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Urteil

2 K 416/20.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2021:0326.2K416.20.NW.00
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Leitsätze
1. § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU ist auch bei Unionsbürgern anzuwenden, deren Freizügigkeitsberechtigung von vornherein nicht bestanden hat.(Rn.26) 2. Unionsbürger sind keine Familienangehörigen i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU.(Rn.28) 3. Damit sich der Ausländer auf die Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern berufen kann, ist es für die Anrechenbarkeit von Voraufenthaltszeiten erforderlich, dass sich der Betroffene als Bürger eines Mitgliedsstaates zu erkennen gibt. Nur ein rechtmäßiger Aufenthalt als Unionsbürger kann im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU Anrechnung finden.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU ist auch bei Unionsbürgern anzuwenden, deren Freizügigkeitsberechtigung von vornherein nicht bestanden hat.(Rn.26) 2. Unionsbürger sind keine Familienangehörigen i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU.(Rn.28) 3. Damit sich der Ausländer auf die Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern berufen kann, ist es für die Anrechenbarkeit von Voraufenthaltszeiten erforderlich, dass sich der Betroffene als Bürger eines Mitgliedsstaates zu erkennen gibt. Nur ein rechtmäßiger Aufenthalt als Unionsbürger kann im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU Anrechnung finden.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und bleibt daher in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. I. Rechtsgrundlage der von der Beklagten verfügten Verlustfeststellung ist § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) – FreizügG/EU – (BGBl I 2004, 1950, 1986, zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 12. November 2020 I 2416). Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris, Rn. 28, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 1 C 35.07 –, juris, Rn. 11). Abzustellen ist daher auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 39. Erg.-L. Juli 2020, § 113 VwGO Rn. 245). Die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU wird als sogenannte administrative Verlustfeststellung bezeichnet und greift bei schlichtem Wegfall der materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen bzw. wenn diese zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben (Lehmann, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Auflage 2020, § 11 Die Freizügigkeit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Rn. 222). II. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 entfallen sind oder nicht mehr vorliegen. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörige das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Begriff „entfallen“ in § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU legt zwar nahe, dass die Verlustfeststellung nur erfolgen kann, wenn das Recht auf Einreise und Aufenthalt ursprünglich bestanden hat und später entfallen ist. Die Vorschrift ist aber – zumindest entsprechend – auch bei Unionsbürgern anzuwenden, deren Freizügigkeitsberechtigung von vornherein nicht bestanden hat. Dafür spricht nicht nur, dass die Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechts in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erwähnt wird, das Gesetz also selbst von der Möglichkeit einer derartigen Feststellung ausgeht, ohne dies indes näher zu regeln. Es ist auch sachgerecht und entspricht dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen, wenn die Frage seiner Freizügigkeitsberechtigung im Verfahren der Verlustfeststellung geklärt werden kann (vgl. dazu Epe in: GK-AufenthG, § 5 FreizügG/EU, Rn. 52). Die Voraussetzungen für eine solche Verlustfeststellung liegen vor. Der Kläger ist nicht gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt (dazu 1.). Er hält sich auch noch nicht fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf (dazu 2.). 