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Urteil

3 A 1358/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1108.3A1358.15.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 5.11.1953 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.3.2012 als beamtete Lehrerin im Dienste des Beklagten. Unter dem 8.9.2007 beantragte sie die Anerkennung eines am 23.8.2007 erlittenen Unfalls als Dienstunfall. Sie gab an, sie habe um 14.00 Uhr nach dem Unterricht im Klassenraum noch Kinderzeichnungen an der Wand befestigen wollen. Dabei sei sie nach hinten rückwärts von der Leiter gefallen. Sie habe erst am 27.8.2007 Herrn Dr. T. aufgesucht, da sie zunächst geglaubt habe, dass ihre Schmerzen über das folgende Wochenende bestimmt geringer werden würden. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Da sie immer noch starke Schmerzmittel nehmen müsse, um arbeiten zu können, finde sie erst jetzt die Zeit für diese Anzeige. Als Unfallfolge gab sie an: „Bluterguss am Hinterkopf (Übelkeit), Gehirnerschütterung/Prellung der Wirbelsäule“. Mit Bescheid vom 26.10.2007 erkannte die Bezirksregierung L. den am 23.8.2007 erlittenen Unfall als Dienstunfall an. Als Folgen des Dienstunfalls wurden anerkannt: ein Schädelhirntrauma (SHT) 1. Grades sowie multiple Körperprellungen insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Schädels. Nach Vorlage eines handschriftlichen Kurzbefundes der Strahlungsinstitut X GmbH betreffend Kernspintomographien am 10. und 11.10.2017, der – anders als der diesbezügliche ausführliche Bericht vom 12.10.2007 – eine „Querfraktur“ des Kreuzbeins erwähnt, erweiterte die Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 10.12.2007 die Dienstunfallanerkennung vom 26.10.2007 um diese Dienstunfallfolge. Vor und nach der Dienstunfallanerkennung erfolgten vielfache medizinische Untersuchungen und Behandlungen der Klägerin. Erstmals mit Schreiben vom 5.12.2010 bat die Klägerin um eine amtsärztliche Untersuchung, die letztlich auch durchgeführt wurde. In diesem Rahmen holte der Medizinische Dienst der Stadt M. ein orthopädisches Gutachten des Dr. med. S. vom 20.5.2011 ein. Danach sei ein ständiges Druckgefühl der Klägerin im Bereich des Kreuzbeins mit einer Verschlimmerung beim Sitzen als Unfallfolge zu sehen, nicht jedoch vom Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie I. in einem Bericht vom 31.3.2011 attestierte Diagnosen. Laut den vom Gutachter wiedergegebenen Schilderungen der Klägerin erfolgte der Unfall während des Unterrichts. Der Amtsarzt Dr. M1. diagnostizierte in einem Kurzgutachten unter dem 7.12.2011 eine chronische Schmerzstörung sowie eine depressive Begleiterkrankung. Er sah die Klägerin als dienstunfähig an. Unter dem 11.4.2012 äußerte er, es bestünden Zweifel, welche Diagnose bei der Dienstunfähigkeit im Vordergrund stehe. Mit Ablauf des 31.3.2012 wurde die Klägerin aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ihren Antrag auf Gewährung von Unfallruhegehalt lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) mit Bescheid vom 15.6.2012 ab. Zwischen dem Dienstunfall und dem aktuellen Beschwerdebild bestehe kein kausaler Zusammenhang. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und legte eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. med. G. vom 31.7.2013 vor, nach der aus dem Dienstunfall körperliche und psychische (soziale) Unfallfolgen zu entwickeln seien. Das LBV holte ein Gutachten des Dr. med. M2. vom 21.9.2013 ein, wonach das geklagte generalisierte Schmerzsyndrom nicht durch die dienstunfallbedingten Erstkörperschäden bedingt sei. Darauf gestützt wies es den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.9.2013 zurück. Die Klägerin hat am 23.10.2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf ihre umfangreiche Krankengeschichte bezogen. Das Gutachten des Dr. S. vom 20.05.2011 sei unter anderem deshalb als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil es die knöcherne Verletzung des Kreuzbeins nicht erwähne. Das Gutachten des Dr. M2. vom 21.09.2013 gehe schon unzutreffend davon aus, dass sich ihre heutigen Beschwerden erst im dritten Jahr nach dem Dienstunfall eingestellt hätten. Beide Gutachter und der Amtsarzt verfügten zudem nicht über die die Begutachtung der vorliegenden Beschwerdeursachen erforderliche fachliche Qualifikation. