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Beschluss

13 A 2537/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1212.13A2537.16A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der durch den Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 – 13 A 1519/17.A – Juris Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A – Juris Rn. 4, jeweils m.w.N. Hiernach rechtfertigen die durch den Kläger zumindest im Ansatz ausformulierten Rechtsfragen, 1. „ob die Präklusionsvorschrift des § 51 VwVfG überhaupt in einer Fallkonstellation wie der hiesigen anwendbar ist“ und 2. „wann, sofern anwendbar, die Frist des § 51 VwVfG ausgelöst wird“, die Zulassung der Berufung jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger ihre Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt hat. Wie sich aus den weiteren Ausführungen des Klägers ergibt, erstrebt er mit ihnen die Klärung, ob die durch § 71a Abs. 1 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I, S. 1798 ff.) i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG für ein Zweitantragsverfahren vorgesehene Frist für die Geltendmachung von Wiederaufgreifensgründen mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vereinbar ist. Die in Art. 40 und 42 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU enthaltenen Regelungen zur Behandlung von Folgeanträgen erlaubten den Mitgliedstaaten – anders als noch Art. 34 Abs. 2 Buchst. b) der früheren Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG – nicht mehr, dem Asylantragsteller Fristen für die Angabe neuer Tatsachen bzw. Beweismittel vorzugeben. Jedenfalls könne eine Frist erst dann zu laufen zu beginnen, wenn der Asylantragsteller entsprechend den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU über diese Fristen belehrt worden sei. Hiervon ausgehend hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend dargelegt, wieso die von ihm als Prüfungsmaßstab herangezogenen Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU in Anbetracht der Übergangsregelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU überhaupt in einem Fall Anwendung finden, der – wie hier – einen vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylantrag betrifft. Die Maßgeblichkeit der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU lässt sich jedenfalls nicht mit der durch den Kläger angeführten Erwägung begründen, Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU erlaube den Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Denn bei der durch den Kläger beanstandeten Regelung handelt es sich schon nicht um eine in diesem Sinne günstigere Bestimmung. Ebenso wenig trägt das Argument des Klägers, dass die „Bearbeitung“ – gemeint sein dürfte die sachliche Prüfung – des Asylantrags erst nach dem Stichtag des 20. Juli 2015 stattgefunden habe, nachdem in einem vorausgegangenen Rechtsstreit zunächst über die internationale Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung des Asylantrags befunden worden war. Denn die Regelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU stellt maßgeblich auf das Datum der Asylantragstellung und nicht auf die sachliche Prüfung des Asylantrags ab. 2. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung von dem durch den Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 – 10 C 1.13 – BVerwGE 147, 329 ff., abweichen würde. Die Darlegung einer Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 – Juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2017 – 13 A 1479/17.A – Juris Rn. 2 und vom 9. Januar 2017 – 13 A 1801/16.A – Juris Rn. 11. Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Abgesehen davon, dass sich den Ausführungen des Klägers nicht hinreichend genau entnehmen lässt, in welchem konkreten durch das Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz der Kläger eine Divergenz von einem in dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen abstrakten Rechtssatz sieht, betrifft dieses Urteil allein die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Betreibensaufforderung nach § 33 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2009 (BGBl. I S. 1798 ff.) und steht daher in keinem sachlichen Zusammenhang mit der durch den Kläger vorliegend beanstandeten Auslegung von § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der durch den Kläger behaupteten Verletzung der Amtsaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen. Dies folgt bereits daraus, dass eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht zu den nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO im Asylrechtsstreit zulassungsrelevanten Verfahrensmängeln gehört. Ein Amtsaufklärungsmangel begründet für sich genommen auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß nach § 138 Nr. 3 VwGO noch einen sonstigen in § 138 VwGO genannten Verfahrensmangel. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 – 19 A 1191/15.A – Juris Rn. 8, und vom 29. Januar 2014 – 13 A 1347/13.A – Juris Rn. 12. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.