1. Der Kläger ist nicht gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Er hält sich nicht als Arbeitnehmer in Deutschland auf (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Auch befindet er sich hier nicht zur Arbeitssuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU). Aus der Verwaltungsakte ist nicht ersichtlich, dass der Kläger jemals gearbeitet hätte. Ebenso hat der Kläger im Verfahren keinerlei Unterlagen vorgelegt, die eine berufliche Tätigkeit des Klägers nahelegen. Vielmehr bezieht der Kläger Sozialleistungen. Der Kläger ist auch kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU. Der Kläger ist selbst Unionsbürger und fällt daher bereits nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Darüber hinaus ist auch die M., mit der der Kläger nach der Sitte der Roma verheiratet sein soll – was jedoch ebenfalls nicht nachgewiesen wurde – staatenlos und somit keine Unionsbürgerin. Sie kann daher kein Freizügigkeitsrecht vermitteln. Darüber hinaus ist eine Ehe nach dem Roma-Ritus keine wirksame Ehe nach deutschem Recht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2017 – 18 B 1379/17 –, juris). Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er dauerhaft nicht erwerbsfähig ist. Das Gericht verweist nach § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten und sieht insoweit von einer weiteren Begründung des Urteils ab. 2. Der Kläger weist auch keinen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf. Die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU kommt der Ausländerbehörde nur innerhalb von fünf Jahren zu. Nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt steht den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ein – voraussetzungsloses – Daueraufenthaltsrecht zu, § 4a FreizügG/EU. Dieses Daueraufenthaltsrecht setzt jedoch einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Der fünfjährige rechtmäßige Aufenthalt setzt voraus, dass der Betroffene in diesem Zeitraum die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt hat (Diesterhöft, HTK-⁠AuslR/§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU, Stand 27. Januar 2021, Rn. 7-9). Der Kläger wurde zwar in H.. geboren, jedoch gibt es keine Nachweise darüber, dass sich der Kläger ununterbrochen sein ganzes Leben in Deutschland aufgehalten hat. Vielmehr deutet der Vortrag des Klägers darauf hin, dass er selbst immer wieder für längere Zeiträume das Bundesgebiet verlassen hat. So gab der Kläger bei der Beklagten an, dass er mit einer Duldung nicht nach F.. reisen könne, wo er im Sommer immer ein halbes Jahr verbringe. Darüber hinaus ist für die Zeit von August 2009 bis zum August 2014 der Aufenthalt des Klägers nicht nachvollziehbar. Einen Nachweis zu seinem Aufenthalt hat der Kläger nicht erbracht. Zudem wurde dem Kläger erst am 22. November 2017 durch die polnischen Behörden bescheinigt, dass er die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und daraufhin wurde ihm ein polnischer Pass ausgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Kläger als staatenlos bzw. mit ungeklärter Nationalität in Deutschland auf. Damit sich der Kläger auf die Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern berufen kann, ist es jedoch für die Anrechenbarkeit von Voraufenthaltszeiten erforderlich, dass sich der Betroffene als Bürger eines Mitgliedsstaates zu erkennen gibt. Nur ein rechtmäßiger Aufenthalt als Unionsbürger kann auch im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU Anrechnung finden. Darüber hinaus wurde der Kläger mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig, sodass sich der Kläger seit diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten, § 117 Abs. 5 VwGO. 3. Die Verlustfeststellung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat seine Staatsangehörigkeit lange Zeit nicht offengelegt. Darüber hinaus hat es der Kläger nie geschafft, seinen Lebensunterhalt durch legale Arbeit selbst zu finanzieren. Vorliegend spricht für den Kläger auch nicht eine faktische Inländereigenschaft. Zwar hat seine Lebensgefährtin einen Daueraufenthaltstitel im Bundesgebiet, aufgrund der Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen, die letzte durch das Amtsgericht Frankenthal aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2021 – Verurteilung wegen Unterschlagung –, kann nicht von einer rechtlichen