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.6.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.9.2013 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 13.4.2012 hin Unfallruhegehalt ab dem 1.4.2012 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Bruch des Kreuzbeines sei nicht gesichert. Die Schmerzzustände seien nicht auf die unfallbedingten Prellungen zurückzuführen. Die Klägerin hatte zur weiteren Begründung ein Gutachten des Dr. med. N. vom 23.4.2014 nebst Zusatz vom 21.5.2014 vorgelegt, nach dem ihre Beschwerden typisch für Beschleunigungs-, Brems- und Stauchungsverletzungen seien. Die Dynamik des traumatischen Prozesses erkläre schlüssig die Symptombilder im kausalen Zusammenhang zum Unfallgeschehen. Dies gelte auch für die chronischen Schmerzzustände. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von Unfallruhegehalt. Auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten sei auszuschließen, dass die dienstunfallbedingten Körperschäden allein ursächlich für die Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit gewesen seien. Die Anerkennung der Unfallfolge „Querfraktur“ des Kreuzbeins sei unzutreffend. Folgerichtig hätten die Gutachter Dr. S. und Dr. M2. eine solche Fraktur ausgeschlossen. Dem Gutachten des Letztgenannten ist das Verwaltungsgericht auch im Übrigen vollumfänglich gefolgt. Die Klägerin begründet die vom Senat mit Beschluss vom 18.8.2016 zugelassene Berufung damit, dass selbst wenn psychogene Fehlverarbeitungen zu den Beschwerden geführt hätten, Auslöser für solche Fehlverarbeitungen allein der Dienstunfall sei. Die Klägerin hat im Zulassungs- und im Berufungsverfahren weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.6.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 26.9.2013 zu verpflichten, ihr ab dem 1.4.2012 Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass die zuletzt behandelten Schmerzen bzw. psychischen Beschwerden auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. Das Gericht hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und für Psychiatrie Dr. H. vom 23.1.2017 Beweis darüber erhoben, 1. ob die Klägerin am 31. März 2012 an psychischen oder neurologischen Erkrankungen bzw. insbesondere an einem Schmerzsyndrom litt und bejahendenfalls 2. wie diese Gesundheitsstörungen nach den Klassifikationssystemen ICD-10 GM Version 2016 und DSM-V einzuordnen sind sowie 3. ob und welche dieser Gesundheitsstörungen auf den angezeigten Unfallhergang vom 23. August 2007 zurückzuführen sind und 4. ob die auf den angezeigten Unfallhergang vom 23. August 2007 zurückzuführenden Gesundheitsstörungen zur Dienstunfähigkeit der Klägerin am 31. März 2012 führten. Dr. H. hat sein Gutachten vom 23.1.2017 auf Stellungnahme der Klägerin unter dem 1.3.2017 ergänzt und in der mündlichen Verhandlung erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten, Beiakte 5, die Ergänzung vom 1.3.2017, Blatt 483a ff. der Gerichtsakte, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Als Reaktion auf dieses Gutachten hat die Klägerin ein Privatgutachten des Diplompsychologen, Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. O. , des Facharztes für Nervenheilkunde sowie Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. C. und der Rechtspsychologin T1. vom 8.6.2017 vorgelegt. Hiernach müsse die Klägerin bei dem Dienstunfall im Jahr 2007 ein höhergradiges SHT erlitten haben, das zu den geklagten Beschwerden geführt habe. Die Rückführung der Beschwerden durch Dr. H. auf eine psychogene Fehlverarbeitung in Anknüpfung an ein 30 Jahre zurückliegendes Geschehen sei weder seriös noch wissenschaftlich zulässig. Dr. O. und Frau T1. haben zudem in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin Fragen an Dr. H. gerichtet. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des LBV vom 15.6.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.9.2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt ab dem 1.4.2012 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für dieses Begehren ist das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung (BeamtVG 2006) als sowohl im Zeitpunkt des Dienstunfalls am 23.8.2007 als auch im Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin mit Ablauf des 31.3.2012 in Nordrhein-Westfalen fortgeltendes Bundesrecht (§ 108 Abs. 1 BeamtVG). Gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 BeamtVG 2006 erhält ein durch einen Dienstunfall verletzter Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Es ist nicht festzustellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der von der Klägerin am 23.08.2007 erlittene Unfall ist zwar mit den in den Bescheiden vom 26.10.2007 und 10.12.2007 aufgeführten Verletzungsfolgen als Dienstunfall anerkannt worden. Auch ist die Klägerin mit Ablauf des 31.03.2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Gewährung von Unfallruhegehalt setzt – wie sich aus der Wendung "infolge" ergibt – jedoch weiter voraus, dass zwischen dem Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG 2006 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Dienstunfähigkeit und infolgedessen zur Zurruhesetzung des Beamten geführt haben, ein spezifischer Ursachenzusammenhang besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.1.2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 33 f. m .w. N. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass dies hier der Fall ist. Der erforderliche spezifische Ursachenzusammenhang muss in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem das aktive Beamtenverhältnis „sein Ende gefunden“ hat. Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2013, § 36 BeamtVG Rn. 10. Er beurteilt sich nach dem im Recht der Dienstunfallfürsorge allgemein geltenden Begriff der Ursächlichkeit. Zu dessen Feststellung bedarf es nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache einer wertenden Betrachtung der als Ursachen in Betracht kommenden Gesichtspunkte. Danach sind als (Mit-) Ursachen im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Erfolg ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Haben mehrere Bedingungen beim Eintritt des Erfolgs mitgewirkt, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Demgegenüber ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend auf den Eintritt des Erfolgs hingewirkt hat und deswegen den Verursachungsbeitrag der anderen Bedingungen als von nur untergeordneter Bedeutung zurücktreten lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.1.2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 54 f. m .w. N. Der Beamte trägt nach den – auch im Recht der Dienstunfallfürsorge geltenden – allgemeinen Beweisgrundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit. Lässt sich der volle Beweis ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") nicht erbringen, geht dies zu seinen Lasten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.1.2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 56 f. m .w. N. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die unmittelbaren Dienstunfallfolgen (I.) zu den Gesundheitsstörungen, aufgrund derer die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung am 31.3.2012 dienstunfähig war (II.), wesentlich beigetragen haben (III.). Eine weitere Aufklärung ist weder erfolgversprechend noch angezeigt (IV.). I. Als unmittelbare Folgen des Leitersturzes der Klägerin am 23.8.2007 sind ein SHT 1. Grades (Gehirnerschütterung), multiple Körperprellungen insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Schädels sowie eine Querfraktur des Kreuzbeins etwa in Höhe des zweiten Sakralwirbelkörpers anzusehen. Dies steht aufgrund der dies ausdrücklich regelnden bestandskräftigen Bescheide der Bezirksregierung L. vom 26.10.2007 und vom 10.12.2007 für das gesamte Unfallfürsorgeverfahren bindend fest – unabhängig davon, ob eine Querfraktur tatsächlich vorlag –. Vgl. zur Bindungswirkung der Anerkennung eines Dienstunfalls bei Erstreckung der Anerkennung auf konkrete Folgen: BVerwG, Urteil vom 1.3.2007 – 2 A 9.04 –, juris, Rn. 10 a. E.; OVG NRW, Urteile vom 28.11.2014 – 1 A 1860/14 –, juris, Rn. 41, und vom 26.8.1998 – 12 A 5114/96 –, juris, Rn. 14 ff. Weitere unmittelbare Unfallfolgen, insbesondere ein SHT höheren Grades, kann der Senat nicht feststellen. Den vorgenannten Bescheiden kommt zwar eine weitergehende, unmittelbare Unfallfolgen ausschließende Regelungswirkung nach dem maßgeblichen Adressatenhorizont (analog §§ 133, 157 BGB) nicht zu. Auch die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 stünde, selbst wenn sie über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus nicht nur auf den Dienstunfall an sich, sondern auf jede einzelne Unfallfolge bezogen würde, wohl in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 – 2 C 5.01 –, juris, Rn. 18; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, Lfg. 1/15, § 45 BeamtVG, Rn. 8, der bloßen graduellen Höherstufung eines gemeldeten Körperschadens – hier: des als Unfallfolge anerkannten SHT – nicht entgegen. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin durch den Leitersturz ein höhergradiges SHT erlitten hat. Das erstmals rund zehn Jahre nach dem Leitersturz die gegenteilige Behauptung aufstellende Privatgutachten der Dres. O. und C. sowie der Rechtspsychologin T1. vom 8.6.2017 ist ungeeignet, eine derartige Unfallfolge nachzuweisen. Es vermag auch nicht Anhaltspunkte hierfür darzutun, die Veranlassung zu einer weiteren Beweiserhebung gäben. Das Privatgutachten führt unter Punkt 2.2.2 selbst an, dass bildgebende Verfahren keinen hirnpathologischen Prozess und keinen Anhalt für Traumafolgen ergeben haben. Die Annahme einer höhergradigen Hirnverletzung stützt es demgegenüber primär auf die Annahme, die Klägerin habe nach dem Sturz von der Leiter an einer prograden Amnesie gelitten. Hierfür bestehen indes keine Anhaltspunkte. Das Privatgutachten stützt sich insofern maßgeblich auf Angaben der Klägerin in Gesprächen mit den Privatgutachtern. Es setzt sich jedoch schon nicht damit auseinander, welche Erinnerungslücken beinahe zehn Jahre nach einem Leitersturz etwa hinsichtlich der Inhalte eines Elternabends ohnehin, d.h. ohne Mitwirken eines Krankheitsgeschehens, zu erwarten wären. Gleiches gilt für die Erwägung, dass die Klägerin sich früher zu keinem Zeitpunkt auf derart nennenswerte Erinnerungslücken nach dem Sturz berufen hat und zudem zeitnah zu dem Unfallgeschehen sowie gegenüber anderen Gutachtern durchaus detaillierte Angaben zu den Abläufen nach dem Unfall getätigt hat. So hat sie etwa gegenüber Dr. H. ausweislich Seite 9 seines Gutachtens vom 23.1.2017 geschildert, nach dem Leitersturz auf der Autofahrt von der Schule nach Hause angehalten und erbrochen zu haben. Diese Information kann sie nicht nur vom Hörensagen haben, da sie auf der Fahrt alleine war. Zeitnäher zum Unfall konnte sie gegenüber Dr. S1. ausweislich der Seiten 5 und 6 seines Gutachtens vom 20.5.2011 sogar den gesamten Tagesablauf nach dem Leitersturz noch rekonstruieren – wenngleich unter Zuhilfenahme mitgebrachter Unterlagen. Dr. H. hat hinsichtlich der von den Privatgutachtern angenommenen Lücken im Erinnerungsvermögen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass und weshalb er solche nach Ablauf von zehn Jahren sogar