Urteil
13 K 882/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:0407.13K882.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Karrierecenters der Bundeswehr E. , Berufsförderdienst N. , vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Februar 2015 verpflichtet, an den Kläger eine anteilige Übergangsbeihilfe in Höhe von 5.619,95 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins des Kreiswehrersatzamtes L. vom 7. August 2000.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Karrierecenters der Bundeswehr E. , Berufsförderdienst N. , vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Februar 2015 verpflichtet, an den Kläger eine anteilige Übergangsbeihilfe in Höhe von 5.619,95 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins des Kreiswehrersatzamtes L. vom 7. August 2000. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Tatbestand: Der Kläger war Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren; seine Dienstzeit endete mit Ablauf des 30. September 2000. Antragsgemäß wurde ihm am 7. August 2000 durch das Kreiswehrersatzamt L. ein Zulassungsschein erteilt. Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Folge mit Bescheid vom 31. August 2000 eine Übergangsbeihilfe i.H.v. 10.991,67 DM, wobei dieser Betrag – weil dem Kläger der Zulassungsschein erteilt worden war – die Hälfte der dem Kläger dem Grund nach zustehenden Übergangsbeihilfe ausmachte. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 beantragte der Kläger die Rückgabe seines Zulassungsscheins sowie die Auszahlung des einbehaltenen Anteils der Übergangsbeihilfe. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr E. , Berufsförderdienst N. , vom 25. November 2014 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Rückgabe des Zulassungsscheines zwar auf der Grundlage des bei Erteilung des Zulassungsscheins geltenden Rechts nicht fristgebunden gewesen sei, dies aber durch das am 1. Juni 2005 in Kraft getretene Berufsförderungsentwicklungsgesetz dahingehend geändert worden sei, dass das Recht aus dem Zulassungsschein einer begrenzten Gültigkeit unterliege. Gemäß § 9 Abs. 6 des nunmehr geltenden Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) erlösche das Recht aus dem Zulassungsschein für dessen Inhaber (nunmehr) nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung. Nach Ablauf der Frist sei eine Auszahlung des einbehaltenen Betrages der Übergangsbeihilfe deshalb nicht mehr möglich. Ab dem 31. Mai 2013 sei die Rückgabe aller vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgehändigten und nicht zuvor zurückgegebenen Zulassungsscheine „verfristet“. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 98 SVG berufen. Danach gelte zwar für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger weiterhin das Recht in der Fassung des Soldatenversorgungsgesetzes vor dem Jahre 2005, somit auch keine Rückgabefrist gemäß § 9 Abs. 6 SVG. Dies setze aber voraus, dass der Zulassungsscheininhaber Versorgungsempfänger i.S.d. Gesetzes „zu definieren wäre“. Dies sei nur dann der Fall, wenn er zu diesem Stichtag tatsächlich Versorgungsleistungen bezogen worden wären. Da der Kläger mit Ablauf des 30. September 2000 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden sei, sei der Kläger zum 1. Juni 2005 kein Versorgungsempfänger (mehr) gewesen. Die Rückgabe des Zulassungsscheins gelte somit als verfristet. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr – Unterabteilung II 4 – Berufsförderung – vom 11. Februar 2015 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 4. März 2015 Klage erhoben. Er vertritt die Rechtsauffassung, dass er einen Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen Teils der Übergangsbeihilfe habe. Eine Frist für die Rückgabe des Zulassungsscheins bestehe für ihn nicht. Wegen der weiteren Argumentation des Klägers wird auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2015 verwiesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Karrierecenters der Bundeswehr E. , Berufsförderdienst N. , vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Februar 2015 zu verpflichten, an den Kläger eine anteilige Übergangsbeihilfe in Höhe von 5.619,95 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins des Kreiswehrersatzamtes L. vom 7. August 2000. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet nach Übertragung durch den Einzelrichter. Die zulässige Klage ist begründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist die Kammer auf die überzeugende Entscheidung des Verwaltungsgerichts E. vom 27. Januar 2016 – 13 K 3343/15 –, juris (Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 1 A 504/16 gestellt). Das Verwaltungsgericht hat zu einem im Wesentlichen identischen Rechtsstreit (auszugsweise) ausgeführt: „Die ablehnende Entscheidung der Beklagten … ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung der anteiligen Übergangsbeihilfe gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG in der Fassung vom 24. Juni 1985 in Höhe von … Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Zulassungsscheins. Dem Anspruch des Klägers steht nicht die Fristenregelung des § 12 Absatz 5 Satz 1 SVG in der derzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 