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Beschluss

4 B 1026/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0928.4B1026.17.00
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Leitsätze

1. Die Betreiberin einer Spielhalle, die unter die bis 2013 laufende Übergangsfrist nach § 29 Abs. 2 Satz 3 GlüStV fiel, aber nicht über eine glücksspiel-rechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV verfügt, hat ihren Betrieb auch dann einzustellen, wenn sie zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV einen neuen Antrag auf Erteilung einer glücksspiel-rechtlichen Erlaubnis gestellt hat, über den im Rahmen eines behördlichen Auswahlverfahrens entschieden werden soll.

2. Vor erneuter Betriebsaufnahme hat die Betreiberin einer derartigen Spielhalle eine positive Entscheidung über ihren Antrag abzuwarten, sofern die Behörde die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nicht generell rechtswidrig verweigert; bei einer unangemessenen Verzögerung könnte eine behördliche Entscheidung mit gerichtlicher Hilfe erzwungen, nicht aber die Spielhalle gesetzwidrig ohne Erlaubnis betrieben werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2.8.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Betreiberin einer Spielhalle, die unter die bis 2013 laufende Übergangsfrist nach § 29 Abs. 2 Satz 3 GlüStV fiel, aber nicht über eine glücksspiel-rechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV verfügt, hat ihren Betrieb auch dann einzustellen, wenn sie zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV einen neuen Antrag auf Erteilung einer glücksspiel-rechtlichen Erlaubnis gestellt hat, über den im Rahmen eines behördlichen Auswahlverfahrens entschieden werden soll. 2. Vor erneuter Betriebsaufnahme hat die Betreiberin einer derartigen Spielhalle eine positive Entscheidung über ihren Antrag abzuwarten, sofern die Behörde die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nicht generell rechtswidrig verweigert; bei einer unangemessenen Verzögerung könnte eine behördliche Entscheidung mit gerichtlicher Hilfe erzwungen, nicht aber die Spielhalle gesetzwidrig ohne Erlaubnis betrieben werden. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2.8.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.