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Urteil

1 A 1911/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0216.1A1911.16.00
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Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Höhe einer fiktiven Unfallversorgung durch den Beklagten, die zur Berechnung einer dem Kläger von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW) gewährten Unfall(voll)rente dient. Der 1953 geborene Kläger erlitt am 31. Januar 2000 bei einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt H. einen Unfall. Aufgrund der durch den Unfall eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit zahlte die UK NRW zunächst eine Rente nach Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie Mehrleistungen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit § 21 der Satzung der UK NRW. Der Beklagte versetzte den Kläger mit Ablauf des 31. März 2008 wegen infolge des Unfalls eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Beklagte setzte die Versorgung zunächst mit einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert, später mit 70 vom Hundert fest. Ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge blieb erfolglos. Die UK NRW erkannte den Anspruch des Klägers auf die unter dem 21. April 2009 beantragte Gewährung einer Verletztenrente nach § 56 SGB VII i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (Erhöhungsbetrag) dem Grunde nach an. Danach wird, wenn das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls endet, eine Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Um die Vollrente des Klägers berechnen zu können, bat die UK NRW den Beklagten um Feststellung der tatsächlich gezahlten Regelversorgung sowie der Höhe der fiktiven Unfallversorgung. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 19. April 2010, 17. Februar 2012 und 13. Januar 2014 die aus seiner Sicht maßgeblichen Werte ab dem 1. April 2008 mit. Die UK NRW setzte daraufhin mit Bescheid vom 15. Juli 2010 erstmals Erhöhungsbeträge – rückwirkend ab dem 1. April 2008 – fest und schrieb diese abhängig von den Mitteilungen des Beklagten fort. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. August 2013 bat der Kläger darum, die Werte, die der Beklagte unter dem 19. April 2010 der UK NRW über seine Regelversorgung und eine fiktive Unfallversorgung mitgeteilt hatte, zu erläutern. Der Beklagte erklärte unter dem 11. September 2013, dass die der UK NRW übermittelten Werte zur tatsächlichen Versorgung und zur fiktiven Unfallversorgung zutreffend mitgeteilt worden seien. Hinsichtlich der tatsächlichen Versorgung seien die gezahlten Bezüge mitgeteilt worden. Bei der fiktiv errechneten Unfallversorgung sei ab dem 1. Februar 2010 die Vorschrift des § 55 BeamtVG berücksichtigt worden. Im Übrigen würden die Daten zur Regelversorgung und zur fiktiven Unfallversorgung ausschließlich auf Anfrage und nach Vorgabe der UK NRW übermittelt. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Angaben Auswirkungen auf die von der UK NRW gezahlte Unfallrente und Mehrleistung hätten, liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Am 5. Dezember 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Feststellung der fiktiven Unfallversorgung rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Unfallruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie eines (fiktiven) Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 1 BeamtVG in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG. Unter dem 28. Januar 2014 erweiterte er seinen Antrag auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Januar 2010. Nach entsprechender Aufforderung des Klägers bat (auch) die UK NRW mit Schreiben vom 25. August 2014 um Aufklärung, wie sich die festgestellte fiktive Unfallversorgung zusammensetzt. Daraufhin teilte der Beklagte mit, der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG gehöre – anders als der Kläger behaupte – nicht zum Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG, das allein für die Berechnung der fiktiven Unfallversorgung maßgeblich sei. Der Kläger hat bereits am 8. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er könne beanspruchen, dass der Beklagte die fiktive Unfallversorgung ihm und der UK NRW gegenüber zutreffend feststelle. Da die Versetzung in den Ruhestand auf den Unfall im Feuerwehrdienst zurückzuführen sei, müsse er durch die Regelversorgung des Beklagten sowie die Leistungen der UK NRW im Ergebnis einem Beamten gleichgestellt werden, der wegen eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden sei. Gemessen daran seien die ermittelten Werte der fiktiven Unfallversorgung durch den Beklagten fehlerhaft und in keiner Weise nachvollziehbar. Ihm würden ein fiktiver Unfallruhegehaltssatz von 75 vom Hundert sowie ein fiktiver Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG zustehen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über seinen Antrag vom 5. Dezember 2013 auf Festsetzung der (fiktiven) Unfallversorgung rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Unfallruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie eines (fiktiven) Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 1 BeamtVG in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG zu entscheiden, sowie den Beklagten zu verurteilen, über seinen Antrag vom 28. Januar 2014 auf Festsetzung der (fiktiven) Unfallversorgung für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Januar 2010 unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Unfallruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie eines (fiktiven) Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 1 BeamtVG in Höhe des Grundrente nach § 31 BVG zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger mangels eines Dienstunfalls keinen Anspruch auf Festsetzung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich – auch nicht fiktiv – besitze. Die Erteilung eines Bescheides sei nicht möglich, weil es an einem entsprechenden Rechtsverhältnis in dieser Angelegenheit zwischen dem Kläger und dem Beklagten fehle. Einen Leistungsanspruch auf Gewährung der Unfallrente besitze der Kläger nur gegenüber der UK NRW. Soweit er deren Berechnung anzweifle, sei er gehalten, sich an den Versicherungsträger zu halten. Die Übermittlung der erforderlichen Daten für die Berechnung der Unfallrente erfolge ausschließlich an den Versicherungsträger. Im Übrigen seien die an die UK NRW übermittelten Werte zum fiktiven Unfallruhegehalt und zur tatsächlichen Versorgung korrekt. Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG sei kein Bestandteil des (fiktiven) Unfallruhegehalts nach § 36 BeamtVG. Indem der Betrag der Grundrente nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 bis 3 BVG, der der Höhe nach dem Unfallausgleich entspreche, nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auf die gezahlte Unfallrente plus Mehrleistung anrechnungsfrei bleibe, werde der Unfallausgleich bereits berücksichtigt. Eine weitere Hinzurechnung des Unfallausgleichs im Rahmen der (fiktiven) Unfallversorgung führe dazu, dass der Kläger diesen doppelt erhalte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Es seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich, warum der Beklagte die Anträge des Klägers nicht – etwa mit der Begründung aus dem Klageverfahren – habe bescheiden können. Die Anträge seien dahin auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur anderweitigen Feststellung der (fiktiven) Unfallversorgung begehre. Diese (Verpflichtungs-) Klage sei jedoch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers, dass der Beklagte ihm gegenüber ein fiktives Unfallruhegehalt in anderer als der UK NRW mitgeteilten Höhe feststelle, ergebe sich weder aus den §§ 30 ff. BeamtVG noch aus der Fürsorgepflicht des Beklagten. Ein Dienstunfall oder eine Erkrankung im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG liege nicht vor. Dies sei rechtskräftig im Verfahren 1 K 1170/09 (VG Aachen) festgestellt worden. Die allgemeine Fürsorgepflicht aus § 78 BBG könne die Vorschriften des BeamtVG nicht ergänzen oder erweitern. Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei vorliegend auch nicht erforderlich, da der Kläger einen Anspruch auf höhere Unfallrente unmittelbar gegen die UK NRW verfolgen könne. Ggf. müsse das Sozialgericht die Angaben des Beklagten auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Schließlich folge der Anspruch auch nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, da diese Vorschrift kein beamtenrechtliches (Fürsorge-) Rechtsverhältnis begründen könne. Der Kläger macht zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung der fiktiven Unfallversorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 75 vom Hundert sowie eines Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 1 BeamtVG. Der Anspruch ergebe sich zunächst aus § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Diese Regelung verfolge den Zweck, dass er einem Versorgungsempfänger gleich gestellt werde, der wegen einer Dienstunfähigkeit nach einem Dienstunfall Versorgungsleistungen empfange. Die Vollrente habe gemeinsam mit den normalen Versorgungsbezügen die Höhe der bei Vorliegen eines Dienstunfalls zu leistenden Versorgungsbezüge zu erreichen. Der Beklagte habe als Dienstbehörde die Versorgungsbezüge festzustellen, § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Der Regelung sei auch nicht zu entnehmen, dass die Feststellung nur gegenüber dem Versicherungsträger und nicht auch gegenüber dem betroffenen Beamten erfolge. Zu den in § 61 SGB VII genannten Versorgungsbezügen würden die Leistungen bei Unfallfürsorge gehören. Hierunter falle nicht nur das Unfallruhegehalt, sondern auch der Unfallausgleich. § 61 SGB VII wirke zugunsten des Beamten in das Beamtenversorgungsrecht hinein. Daraus sei ein Fürsorgerechtsverhältnis zwischen den Beteiligten herzuleiten. Der Anspruch auf Feststellung der fiktiven Unfallversorgung könne dementsprechend auch aus § 78 BBG hergeleitet werden. Der Anspruch ergebe sich zudem aus Art. 33 Abs. 5 GG. Dieser enthalte neben der institutionellen Garantie