Beschluss
18 B 1379/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1124.18B1379.17.00
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Leitsätze
Dem Urteil des EGMR vom 8. Dezember 2009 (49151/07) ist ohne weiteres nichts dafür zu entnehmen, dass eine nach Romaritus geschlossene Ehe eine Ehe im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Urteil des EGMR vom 8. Dezember 2009 (49151/07) ist ohne weiteres nichts dafür zu entnehmen, dass eine nach Romaritus geschlossene Ehe eine Ehe im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung selbständig tragend ausgeführt, einer Eheschließung nach Roma-Ritus sei bei der Verteilung nicht (zwingend) Rechnung zu tragen. Es handele sich dabei nicht um eine wirksam zustande gekommene Ehe im Sinne des deutschen Rechts. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Dem angeführten Urteil des EGMR vom 8. Dezember 2009 (49151/07) ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft wäre. Das Urteil betrifft die Frage, ob eine nach Roma-Ritus verheiratete Frau nach dem Tode ihres Mannes Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat. In diesem Kontext bejaht der EGMR einen Verstoß gegen Art. 14 EMRK maßgeblich mit Blick auf zwei Umstände. Zunächst, weil die Beschwerde führende Frau im Zeitpunkt der Verbindung nach innerstaatlichem spanischen Recht nur nach kanonischem Recht habe heiraten können und dies ihr Recht auf Religionsfreiheit verletzt habe. Sodann wegen widersprüchlichen Verhaltens, weil die Frau von den zuständigen spanischen Behörden über viele Jahre auch im Hinblick auf die Sozialversicherung als Ehefrau und die Ehe damit als wirksam angesehen worden sei. Der Beschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, dass eine vergleichbare Konstellation im vorliegenden Fall gegeben wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.