erwarte. Laut Dr. H. könne ein Mensch nach zehn Jahren Zeitablauf nicht mehr verlässlich erinnern, ob er eine längere Amnesie gehabt habe. Zudem könnten sich unmittelbare Erinnerung und Erinnerung an irgendwo schriftlich Festgehaltenes miteinander vermengen. Eine weitere Ermittlungsmöglichkeit besteht insofern nicht. Die im Privatgutachten der Dres. O. und C. sowie der Rechtspsychologin T1. vom 8.6.2017 enthaltene Behauptung einer Bewusstseinsstörung, die deutlich länger als einige Sekunden/Minuten angedauert habe, wird nicht nachvollziehbar begründet. Die Angaben der Klägerin zu ihren Erinnerungen an das Geschehen nach dem Unfall werden weder einer kritischen, den Zeitablauf berücksichtigenden Würdigung unterzogen noch in den Kontext früherer Angaben gestellt. So hat die Klägerin etwa gegenüber Dr. S1. ausweislich Seite 5 seines Gutachtens vom 20.5.2011 eine Dauer der Bewusstlosigkeit von wenigen Sekunden angegeben. Auch gegenüber den Privatgutachtern selbst hat die Klägerin sich noch daran erinnern können, nach dem Sturz vor den Kindern gelegen und diese weggeschickt zu haben. Im Erstgespräch am 24.4.2017 gab sie zudem an, eine Erinnerungslücke habe vom Sturz kurz vor 13.30 Uhr bis 13.30 Uhr gedauert. Die darauf folgenden Abläufe hat sie darin noch unter Angabe von Details geschildert. Das Privatgutachten setzt sich ferner nicht nachvollziehbar damit auseinander, dass die Klägerin kurz nach dem Unfall neurologisch untersucht worden ist. Dabei hat sie laut dem Bericht des Dr. S2. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.8.2007 allein eine allenfalls einige Sekunden dauernde Bewusstlosigkeit nicht ausgeschlossen, hingegen von Gedächtnisausfällen nichts zu berichten gewusst. Dr. S2. gelangt hier zu einem „im übrigen regelgerechten neurologischen Untersuchungsbefund“. Einen Hinweis auf eine über ein SHT 1. Grades hinausgehende Unfallfolge sah er nicht. Auch ein EEG habe keinen pathologischen Befund erbracht. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. H. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, das Ausmaß eventueller Bewusstseinsstörungen, insbesondere einer Bewusstlosigkeit, korreliere mit der Schwere einer Hirnschädigung. Allein anhand eines EEG ergäben sich nicht (zwingend) zuverlässige Hinweise auf eine längere Bewusstseinsstörung bzw. ein höhergradiges SHT. Fünf Tage nach dem Unfallereignis sei aber, wenn die Krankheitsgeschichte ebenfalls geschildert worden wäre, eine entsprechende Diagnose durch den seinerzeit behandelnden Arzt bei Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung auch zu erwarten gewesen. Allein daraus, dass es Dr. H. auf Nachfrage von Dr. O. in der mündlichen Verhandlung für möglich erachtet hat, dass Diagnosen gegebener Krankheiten seinerzeit auch mangels diesbezüglicher Angaben der Klägerin unterblieben sein könnten, ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine damalige tatsächliche längere Bewusstseinsstörung bzw. ein damaliges höhergradiges SHT. Eine weitere Ermittlungsmöglichkeit besteht insofern nicht. Eine Quantifizierbarkeit anhand der einschlägigen medizinischen Skala (Glasgow Coma Scale) ist laut Dr. H. – an dessen Ausführungen zu zweifeln das Gericht auch insoweit keinen Anlass hat - heute nicht mehr möglich. Von einer Ohnmacht Betroffene erinnerten ferner regelmäßig deren Eintritt und Dauer nicht. Auch die von den Privatgutachtern angenommene Einschränkung der Intelligenz bzw. eine exekutive Funktionseinschränkung der Klägerin führen, unabhängig davon, ob die entsprechenden Testergebnisse vailde sind, nicht auf ein durch den Dienstunfall erlittenes höhergradiges SHT. Selbst wenn diese Defizite rund zehn Jahre danach gegeben sein sollten, käme nach den Angaben von Dr. H. in der mündlichen Verhandlung unter anderem auch die jahrelange Depression der Klägerin als Ursache in Betracht. Im Übrigen spreche gegen mit dem Unfall einhergehende