Beschluss
13 B 1364/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1227.13B1364.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser die vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 erstrebt. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der im Beschwerdeverfahren allein aufgegriffene Anspruch auf Zulassung in der Härtequote nach § 15 VergabeVO ist nicht gegeben. Der Senat teilt die im Einzelnen näher begründete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auf dessen Ausführungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, dass die für die Beurteilung allein maßgeblichen innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO vorgelegten fachärztlichen Gutachten, vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 – 13 B 1297/14 – Juris Rn. 3 und vom 14. November 2013 – 13 B 1242/13 – Juris Rn. 7, in der Herleitung ihrer Schlussfolgerungen nicht hinreichend nachvollziehbar sind, um mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, der Antragsteller werde das erstrebte Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung zum Wintersemester 2017/2018 nicht mehr durchführen bzw. beenden können, wie dies auch unter Ziffer 1.1 der Härtefallrichtlinien der Antragsgegnerin zum „Sonderantrag D“ aufgegriffen wird; vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2013 – 13 B 1242/13 – Juris Rn. 4; vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 – Juris Rn. 3; vom 2. Juli 2012 – 13 B 556/12 – Juris Rn. 3; vom 27. Mai 2011 – 13 B 523/11 – Juris Rn. 3 und vom 3. Mai 2010 – 13 B 469/10 – Juris Rn. 3. Auch ist hiermit nicht dargetan, dass die bestehenden körperlichen oder mentalen Beeinträchtigungen des Antragstellers im Sinne von Ziffer 1.5 der Härtefallrichtlinien zum „Sonderantrag D“ jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege stünden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.