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Urteil

23 K 7082/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0615.23K7082.18.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Juli 2018 verpflichtet, das Ereignis vom 00. August 2017 mit dem Körperschaden „Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule“ als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte, mit Ausnahme der Kosten, die für die Erstattung des fachorthopädischen Gutachtens vom 00. Januar 2023 entstanden sind, diese trägt nur das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Juli 2018 verpflichtet, das Ereignis vom 00. August 2017 mit dem Körperschaden „Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule“ als Dienstunfall anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte, mit Ausnahme der Kosten, die für die Erstattung des fachorthopädischen Gutachtens vom 00. Januar 2023 entstanden sind, diese trägt nur das beklagte Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1961 geborene Kläger stand als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Er war in der Polizeiwache X. als Erster Polizeihauptkommissar tätig und übte dort auch die Funktion eines Dienstgruppenleiters aus. Am 00. August 2017 war der Kläger nachts mit einem Kollegen in einem Funkstreifenwagen als Beifahrer unterwegs, als ihnen zwei verdächtige Fahrradfahrer auffielen. Da diese sich einer Kontrolle durch Flucht entziehen wollten, versuchte der Fahrer des Funkstreifenwagens diese durch Querstellen des Wagens zu stoppen. Dabei kam es zu einen geraden Aufprall des Funkstreifenwagens gegen ein Brückengeländer. In der Schadensmeldung vom 00. August 2017 gab der Kläger zunächst an, dass er und der Fahrer unverletzt geblieben seien. Aufgrund von einige Zeit nach dem Unfall aufgetretenen und langfristig anhaltenden Beschwerden begann der Kläger am 00. September 2017 seine ärztliche Behandlung bei Hr. Dr. X1. , Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin und war vom 00. Oktober bis zum 00. November 2017 krankgeschrieben. Am 00. Oktober 2017 wurde der Kläger radiologisch untersucht, woraufhin am 00. November 2017 ein Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule C5/6 festgestellt wurde. Unter dem 00. November 2017 reichte der Kläger eine Unfallmeldung ein, deren Eingang der zuständige Sachbearbeiter mit Schreiben vom 00. Dezember 2017 bestätigte und um Beibringung eines ärztlichen Attestes bat. Dem kam der Kläger nach und legte ein ärztliches Attest des Hr. Dr. X1. vom 00. Januar 2018 vor, der beim Kläger aufgrund der radiologischen Untersuchung einen Bandscheibenvorfall HWK 5/6 sowie eine Bandscheibenprotrusion HWK 6/7 mit Lagebeziehung der linken Nervenwurzel von C7 diagnostizierte. Der Kläger habe angegeben, dass er nach dem Unfall am 00. August 2017 zunächst nur unter Kopfschmerzen gelitten habe, nach kurzer Zeit aber HWS- und Schulterschmerzen hinzugetreten seien, gefolgt von Taubheitsgefühlen im linken Arm bis in die Fingerspitzen und der rechten Hand (Zeige-/Mittelfinger). Nach der Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes vom 00. Februar 2018 sei ein kausaler Zusammenhang in ärztlich-wissenschaftlicher Hinsicht aufgrund des Zeitabstandes von Unfallereignis und Beginn der ärztlichen Behandlung nicht mehr nachzuvollziehen. Mit Bescheid vom 00. April 2018 lehnte das beklagte Land daher den Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles mit der Begründung ab, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der durch ärztlichen Befund des Arztes belegten Verletzung nicht mehr gewährleistet werden könne. Da sich der Unfall am 00. August 2017 ereignet habe, die ärztliche Konsultation dagegen erst am 00. September 2017 erfolgt sei, sei durch den Polizeiärztlichen Dienst nicht mehr eindeutig feststellbar, dass die attestierten Verletzungen tatsächlich auf dem vom Kläger geschilderten Unfallereignis beruhen würden. