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Beschluss

1 B 1394/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1211.1B1394.17.00
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Leitsätze

Bei der Auswahl derjenigen Beamten, denen in Anwendung des § 36 BLV der Zugang zu einer Aufstiegsausbildung eröffnen werden soll, muss der Dienstherr das in die (fakultative) Vorauswahl i. S. v. § 36 Abs. 5 BLV und die "Überprüfung der Eignung und Befähigung" (§ 36 Abs. 4 Satz 1 BLV) gestufte Verfahren im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG so gestalten, dass es hierbei im Ergebnis zu einer gleichrangigen Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen neben den anderen Erkenntnismitteln des § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 5 BLV kommt.

Eine Beschränkung der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen auf die Ebene der Vorauswahl nach § 36 Abs. 5 BLV ist zulässig, wenn die Vorauswahl zu einem homogenen Bewerberfeld im Wesentlichen, d. h. jedenfalls hinsichtlich der Gesamtnote, gleich beurteilter Beamter führt. Findet eine Vorauswahl auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht statt oder erweist sich das Bewerberfeld auch nach einer Vorauswahl nicht als homogen im vorgenannten Sinne, so gebietet es Art. 33 Abs. 2 GG, die dienstlichen Beurteilungen bei der Überprüfung i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 BLV gleichrangig mit anderen Auswahlinstrumenten als Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Auswahl derjenigen Beamten, denen in Anwendung des § 36 BLV der Zugang zu einer Aufstiegsausbildung eröffnen werden soll, muss der Dienstherr das in die (fakultative) Vorauswahl i. S. v. § 36 Abs. 5 BLV und die "Überprüfung der Eignung und Befähigung" (§ 36 Abs. 4 Satz 1 BLV) gestufte Verfahren im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG so gestalten, dass es hierbei im Ergebnis zu einer gleichrangigen Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen neben den anderen Erkenntnismitteln des § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 5 BLV kommt. Eine Beschränkung der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen auf die Ebene der Vorauswahl nach § 36 Abs. 5 BLV ist zulässig, wenn die Vorauswahl zu einem homogenen Bewerberfeld im Wesentlichen, d. h. jedenfalls hinsichtlich der Gesamtnote, gleich beurteilter Beamter führt. Findet eine Vorauswahl auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht statt oder erweist sich das Bewerberfeld auch nach einer Vorauswahl nicht als homogen im vorgenannten Sinne, so gebietet es Art. 33 Abs. 2 GG, die dienstlichen Beurteilungen bei der Überprüfung i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 BLV gleichrangig mit anderen Auswahlinstrumenten als Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin als Rechtsmittelführerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf die der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) weiterverfolgten Antrag des Antragstellers abzulehnen, die Antragsgegnerin vorläufig bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem bei dem Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Klageverfahren gleichen Rubrums 1 K 5201/17 zu verpflichten, ihn zu dem am 9. Oktober 2017 begonnenen Aufstiegsverfahren vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 BPolLV zuzulassen. Die Beschwerde richtet sich allein gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den behaupteten Anspruch auf (vorläufige) Teilnahme an dem Aufstiegsverfahren für den gehobenen Polizeidienst glaubhaft gemacht. Diese Einschätzung hat das Verwaltungsgericht im Kern wie folgt begründet: Die Entscheidung, den Antragsteller nicht zu der Ausbildung nach § 16 BPolLV zuzulassen, sei rechtswidrig. Art. 33 Abs. 2 GG erfordere es, die (aktuellen) dienstlichen Beurteilungen der Bewerber bei der Zulassungsentscheidung erkennbar bzw. hinreichend zu berücksichtigen. Das ergebe sich aus den durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24 bis 32) für das nordrhein-westfälische Aufstiegsverfahren nach § 19 LVOPol NRW aufgestellten, auf das Aufstiegsverfahren nach § 16 BPolLV übertragbaren (und im angefochtenen Beschluss eingerückt zitierten) Grundsätzen. Eine solche Berücksichtigung habe hier nicht stattgefunden. Es fehle an einer den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn ausfüllenden Regelung dazu, dass, in welcher Weise und mit welchem Gewicht dienstliche Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Es reiche nicht aus, die dienstlichen Beurteilungen allein bei dem der Vorauswahl zugeordneten Leistungsranking und nicht auch bei der Punktevergabe im Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Denn