2012 entgegen, wonach Inhaber eines Zulassungsscheins innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen können. Zwar ist diese Frist sowohl bei Fristbeginn ab Erteilung des Zulassungsscheins als auch bei Fristbeginn ab der Gesetzesänderung im Jahr 2005, wie es die Beklagte praktiziert, abgelaufen. Der Anspruch des Klägers richtet sich jedoch gemäß der Übergangsregelung des § 98 Absatz 1 Satz 1 SVG nach § 12 SVG in der Fassung vom 24. Juni 1985. Diese Fassung sah in ihrem Absatz 5 keine Befristung des Rückgaberechts vor. Die Übergangsregelung des § 98 Absatz 1 Satz 1 SVG wurde – wie auch die Befristung des Zulassungsscheins nach § 9 Absatz 6 SVG und der Rückgabemöglichkeit nach § 12 Absatz 5 SVG – mit dem Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz in das SVG aufgenommen und bestimmt, dass sich die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger nach bisherigem Recht regeln, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Der Kläger ist als Versorgungsempfänger im vorstehenden Sinne anzusehen, da er aufgrund des bedingten Anspruchs auf hälftige Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des Zulassungsscheins zum Stichtag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung am 1. Juni 2005 Inhaber eines Versorgungsanspruchs war. Dieser Anspruch auf Zahlung war zwar bedingt, hing jedoch allein von der Geltendmachung durch den Kläger und der Voraussetzung ab, dass der Kläger nicht bereits mit Hilfe des Zulassungsscheins eine Stelle im öffentlichen Dienst angetreten hatte. Unter dem Begriff Versorgungsempfänger ist nicht nur derjenige zu verstehen, der im Zeitpunkt der Gesetzesänderung regelmäßige Leistungen erhielt. Vielmehr umfasst der Begriff des Versorgungsempfängers im SVG alle Arten der hierin vorgesehenen Versorgung. Darunter fällt gemäß § 3 Absatz 4 Nr. 3 SVG auch die Übergangsbeihilfe, die trotz ihrer Rechtsnatur als einmalige Auszahlung ausdrücklich der Versorgung zugeordnet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass von der Übergangsvorschrift des § 98 Absatz 1 Satz 1 SVG einzelne Versorgungsleistungen ausgeschlossen sein sollten. Vielmehr spricht in systematischer Hinsicht die Regelung des § 98 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz SVG für eine extensive Auslegung des Begriffs des Versorgungsempfängers. Danach gilt § 98 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz SVG für die erweiterten Förderungszeiträume nur, soweit dies mit dem Dienstzeitende der Versorgungsempfänger vereinbar ist. Die erweiterten Förderungszeiträume sind solche des § 5 Absatz 4 SVG, der nach § 3 Absatz 2 Nr. 4 SVG der Berufsförderung und nicht der Versorgung im eigentlichen Sinne zuzurechnen ist. Der Gesetzgeber ging demnach davon aus, dass grundsätzlich auch Vorschriften über die Berufsförderung unter die Übergangsvorschrift des § 98 Absatz 1 Satz 1 SVG fallen, da ansonsten die Ausnahmeregelung im zweiten Halbsatz nicht notwendig gewesen wäre. Ob aufgrund dieser extensiven Verwendung des Versorgungsbegriffs im Soldatenversorgungsgesetz bereits die Inhaberschaft eines Zulassungsscheins den Kläger zu einem Versorgungsempfänger im Sinne der Übergangsvorschrift macht, kann dahinstehen, da zumindest der bedingte Anspruch auf die hälftige Übergangsbeihilfe einen Anspruch auf Versorgungsleistung darstellt. … Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck der Übergangsregelung, den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Berufsförderungsentwicklungsgesetzes vorhandenen Besitzstand der Versorgungsempfänger zu wahren. Hierunter fällt auch das Recht des Klägers, den Zulassungsschein gegen Auszahlung der hälftigen Übergangsbeihilfe zurückzugeben. Auch die Beklagte ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die Achtjahresfrist nicht ohne Weiteres für Inhaber eines vor der Gesetzesänderung erteilten Zulassungsscheines gelten sollte, sondern vielmehr eine Übergangsregelung notwendig sei. Dieser Einschätzung hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass für Inhaber des Zulassungsscheins – nach ihrer Auslegung – die achtjährige Rückgabefrist erst mit der Gesetzesänderung im Jahr 2005 begann. Die Regelung des § 12 Absatz 5 Satz 1 SVG sieht dies ihrem Wortlaut nach nicht vor. Vielmehr regelt die Übergangsvorschrift des § 98 Absatz 1 Satz 1 SVG diesen Fall, indem sie die Anwendung des alten Rechts bestimmt und in § 98 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Sätze 3 bis 4 SVG Ausnahmen von der umfänglichen Geltung der geänderten Vorschriften anordnet. Das bisherige Recht ist aufgrund der unbefristeten Rückgabemöglichkeit des Zulassungsscheins gegen Auszahlung der hälftigen Übergangsbeihilfe für den Kläger günstiger und damit gemäß § 98 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz SVG auf ihn anzuwenden. Der Regelung des § 12 Absatz 5 SVG ist auch nicht aufgrund der Auslegung des Begriffs der Übergangsbeihilfe als temporäre Hilfestellung eine immanente Frist zu entnehmen. Dagegen spricht schon die Gesetzessystematik, da andere Übergangshilfen wie die Zahlung von Übergangsgebührnissen gemäß § 11 Absatz 2 SVG bereits in der Fassung vom 5. März 1987 konkret befristet waren. Auch die gesetzliche Regelung der