auch grundrechtsähnliche Individualrechte, zu denen auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten zähle. Der Kläger könne nicht darauf verwiesen werden, seinen Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger – gegebenenfalls vor dem Sozialgericht – zu verfolgen. Der Versicherungsträger sei an die Feststellungen des Dienstherrn gebunden. Die UK NRW habe beim Beklagten mehrfach den Unterschiedsbetrag zwischen der Regel- und der Unfallversorgung abgefragt und mache die genannten Werte zur Grundlage ihrer Rentenberechnung. Selbst als Unklarheiten hinsichtlich der mitgeteilten Werte aufgekommen seien, habe die UK NRW die Rechtsauffassung des Beklagten übernommen. Der Beklagte habe jedoch bei der fiktiven Unfallversorgung fehlerhaft nur das Unfallruhegehalt – mit einem unzutreffenden Ruhegehaltssatz – mitgeteilt und den Unfallausgleich unterschlagen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen – AZ: 1 K 690/14 – vom 18. August 2016 den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers vom 5. Dezember 2013 auf Festsetzung der (fiktiven) Unfallversorgung rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Unfallruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sowie eines (fiktiven) Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 1 BeamtVG in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG und über den Antrag des Klägers vom 28. Januar 2014 auf Festsetzung der (fiktiven) Unfallversorgung für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Januar 2010 unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Unfallruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sowie eines (fiktiven) Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 1 BeamtVG in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt zur Begründung vor: Der Kläger sei nicht einem Beamten gleichzustellen, der wegen eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden sei. Dies sei rechtskräftig geklärt. Daher fehle es an einer rechtlichen Grundlage für die (fiktive) Feststellung der Unfallversorgung gegenüber dem Kläger. Ein solcher Anspruch lasse sich auch nicht aus § 61 SGB VII herleiten. Diese sozialrechtliche Vorschrift regle ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Träger der Unfallversicherung und der Dienstbehörde. Der Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten richte sich allein nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Der Kläger verkenne, dass er den vorliegend streitigen Sachverhalt inzident in einem gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgerichten – gegebenenfalls unter Beiladung des Beklagten – klären könne. Mit der Feststellung der Höhe des fiktiven Unfallruhegehalts begehre der Kläger den Erlass eines Verwaltungsaktes, für den eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich sei. An einer solchen fehle es vorliegend. Bei der fiktiven Unfallversorgung sei der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG nicht zu berücksichtigen. § 61 Abs. 1 SGB VII verweise zur Berechnung der Rente selbst auf § 82 Abs. 4 SGB VII, wonach als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gelte. Das SGB VII stelle damit ausschließlich auf die Berechnung eines fiktiven Unfallruhegehalts ohne Unfallausgleich ab. § 5 Abs. 1 BeamtVG definiere die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, ohne den Unfallausgleich aufzuführen. Der Unfallausgleich habe im Gegensatz zur Unfallrente auch keine Lohnersatzfunktion, sondern diene dem Ausgleich immaterieller Einbußen und als Ersatz echter Mehraufwendungen, die durch die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß einträten und im Einzelnen nachzuweisen seien. Die Berücksichtigung des Unfallausgleichs erfolge im Übrigen bereits durch § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, indem ein Betrag in gleicher Höhe anrechnungsfrei bleibe. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 16. Februar 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (13 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – bereits unzulässig. Die Klage, mit der der Kläger eine Korrektur der Feststellungen des Beklagten zur Höhe der (fiktiven) Unfallversorgung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII begehrt, ist keine Verpflichtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage. Die Anträge des Klägers sind nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – als Verpflichtungsanträge nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO auszulegen bzw. in solche umzudeuten (dazu I.). Die Leistungsklage ist unzulässig (dazu II.). I. Die vom Kläger erst- und zweitinstanzlich gestellten Klageanträge sind keine Verpflichtungsanträge im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Nach § 88 VwGO, der über § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren anwendbar ist, darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Begehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2012– 9 B 7.12 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2017– 13 B 1163/16 –, juris