Integration gesprochen werden. Der Kläger war darüber hinaus nie erwerbstätig. Eine verfestigte Integration in die deutsche Gesellschaft lässt sich beim Kläger nicht erkennen. Der Umstand, dass er in Deutschland geboren wurde und sich hier immer wieder längere Zeit aufgehalten hat, ändert daran nichts. Darüber hinaus ist nicht dargelegt, dass sich der Kläger ausschließlich in Deutschland aufgehalten hat. Wie bereits oben ausgeführt, sprechen viele Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich über längere Zeiträume hinweg im Ausland aufgehalten hat. Insofern ist der Kläger seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Das Gericht nimmt nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Aus diesen Gründen ist die Beendigung des Aufenthaltes nicht zu beanstanden. 4. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 FreizügG/EU. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten um die Verlustfeststellung der Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz EU – FreizügG/EU –. Der Kläger wurde am ….1963 in H… geboren. Eine Staatsangehörigkeit konnte zunächst nicht festgestellt werden. Die Familie des Klägers kam offenbar aus Polen. Der Kläger gehört der Gruppe der Roma an und ist nach eigenen Angaben nach deren Sitten und Gebräuchen mit der M. K. verheiratet. Im Jahr 2004 ist der Kläger nach M. gezogen. Die Anmeldung sei damals nicht durch den Kläger selbst, sondern durch den D… K… erfolgt, der sich als Sohn des Klägers ausgab. Eine nähere Überprüfung der Personalien erfolgte bei der Anmeldung nicht. Zu diesem Zeitpunkt saß der Kläger noch in Haft. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 wurde der Kläger durch die Stadt M… aus der Bundesrepublik Deutschland aufgrund seines kriminellen Wirkens ausgewiesen. Da die Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt war, wurde auf eine Abschiebungsandrohung und eine Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verzichtet. Der gegen die Ausweisung erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage wurde durch den Kläger zurückgenommen, was zur Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe führte. Der Kläger meldete sich am 25. Juni 2007 in L.. an. Die Entgegennahme einer Duldung wurde vom Kläger zunächst verweigert. In der Folge erhielt der Kläger weitere Duldungen. Diese wurden durch den Kläger angenommen. Am 13. Februar 2009 hatte sich der Kläger bei der Stadtverwaltung H.. als dort wohnhaft gemeldet. Aus einem Aktenvermerk der Stadtverwaltung H… vom 19. August 2009 ergibt sich, dass der Kläger bzw. die Familie die Wohnung in H.. geräumt hätten. Für die nächsten Jahre ist der Aufenthalt des Klägers nicht bekannt. Der Kläger ist zum 1. Oktober 2014 nach F.. gezogen. Es kam zu einer Vorsprache bei der Beklagten. Dort gab der Kläger an, dass er mit seiner Duldung nicht bei der Mission arbeiten könne. Im Sommer müsse er für sechs Monate nach F…, dies sei ihm unmöglich. Er werde Kontakt zum polnischen Konsulat aufnehmen. In der Folgezeit wurden ihm durch die Stadtverwaltung F… Duldungen ausgestellt. Letztlich hat der Kläger Ende des Jahres 2016 mit Hilfe eines Übersetzungsbüros die Feststellung der polnischen Staatsangehörigkeit beim zuständigen polnischen Ministerium beantragt. Mit Bescheid vom 22. November 2017 wurde durch die zuständigen polnischen Behörden bescheinigt, dass der Kläger die polnische Staatsangehörigkeit besitzt. Dem Kläger wurde ein polnischer Pass ausgestellt. Mit Verfügung vom 12. März 2018 der Beklagten wurden die Wirkungen der Ausweisung bis zum 1. Februar 2018 befristet. Zugleich wurde festgestellt, dass der Kläger den Bestimmungen über die Freizügigkeit von EU-Bürgern unterliegt. Ausweislich des Bewilligungsbescheides des Jobcenters vom 14. Juni 2018 lebt der Kläger gemeinsam mit M.. K.. in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält entsprechend Sozialleistungen. Am 12. November 2018 wurde der Kläger durch die Beklagte dazu angehört, dass man beabsichtige, ihm die Freizügigkeit zu entziehen und eine Abschiebung in das Heimatland in Betracht ziehe. Am 3. Dezember 2018 wurde durch das Jobcenter mitgeteilt, dass der Kläger einen Gesundheitsfragebogen bezüglich seiner Erwerbsfähigkeit bis Anfang November nicht ausgefüllt habe. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 erklärte der Kläger, dass er dauerhaft in Deutschland lebe und nur Deutsch spreche. Auch sei seine Familie in Deutschland. Er gehöre zur ethnischen Minderheit der Roma. Die polnische Staatsbürgerschaft habe er nur auf Anraten der Behörde beantragt. Für ihn sei ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsrecht für EU-Bürger gegeben. Er befinde sich seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet. Zudem sei er erkrankt. Er legte dazu ein Attest des Arztes Dr. G, .. aus F.. vor (Bl. 1145 Behördenakte – BA –). Danach leidet der Kläger unter Diabetes mellitus, neuropathischer Arthropathie, Adipositas und Neurodermitis. Mit Verfügung der Beklagten vom 6. März 2019 wurde in Ziffer 1 festgestellt, dass der Kläger als polnischer Staatsangehöriger das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz EU für die Bundesrepublik Deutschland verloren habe. In Ziffer 2 des Bescheides wurde er aufgefordert, bis spätestens 10. April 2019 das Land zu verlassen. In Ziffer 3 des Bescheides wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt, die Abschiebung nach Polen angedroht. Nach Ziffer 4 des Bescheides hat der Kläger die Kosten einer eventuellen Abschiebung selbst zu tragen. Zur Begründung wird angegeben: Der Kläger sei in H.. geboren. Im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltserlaubnis scheine er fast nie gewesen zu sein. Durch die Stadt M.. sei er am 1. Dezember 2005 ausgewiesen worden. Seiner Ausreisepflicht sei er jedoch nicht nachgekommen. Vom 1. August 2009 bis zu seiner Anmeldung in F… am 1. Oktober 2014 sei er unbekannten Aufenthalts gewesen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er nur aus Mitteln der Sozialhilfe. Seit 1. Februar 2018 sei er im Besitz eines polnischen Passes. Daher habe man die Ausweisung zum 1. Februar 2018 nachträglich befristet. Seit dem 15. März 2002 sei kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr gegeben. Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig. Er gehöre nicht zum Personenkreis, der in den §§ 2-4 FreizügG/EU genannt sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe und zeige keinerlei Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Die vorgetragene Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Im November 2018 sei er durch das Jobcenter aufgefordert worden, einen Gesundheitsfragebogen zu beantworten. Dieser Mitwirkungspflicht sei er nicht nachgekommen. Das Attest sei nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts zu ermöglichen. Trotz der Möglichkeit eines legalen Aufenthalts, habe er keine Bemühungen um eine legale Arbeitsstelle gezeigt. Es könne auch nicht von einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit i. S. des § 2 Abs. 3 Nr. 1 FreizügG/EU ausgegangen werden. Am 3. April 2019 hat der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt. Er habe ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht von seiner Frau, diese habe eine Niederlassungserlaubnis. Nach dem Recht der Roma geschlossenen Ehen seien anzuerkennen. Er lebe zwar von Sozialhilfe, ohne Duldung könne er aber keinen Beruf ergreifen. Daher könnten auch keine ärztlichen Atteste verlangt werden. Die begangenen Straftaten seien mittlerweile nicht mehr verwertbar, da die Tilgungsfristen abgelaufen seien. Der Kläger strebte zugleich ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vor dem hiesigen Gericht mit dem Aktenzeichen 2 L 385/19.NW an. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 25. April 2019 abgelehnt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020, zugestellt am 17. April 2020 zurückgewiesen. Der Kläger habe sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren. Er sei im Besitz eines polnischen Passes. Er könne keiner Personengruppe zugeordnet werden, der ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zustehe. Er sei nicht erwerbstätig und habe keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Auch könne er keine ausreichende Existenzmittel aufweisen. Er sei zudem kein Familienangehöriger i. S. von § 3 FreizügG/EU. Maria Kriek gewähre ihm auch keinen Unterhalt. Es bestehe eine Bedarfsgemeinschaft und diese beziehe Hartz IV. Eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Zudem habe der Kläger auch keine fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalts. Seit dem 15. Februar 2002 habe er keine Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger hat am 15. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Er habe ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht von der Ehefrau. Er sehe sich von der Behörde getäuscht. Er habe sein ganzes Leben in Deutschland gelebt und nie in Polen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt vollumfänglich Bezug auf die Verfügung und den Widerspruchsbescheid. Der Kläger halte sich erst seit/mit Erhalt seines polnischen Passes am 1. Februar 2018 als EU-freizügigkeitsfähig im Bundesgebiet auf. Seine zuletzt erhaltene Aufenthaltserlaubnis sei nur bis zum 14. Februar 2002 gültig gewesen. Nach bestandskräftiger Ausweisungsverfügung der Stadt M.. vom 1. Dezember 2005 sei er vollziehbar ausreisepflichtig. Nur wegen der Staatenlosigkeit habe diese Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden können. Er habe auch kein Recht auf Freizügigkeit. Weder sei er Arbeitnehmer noch Selbständiger. Er verfüge zudem nicht über eine Erwerbstätigkeit oder eine sonstige Lebensunterhaltssicherung. Er beziehe Sozialleistungen. Er lebe in Bedarfsgemeinschaft mit M.. K.. und habe auch sonst keine Existenzsicherung. M.. K.. sei ebenfalls staatenlos, sodass sie auch kein Freizügigkeitsrecht besitze. Die Ausstellung des polnischen Passes liege auch noch keine fünf Jahre zurück. Die Verfügung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Kläger, mit Unterbrechungen, seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhalte. Die Voraussetzungen für die Freizügigkeit lägen noch immer nicht vor. Auch von seiner Lebenspartnerin lasse sich kein Recht ableiten. Die „Ehe“ sei nicht im Register eingetragen. Die Ehe sei weder in Deutschland als Ehe geschlossen worden noch sei ein Anerkennungsverfahren nach Art. 13 EGBGB durchlaufen worden. Dass eine Roma-Ehe anzuerkennen wäre, sei nicht bekannt. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Kläger nur die Möglichkeit auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Hinsichtlich einer zeitlich begrenzten Erwerbsunfähigkeit seien keine qualifizierten ärztlichen Atteste vorgelegt worden. Von Seiten der Behörde sei auch keine Täuschung erfolgt. Der Kläger sei im Jahr 2005 wegen Straftaten ausgewiesen worden. Seitdem sei er vollziehbar ausreisepflichtig und der Aufenthalt sei illegal. Jeder Ausländer unterliege grundsätzlich der Passpflicht nach § 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –. Zudem habe der Kläger selbst einen EU-Pass angestrebt, um damit nach F.. reisen zu können. Im gegenseitigen Einvernehmen sei daher die Beschaffung des polnischen Passes in die Wege geleitet worden. Auch habe der Kläger selbst den polnischen Pass in Aussicht gestellt. Erst mit Erhalt des Passes habe er zudem die Chance auf einen Daueraufenthalt erhalten. Der Verlust dieses Daueraufenthaltsrechts sei den Umständen geschuldet. Der Umstand, dass der Kläger nur deshalb von Sozialhilfe lebe, da er keine Duldung habe, sei seit Erhalt des Passes hinfällig. Seit diesem Zeitpunkt sei die Erwerbstätigkeit erlaubt. Es seien auch keine Ermessensfehler zu erkennen. Die öffentliche Hand dürfe nicht übermäßig durch Sozialleistungen belastet werden. Zudem sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen der Straffälligkeit des Klägers betroffen. Dem gegenüber stehe der Aufenthalt des Klägers in Deutschland und das Zusammenleben mit M..K... Der Kläger müsse sich jedoch seinen unklaren Aufenthalt über Monate und Jahre hinweg entgegenhalten lassen. Zudem sei er dauerhaft Sozialleistungsempfänger. Es liege im Übrigen eine offensichtliche Verweigerungshaltung im Hinblick auf die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit vor. Seit der Ausweisung im Jahr 2005 sei auch keine rechtmäßige Verfestigung des Aufenthalts möglich. Allein die Unmöglichkeit der Abschiebung und die daraus resultierenden Duldungen begründeten kein Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.