Übergangsbeihilfe unterlag noch 1969 – vor der Änderung durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz – einer ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung durch eine befristete Geltung des Rechts auf Rückgabe des Zulassungsscheins. Aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Eingliederungsgesetzes für Soldaten auf Zeit (EinglG) aus dem Jahr 1969 ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt die Rückgabe des Zulassungsscheins nur während einer Frist von drei Jahren – der Dauer des Bezugs von Übergangsgebührnissen – möglich war. Wie bereits dargestellt, führte der Gesetzgeber im Jahr 2005 erneut eine Befristung der Rückgabemöglichkeit auf nunmehr acht Jahre ein. Demnach ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Umtausch des Zulassungsscheins gegen die hälftige Übergangsbeihilfe vorher mangels ausdrücklicher Regelung ohne zeitliche Begrenzung möglich war. Der Geltendmachung des Anspruchs steht auch nicht die von Amts wegen zu prüfende Verwirkung entgegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. … Für die Annahme einer Verwirkung sind demnach sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment erforderlich. Zwar hat der Kläger den Auszahlungsanspruch gegen Rückgabe des Zulassungsscheins erst fast 26 Jahre nach der Beendigung seiner 12-jährigen Dienstzeit geltend gemacht. Jedoch liegen daneben nicht die eine Verwirkung rechtfertigenden besonderen Umstände vor. Die Beklagte hätte dem Kläger bis zur Mitte des Jahres 2013 – mithin bis zu 24 Jahre nach Ablauf seiner Dienstzeit – die hälftige Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des Zulassungsscheins ohne Weiteres gewährt. Es fehlt zudem an einem Verhalten des Klägers, das die Beklagte dazu veranlasst hätte, darauf zu vertrauen, dass der Kläger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen würde. Die bloße Aufnahme einer privatrechtlichen beruflichen Tätigkeit steht der Geltendmachung der Übergangsbeihilfe nicht entgegen, da das Gesetz daran – anders als an die Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mithilfe des Zulassungsscheins gemäß § 12 Absatz 5 Satz 1 SVG – keine Folgen für die Übergangsbeihilfe knüpft.“ Diesen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts E. (vgl. ergänzend auch: Verwaltungsgericht N. , Urteil vom 4. September 2014 – 5 K 1329/12 – juris, dort: Rn. 36 ff.) ist für das vorliegende Verfahren nichts Wesentliches hinzuzufügen. Die Kammer hat die in im Urteil des Verwaltungsgerichts E. benannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. März 2015 – 2 K 443/14.KO – und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. September 2015 – 10 A 10387/15.OVG – zur Kenntnis genommen, hält diese Entscheidungen aber auch in Ansehung der Materialien zu dem Gesetz (BT-Drs. 15/4639 und BR-Drs. 877/04) nicht für überzeugend. Die den Entscheidungen zu Grunde gelegte Voraussetzung dafür, „vorhandener Versorgungsempfänger“ im Sinne des § 98 SVG zu sein, nämlich der Umstand, „aktuell Versorgungsleistungen zu empfangen“, findet zur Überzeugung des erkennenden Gerichts im Gesetz keine Stütze. Vielmehr wird in § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG klar darauf abgestellt, dass die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes „vorhandenen Versorgungsempfänger“ sich nach bisherigem Recht regeln, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. Dies kann zur Überzeugung der Kammer nur so verstanden werden, dass der Kläger von der Einführung der „Acht-Jahre-Regelung“ gerade nicht betroffen sein soll. Das Gesetz unterscheidet hierdurch zwischen denjenigen Versorgungsempfängern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung schon „vorhanden“ sind und denjenigen, die erst nach bzw. mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung Versorgungsempfänger werden, also „neuen“ Versorgungsempfängern. Vgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 1998 – 12 A 836/83 –, juris = ZBR 1985, 85 ff. (86), wo ebenfalls zwischen „vorhandenen“ und „neuen“ Versorgungsempfängern unterschieden wird. Die von den vorgenannten Verwaltungsgerichten gesehene weitere Unterscheidung zwischen denjenigen vorhandenen Versorgungsempfängern, die aktuell Versorgungsbezüge tatsächlich empfangen und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, ist im Gesetz nicht angelegt. Insofern fällt auch auf, dass dem Bundesgesetzgeber den Begriff des „vorhandenen Versorgungsempfängers“ durchaus nicht unbekannt ist, indem er in § 69 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) verwendet wird. Die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift selbst geht dabei ausdrücklich davon aus, dass es für die Anwendung des § 69 Abs. 1 BeamtVG nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen bei Inkrafttreten des Gesetzes Versorgungsbezüge tatsächlich erhalten haben (vgl. Ziffer 69.1.2 BeamtVGVwV). Warum dies dann hier – im Bereich des Versorgungsrechts der Soldaten – anders gehandhabt werden sollte, obwohl eine – dann wohl eher zwingend erforderliche – gesetzgeberische Klarstellung der vom allgemeinem Versorgungsrecht abweichenden Regelung fehlt, ist der Kammer nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.