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 00. Mai 2018 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Der Unfall sei bereits durch entsprechende Meldung am 00. August 2017 angezeigt worden, lediglich der Körperschaden noch nicht, da noch keine Schmerzen vorhanden gewesen seien. Erst am 00. August 2017 seien bei ihm erhebliche Kopfschmerzen aufgetreten. In der unmittelbaren Folgen seien dann Nackensteifigkeit und Rückenbeschwerden hinzugekommen. Letztere hätten sich sukzessive von rechts nach links, dann in die Schultern, in den Trapezmuskel und in die Arme entwickelt. Von den Symptomen habe er innerhalb der Dienststelle berichtet, die Beeinträchtigungen aber für vergänglich und durch schmerzbedingte Ausweichhaltungen als muskel- und sehnenverursacht gehalten. Er habe daher Nahrungsergänzungsprodukte zur Sehnen- und Muskelstärkung sowie schmerzlindernde Medikamente eingenommen und auf vollständige Genesung während seines Septemberurlaubs gehofft. Als zu den genannten Symptomen Taubheitsgefühle im linken Arm bis in die Fingerspitzen hinzugekommen seien, habe er Hr. Dr. X1. aufgesucht, der sodann eine radiologische Untersuchung veranlasste. Den Widerspruch wies das beklagte Land unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 00. Juli 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 00. Juli 2018 zurück und führte zu dessen Begründung aus, im Fall des Klägers stehe nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Bandscheibenvorfall tatsächlich während der Dienstzeit oder an dem fraglichen Tag beim Aufprall des Funkstreifenwagens ereignet habe. Aufgrund des Ablaufs von über einem Monat bis zum Beginn der ärztlichen Behandlung bestehe die Möglichkeit, dass er sich den Bandscheibenvorfall zu einem anderen Zeitpunkt zugezogen habe. Der Kläger hat am 00. August 2018 Klage erhoben. Auf gerichtliche Aufforderung hat der polizeiärztliche Dienst unter dem 00. Juli 2021 zum kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Bandscheibenvorfall ergänzend Stellung genommen. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Fr. Dr. M. , u.a. Fachärztin für Orthopäde, Rheumatologie und für Physikalische und Rehabilitative Medizin, zur Frage der Kausalität des Unfallereignisses vom 00. August 2017 für die beim Kläger festgestellten Körperschäden und Beschwerden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beweisbeschlusses vom 2. November 2022 sowie des fachorthopädischen Gutachtens vom 00. Januar 2023 Bezug genommen, in dem Fr. Dr. M. zu dem Ergebnis kam, dass die Körperschäden Bandscheibenvorfall und Bandscheibenprotrusion nicht kausal auf das Unfallereignis vom 00. August 2017 zurückzuführen sei, wohl aber eine Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule. Nachdem der Kläger sein Klagebegehren um die Anerkennung des Körperschadens Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule ergänzt sowie mit Schreiben vom 00. Mai 2023 die Klage hinsichtlich der zunächst begehrten Anerkennung der Körperschäden Bandscheibenvorfall und Bandscheibenprotrusion als Dienstunfallfolge zurückgenommen hat, begründet er die so weiterverfolgte Klage wie folgt: Er sei im Rahmen des Unfalls am 00. August 2017 in einer für einen Dienstunfall relevanten Weise verletzt worden. Zwar habe das gerichtlich fachorthopädische Gutachten vom 00. Januar 2023 ergeben, dass der bei ihm festgestellte Bandscheibenvorfall nicht kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, es aber hierdurch zu einer Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule gekommen sei. Das Polizeipräsidium E. habe die Untersuchungen seiner Dienstunfallmeldung pflicht- und fürsorgewidrig geführt, was ein unzureichendes Gutachten der Fr. Dr. Q. hervorgebracht habe. Sie sei aufgrund einer mangelhaften Sachbearbeitung von falschen bzw. unvollständigen Tatsachen ausgegangen, da weder auf ärztliche oder eigene Untersuchungen abgestellt worden sei noch sei auf seine Angaben zu empfundenen Schmerzen oder auf das tatsächliche Unfallgeschehen eingegangen worden. Nunmehr beantragt der Kläger schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Juli 2018 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 00. August 2017 mit dem Körperschaden „Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule“ als Dienstunfall anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags trägt es ergänzend vor, es stehe nicht mit der erforderlichen, mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Hierfür müsse der beweisbelastete Beamte sich alsbald nach dem Unfallereignis untersuchen lassen, da es ansonsten wahrscheinlicher sei, dass andere Ereignisse zu den Schaden geführt hätten. Vorliegend habe der Kläger aber bis zum ersten Aufsuchen eines Arztes zwei Monate verstreichen lassen. Dem fachorthopädischen Gutachten vom 00. Januar 2023 sei zu entnehmen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und Körperschaden lediglich „nachvollziehbar möglich“ sei, wodurch eine andere Verletzung nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem seien Vorschäden an der Halswirbelsäule in Form von bereits fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Segment C5/6 vorhanden. In der mündlichen Verhandlung vom 00. Oktober 2022 ist die Polizeiärztin Fr. Dr. Q. als sachverständige Zeugin vernommen worden. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Polizeipräsidiums X2. sowie der beigezogenen Krankenakten des Polizeiärztlichen Dienstes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Klageverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Mit Einverständnis der Beteiligten wird ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die hinsichtlich der Anerkennung des Ereignisses vom 00. August 2017 als Dienstunfall mit dem Körperschaden „Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule“ weiterverfolgte Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Bei dem vom Kläger noch aufrecht erhaltenen Antrag handelt es sich um eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO. Eine Klageänderung liegt u.a. regelmäßig vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens dadurch geändert wird, dass dem bisherigen Klageantrag – so wie hier – ein weiterer hinzugefügt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 6 B 60/03 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –juris Rn. 66. Die Klageänderung ist auch gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, da das beklagte Land sich hier auf die geänderte Klage, ohne ihr zu widersprechen, eingelassen hat und seine Einwilligung daher anzunehmen ist. Im Übrigen hält das Gericht die Klageänderung vorliegend auch für sachdienlich, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleibt. Vgl. BVerwG; Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 28/67 –, juris Rn. 22 m.w.N, Denn das Vorliegen einer kausal auf das Ereignis vom 00. August 2017 beruhenden Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule war auch Gegenstand des im Klageverfahren eingeholten fachorthopädischen Gutachtens. 2. Die geänderte Klage ist auch begründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 00. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Juli 2018 ist insoweit rechtswidrig und rechtsverletzend, als er die Anerkennung des Ereignisses vom 00. August 2017 als Dienstunfall ablehnt. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass dieses Ereignis als Dienstunfall mit dem Körperschaden „Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule“ anerkannt wird, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW in der – im Zeitpunkt des Dienstunfalles geltenden – Fassung vom 14. Juni 2016, vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 A 6/18 –, juris Rn. 15 m.w.N. ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist die Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule auch entgegen der Auffassung des beklagten Landes kausal auf das Ereignis vom 00. August 2017 zurückzuführen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Körperschaden beurteilt sich dabei nach dem im Recht der Dienstunfallfürsorge allgemein geltenden Begriff der Ursächlichkeit. Zu dessen Feststellung bedarf es nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache einer wertenden Betrachtung der als Ursachen in Betracht kommenden Gesichtspunkte. Danach sind als (Mit-)Ursachen im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Erfolg ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Haben also mehrere Bedingungen beim Eintritt des Erfolgs mitgewirkt, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Körperschadens hatte. Demgegenüber ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend auf den Eintritt des Körperschadens hingewirkt hat und deswegen den Verursachungsbeitrag der anderen Bedingungen als von nur untergeordneter Bedeutung zurücktreten lässt. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgegenüber sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt ausgehend von den auch im Dienstunfallrecht anwendbaren allgemeinen Beweisgrundsätzen der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". Ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris Rn. 26 f., vom 1. März 2007 – 2 A 9/04 –, juris Rn. 8 und vom 15. September 1994 – 2 C 24/92 –, juris Rn. 17 sowie Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34.12 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2019 – 1 A 2356/15 –, juris Rn. 32, vom 8. November 2017 – 3 A 1358/15 –, juris Rn. 39 und vom 24. Januar 2011 – 1 A 2316/08 –, juris Rn. 54 f. Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt der vom Kläger geltend gemachte Körperschaden die für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs erforderlichen Voraussetzungen. Dies ergibt sich maßgeblich aus dem fachorthopädischen Gutachten von Fr. Dr. M. vom 00. Januar 2023. Fr. Dr. M. kommt hier zu dem Ergebnis, dass eine unfallbedingte Zerrung der Halswirbelsäule vorliege. Die von dem Kläger nach dem Unfall verspürten Kopfschmerzen mit Bewegungseinschränkung des Kopfes und Verspannungen an der Brustwirbelsäule stünden plausibel in Zusammenhang mit der plötzlichen Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule durch Frontalaufprall. Ausgelöst durch den Aufprall und durch die Zerrung/Distorsion seien kapsuläre und muskuläre Beschwerden erklärbar und dadurch bedingt auch eine Bewegungseinschränkung des Nackens, beginnend innerhalb weniger Tage nach dem Unfallereignis. Daher ließen sich die einige Stunden nach dem Unfallereignis bemerkten Kopfschmerzen und muskulären Verspannungen zwanglos mit einer unfallbedingten Zerrung der Halswirbelsäule in Einklang bringen. Schließlich sei das Unfallereignis von seinem tatsächlichen Ablauf her auch geeignet, eine Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule, deren gelenkigen Verbindungen und der umgebenden Weichteile auszulösen. Dieses Ergebnis entspricht darüber hinaus auch den von der Polizeiärztin Fr. Dr. Q. in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen. So gab sie an, dass ein derartiges Unfallereignis wie das vorliegende immer mit einer Distorsion einhergehen kann, die auch die vom Kläger vorgetragenen Symptome erkläre, dies gelte vor allem bezogen auf die Schmerzen im Trapez-Muskel. Bei derartigen Auffahrunfällen würden üblicherweise Distorsionsverletzungen auftreten, weshalb eine solche in jedem Fall kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen wäre. Gegen dieses Ergebnis hat das Polizeipräsidium E. keine durchgreifenden Argumente vorgetragen. Insbesondere vermögen die erhobenen Einwände nicht die sachverständige Einschätzung von Fr. Dr. M. und von Fr. Dr. Q. erschüttern. Soweit es einwendet, der Maßstab der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit könne bereits deswegen nicht eingehalten werden, weil der Kläger erst zwei Monate nach dem Unfallereignis einen Arzt aufgesucht habe, verkennt es die konkreten Umstände des vorliegenden Falles. Es ist weder nachvollziehbar noch substantiiert dargelegt, aufgrund welcher wissenschaftlichen Grundlagen es den allgemeingültigen Erfahrungssatz aufstellt, dass das Aufsuchen eines Arztes erst zwei Monate nach dem Unfallereignis dazu führt, dass ein Körperschaden nicht mehr kausal auf das Unfallereignis zurückführbar sei. Soweit es hier auf das Urteil des VG Kassel vom 25. April 2019 (1 K 3923/17 KS, juris) verweist, wonach das diesem Fall zugrunde liegende Gutachten zu dem Ergebnis kam, das eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Distorsion eines Fingergelenkes nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden konnte, da die unfallchirurgische Vorstellung erst drei Monate nach dem Ereignis erfolgt ist, verkennt es grundlegend, dass das Ergebnis eines Gutachtens nicht pauschal auf andere Fälle übertragbar ist. Dies gilt schon insbesondere deshalb, weil der dem Urteil des VG Kassel zugrunde liegende Unfall (Schließen eines Aktenschrankes mit Schiebetür) nicht mit dem, dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Unfall (Aufprall eines Autos gegen ein Brückengeländert) vergleichbar ist. Zudem wurden derartige Feststellungen – bezogen auf die Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule – im vorliegenden Fall weder von Fr. Dr. M. noch von Fr. Dr. Q. getroffen. Auch der Einwand, dem fachorthopädischen Gutachten sei lediglich zu entnehmen, dass ein Kausalzusammenhang lediglich für „nachvollziehbar möglich“ gehalten werde, greift zu kurz und wird vor allem aus dem Zusammenhang gerissen. Auf Seite 27 des fachorthopädischen Gutachtens heißt es wortwörtlich, „In diesem Zusammenhang ist das (zeitnahe) Auftreten von muskulären Verspannungen und Nacken-Kopfschmerzen, gegebenenfalls auch mit Ausstrahlung in die Brustwirbelsäule und in den Schultergürtel, rechts oder links betont, nachvollziehbar möglich.