kognitive Defizite, dass die Klägerin im Anschluss an diesen noch mehrere Jahre als Lehrerin tätig gewesen sei. Kognitive Defizite klängen zudem auch bei einem SHT 2. Grades meistens im Laufe der Zeit ab. Dr. H. hat anhand seiner unfallpraktischen Erfahrung erläutert, der geschilderte Verlauf passe vielmehr sehr zu einem SHT 1. Grades. Auch die ihm gegenüber angegebene Heimfahrt am Steuer des eigenen Autos spreche gegen ein höhergradiges SHT. Zudem habe die Klägerin zunächst über Muskel-, nicht aber über Kopfschmerzen geklagt. Hiermit meint der Sachverständige ersichtlich den Schwerpunkt der zunächst geklagten Beschwerden. II. Unstrittig litt die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.3.2012 an psychischen Erkrankungen und insbesondere an einem Schmerzsyndrom. Die Differenz zwischen dem Gutachten von Dr. H. zu den zuvor von der Klägerin beigebrachten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen besteht allein hinsichtlich der Beurteilung, ob die organische Schmerzsymptomatik oder eine psychogene Fehlverarbeitung im Vordergrund steht. Das nachträglich beigebrachte Privatgutachten der Dres. med. O. und C. sowie der Rechtspsychologin T1. vom 8.6.2017 ist insofern unergiebig, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin das darin als Grundlage für die Diagnosen angesehene höhergradige SHT tatsächlich erlitten hat (s. o. I.). Der Senat folgt insoweit der Diagnose Dr. H1. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäß ICD-10 F 45.40. Der gerichtlich bestellte Gutachter legt nachvollziehbar dar, dass der Verlauf der Krankheit und der klar zuzuordnende psychodynamische Konflikt einwandfrei für eine eher psychogene Betonung des psychosomatischen Beschwerdekomplexes sprächen. Das Gutachten vom 23.1.2017 nebst seiner Ergänzung vom 1.3.2017 beruht auf einer ausführlichen Anamnese und Untersuchung der Klägerin. Der Gutachter hat alle bis dahin erstellten ärztlichen Unterlagen zur Kenntnis genommen. Mit dem von ihm herausgearbeiteten Aspekt des ungelösten Konflikts hinsichtlich des Suizids des Vaters der Klägerin bzw. deren Prädisposition haben sich die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht auseinandergesetzt. Die Äußerung im Privatgutachten der Dres. O. und C. sowie der Rechtspsychologin T1. vom 8.6.2017, dieser „Versuch einer subjektiven tiefenpsychologischen Deutung der Beschwerden mit Rückschluss auf ein dreißig(!) Jahre zurückliegendes Ereignis ist weder seriös noch wissenschaftlich zulässig“, ist eine bloße Behauptung, für die jede Begründung fehlt. Im Übrigen hat Dr. H. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass sich sein tiefenpsychologischer Ansatz aus einer von der Klägerin selbst geäußerten Angst vor einer Lähmung und der Schilderung der Umstände des Todes ihres Vaters ergebe. Die bei der Exploration zu Tage getretene Art der Verarbeitung durch die Klägerin zeige, dass sie eine medizinisch nicht begründbare Angst vor einer Lähmung gehabt habe. Hierbei habe der ungelöste Konflikt bezüglich ihres Vaters auch eine Rolle gespielt. Er habe seine Feststellungen anhand der Gespräche mit ihr in Verbindung mit den von ihr beschriebenen Symptomen getroffen. Das Ausmaß objektivierbarer Schäden körperlicher und gehirnbezogener Art passe nicht zur beklagten Schmerzsymptomatik. Eine in der Vergangenheit anderweitig mehrfach diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hat Dr. H. nachvollziehbar ausgeschlossen. Der Leitersturz genüge nicht den Anforderungen eines sog. Eingangstraumas. Diesen überzeugenden Ausführungen folgt der Senat. Abgesehen davon war eine PTBS für die Zurruhesetzung nicht ursächlich. III. Der Senat hat auch nicht die erforderliche volle richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen, dass die psychosomatische Schmerzstörung und die depressive Symptomatik der Klägerin, die zur Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.3.2012 führten, im Rechtssinne auf dem Dienstunfall vom 23.8.2007 beruhen. Dieser war zwar Anlass ihrer Entwicklung (ursächliche Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne). Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass er bei natürlicher Betrachtung zu diesen Erkrankungen wesentlich beigetragen hat. Vielmehr sprechen nicht auszuräumende gewichtige Gesichtspunkte gegen seine zumindest annähernd gleiche Bedeutung für den Eintritt dieser Erkrankungen wie die Prädisposition der Klägerin. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht aus medizinischer Sicht jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit, dass biographische Faktoren, insbesondere der unbewältigte Konflikt hinsichtlich des Suizids des Vaters der Klägerin und ihre sonstige Prädisposition überragend auf den Eintritt der o. g. Erkrankungen hingewirkt haben. Sie lassen dann den Verursachungsbeitrag des Leitersturzes, dessen unmittelbare körperliche Folgen nach dem Gutachten von Dr. M2. in vergleichbaren Fällen regelmäßig folgenlos ausheilen, als von nur untergeordneter Bedeutung zurücktreten und sind damit alleinige Ursache im Rechtssinne. Mit gleicher Wahrscheinlichkeit tragen vor dem Hintergrund eben dieser Persönlichkeitsstruktur zudem aus Sicht der Klägerin erheblich kränkende und unzureichende somatische Behandlungsversuche mit – ebenfalls aus Sicht der Klägerin – verunsichernden Bemerkungen, z. B. sie hätte auch gelähmt sein können, zu dem Gesundheitszustand bei, der letztlich zur Zurruhesetzung führte. Dies entnimmt der Senat der Einschätzung Dr. H1. im Gutachten vom 23.1.2017 nebst seiner Ergänzung vom 1.3.2017. Durch die in Letztgenannter enthaltenen Klarstellungen steht für den Senat fest, dass Dr. H. den bereits dargestellten dienstunfallrechtlichen Kausalitätsbegriff zutreffend angewandt hat. In der mündlichen Verhandlung hat Dr. H. sein Gutachten dahingehend erläutert, dass nicht allein der unbewältigte Konflikt hinsichtlich des Suizids des Vaters der Klägerin wesentliche Grundlage für die „Fehlverarbeitung“ der Klägerin sei. Aus heutiger Sicht würde er vielmehr die Formulierung bevorzugen: „Diesbezüglich ist auch auf den ungelösten Konflikt … hinzuweisen“ [Unterstreichung durch den Senat]. Ausgehend von diesem Verständnis ergibt sich aus dem fachärztlichen Gutachten des Dr. H. als bei sachkundiger medizinischer Bewertung jedenfalls realistische Möglichkeit ein Kausalverlauf, bei dessen wertender Betrachtung hinsichtlich des Schmerzsyndroms und der depressiven Symptomatik der Verursachungsbeitrag der unmittelbaren Dienstunfallfolgen nicht mindestens gleichwertig mit dem Verursachungsbeitrag der Prädisposition der Klägerin ist. Es liegt laut Dr. H. eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen unmittelbaren Unfallschäden (körperlich, gehirnbezogen und psychisch) und den später eingetretenen Folgen vor. Nur bei einem Bruchteil von einem Unfall – wie ihn die Klägerin erlitten habe – Betroffener komme es überhaupt zu derartigen schweren Schäden. Auch der Krankheitsverlauf sei untypisch. Beides lässt sich hingegen durch den von Dr. H. gewählten tiefenpsychologischen Ansatz erklären. Da die Klägerin keine offenbaren Behandlungsfehler des Unfallereignisses erlitten habe, sei auch die aus ihrer Sicht insuffiziente Behandlung auf ihre Prädisposition zurückzuführen. Im Fall der Klägerin habe es Probleme in der Kommunikation mit behandelnden Ärzten gegeben. Diese hätten nicht auch bei einem Patienten ohne Prädisposition der Klägerin vergleichbare Erkrankungen auslösen können. Hiervon ausgehend handelt es sich bei wertender Betrachtung durch den Senat nicht einfach um einen ungünstigen Verlauf einer unfallbedingten Erkrankung, der bei jedem Betroffenen eintreten kann und in die Risikosphäre des unfallfürsorgepflichtigen Dienstherrn fällt. Vielmehr ist gerade die Prädisposition der Klägerin der wesentliche Grund