Rn. 12, und vom 26. März 2015 – 1 E 154/14 –, juris, Rn. 10. (Nur) in diesem Rahmen kann auch eine ausdrücklich gewählte Klageart umgedeutet werden. Das Gericht hat dabei gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, der eine Ausprägung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ist, darauf hinzuwirken, dass Unklarheiten bei Anträgen und tatsächlichen Angaben beseitigt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015– 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 37; zu denkbaren Umdeutungen von Klageanträgen in andere Klagearten: Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 88, Rn. 18. Nach diesen Grundsätzen scheiden eine Auslegung der Anträge des Klägers als Verpflichtungsanträge nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO oder eine entsprechende Umdeutung aus. Die erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge des anwaltlich vertretenen Klägers sind ihrem Wortlaut nach ausdrücklich als Leistungsanträge formuliert. Hieran hat er – trotz der abweichenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht – im Rechtsmittelverfahren festgehalten. Auch die sonstigen Ausführungen in Klage- und Rechtsmittelbegründung lassen nicht erkennen, dass der Kläger – abweichend vom Wortlaut seiner Anträge – eine Verpflichtungsklage erheben wollte. Er bittet zwar in seinem Antrag vom 5. Dezember 2013 gegenüber dem Beklagten um „zeitnahe Bescheidung“ und nimmt sinngemäß Bezug auf § 75 VwGO, indem er den Klagebetreff mit „Untätigkeit“ benennt. Bei Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt § 75 VwGO jedoch nicht nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, sondern findet auch bei Leistungs- und Feststellungsklagen Anwendung. Vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 75, Rn. 18 unter Hinweis auf die jeweils heranzuziehenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Gegen die Annahme, der Kläger habe eine Verpflichtungsklage erheben wollen, und zugleich gegen eine Umdeutung spricht schließlich, dass eine solche Klage hier ersichtlich nicht statthaft wäre. Nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage als besondere Leistungsklage auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes gerichtet. Streitgegenstand muss objektiv ein Verwaltungsakt sein. Für den Begriff des Verwaltungsaktes ist die Legaldefinition in § 35 Satz 1 VwVfG maßgebend. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Feststellung der Höhe der fiktiven Unfallversorgung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ist kein Verwaltungsakt. Es fehlt an der erforderlichen Rechtswirkung nach außen. Wirken verschiedene Behörden bei der Regelung eines einheitlichen Sachverhaltes zusammen, erfüllt nicht jeder behördliche (Teil-) Akt notwendig die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Maßgeblich ist vielmehr auch insoweit, ob die Mitwirkung ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und ihrem Sinn nach dazu bestimmt ist, unmittelbar Rechtswirkungen nach außen, d. h. gegenüber dem betroffenen Rechtssubjekt, zu entfalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitwirkungsbehörde einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft als die nach außen hin zum Handeln berufene Behörde zugehört. Ebenso ist es unerheblich, ob die nach außen in Erscheinung tretende Behörde an die Mitwirkungshandlung gebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1969– VII C 67.67 –, juris, Rn. 26; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Ergänzungslieferung, Oktober 2016, § 42, Rn. 62. Auch eine mittelbare Beeinträchtigung von Rechtspositionen genügt nicht, um einer Mitwirkungshandlung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen beizumessen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05. Juni 2014– 6 A 914/14 –, juris, Rn. 7, und vom 10. Januar 2013 – 1 B 1197/12 –, juris, Rn. 14, m. w. N. Dies zugrunde gelegt ist die Feststellung der Höhe der fiktiven Unfallversorgung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII keine behördliche Mitwirkungshandlung, die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist. Sie ist der maßgeblichen Sachentscheidung lediglich als unselbstständige Mitwirkungshandlung vorgeschaltet. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stellt die Dienstbehörde die Höhe der Versorgungsbezüge allein deshalb fest, um der Unfallkasse die Berechnung der Unfall(voll)rente zu ermöglichen. Unmittelbare Rechtswirkungen in Richtung des Klägers hat die Feststellung dagegen nicht (dazu unten unter II. 1), sondern erst die eigentliche Sachentscheidung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung in Form des Rentenbescheids, der unzweifelhaft ein Verwaltungsakt ist. II. Die erhobene allgemeine Leistungsklage ist statthaft, aber (ebenfalls) unzulässig. Dem Kläger fehlt es an der Klagebefugnis (dazu 1.). Der Klage steht zudem der Rechtsgedanke des § 44 a VwGO entgegen (dazu 2.). 