Beschluss
10 A 1048/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0328.10A1048.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dem Beigeladenen unter dem 4. Oktober 2010 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines gewerblichen Schweinemaststalles und eines Güllesilos (BE II, III), zur Errichtung von zwei Futtermittelsilos, zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen zu einem gewerblichen Stall (BE I) und zur Änderung der Tierzahlen auf der landwirtschaftlichen Hofstelle zu Recht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat für die Beantwortung der Frage, ob für das Vorhaben eine UVP-Vorprüfungspflicht besteht, zugunsten der Klägerin unterstellt, dass das Vorhaben und das Vorhaben der L.‑GbR, das Gegenstand des Verfahren 10 A 1050/17 ist, als kumulierende Anlagen im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 UVPG) einzustufen seien. Gleichwohl würden die Leistungs- und Mengenwerte nach der maßgeblichen Anlage 1 zum UVPG nicht erreicht, weil der vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 97/11/EG am 14. März 1999 vorhandene Tierbestand auf dem Hof des Beigeladenen bei der Prüfung, ob die für das Bestehen einer UVP-Vorprüfungspflicht erforderlichen Schwellenwerte erreicht seien, unberücksichtigt bleibe. 5 Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe den Anwendungsbereich des § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. verkannt. Sie macht geltend, dass der damalige Bestand auf dem Hof des Beigeladenen und das Vorhaben baurechtlich nicht dasselbe Vorhaben seien. Den Maststall habe es im Jahre 1999 noch nicht gegeben. Ein Verschieben von einzelnen Nutzungen beziehungsweise Umstrukturierungen auf einem Hof wolle § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. nicht unterstützen. Der Landwirt, der durch eine Betriebsaufspaltung mehr Tierplätze schaffen und unterhalten wolle, als es ihm als Vollerwerbslandwirt möglich sei, solle nicht geschützt werden. 6 Dieser Einwand ist unbegründet. § 3b Abs. 3 UVPG a.F. knüpft die fragliche Rechtsfolge ausschließlich an das Erreichen des maßgeblichen Größen- und Leistungswerts durch die Änderung oder Erweiterung eines bisher nicht UVP-pflichtigen Betriebs. Der Normzweck besteht darin, Änderungen und Erweiterungen bestehender, bisher nicht UVP-pflichtiger Betriebe in gewissem Umfang gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen bezüglich einer UVP-Pflicht zu privilegieren. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 u.a. –, juris, Rn. 104 m.w.N. 8 Andere Gründe für eine UVP-Pflicht bei der Änderung beziehungsweise Erweiterung eines Tierhaltungsbetriebs als die einschlägigen Schwellenwerte kennen weder das UVPG noch die aktuelle UVP-Richtlinie. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 8 A 74/16 – n.v. 10 Schließlich ist das Gebot der Rücksichtnahme auch in Würdigung des Zulassungsvorbringens nicht zu Lasten der Klägerin verletzt. Die Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. & I. vom 24. März 2010 prognostiziert für das Grundstück der Klägerin eine maximale Geruchsbelastung von 8 % der Jahresstunden. Ihre pauschale Behauptung, die Berechnungen des Gutachters beruhten auf einer fehlerhaften Bewertung der Abströmverhältnisse, bietet keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Dass der Baumbestand als Abströmhindernis hätte berücksichtigt werden müssen, liegt, wie auch der Beigeladene durch eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters dargelegt hat, fern. Soweit die Klägerin rügt, Kumulationseffekte im Zusammenwirken mit den Hähnchenmastanlagen der Firma E. seien bei der Prognose der Geruchsbelastung unberücksichtigt geblieben, enthält ihr Zulassungsvorbringen lediglich die pauschale Behauptung, dass eine Zirkulation der Gerüche zu erwarten sei und deshalb die Ableitbedingungen wesentlich schlechter seien als im Gutachten angenommen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die tatsächlich zu erwartende Geruchsbelastung bei einer Realisierung des Vorhabens der L. GbR hinter den prognostizierten Werten zurückbleibe, weil die Prognose auch die vom landwirtschaftlichen Stall 7 (100 Sauen) ausgehenden Geruchsimmissionen berücksichtige, die bei einer Realisierung des Vorhabens der L. GbR entfielen. Hierauf geht die Klägerin nicht ein. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 14 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).