“ Demnach bezieht sich die Aussage „nachvollziehbar möglich“ lediglich auf die von dem Kläger vorgetragenen Beschwerden, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen der Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule und dem Unfallereignis. Außerdem setzt sich das Polizeipräsidium E. überhaupt nicht mit den weiteren in dem fachorthopädischen Gutachten von Fr. Dr. M. gemachten und bereits zuvor dargestellten Ausführungen zur Kausalität auseinander. Schließlich dringt das Polizeipräsidium E. auch nicht mit seinem Einwand zu den Vorschäden an der Halswirbelsäule in Form von bereits fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Segment C5/6 durch. Es zeigt hier schon nicht auf, inwiefern diese Vorschäden die Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule kausal wesentlich oder jedenfalls gleichwertig wie der Unfall verursacht haben sollen. Soweit Fr. Dr. M. auf die beim Kläger infolge von degenerativen Veränderungen vorhandenen Vorschäden Bezug nimmt, erfolgt dies in dem Kontext der Ablehnung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Bandscheibenvorfall sowie der Bandscheibenprotrusion, nicht aber im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule. Der Kläger hat den Unfall auch innerhalb der Zweijahresfrist des § 54 Abs. 1 LBeamtVG NRW mit der Unfallmeldung vom 00. November 2017 gemeldet. Denn aus dieser muss sich nicht die konkrete Art der Verletzung ergeben, sondern lediglich Anhaltspunkte dafür, dass ein Körperschaden vorhanden ist. Erforderlich sind ferner nähere Angaben, aus denen – zumindest mittelbar – hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1986 – 2 C 37/84 –, NJW 1986, 2588, 2588. Diesen Anforderungen wird die Meldung des Klägers vom 00. November 2017 gerecht und hat damit die Untersuchungspflicht des Dienstvorgesetzten nach § 54 Abs. 2 LBeamtVG NRW ausgelöst. Dass die Diagnose Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule letztlich erst im Rahmen des fachorthopädischen Gutachtens vom 00. Januar 2023 gestellt werden konnte, ist für die Einhaltung der Meldefristen irrelevant. Vielmehr ist dies darauf zurückzuführen, dass das Polizeipräsidium E. seiner Untersuchungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist, da es insbesondere die vom Kläger mit der Widerspruchsbegründung aufgezeigten Beschwerden nicht der Polizeiärztin zur medizinischen Beurteilung des Unfalles vorgelegt hat, was letztlich zur Einholung des fachorthopädischen Gutachtens geführt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 4 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten n. § 155 Abs. 2 VwGO und soweit das beklagte Land unterliegt, trägt es die Kosten n. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten, die für die Erstattung des fachorthopädischen Gutachtens vom 00. Januar 2023 entstanden sind, trägt dagegen das beklagte Land insgesamt, da diese durch sein Verschulden entstanden sind, § 155 Abs. 4 VwGO. Die Einholung des gerichtlichen Gutachtens war wesentlich der inhaltlich nicht hinreichenden Sachverhaltsermittlung durch das Polizeipräsidium Düsseldorf geschuldet. Es hat hier insbesondere, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 00. Mai 2018 nicht dem polizeiärztlichen Dienst vorgelegt. Dabei hätte die Polizeiärztin Fr. Dr. Q. , wie sie in der mündlichen Verhandlung angab, die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens veranlasst, wenn ihr die dort geschilderten Beschwerden bekannt gewesen wären. Denn aufgrund der Schilderungen des Klägers in der Widerspruchsbegründung hinsichtlich seiner Symptomatik nach dem Unfall, seien Brückensymptome vorhanden gewesen, die die Einholung eines weiteren Gutachtens und die genauere Aufklärung dazu, welche Körperschäden durch den Unfall verursacht worden seien, notwendig gemacht hätte. Die Kostenregelung zulasten eines Beteiligten wegen Verschuldens nach § 155 Abs. 4 VwGO geht als Spezialregelung auch allen übrigen Kostenregelung und damit auch derjenigen des § 155 Abs. 2 VwGO vor, weshalb hier die Kosten für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens dem beklagten Land auch trotz der teilweisen Klagerücknahme des Klägers auferlegt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2004 – 1 LB 18/04 –, juris Rn. 5; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 77. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.