1. Der Kläger ist nicht klagebefugt. Eine Leistungsklage ist in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Handeln, Tun oder Unterlassen in seinen Rechten verletzt zu sein. Vgl. zur Klagebefugnis als nach ständiger Rechtsprechung bestehender Sachentscheidungsvoraussetzung bei der allgemeinen Leistungsklage etwa: BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 7 C 21/12 –, juris, Rn. 18; aus der Literatur Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 42, Rn. 371. Die Klagebefugnis verlangt insoweit die Möglichkeit, dass der Kläger in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Klagebefugnis ausscheidet, wenn eine solche Verletzung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016– 1 C 3/15 –, juris, Rn. 16. So liegt der Fall hier. Es fehlt bereits an der Möglichkeit, dass der Kläger dadurch, dass der Beklagte die begehrte Feststellung einer höheren (fiktiven) Unfallversorgung verweigert, in einem subjektiven Recht verletzt ist. Dies gilt sowohl soweit der Kläger behauptet, ihm stehe ein Anspruch auf die begehrte Feststellung unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII zu (dazu a.), als auch soweit er sich hierfür – ggf. auch ergänzend – auf den beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruch beruft (dazu b.). a. Der Kläger kann den Klageanspruch nicht auf § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stützen. Diese Vorschrift begründet für ihn unzweifelhaft kein subjektiv-öffentliches Recht. Sie regelt nach Wortlaut und Gesetzeszusammenhang allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Dienstherrn. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stellt die Dienstbehörde die Höhe „dieser“ Versorgungsbezüge fest. Gemeint sind hier die tatsächlichen und fiktiven Versorgungsbezüge, die in den vorangehenden Sätzen 1 und 2 genannt sind. Damit betrifft die Feststellung (fiktiver) Versorgungsbezüge in ihrer Eigenschaft als bloße Berechnungsgrundlage einer nach § 82 Abs. 4 SGB VII an einen (ehemaligen) Beamten zu zahlenden Unfallrente allein den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Kontext macht auch deutlich, dass die Feststellung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII als solche im Interesse des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung und nicht daneben auch im Interesse des Inhabers des Unfallrentenanspruchs erfolgt. Daran ändert nichts, dass die Feststellung der (fiktiven) Versorgungsbezüge für den Kläger mittelbar etwa dann von Bedeutung sein kann, wenn er sie – wie hier – zu seinem Nachteil für fehlerhaft hält. Auch daraus folgt keine subjektive Rechtsbetroffenheit; es handelt sich vielmehr um einen bloßen Rechtsreflex. Aus dem Sinn und Zweck des § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII lässt sich keine drittschützende Wirkung für den Kläger als Unfallrentenempfänger herleiten. Mit § 61 Abs. 1 SGB VII verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, bei einem Versicherten doppelte Leistungen im Sinne mehrerer Renten bzw. Versorgungsbezüge zu verhindern. Eine derartige ungerechtfertigte Überhöhung von Bezügen wird vermieden, indem Beamte, die bei einer außerdienstlichen Tätigkeit einen Unfall erlitten haben, mit denen gleichgestellt werden, die einen Dienstunfall erlitten haben. Vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 5. Februar 2010 – L 3 U 198/07 –, juris, Rn. 27; zur Verfassungsmäßigkeit des § 576 Abs. 1 RVO als Vorgängernorm, die bereits zu einer Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber anderen Versicherten führte: BSG, Urteil vom 30. Oktober 1964– 2 RU 114/62 –, juris, Rn. 15 ff., 18, seit dem ständige Rspr. des BSG. Die Verpflichtung des insoweit sachnäheren Dienstherrn, die tatsächlichen und fiktiven Versorgungsbezüge des Rentenempfängers mitzuteilen, besteht nur deshalb, um der Unfallkasse den – zum Teil aufgrund der komplexen beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen enormen – Aufwand zu ersparen, eine eigene Berechnung der beamtenrechtlichen Bezüge vorzunehmen. § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII muss auch nicht deshalb drittschützende Wirkung beigemessen werden, weil der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an die vom Dienstherrn mitgeteilten Werte gebunden ist. Vgl. zur Bindungswirkung Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 61 SGB VII, Rn. 32. Dem Kläger steht insoweit die Möglichkeit einer (inzidenten) Überprüfung offen. Über die Rechtmäßigkeit der Mitwirkungshandlung einer anderen Behörde – hier des Beklagten – muss ein angerufenes Gericht nämlich selbst dann entscheiden, wenn die allein nach außen tätig werdende Behörde – vorliegend die UK NRW – an die Äußerung der mitwirkenden Behörde gebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1969– VII C 67.67 –, juris, Rn. 29. Für Klagen gegen Rentenbescheide der UK NRW ist nach § 62 SGB X i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Der Beklagte kann in einem solchen Verfahren – worauf er zutreffend hingewiesen hat – gegebenenfalls beigeladen werden. b. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf (richtige) Feststellung höherer Werte aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 78 BBG scheidet ebenfalls offensichtlich aus. Gemäß § 78 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor, da der Dienstherr bei der Feststellung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht im Beamtenrechtsverhältnis tätig wird, sondern wie dargelegt – als mitwirkende Stelle – allein auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, hier der gesetzlichen Unfallversicherung. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1986 – 2 B 53.86 –, juris, Rn. 2. Der Beklagte entscheidet bei der Feststellung der Höhe der Versorgungsbezüge nicht über dienst- oder versorgungsrechtliche (Vor-) Fragen. Die Feststellungen dienen – wie oben dargestellt – lediglich der Berechnung der Unfallrente durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie wirken sich auch der Sache nach allein auf das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Kläger und der UK NRW aus, das außerhalb des beamtenrechtlichen Fürsorgebereichs liegt. Bei den hier allein im Streit stehenden fiktiven Versorgungsbezügen liegt dies ohne weiteres auf der Hand. Aber auch auf die Höhe der von dem Beklagten tatsächlich gewährten Versorgungsleistungen nach dem BeamtVG, die ohne Zweifel dem Beamtenverhältnis zuzuordnen sind, hat die Feststellung keine Auswirkungen. 2. Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Klage auch deswegen unzulässig, weil es sich bei der Feststellung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII um eine unselbstständige Verfahrenshandlung handelt. Solche Verfahrenshandlungen können, wenn für die abschließende Sachentscheidung der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet ist, nach § 44a VwGO und, wenn für die abschließende Sachentscheidung der Sozialgerichtsweg eröffnet ist, nach dem gleichlautenden § 56a SGG– auch im Fall von Leistungs- oder Verpflichtungsklagen – nur gleichzeitig mit der Sachentscheidung angegriffen werden. Dies gilt ungeachtet der – für den vorliegenden Fall weiter oben behandelten – Fragen, ob die unselbständige Verfahrenshandlung als Verwaltungsakt zu qualifizieren oder der Kläger insoweit klagebefugt wäre. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 44a, Rn. 6, 13 und 18 ff. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Dies können auch Mitwirkungshandlungen einer anderen als der verfahrensführenden Behörde sein. Auch solche Mitwirkungshandlungen anderer Behörden sind keine ein Verfahren abschließende Sachentscheidungen, sondern lediglich Elemente der eigentlichen Sachentscheidung. Ihre Rechtmäßigkeit ist (nur) Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016– 2 C 16.15 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 – 1 A 11/14 –, juris, Rn. 25; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 44a, Rn. 52. Die Feststellung der Höhe der Versorgungsbezüge nach § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ist eine solche unselbständige Verfahrenshandlung. Sie ist eine Mitwirkungshandlung einer anderen Behörde im Rahmen des Verfahrens der Bewilligung einer Unfallrente gemäß § 56 ff. SGB VII, die (nur) der Vorbereitung der abschließenden Sachentscheidung dient, die allein der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen hat. Es kann offen bleiben, ob in der vorliegenden Konstellation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Regelung des § 56a SGG unmittelbar herangezogen werden kann, weil dem Kläger insoweit – wie oben dargelegt – gegen die abschließende Sachentscheidung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung der Rechtsweg zum Sozialgericht offensteht, oder ob § 44a VwGO greift. Es ist jedenfalls der übereinstimmende Rechtsgedanke dieser Vorschriften anwendbar. Beide in Betracht kommenden Normen dienen dem Ziel der Prozessökonomie und sollen verhindern, dass die sachliche Entscheidung durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert wird. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein. Vgl. zu § 44a VwGO: BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 –, juris, Rn. 17, unter Verweis auf die BT-Drs. 7/910 S. 97 zu § 92 VwVfG-E. Es widerspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), den Kläger allein auf diesen – der Verfahrenshandlung nachgelagerten – Rechtschutz zu verweisen. Hierdurch erleidet er keine unzumutbaren Nachteile. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 – 1 A 11/14 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 44a, Rn. 73 f. In einem sozialgerichtlichen Verfahren gegen den Rentenbescheid hat das Sozialgericht auch die Feststellungen des Beklagten – ggf. nach dessen Beiladung – im Wege einer inzidenten Kontrolle inhaltlich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Vgl. auch SG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2011 – S 8 U 337/10 –, juris, Rn. 26, und Hessisches LSG, Urteil vom 11. März 1981 – L 3 U 9/79 –, juris, Rn. 30, in denen die inzidente Prüfung der durch den Dienstherrn festgestellten Werte jeweils zumindest angedeutet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht erfüllt sind.