Beschluss
19 L 2743/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:1019.19L2743.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 9877/17 der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2017 bezüglich der Spielhalle „Halle 3“ auf dem Grundstück L. X. , 0 E. , wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Verfügung erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Soweit die Schließung der Spielhalle angeordnet wurde, besteht an der sofortigen Vollziehung der Verfügung auch ein öffentliches Interesse. Das Gericht verweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und den diese ergänzenden Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2017, von denen abzuweichen das Vorbringen des Antragstellers keine Veranlassung gibt. Entscheidend ist, dass der Antragsteller seine Spielhalle, wie nach Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 27. Januar 2015 im Verfahren 19 K 725/14 feststeht, ohne die notwendige Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag betrieben hat und diesen unzulässigen Betrieb auch weiterhin aufrechterhält. Zwar kann dem Antragsteller kein subjektiver Vorwurf gemacht werden, dass er seinen Betrieb mit Duldung der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ohne Erlaubnis geführt hat, da bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 7. März 2017 -1 BvR 1314/12 u.a.- verfassungsrechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Übergangsregelungen des Glücksspielstaatsvertrages bestanden. So in einem gleichgelagerten Fall OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2017 -4 B 1026/17-. Dennoch ist festzuhalten, dass der Antragsteller mit dem Betrieb der strittigen Spielhalle das Ergebnis des durchgeführten Verwaltungsstreitverfahrens weiterhin missachtet. Dies muss die Antragsgegnerin nicht hinnehmen. Sie verhält sich auch nicht widersprüchlich, weil sie über den Erlaubnisantrag des Antragstellers zunächst nicht entschieden hat, gleichzeitig aber gegen dessen Betrieb mit der angegriffenen Schließungsverfügung vorgeht. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie – entgegen ihren Angaben im Schriftsatz vom 14. September 2017- die ihr vorliegenden glücksspielrechtlichen Erlaubnisanträge nicht erst zum 1. Dezember 2017 bescheiden wird, sondern die entscheidungsreifen Fälle laufend bearbeitet. In der vorliegend zu beurteilenden Situation, in der die von dem Antragsteller betriebene Spielhalle in Konkurrenz mit drei weiteren Spielhallen steht, hat die Antragsgegnerin bereits eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass eine Erlaubnis für die Spielhalle an der C.-------straße 0 erteilt wurde; der Antragsteller wurde demensprechend zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags angehört. Auch das Verhältnismäßigkeitsgebot verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, den formell illegalen Betrieb der Spielhalle des Antragstellers bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag weiter zu dulden. Das wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 8 B 36.14 -, ZfWG 2015, 227 = juris, Rn. 13; Urteil vom 9.3.2005 ‒ 6 C 11.04 ‒, NVwZ 2005, 961 = juris, Rn. 31; OVG NRW, a.a.O. Dass der Betrieb des Antragstellers offensichtlich erlaubnisfähig ist, ist auch angesichts der Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 nicht ersichtlich. Die dort aufgeführten im Rahmen des Erlaubnisverfahrens aus Sicht des Antragstellers relevanten Gesichtspunkte sind vielmehr zunächst von der Antragsgegnerin abschließend rechtlich zu bewerten und ggfs. durch das Gericht in einem anschließenden Klageverfahren zu würdigen. Die ausgesprochene Untersagung der weiteren Betriebsführung ist notwendig, um die Klärung im Erlaubnisverfahren zu sichern und so zu verhindern, dass auch nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag die Spielmöglichkeiten nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang im Hinblick auf das hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten beschränkt werden. Danach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung der der-zeit nicht erlaubten und nicht offensichtlich erlaubnisfähigen Betriebsführung gegen-über den rechtlich nicht schutzwürdigen gegenläufigen Interessen des Antragstellers an einer vorläufig weiteren Nutzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.