dafür, dass anlässlich im Wesentlichen folgenlos ausheilender somatischer Unfallfolgen durch eine psychische Fehlverarbeitung ein in die private Risikosphäre fallendes eigenständiges Krankheitsgeschehen eintritt. IV. Es besteht kein Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen noch weiter aufzuklären, insbesondere ein (weiteres) ärztliches Gutachten zu den unmittelbar nach dem Leitersturz oder im Zeitpunkt der Zurruhesetzung bestehenden Erkrankungen oder zur Frage der Ursächlichkeit des Unfalls für die Letztgenannten einzuholen. Das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten Dr. H1. vom 23.1.2017 nebst seiner Ergänzung vom 1.3.2017 und der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung ist geeignet und ausreichend, dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung, namentlich die Beantwortung der vorgenannten Fragen, erforderlichen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Es ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren, eine weitergehende Begutachtung erfordernden Mängel auf. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.2.2017 gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände sind spätestens durch dessen Ergänzung ausgeräumt. Auch das Privatgutachten der Dres. O. und C. sowie der Rechtspsychologin T1. vom 8.6.2017 vermag die Richtigkeit von Dr. H1. Gutachten nicht in Frage zu stellen. Hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin beim Leitersturz ein höhergradiges SHT erlitten haben könnte, fehlen. Weitere diesbezügliche Erkenntnisgrundlagen sind nicht ersichtlich (s. o. I.). Die begründungslose Bewertung, die Annahmen des Dr. H. seien nicht seriös und wissenschaftlich unzulässig, entkräften dessen Gutachten ebenfalls nicht (s. o. II.). Nachfragen des Prozessbevollmächtigten bzw. der Privatgutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat Dr. H. mit schlüssigen Erläuterungen begegnen können. Es bestehen seitens des Senats schon im Ansatz keine Bedenken dagegen, dass Dr. H. in seinem schriftlichen Gutachten die eigenen Angaben der Klägerin während der ambulanten Untersuchung am 19.1.2017 im Zusammenhang dargestellt hat, ohne jede einzelne Frage und Antwort – insbesondere dazu, was die Klägerin erinnere und was nicht – gesondert aufzuführen. Er hat auch nachvollziehbar erläutert, weshalb es keines testpsychologischen Gutachtens im Hinblick auf aktuelle kognitive Defizite der Klägerin bedarf. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass Dr. H. etwa mittels der von ihm veranlassten Tagesablaufschilderung durch die Klägerin etwaige gröbere kognitive Defizite mit seiner Erfahrung als entsprechender Facharzt zu erkennen vermag. Unabhängig davon lassen aktuelle, ca. zehn Jahre nach dem Unfallgeschehen festgestellte kognitive Defizite einen Rückschluss auf ihr kognitives Leistungsvermögen zu den maßgeblichen Zeitpunkten des Leitersturzes am 23.8.2007 (s. o. I.) und der Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.3.2012 (s. o. II.) nicht zu. Abgesehen davon, dass schon die dem Leitersturz nachfolgende mehrjährige Tätigkeit als Lehrerin gegen damalige schwere kognitive Defizite spricht, können in den rund fünf Jahren nach der Zurruhesetzung auch die Depression oder sonstige Faktoren auf das kognitive Leistungsvermögen eingewirkt haben. Auch insofern folgt der Senat den sachverständigen Erläuterungen von Dr. H. . Diesen hat die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der Senat ist nicht allein deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachterliche Äußerungen einzuholen oder in sonstige Ermittlungen zu treten, weil ein Beteiligter bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle (gegebenenfalls) für unzureichend hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.1.2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 78 f. m .w. N. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.