwaltungsgericht für seine Annahmen auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014 sowie diverse gerichtliche Entscheidungen, insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.8.2014 – A 11 S 1128/14 – (juris). In der Begründung zu seinem Zulassungsantrag führt der Kläger aus, Christen seien in Pakistan einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Vor allem Minderheiten wie Christen würden zu Opfern missbräuchlicher Anzeigen wegen Blasphemie. Außerdem führt die Zulassungsbegründungsschrift einige konkrete im Zeitraum zwischen 2013 und 2015 geschehene, letztlich gegen Christen gerichtete Anschläge und Unruheereignisse, mit insgesamt über 95 Toten und über 208 Verletzten, an. Ergänzend wird verwiesen auf den Amnesty Report 2015, Einschätzungen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte sowie den Fall der pakistanischen Christin Asia Bibi und weiterer wegen angeblicher Blasphemie bzw. verwandter Vorwürfe Verhafteter. Angesichts dessen komme es auf die Verfolgungsdichte im Einzelnen nicht an. Vielmehr seien die Betroffenen gezwungen, alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbekundungen und damit ihr selbstverständliches Menschenrecht auf Religionsfreiheit einzuschränken. Schließlich bestünden diverse andere Benachteiligungen, etwa im Bereich des Wahlrechts und in den Bereichen Beruf und Ausbildung. Die asylrelevante Verfolgung der Christen ergebe sich dementsprechend aus einer Anzahl von diskriminierenden und ausgrenzenden Behandlungen unterschiedlichen Charakters einerseits sowie aus der Anzahl der tätlichen Angriffe von Privaten in Bezug auf religiöses Verhalten der Christen andererseits. Ausgehend davon habe auch das Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 12 K 180/13 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt. Mit diesen Ausführungen wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Christen bzw. der Gruppe vom Islam zum Christentum Konvertierter nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Voraussetzungen, unter denen die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Variante 5 AsylG) gerechtfertigt ist, sind geklärt. Danach genügt insbesondere allein die Behauptung, aus den vorhandenen Berichten über zahlreiche einzelne Vorfälle könne darauf geschlossen werden, dass Angehörige einer bestimmten Glaubensgemeinschaft allein wegen ihres Glaubens „häufig“ Ziel von Übergriffen und Anschlägen würden, grundsätzlich nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237 = juris, Rn. 13 ff., auch zur erleichterten Tatsachenfeststellung im Einzelfall. Für das Vorliegen der danach zu fordernden Verfolgungsdichte von Christen bzw. zum Christentum konvertierter Muslime in Pakistan legt die Zulassungsbegründung keine aktuellen Anhaltspunkte dar und benennt auch keine Erkenntnisquellen, die die vom Verwaltungsgericht getroffene Würdigung erschüttern könnten. Die angeführten Gesichtspunkte wurden der Sache nach bereits ausführlich in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.8.2014 – A 11 S 1128/14 –, Asylmagazin 2014, 389 = juris, Rn. 39 ff., 50 ff., ausgewertet. Die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass diese Würdigung in Frage zu stellen oder aufgrund anderer, insbesondere aktuellerer Erkenntnisse neu vorzunehmen wäre. Nichts anderes ergibt sich, folgt man dem klägerischen Ansatz einer vergleichenden Betrachtung mit den Fällen der Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Es bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens für die selbstverständliche Feststellung, dass die anzuwendenden gesetzlichen Maßstäbe identisch sind. Vgl. zu diesen BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 22 ff., m. w. N., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – C-71/11 u. a., NVwZ 2012, 1612 = juris (für Ahmadis), und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.8.2014 – A 11 S 1128/14 –, Asylmagazin 2014, 389 = juris, Rn. 28 ff. (für Christen). Unterschiedlich stellen sich die Sachverhalte allerdings insofern dar, als dass Ahmadis durch ausdrücklich gegen sie gerichtete (staatliche) Rechtsvorschriften in ihren Rechten beeinträchtigt werden, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.6.2013 – A 11 S 757/13 –, juris, Rn. 65 ff., wohingegen die Religionsausübung der christlichen Minderheit grundsätzlich staatlicherseits nicht eingeschränkt oder aktiv behindert wird. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.8.2014 – A 11 S 1128/14 –, Asylmagazin 2014, 389 = juris, Rn. 43, sowie Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, vom 8.4.2014, Seite 6, 16, und vom 20.10.2017, Seite 6, 14. Grundsätzlichen Klärungsbedarf in diesem Zusammenhang zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Ausgehend davon, dass Erkenntnisse für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Christen bzw. der Gruppe vom Islam zum Christentum Konvertierter in Pakistan nicht dargelegt sind, ist jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfragen insoweit nicht schlüssig dargetan. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, hier des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, zuzulassen (Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Denn für das Verwaltungsgericht Münster ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kein übergeordnetes Gericht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2017 – 4 A 1867/16.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.