auf diese Weise entscheide hinsichtlich der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber unzulässig allein das mehr oder weniger punktuelle Testergebnis über deren berufliche Zukunft. Das gewählte System ermögliche es, dass ein mit der Spitzennote beurteilter Polizeihauptmeister nicht zum Zuge komme, weil ein (lediglich) überdurchschnittlich beurteilter Polizeiobermeister im Auswahlverfahren einen Punkt mehr erreicht habe als der Polizeihauptmeister. Das verstoße gegen das Prinzip der Bestenauslese. Hiergegen macht die Antragsgegnerin geltend: Entgegen der unzutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts seien die dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung zur Zulassung zum Aufstiegsverfahren ausreichend berücksichtigt worden. Zur Begründung stellt sie sodann detailliert ihr Vorgehen dar. Auf einer ersten Prüfungsstufe habe sie vorrangig die Beurteilungsnoten berücksichtigt. Nach der Zuteilung von vier Hebungsmöglichkeiten für den Bereich der Kontroll- / Streifenbeamten der Bundespolizeidirektion B. habe sie nämlich in Bezug auf die neun Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hätten, zunächst eine mit Blick auf die innegehabten unterschiedlichen Statusämter (A 8, A 9, A 9+Z BBesO) gebotene Notenangleichung vorgenommen, die durchgängig zu der gleichen Gesamtnote („C“) geführt habe. Die nachfolgende Einzelbetrachtung der Beurteilungsnoten im Hinblick auf vier gewichtete Einzelmerkmale habe ebenfalls keinen entscheidungserheblichen Vorsprung zwischen den Polizeiobermeistern (POM) und den Polizeihauptmeistern (PHM) ergeben. Eine ausschließliche Berücksichtigung des Polizeihauptmeisters mit Zulage (PHMZ) sei vor dem Hintergrund des parlamentarischen Auftrags für eine Planstellenhebung im Wege eines Sonderhebungsverfahrens keine Option gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auf der zweiten Prüfungsstufe der „weiteren Qualitätsfeststellung der Bewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens“ – also dem Auswahlverfahren i. S. v. Nr. 4 der Richtlinie für das Auswahlverfahren für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei gemäß § 16 BPolLV – GBPolVDAufstRL) – ausschlaggebende Bedeutung zugekommen. Dieses diene hauptsächlich zur prognostischen Prüfung der Eignung der Bewerber für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung in der angestrebten höheren Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die dienstlichen Beurteilungen, denen bei diesem zweiten Schritt keine Bedeutung mehr zukomme, bewerteten hingegen nur die erfolgte Aufgabenwahrnehmung im bisherigen Statusamt. In dem aus zwei Schritten (Schriftliches Testverfahren; Persönliche Auswahlvorstellung) bestehenden Auswahlverfahren habe der Antragsteller sich zwar als geeignet erwiesen, aber angesichts der von ihm erreichten Gesamtpunktzahl nur den nicht hinreichenden Platz 5 eingenommen. Er habe mithin „in der Gesamtwürdigung der Leistungsbewertung unter Einbeziehung der aktuellen Beurteilungsnoten in Verbindung mit dem Ergebnis des Auswahlverfahrens“ nicht berücksichtigt werden können. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es zeigt nicht auf, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der übrigen Bewerber in dem Verfahren auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG (dazu 1.) genügenden Weise berücksichtigt worden sind (dazu 2.). 1. Der Dienstherr steuert den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Hinsichtlich der prognostischen Entscheidung, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die Eignung für den Aufstieg in die für ihn nächsthöhere Laufbahn besitzt bzw. erwarten lässt, ist dem Dienstherrn eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. In Bezug auf die weitere Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden, steht ihm Ermessen zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017– 1 WB 2.16 –, juris, Rn. 45; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 CE 15.815 –, juris, Rn. 41, und OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 20. Zu den rechtlichen Bindungen, denen der Dienstherr dabei unterworfen ist, gehört insbesondere diejenige nach Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Diese Vorschrift beansprucht Geltung bereits für die Entscheidung, ob einem Beamten Zugang zu einer Ausbildung gewährt wird, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung eines Laufbahnaufstiegs ist. Zwar geht es insoweit nicht schon unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss bilden aber die notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d. h. aber Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe. Vor diesem Hintergrund