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Beschluss

1 B 828/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0703.1B828.18.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 BPolLV (Beginn: 4. Juni 2018) zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 BPolLV (Beginn: 4. Juni 2018) zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Das fristgerecht vorgebrachte Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage. Der dem Tenor entsprechende, sinngemäße Antrag ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, dieser habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er könne keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen. Unter Berücksichtigung der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1395/17 – zugrunde gelegten Grundsätze, habe die Antragsgegnerin unter Anwendung der GBPolVDAufstRL (RL) die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen in ihrem Verhältnis zueinander hinreichend berücksichtigt. Das von der Antragsgegnerin praktizierte Vorgehen (Vorauswahl mit und Auswahlverfahren ohne Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen) genüge vorliegend den Anforderungen an eine hinreichende Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen, weil der Antragsteller und die Beigeladenen im Gegensatz zu dem Sachverhalt, über den das Oberverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 11. Dezember 2017 zu entscheiden hatte, ein homogenes Bewerberfeld bildeten. Eine Homogenität des Bewerberfeldes verlange keinen identischen Leistungsstand der Bewerber in dem Sinne, dass sie dieselbe Beurteilungsnote aufzuweisen hätten, zumal eine Statusamtsbereinigung vorgenommen werde und somit eine exakte Vergleichbarkeit ohnehin nicht gewährleistet sei. Für einen gleichartigen Leistungsstand sei es ausreichend, wenn innerhalb einer „Buchstabenbenotung“ (A, B, C) eine Differenz von maximal einer Note vorliege, was zu vier homogenen Bewerberfeldern führen könne: 1. Bewerber mit den Noten A1 und A2, 2. Bewerber mit den Noten B1 und B2, 3. Bewerber mit den Noten B2 und B3 sowie 4. Bewerber mit der Note C, soweit für die Statusamtsbereinigung die fiktive Beurteilungsnote D existiere. Innerhalb eines solchen homogenen Bewerberfeldes sei die weitere Berücksichtigung der Beurteilungsnote nicht zwingend. Ein solches homogenes Bewerberfeld liege in Bezug auf den Antragsteller und die Beigeladenen vor. Diese wiesen als PHM Z und PHM die Beurteilungsnoten B2 (PHM Z) und statusamtsbereinigt B3 (PHM) auf. Der einzige Unterschied zwischen den Noten B2 und B3 liege darin, dass die Anforderungen in dem einen Fall „gelegentlich übertroffen“ (B 2) und im anderen Fall „voll erfüllt“ würden (B 3). Im Übrigen genüge der Beamte den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringe stets anforderungsgerechte Leistungen und verhalte sich in jeder Hinsicht einwandfrei. Unter diesen Umständen habe es der Antragsteller hinzunehmen, dass Bewerber mit der statusamtsbereinigten Beurteilungsnote B3 aufgrund der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse vorgezogen worden seien. Hiergegen macht der Antragsteller geltend: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der streitbefangenen Auswahlentscheidung ein sogenanntes homogenes Bewerberfeld zugrunde gelegen habe, so dass die dienstlichen Beurteilungen lediglich im Rahmen einer Vorauswahl zu berücksichtigen gewesen seien und die Auswahlentscheidung selbst allein auf die in den Auswahlverfahren erzielten Punktwerte hätte gestützt werden dürfen. Eine Beschränkung der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen auf die Ebene der Vorauswahl sei allenfalls dann zulässig, wenn die frühere Auswahl zu einem homogenen Bewerberfeld im Wesentlichen, d.h. jedenfalls hinsichtlich der Gesamtnote, gleichbeurteilter Beamter führe. Erweise sich das Bewerberfeld auch nach einer Vorauswahl nicht als homogen im vorgenannten Sinne, so gebiete es Art. 33 Abs. 2 GG, die dienstlichen Beurteilungen bei der Überprüfung im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 BLV gleichrangig mit anderen Auswahlinstrumenten als Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten. Vorliegend sei das Bewerberfeld, auch nach der durchgeführten Vorauswahl, nicht homogen, weil die Bewerber nicht jedenfalls hinsichtlich der Gesamtnote gleichbeurteilt seien. Der Antragsteller verfüge über eine um einen ganzen Notenwert bessere dienstliche Beurteilung gegenüber den Beigeladenen zu 1., 3., und 4. Dementsprechend hätten die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zwingend und mindestens gleichrangig bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, erweise sich die Auswahlentscheidung als rechtsfehlerhaft. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antragsteller, der am 29. Juni 2018 vor dem Verwaltungsgericht Minden rechtzeitig Klage gegen den die Zulassung zum Aufstiegsverfahren betreffenden Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2018 erhoben hat (Az.: 12 K 2670/18), kann sich sowohl auf einen Anordnungsanspruch (dazu 1.) als auch auf einen Anordnungsgrund (dazu 2.) berufen, vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann die vorläufige Teilnahme am Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst verlangen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller für das Aufstiegsverfahren nicht zuzulassen, verletzt ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 2017– 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 –, jeweils in juris, die in parallel gelagerten Verfahren mit gleichem Passivrubrum ergangen sind und die den Bundespolizei-Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeidirektion T. B. im vorliegenden Verfahren veranlasst haben, die Auswahlergebnisse als nicht rechtskonform zu bezeichnen und seine Zustimmung zu der Maßnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zu verweigern, zu den insoweit zu beachtenden Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG das Folgende ausgeführt (zitiert aus 1 B 1394/17, juris, Rn. 7 bis 20): „Der Dienstherr steuert den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Hinsichtlich der prognostischen Entscheidung, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die Eignung für den Aufstieg in die für ihn nächsthöhere Laufbahn besitzt bzw. erwarten lässt, ist dem Dienstherrn eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. In Bezug auf die weitere Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden, steht ihm Ermessen zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017– 1 WB 2.16 –, juris, Rn. 45; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 CE 15.815 –, juris, Rn. 41, und OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 20. Zu den rechtlichen Bindungen, denen der Dienstherr dabei unterworfen ist, gehört insbesondere diejenige nach Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Diese Vorschrift beansprucht Geltung bereits für die Entscheidung, ob einem Beamten Zugang zu einer Ausbildung gewährt wird, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung eines Laufbahnaufstiegs ist. Zwar geht es insoweit nicht schon unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss bilden aber die notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d. h. aber Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe. Vor diesem Hintergrund muss schon das Auswahlverfahren für die Aufstiegsausbildung dem Leistungsgrundsatz genügen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 22 f., und vom 5. Oktober 2017 – 1 B 1139/17 –, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N. Der Beamte hat danach einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das Auswahlermessen, das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung für die Aufstiegsausbildung zusteht, fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch), dass also insbesondere die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt. Das verlangt im Grundsatz zunächst, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber überhaupt zu berücksichtigen. Vgl. die insoweit einheitliche Rechtsprechung: etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24, OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010 – 1 M 74/10 –, juris, Rn. 19, Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013– 2 B 436/13 –, juris, Rn. 14 f., und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 CE 15.815 –, juris, Rn. 51 f., jeweils m. w. N. Allerdings ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein anhand dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Denn Art. 33 Abs. 2 GG gibt die Mittel der Bestenauslese nicht vor und schließt es deshalb nicht aus, insoweit weitere Hilfsmittel zu nutzen wie z. B. Prüfungen, Tests und Bewerbungsgespräche. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr andere Auswahlinstrumente als die dienstliche Beurteilung ergänzend zu dieser heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Hat der Dienstherr sich entschieden, für seine Auswahl unter den Aufstiegsbewerbern auch andere Hilfsmittel als die dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen, ist er – anders als insbesondere bei der Beförderungsauswahl – nicht von Verfassungs wegen gezwungen, dabei den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilungen das ausschlaggebende Gewicht zuzumessen. Das ergibt sich aus der begrenzten Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen für die aufstiegsbezogene Eignungsprognose. Dienstliche Beurteilungen bewerten die im innegehabten Statusamt gezeigten Leistungen des Beamten – dazu, dass die erbrachten Leistungen eines Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung allein an den Anforderungen des übertragenen Statusamtes zu messen sind, vgl. den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 –, juris, Rn. 15 bis 18, m. w. N. – und schätzen dessen Eignung und Befähigung für dieses und/oder das nächsthöhere Statusamt der Laufbahn ein. Sie treffen mithin – abgesehen von dem Fall, in dem der Dienstherr von der Möglichkeit des § 49 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbsatz BLV Gebrauch macht – keine (explizite) Aussage über die Eignung des Beamten, Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrzunehmen – vgl. auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, 10. Kap. Rn. 9 – und damit grundsätzlich höheren, seiner bisherigen Laufbahn fremden Anforderungen gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr sein Ziel, in Bezug auf die Aufstiegsbewerber zu verlässlichen Eignungsaussagen zu kommen, dadurch verfolgt, dass er gleichrangig neben den dienstlichen Beurteilungen auf andere, insoweit (besonders) geeignete Auswahlinstrumente zurückgreift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017– 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24, 28 ff. (anerkannte Auswahlinstrumente wie z. B. strukturierte Auswahlgespräche dürfen grundsätzlich gleichrangig – bei sachlicher Rechtfertigung sogar vorrangig, Rn. 32 – neben dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden); zurückhaltender Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 B 436/13 –, juris, Rn. 15 (Ergebnisse von Prüfungen, Tests und Bewerbungsgesprächen dürfen nur ergänzend neben den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden), OVG S.-A., Beschluss vom 26. April 2010– 1 M 74/10 –, juris, Rn. 19 (das Ergebnis von Testverfahren darf nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu dem umfassenden Eignungsurteil verwertet werden), und Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 CE 15.815 –, juris, Rn. 51 f. (Maßgeblichkeit der dienstlichen Beurteilungen „in erster Linie“).“ An diesen Ausführungen hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin die dienstlichen Beurteilungen der Aufstiegsbewerber nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser Fehler resultiert allerdings nicht schon aus dem zugrundeliegenden Verordnungsrecht, sondern erst aus der konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die einschlägige „Richtlinie für das Auswahlverfahren für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei gemäß § 16 BPolLV (GBPolVDAufstRL)“ mit dem Stand vom 1. März 2017 und ihre Handhabung durch die Antragsgegnerin. Zu den verordnungsrechtlichen Regelungen hat der Senat in dem Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1394/17 – ausgeführt (juris, Rn. 22 bis 30): „Die mit § 16 BPolLV getroffene Regelung über den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei beschränkt sich, was Aussagen zur Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen anbetrifft, auf die Vorgabe der Zulassungsvoraussetzung, dass der Beamte in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sein muss (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) BPolLV; ähnlich § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BLV). Die Regelung des § 36 BLV, die gemäß § 15 Abs. 2 BPolLV mit zwei hier nicht interessierenden Maßgaben für das Auswahlverfahren gilt, stellt es zunächst in das pflichtgemäße Ermessen – vgl. insoweit Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2017, BLV 2009 § 36 Rn. 15 – der zuständigen Dienstbehörde, auf der Grundlage u. a. der dienstlichen Beurteilungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zu treffen (§ 36 Abs. 5 BLV). Darüber hinaus regelt die Vorschrift in ihrem Absatz 4 den Inhalt und Ablauf des (eigentlichen) Auswahlverfahrens. In diesem wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft (Satz 1). Diese sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen (Satz 2), und beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten (Satz 3). Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse (Satz 4) und kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen (Satz 5). Diese Regelungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 5 BLV könnten zwar den Eindruck erwecken, dass die dienstlichen Beurteilungen gegenüber den (Mindest-) Erfordernissen einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und einer Bearbeitung schriftlicher Aufgaben (allenfalls) noch von nachrangiger Bedeutung als Erkenntnismittel seien. Einem solchen Verständnis dieser Regelungen steht aber entgegen, dass sich die Auswahlentscheidung, welchen Beamten eine Aufstiegsausbildung ermöglicht werden soll, nach den obigen Ausführungen an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen muss und deshalb nicht nur auf eine „Momentaufnahme“ gestützt werden darf, deren Resultat regelmäßig auch von der „Tagesform“ des Beamten sowie davon abhängen wird, inwieweit dieser Prüfungsstress toleriert. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, das in Vorauswahl und Überprüfung der Eignung und Befähigung gestufte Verfahren so zu gestalten, dass es hierbei im Ergebnis zu einer gleichrangigen Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen neben den Erkenntnismitteln des § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 5 BLV kommt. Eine Beschränkung der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen auf die Ebene der – in § 36 Abs. 5 BLV nicht zwingend angeordneten („kann“) – Vorauswahl – vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 38 – wird dabei dann zulässig sein können, wenn die Vorauswahl zu einem homogenen Bewerberfeld im Wesentlichen, d. h. jedenfalls hinsichtlich der Gesamtnote, gleich beurteilter Beamter führt. Zu diesem Gedanken vgl. schon Sächs. OVG, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 B 436/13 –, juris, Rn. 17. Findet eine Vorauswahl auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht statt oder erweist sich das Bewerberfeld auch nach einer Vorauswahl nicht als homogen im vorgenannten Sinne, so gebietet es Art. 33 Abs. 2 GG, die dienstlichen Beurteilungen bei der Überprüfung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BLV gleichrangig mit anderen Auswahlinstrumenten als Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten. Der Wortlaut dieser Vorschrift steht diesem Verständnis nicht entgegen. Vgl. zum Ganzen auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, 10. Kap. Rn. 9 bis 11, der – ausgehend davon, dass bei der Vorauswahl nur ein grobes Raster (keine Feinausschärfung der dienstlichen Beurteilungen) zugrunde gelegt werden sollte – verlangt, dass die dienstlichen Beurteilungen auch und gerade im Rahmen der Überprüfung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 BLV als wesentliches Erkenntnismittel dienen müssen.“ Zur konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die einschlägige Richtlinie (GBPolVDAufstRL) und ihre Handhabung durch die Antragsgegnerin hat der Senat in dem Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1394/17 – u. a. ausgeführt (juris, Rn. 31): „Die hier maßgebliche Richtlinie (GBPolVDAufstRL; im Folgenden RL) sieht eine Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen demgegenüber ausschließlich insoweit vor, als die Bewerber neben anderen Erfordernissen (positive Eignungsprognose der Vorgesetzten sowie näher umschriebene fremdsprachliche und sportliche Qualifikationen, Nr. 2.4.2 bis 2.4.4 RL) die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 a bis c BPolLV erfüllen müssen (Nr. 2.4.1 RL), um zu dem Auswahlverfahren zugelassen zu werden. In dem Auswahlverfahren, das aus einem 60minütigen schriftlichen Testverfahren (Nr. 4.3.1 RL) und einer persönlichen Auswahlvorstellung mit einem halbstandardisierten Interview (Nr. 4.3.2 RL) besteht, ist eine Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen hingegen nicht vorgesehen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung wird vielmehr allein „auf der Grundlage der Ergebnisse“ besagten Auswahlverfahrens getroffen (vgl. Nr. 1, 4 und 5 RL).“ Die in den Verfahren 1 B 1394/17 und 1 B 1395/17 und auch im vorliegenden Verfahren erkennbar gewordene Praxis der Antragsgegnerin folgt diesen Vorgaben, wie schon ein Blick auf die seinerzeit im Verfahren 1 B 1394/17 vorgelegte Beschwerdebegründung (Seite 3, oben) zeigt, nur teilweise, nämlich insoweit, als der dienstlichen Beurteilung im Auswahlverfahren (Nr. 4 RL) „keine Bedeutung mehr“ zukommt. Im Übrigen hat sie nach ihrem Vortrag eine (offenbar auf § 15 Abs. 2 BPolLV i. V. m. § 36 Abs. 5 BLV gestützte) „Vorauswahl“ getroffen, bei der aus dem Bewerberfeld allerdings nur die Bewerber mit der statusamtsbereinigten Gesamtnote C ausgeschieden worden sind. Dieses Vorgehen („Vorauswahl“ mit und Auswahlverfahren ohne Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen) genügt jedenfalls vorliegend nicht den dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen. Denn die tatsächlich erfolgte „Vorauswahl“ hat nicht zu einem im o. g. Sinne homogenen Bewerberfeld geführt. Nach dem allerdings nicht zu beanstandenden Ansatz der Antragsgegnerin war, da das Bewerberfeld sechs PHMZ, zwölf PHM und zwei POM umfasst, fiktiv eine Notenangleichung vorzunehmen. Dazu, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die