Beschluss
7 A 2570/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1215.7A2570.17.00
5mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die mit Schriftsatz vom 17.10.2017, eingegangen am 18.10.2017, beim Verwaltungsgericht eingelegte Berufung der Kläger gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.9.2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und gemäß § 125 Abs. 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen. Die Berufung ist unstatthaft, weil das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO angefochten werden kann, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils auch zutreffend hingewiesen wird. Mit Schriftsatz vom 17.10.2017 hat der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich „Berufung“ gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegt und den Schriftsatz auch mit „Berufung“ überschrieben. Der Inhalt der anwaltlichen Prozesserklärung ist unmissverständlich und bietet keinerlei Anhalt für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Entgegen dem Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 4.12.2017 ändert sich dies auch nicht dadurch, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgericht eingereicht worden ist, keinen Berufungsantrag enthält und auch keine gesonderte Berufungsbegründung angekündigt wird. Die Berufung umfasst auch nicht zugleich den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände und sind nicht austauschbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bezweckt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbstständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.8.2008 - 6 B 50.08 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2015 ‑ 6 A 882/15 -, IÖD 2015, 143. Die von den anwaltlich vertretenen Klägern gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2008 - 6 C 32.07 -, NJW 2009, 162, m. w. N. Die Antragsfrist lief am 23.10.2017 (einem Montag) ab, ohne dass eine weitere Stellungnahme der Kläger erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern nicht aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht in das Kostenrisiko begeben haben. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1 GKG.