muss schon das Auswahlverfahren für die Aufstiegsausbildung dem Leistungsgrundsatz genügen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 22 f., und vom 5. Oktober 2017 – 1 B 1139/17 –, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N. Der Beamte hat danach einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das Auswahlermessen, das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung für die Aufstiegsausbildung zusteht, fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch), dass also insbesondere die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt. Das verlangt im Grundsatz zunächst, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber überhaupt zu berücksichtigen. Vgl. die insoweit einheitliche Rechtsprechung: etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24, OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010 – 1 M 74/10 –, juris, Rn. 19, Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013– 2 B 436/13 –, juris, Rn. 14 f., und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 CE 15.815 –, juris, Rn. 51 f., jeweils m. w. N. Allerdings ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein anhand dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Denn Art. 33 Abs. 2 GG gibt die Mittel der Bestenauslese nicht vor und schließt es deshalb nicht aus, insoweit weitere Hilfsmittel zu nutzen wie z. B. Prüfungen, Tests und Bewerbungsgespräche. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr andere Auswahlinstrumente als die dienstliche Beurteilung ergänzend zu dieser heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Hat der Dienstherr sich entschieden, für seine Auswahl unter den Aufstiegsbewerbern auch andere Hilfsmittel als die dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen, ist er – anders als insbesondere bei der Beförderungsauswahl – nicht von Verfassungs wegen gezwungen, dabei den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilungen das ausschlaggebende Gewicht zuzumessen. Das ergibt sich aus der begrenzten Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen für die aufstiegsbezogene Eignungsprognose. Dienstliche Beurteilungen bewerten die im innegehabten Statusamt gezeigten Leistungen des Beamten – dazu, dass die erbrachten Leistungen eines Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung allein an den Anforderungen des übertragenen Statusamtes zu messen sind, vgl. den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 –, juris, Rn. 15 bis 18, m. w. N. – und schätzen dessen Eignung und Befähigung für dieses und/oder das nächsthöhere Statusamt der Laufbahn ein. Sie treffen mithin – abgesehen von dem Fall, in dem der Dienstherr von der Möglichkeit des § 49 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbsatz BLV Gebrauch macht – keine (explizite) Aussage über die Eignung des Beamten, Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrzunehmen – vgl. auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, 10. Kap. Rn. 9 – und damit grundsätzlich höheren, seiner bisherigen Laufbahn fremden Anforderungen gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr sein Ziel, in Bezug auf die Aufstiegsbewerber zu verlässlichen Eignungsaussagen zu kommen, dadurch verfolgt, dass er gleichrangig neben den dienstlichen Beurteilungen auf andere, insoweit (besonders) geeignete Auswahlinstrumente zurückgreift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24, 28 ff. (anerkannte Auswahlinstrumente wie z. B. strukturierte Auswahlgespräche dürfen grundsätzlich gleichrangig – bei sachlicher Rechtfertigung sogar vorrangig, Rn. 32 – neben dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden); zurückhaltender Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 B 436/13 –, juris, Rn. 15 (Ergebnisse von Prüfungen, Tests und Bewerbungsgesprächen dürfen nur ergänzend neben den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden), OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010– 1 M 74/10 –, juris, Rn. 19 (das Ergebnis von Testverfahren darf nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu dem umfassenden Eignungsurteil verwertet werden), und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 CE 15.815 –, juris, Rn. 51 f. (Maßgeblichkeit der dienstlichen Beurteilungen „in erster Linie“). 2. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin die dienstlichen Beurteilungen der Aufstiegsbewerber nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Fehler resultiert nicht schon aus dem zugrundeliegenden Verordnungsrecht (dazu a)), sondern erst aus der konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die einschlägige, bereits oben zitierte Richtlinie (GBPolVDAufstRL) und ihre Handhabung durch die Antragsgegnerin (dazu b)). a) Die mit § 16 BPolLV getroffene Regelung über den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei beschränkt sich, was Aussagen zur Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen anbetrifft, auf die Vorgabe der Zulassungsvoraussetzung, dass der Beamte in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sein muss (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) BPolLV; ähnlich § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BLV). Die Regelung des § 36 BLV, die gemäß § 15 Abs. 2 BPolLV mit zwei hier nicht interessierenden Maßgaben für das Auswahlverfahren gilt, stellt es zunächst in das pflichtgemäße Ermessen – vgl. insoweit Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2017, BLV 2009 § 36 Rn. 15 – der zuständigen Dienstbehörde, auf der Grundlage u. a. der dienstlichen Beurteilungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zu treffen (§ 36 Abs. 5 BLV). Darüber hinaus regelt die Vorschrift in ihrem Absatz 4 den Inhalt und Ablauf des (eigentlichen) Auswahlverfahrens. In diesem wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft (Satz 1). Diese sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen (Satz 2), und beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten (Satz 3). Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse (Satz 4) und kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen (Satz 5). Diese Regelungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 5 BLV könnten zwar den Eindruck erwecken, dass die dienstlichen Beurteilungen gegenüber den (Mindest-) Erfordernissen einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und einer Bearbeitung schriftlicher Aufgaben (allenfalls) noch von nachrangiger Bedeutung als Erkenntnismittel seien. Einem solchen Verständnis dieser Regelungen steht aber entgegen, dass sich die Auswahlentscheidung, welchen Beamten eine Aufstiegsausbildung ermöglicht werden soll, nach den obigen Ausführungen an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen muss und deshalb nicht nur auf eine „Momentaufnahme“ gestützt werden darf, deren Resultat regelmäßig auch von der „Tagesform“ des Beamten sowie davon abhängen wird, inwieweit dieser Prüfungsstress toleriert. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, das in Vorauswahl und Überprüfung der Eignung und Befähigung gestufte Verfahren so zu gestalten, dass es hierbei im Ergebnis zu einer gleichrangigen Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen neben den Erkenntnismitteln des § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 5 BLV kommt. Eine Beschränkung der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen auf die Ebene der – in § 36 Abs. 5 BLV nicht zwingend angeordneten („kann“) – Vorauswahl – vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 38 – wird dabei dann zulässig sein können, wenn die Vorauswahl zu einem homogenen Bewerberfeld im Wesentlichen, d. h. jedenfalls hinsichtlich der Gesamtnote, gleich beurteilter Beamter führt. Zu diesem Gedanken vgl. schon Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 B 436/13 –, juris, Rn. 17. Findet eine Vorauswahl auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht statt oder erweist sich das Bewerberfeld auch nach einer Vorauswahl nicht als homogen im vorgenannten Sinne, so gebietet es Art. 33 Abs. 2 GG, die dienstlichen Beurteilungen bei der Überprüfung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BLV gleichrangig mit anderen Auswahlinstrumenten als Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten. Der Wortlaut dieser Vorschrift steht diesem Verständnis nicht entgegen. Vgl. zum Ganzen auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, 10. Kap. Rn. 9 bis 11, der – ausgehend davon, dass bei der Vorauswahl nur ein grobes Raster (keine Feinausschärfung der dienstlichen Beurteilungen) zugrunde gelegt werden sollte – verlangt, dass die dienstlichen Beurteilungen auch und gerade im Rahmen der Überprüfung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BLV als wesentliches Erkenntnismittel dienen müssen. b) Die hier maßgebliche Richtlinie (GBPolVDAufstRL; im Folgenden RL) sieht eine Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen demgegenüber ausschließlich insoweit vor, als die Bewerber neben anderen Erfordernissen (positive Eignungsprognose der Vorgesetzten sowie näher umschriebene fremdsprachliche und sportliche Qualifikationen, Nr. 2.4.2 bis 2.4.4 RL) die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 a bis c BPolLV erfüllen müssen (Nr. 2.4.1 RL), um zu dem Auswahlverfahren zugelassen zu werden. In dem Auswahlverfahren, das aus einem 60minütigen schriftlichen Testverfahren (Nr. 4.3.1 RL) und einer