dienstliche Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Beamten ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2017 – 6 B 685/17 –, juris, Rn. 16 f., vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24 f, und vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N. Hierbei ist die Antragsgegnerin von dem Statusamt eines PHMZ ausgegangen und hat die Gesamtnoten nach dem zur Verfügung stehenden Gesamtnotenspektrum (s. o.) entsprechend ihrer Praxis eines Notenangleichs (vgl. die dem entsprechende, im Verfahren 1 B 1394/17 erkennbar gewordene Praxis der „Rückstufung“ um zwei Notenstufen bei der ersten Beurteilung nach einer Beförderung: Erteilung der Gesamtnote A2 an den dortigen Antragsteller in der Regelbeurteilung 2016, noch als POM, und Zuerkennung der Gesamtnote B2 in der ihm schon als PHM erteilten Anlassbeurteilung 2017) für die PHM um zwei und für die POM um vier Notenstufen des Gesamtnotenspektrums abgesenkt. Das hat – abgesehen von den 8 Bewerbern mit der Note C – zu dem folgenden Leistungsbild geführt: 1 Bewerber Note A2 PHMZ I. 6 Bewerber Note B2 5 PHMZ (C. , U. , O. , X. , T1. ) und 1 PHM (H. ) 5 Bewerber Note B3 5 PHM (H1. , L. , T2. , U1. , L1. ) Diese Übersicht verdeutlicht, dass von einem homogenen Leistungsbild dieses Bewerberfeldes nicht ansatzweise die Rede sein kann. Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, es könne im Falle des Antragstellers und der im vorliegenden Verfahren beigeladenen Bewerber von einem homogenen Bewerberkreis ausgegangen werden, weil zwischen ihnen allenfalls ein Unterschied von einer Notenstufe in den zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vorliege, überzeugt nicht. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein homogenes Bewerberfeld nur vor, wenn die Bewerber jedenfalls hinsichtlich der Gesamtnote gleich beurteilt sind. Davon kann jedoch auch bei einem Unterschied von nur einer Notenstufe in der Gesamtnote nicht ausgegangen werden. Die Einschränkung, dass das Bewerberfeld lediglich „im Wesentlichen“ homogen zu sein habe, ist dahin zu verstehen, dass es keines absoluten Gleichstandes der Beurteilungen, d.h. auch innerhalb der Einzelnoten, bedarf, sondern nur die Gesamtnote maßgeblich ist. Es bleibt mithin zusammenfassend der Befund, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung in Bezug auf Beamte, die nach ihren (statusamtsbereinigten) dienstlichen Beurteilungen deutlich unterschiedlich leistungsstark waren (von A2 bis B3), allein anhand des Ergebnisses des oben beschriebenen Auswahlverfahrens (Schriftliches Testverfahren; Persönliche Auswahlvorstellung) getroffen hat. So sind dem Antragsteller, der die im Bereinigungsverfahren nicht zu verändernde Gesamtnote B2 vorweisen kann, die jeweils mit der bereinigten Gesamtnote B3 bedachten Bewerber H1. (Beigeladener zu 1.), L. (Beigeladener zu 3.) und T2. (Beigeladener zu 4.) vorgezogen worden, nur weil diese im Auswahlverfahren 17, 11, bzw. 10 Punkte mehr (von 300 insgesamt möglichen Punkten) erreicht haben als der Antragsteller; das verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Es spricht auch alles dafür, dass der Antragsteller bei hinreichender Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen zu der in Rede stehenden Aufstiegsausbildung zuzulassen wäre. Ordnet man die zwölf Bewerber nach Gesamtnoten und innerhalb einer Gesamtnote nach den erzielten Punkten, so stünde der Antragsteller nach PHMZ I. (A2) und nach PHMZ C. (B2; 230 Punkte) an dritter Stelle. Auch nach dem verwaltungsintern unter dem 24. November 2017 erstellten und später offenbar verworfenen Ranking befand sich der Antragsteller unter den sieben leistungsstärksten Aufstiegsbewerbern, die zum Auswahlverfahren für die vier Hebungsmöglichkeiten zugelassen werden sollten, zusammen mit einem anderen Bewerber auf Platz 2. 2. Der Antragsteller kann sich auch auf einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO berufen. Dieser ergibt sich daraus, dass das Aufstiegsverfahren bereits am 4. Juni 2018 begonnen hat und eine Entscheidung über das Zulassungsbegehren des Antragstellers im von ihm anhängig gemachten Hauptsacheverfahren mithin zu spät käme, um noch an dem streitgegenständlichen Aufstiegsverfahren teilnehmen zu können. In Anbetracht der Dauer des Aufstiegsverfahrens von lediglich sechs Monaten ist es zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch gerechtfertigt, vorliegend eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass der Antragsteller angesichts der nur sechsmonatigen Dauer der Aufstiegsausbildung (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BPolLV) und der zu erwartenden – längeren – Laufzeit des Hauptsacheverfahrens der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.