persönlichen Auswahlvorstellung mit einem halbstandardisierten Interview (Nr. 4.3.2 RL) besteht, ist eine Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen hingegen nicht vorgesehen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung wird vielmehr allein „auf der Grundlage der Ergebnisse“ besagten Auswahlverfahrens getroffen (vgl. Nr. 1, 4 und 5 RL). Die hier erkennbar gewordene Praxis der Antragsgegnerin folgt diesen Vorgaben, wie schon ein Blick auf den Inhalt der Beschwerdebegründung zeigt, nur teilweise, nämlich insoweit, als der dienstlichen Beurteilung im Auswahlverfahren (Nr. 4 RL) „keine Bedeutung mehr“ zukommt (Beschwerdebegründung, Seite 3 oben). Im Übrigen hat sie nach ihrem Vortrag eine (offenbar auf § 15 Abs. 2 BPolLV i. V. m. § 36 Abs. 5 BLV gestützte) „Vorauswahl“ getroffen, die allerdings im Ergebnis nicht zu einer Einengung des neun Beamte umfassenden Bewerberfeldes geführt hat. Dieses Vorgehen („Vorauswahl“ mit und Auswahlverfahren ohne Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen) genügt jedenfalls vorliegend nicht den Anforderungen an eine hinreichende Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen. Denn die tatsächlich erfolgte „Vorauswahl“ hat schon bei Außerachtlassung des unter allen Bewerbern am besten beurteilten PHMZ nicht zu einem im o. g. Sinne homogenen Bewerberfeld geführt. Nach dem allerdings nicht zu beanstandenden Ansatz der Antragsgegnerin war, da das Bewerberfeld einen PHMZ, vier PHM und vier POM umfasste, fiktiv eine Notenangleichung vorzunehmen. Dazu, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die dienstliche Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Beamten ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2017 – 6 B 685/17 –, juris, Rn. 16 f., vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24 f, und vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N. Hierbei ist die Antragsgegnerin von dem Statusamt des PHMZ ausgegangen und hat die Gesamtnoten nach dem zur Verfügung stehenden Gesamtnotenspektrum (absteigend A1, A2, B1, B2, B3 und C) entsprechend ihrer Praxis eines Notenangleichs (vgl. die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerdebegründungschrift; vgl. ferner auch die dem entsprechende, hier erkennbar gewordene Praxis der „Rückstufung“ um zwei Notenstufen bei der ersten Beurteilung nach einer Beförderung: Erteilung der Gesamtnote A2 an den Antragsteller in der Regelbeurteilung 2016, noch als POM, und Zuerkennung der Gesamtnote B2 in der ihm schon als PHM erteilten Anlassbeurteilung 2017) für die übrigen Beamten um zwei (PHM) bzw. vier (POM) Notenstufen des Gesamtnotenspektrums abgesenkt. Die POM und PHM wurden danach sämtlich mit der – nach der angewandten Notenskala niedrigsten – fiktiven Gesamtnote „C“ geführt. Ein Vergleich des tatsächlichen Leistungsstands dieser Bewerber ist auf der Basis dieser fiktiven Noten jedoch nicht mehr möglich, weil die POM und PHM einen solchen Leistungsgleichstand tatsächlich nicht aufweisen. Gäbe es noch eine Notenstufe „D“, hätten nämlich die POM – von denen drei später für die Aufstiegsausbildung ausgewählt wurden – nach dem gewählten System der Notenangleichung mit dieser gegenüber „C“ um eine ganze Notenstufe schlechteren Note „D“ (fiktiv) bewertet werden müssen, da ihnen allen in den dienstlichen Beurteilungen jeweils die Note „B1“ zuerkannt worden war. Der vermeintliche Leistungsgleichstand ist daher nur dem Umstand geschuldet, dass die Notenskala bei „C“ endet. Es bleibt daher zusammenfassend der Befund, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung in Bezug auf Beamte, die nach ihren dienstlichen Beurteilungen deutlich unterschiedlich leistungsstark waren, allein anhand des oben beschriebenen Auswahlverfahrens getroffen hat. So ist dem Antragsteller, dem nach der Notenangleichung die Note „C“ zustand, etwa POM G. (fiktive Note unterhalb von „C“) vorgezogen worden, nur weil dieser im Auswahlverfahren 10 Punkte mehr (von 300 insgesamt möglichen Punkten) erreicht hat als der Antragsteller; das verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, welche der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der durch das Verwaltungsgericht erfolgten Festsetzung vornimmt, beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt, dass der Antragsteller auch bei Beschränkung der Verpflichtung zur Zulassung zur Aufstiegsausbildung bis zur Entscheidung im erstinstanzlichen Klageverfahren im Ergebnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, da die Aufstiegsausbildung lediglich sechs Monate dauert (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BPolLV). Die dies ebenfalls berücksichtigende Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.